Abtei lung IV
D-1612/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Algerien,
alias unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich West-
Sahara),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 3. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1612/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Westsahara) stam-
mende Beschwerdeführer vom Volksstamm der C._______ seinen
Heimatstaat im Jahre Y._______ verliess, anschliessend in D._______
(Algerien) lebte und von dort am 10. Januar 2008 auf dem Seeweg
ausreiste und über E._______ am 26. März 2008 illegal in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. April 2008 sowie der di-
rekten Bundesanhörung vom 13. Februar 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zum Alter
von drei Jahren in B._______ (Westsahara) gelebt und sei, als seine
Eltern danach in ein Lager in G._______ (Algerien) umgezogen seien,
von einer Frau adoptiert und nach D._______ mitgenommen worden,
wo er letztlich aufgewachsen und bis im Jahre 2008 geblieben sei,
dass, obwohl seine Adoptivmutter wiederholt bei den algerischen Be-
hörden Identitätspapiere für ihn habe beschaffen wollen, sie keine sol-
chen bekommen habe, da er die algerische Nationalität nicht besitze
und somit kein Recht habe, solche Papiere zu bekommen,
dass er deswegen in Algerien keine Papiere erhalten habe und da-
durch nicht (offiziell) habe arbeiten können,
dass in Algerien zudem die Menschenrechte nicht eingehalten würden,
weshalb er schliesslich ausgereist sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 3. März 2009 - eröffnet am
6. März 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass es nach Erkenntnissen des BFM nicht möglich sei, dass der Be-
schwerdeführer seit seinem dritten Altersjahr in D._______, Algerien,
habe leben können, ohne irgendwelche Identitätsdokumente besessen
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zu haben, selbst wenn er tatsächlich aus der West-Sahara stammen
würde, was allerdings zu bezweifeln sei,
dass er nämlich in diesem Fall über Identitätspapiere verfügen müsste,
die ihn als eine aus der Westsahara stammende Person ausweisen
würden, zumal die "République Arabe Sahraouie démocratique"
(RASD), welche von Algerien anerkannt worden sei, Personen aus der
Westsahara Identitätskarten ausstelle,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reise mit einem
Passagierschiff von D._______ nach H._______ wegen der
mehrfachen strengen Kontrollen sowohl im Hafen von D._______ wie
auch in H._______ selbst mit Schlepper ohne gültige Reisepapiere
unmöglich zu absolvieren sei,
dass der Beschwerdeführer daher über Identitätsdokumente für seine
Reise besessen haben müsse,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft
aus der Westsahara und der damit verbundenen Probleme unglaubhaft
seien,
dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über die
Westsahara haben machen können, er jedoch in der Lage sein sollte,
mehr über die dortigen Gegebenheiten zu wissen, wenn er tatsächlich
von dort stammen würde, auch wenn er mit drei Jahren angeblich weg-
gezogen sein wolle,
dass sich erfahrungsgemäss jede Person für ihre kulturellen Wurzeln
interessiere, weshalb eine Person, die tatsächlich aus der Westsahara
stamme, relativ gute Kenntnisse über die politische Lage und Kultur
dieser Region haben müsste,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht die geringsten Beweismittel
für seine Herkunft aus der Westsahara eingereicht habe, obwohl die
Vertretung der RASD in Algier Personen aus der Westsahara Identi-
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tätsdokumente ausstelle, weshalb er über solche verfügen müsste, um
seine Herkunft zu belegen,
dass aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden
müsse, dass der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit algerischer
Staatsangehörigkeit sei und seine Herkunft aus der Westsahara nur
vorgeschoben sei, um den Schweizer Asylbehörden seine wahre Iden-
tität zu verheimlichen,
dass daher die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe keine
Rechte in Algerien, als nicht glaubhaft zu werten seien,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
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dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass er dazu im Asylverfahren geltend machte, nie irgendwelche Do-
kumente besessen zu haben und solche auch nicht beschaffen zu kön-
nen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.) sowie diesbezüglich in
seiner Beschwerdeschrift ausführte, es sei nicht ersichtlich, wie das
BFM zu seiner Information gekommen sei, wonach Personen aus der
Westsahara die Möglichkeit hätten, die algerische Staatsangehörigkeit
zu erlangen, zumal bekanntlich die aus Westsahara stammende Min-
derheit in Algerien in Flüchtlingslagern untergebracht sei und nicht die
gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung geniesse,
dass diese Informationen ferner mit seinen Angaben, wonach seine El-
tern in Algerien in einem Flüchtlingslager untergebracht und arm ge-
wesen seien, weshalb sie ihn zur Adoption freigegeben hätten, über-
einstimmen würden,
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer ferner offensichtlich verkennt, dass die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht von der Möglichkeit von
RASD-Staatsangehörigen, die algerische Staatsangehörigkeit zu er-
langen, sprach, sondern zu Recht und mit zutreffender Begründung
ausführte, dass der Beschwerdeführer über Identitätspapiere der
RASD verfügen müsste, welche ihn als eine aus der Westsahara stam-
mende Person ausweisen würden, weshalb der entsprechende Ein-
wand als unbehelflich zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive
seine Fluchthelfer eine Reise von Algerien über E._______ und mittels
verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und
durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Feh-
len der Identitätspapiere untermauert,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der
Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren und er nicht in der
Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz
zu schildern,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorins-
tanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüg-
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lich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen ist,
dass immerhin anzufügen ist, dass die Kenntnisse des Beschwerde-
führers über I._______ gerade nicht dafür sprechen, dass er tatsäch-
lich von dort stammt, zumal diese nicht den tatsächlichen Begebenhei-
ten entsprechen,
dass der Beschwerdeführer zwar lediglich drei Jahre in seinem angeb-
lichen Heimatland verbracht haben will, die Vorinstanz jedoch zu Recht
anführte, dass sich jede Person für ihre kulturellen Wurzeln interes-
siert, weshalb detailliertere Kenntnisse des Beschwerdeführers über
seine angebliche Heimat hätten erwartet werden dürfen, umso mehr,
als vorliegend seine Eltern die Westsahara in Richtung Algerien ver-
lassen hätten und er gerade auch dadurch veranlasst gewesen wäre,
Näheres über die Gründe dieser Emigration und sein angeführtes Hei-
matland zu erfahren,
dass schliesslich die vorgebrachte Adoption des Beschwerdeführers
auch angesichts des offensichtlichen Desinteresses desselben, sowohl
die näheren Umstände und Gründe seiner Adoption zu erfahren als
auch seine leiblichen Eltern ausfindig zu machen und zu kontaktieren,
als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8),
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
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weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tra-
gen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden ei-
ner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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