B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1612/2014
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Ägypten,
alle vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, koptische Christen ägyptischer Staatsange-
hörigkeit, reisten – zusammen mit ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwes-
ter D._______ (N […]) – am 31. Juli 2011 in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um
Asyl nachsuchten. Am 8. und am 16. August 2011 fanden die Befragun-
gen zur Person (BzP) und am 12. Januar 2012 die Anhörungen der Be-
schwerdeführenden statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie
im Wesentlichen geltend, Ende März 2011 sei D._______ nach einer
kirchlichen Veranstaltung vor der Kirche von muslimischen Frauen ange-
sprochen worden. Als ihr Bruder C._______ sich zu ihr hin begeben ha-
be, sei er von fremden Männern angegriffen und schwer verletzt worden,
während D._______ in ein Auto verbracht und entführt worden sei. Sie sei
in der Folge in einem fremden Haus fest- und zum Übertritt zum Islam
angehalten worden, wobei man sie auch bedroht habe. Schliesslich sei
ihr in der dritten Nacht die Flucht aus einem Fenster gelungen, nachdem
sie sich "pro forma" zum Islam bekannt habe. C._______ habe sich auf-
grund der beim Überfall erlittenen schweren Verletzungen mehrere Tage
im Spital aufhalten müssen. Nachdem der Vater den Vorfall bei der Polizei
angezeigt habe, sei er für sieben Tage inhaftiert worden. Deswegen seien
sie ausgereist.
B.
Die Beschwerdeführenden (Eltern) reichten zur Bestätigung ihrer Identität
ihre ägyptischen Identitätskarten zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 21. November 2012 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Umstand, dass angesichts
des von der Flughafenpolizei Zürich beschlagnahmten ägyptischen Rei-
sepasses von C._______ anlässlich dessen erneuter Einreise am
16. November 2012 davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden
hätten vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere Jahre legal mit (immer
noch gültiger) Aufenthaltsbewilligung in F._______ gelebt.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Einga-
be vom 18. Dezember 2012 mitteilen, sie verfügten über eine Aufent-
haltsbewilligung in F._______. Diese könne jedoch nicht mehr verlängert
werden, da die Beschwerdeführenden die sehr hohen Gebühren nicht
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bezahlen könnten. Sie hätten ihren Aufenthalt in F._______ aus Angst,
dorthin und in der Folge nach Ägypten abgeschoben zu werden, gegen-
über den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen.
E.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 24. Februar 2014 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz an, zudem erachtete es den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Einträge im
beschlagnahmten Pass (ausgestellt in G._______ im Jahr 2006) von
C._______ sei davon auszugehen, dass die Familie bereits mehrere Jah-
re in F._______ gelebt habe. Damit seien sowohl die Angaben zum Aus-
reisezeitpunkt aus dem Heimatland als auch diejenigen zum fluchtauslö-
senden Ereignis als unglaubhaft zu betrachten. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen gegen diese Verfügung durch ihre
(neu mandatierte) Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. März 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hin-
sicht beantragen, die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sei-
en aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventuali-
ter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachver-
haltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten
die Beschwerdeführenden um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-
führung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und es sei
ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Der Beschwerde-
schrift lagen diverse Beweismittel bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der amtlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis
zum 17. April 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
leisten. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
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hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden beantragen in der Beschwerdeschrift die Auf-
hebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, mithin auch die-
jenige im Wegweisungspunkt (Ziffer 3). Die Wegweisung als solche kann
indessen nur aufgehoben werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Er-
teilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht (BVGE 2011/24
E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9, je m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), was vorlie-
gend nicht geltend gemacht wird. Aus der Beschwerdebegründung ergibt
sich überdies, dass der Wegweisungsvollzug bezüglich Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit angefochten wird. Die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung (Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Februar 2014) sind
somit – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2014 festgehal-
ten – als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entspre-
chend einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht angeordnet hat.
5.
Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, ange-
sichts ihrer Zugehörigkeit zur koptisch-orthodoxen Kirche drohe ihnen bei
einem Vollzug der Wegweisung nach Ägypten Diskriminierung, Benach-
teiligung und Verfolgung, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig
sei. So weigerten sich beispielsweise Taxifahrer, koptische Christen zu
einer Kirche zu fahren, und es komme zu Entführungen mit Lösegeldfor-
derungen. Das BFM habe die potentielle Gefährdungslage der Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer Glaubensangehörigkeit nicht abgeklärt
beziehungsweise dieser keine Rechnung getragen und somit den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt. Überdies falle auch das Recht auf ein faires
Strafverfahren unter den Schutzbereich von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101). In Ägypten würden keinerlei faire Verfahren statt-
finden, wie die gegen die Muslimbrüder ausgefällten Todesurteile zeigten,
und die Gefahr der Beschwerdeführenden, bei einer Wegweisung eben-
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falls in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden, sei allgegenwärtig.
Sodann widerspreche der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sowie der instabilen und
unsicheren politischen Situation klar und deutlich Art. 83 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) und sei damit unzumutbar. Im Weiteren würden
einer vorläufigen Aufnahme keine Gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG
entgegenstehen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen einwandfrei-
en Leumund und habe sich während der Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz stets wohlverhalten.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die Durchführbarkeit des
Vollzugs eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Einwand
erweist sich indessen als unbegründet. Das BFM hat die religiöse Zuge-
hörigkeit der Beschwerdeführenden nicht bezweifelt und erwogen, aus
den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Über-
dies wurde ausgeführt, trotz der gegenwärtigen Spannungen in Ägypten
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG. Damit besteht kein Anlass zur Annahme, die Vorinstanz habe den
Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Situation in Ägypten bejaht, oh-
ne über die notwendigen Kenntnisse zu verfügen beziehungsweise die
erforderlichen Abklärungen getätigt zu haben. Der Eventualantrag auf
Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung und Feststellung des
Sachverhalts an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechts-
kräftig feststeht, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ägypten ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich, wie bereits in der Zwischenverfügung vom
2. April 2014 dargelegt, weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Hinweis in der Be-
schwerdeschrift, bei den Verfahren gegen die Muslimbrüder habe es sich
keinesfalls um faire Verfahren gehandelt, weshalb auch die Beschwerde-
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führenden – sollten sie jemals in ein Strafverfahren verwickelt werden –
kein faires Verfahren erwarten könnten, erweist sich als nicht stichhaltig,
zumal allein wegen des massiven Vorgehens der staatlichen Organe ge-
gen die Muslimbruderschaft nicht auf ein allenfalls zukünftiges unfaires
Verfahren gegen die Beschwerdeführenden geschlossen werden kann.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung – entgegen der auf
Beschwerdeebene geäusserten Meinung der Beschwerdeführenden –
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis mit dem BFM von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. etwa Urteile des
BVGer E-2243/2014 vom 21. Mai 2014; D-3687/2013 vom 17. Juli 2013).
6.3.2 Die Beschwerdeführenden gehören – wie bereits erwähnt – der
Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten
sind die koptischen Christen mit etwa neun Millionen Menschen eine
Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesell-
schaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. So kamen beispielswei-
se im Januar 2011 in Alexandria bei der Explosion einer Kirche 23 Men-
schen ums Leben. Nur zwei Monate später, Anfang März, stand in Kairo
eine Kirche in Flammen. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten
Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und ins-
besondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen ge-
waltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am
14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tö-
tung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist, kam es auch zu
einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen.
Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer
der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage sei-
ner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Prä-
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sidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der Folge
aus Sicht der Moslembrüderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von
Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging
auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen An-
hängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Si-
cherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation
vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslim-
bruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss
die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von
einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren
Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglie-
der der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Dennoch ist zu beach-
ten, dass beide Bevölkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusst-
sein verbindet, und Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägypti-
schen Revolution für Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem
Sturz von Präsident Mohammed Mursi wurde eine Übergangsregierung
gebildet, wobei der Geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-
Beblawi vor allem Liberale und Experten einsetzte. Ende Mai 2014 fand
die Präsidentschaftswahl statt. Gewählt wurde, wie vorstehend erwähnt,
der ehemalige Armeechef Abd al-Fattah as-Sisi. Die neu gebildete Regie-
rung setzt sich gemäss Medienberichten zu zwei Dritteln aus Mitgliedern
des Übergangskabinetts zusammen. Anhaltspunkte für eine Verschlech-
terung der Situation der Christen in Ägypten sind vor diesem Hintergrund
nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit für Kop-
ten aus Ägypten nicht als generell unzumutbar.
6.3.3 Zwar ist das Vorliegen individueller Wegweisungsvollzugshindernis-
se – ebenso wie die Zulässigkeit, die allgemeine Zumutbarkeit sowie die
Möglichkeit des Vollzugs – von Amtes wegen zu prüfen, dieser Grundsatz
findet indessen seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde-
führenden. Es ist nicht Sache der Behörde, bei fehlenden oder (wie vor-
liegend) vorenthaltenen Informationen nach etwaigen Vollzugshindernis-
sen zu forschen. Es besteht damit kein Anlass zur Annahme, die Be-
schwerdeführenden würden bei der Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten. Dies umso weniger, als das Bundesamt zu-
treffend darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden in Ägyp-
ten über ein weit verzweigtes familiäres Netz verfügen. Überdies sind der
Beschwerde diesbezüglich auch keine Einwendungen zu entnehmen. Es
sind damit keine Gründe ersichtlich, welche den – soweit aus den Akten
ersichtlich – gesunden beschwerdeführenden Eltern und ihrem mittlerwei-
le volljährigen Sohn eine Rückkehr verunmöglichten.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
zumal sie im Wesentlichen lediglich Vorfälle und Ereignisse von Drittper-
sonen beziehungsweise allgemeine Berichte in öffentlich zugänglichen
Quellen wiedergeben und eine potenzielle konkrete Gefährdung aufgrund
der Glaubenszugehörigkeit bloss behauptet, nicht aber durch konkrete
Indizien in Bezug auf die Beschwerdeführenden untermauert werden.
6.4 Der Sohn C._______ verfügt über einen Reisepass. Betreffend die El-
tern obliegt es ihnen, sofern notwendig, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumen-
te zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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