B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1613/2016
thc/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
D-1613/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom
20. Mai 2014 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige
SEM) und teilte diesem mit, diese habe ihn im Rahmen des Asylverfahrens
mandatiert. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Visa-Erleichterun-
gen für syrische Staatsangehörige mit ihrem Bruder B._______ (N […]) in
die Schweiz eingereist und ersuche darum, dem Kanton C._______ zuge-
wiesen zu werden, wo ihre Brüder wohnen würden. Die Beschwerdeführe-
rin melde sich in den nächsten Tagen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel.
B.
Am 26. Mai 2014 erschien die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und
ihren Eltern (N […]) im EVZ und füllte das Personalienblatt aus.
C.
Am 10. Juni 2014 erhob die Vorinstanz die Personalien der Beschwerde-
führerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. Oktober 2014 hörte das BFM
die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches im We-
sentlichen aus, sie sei kurdischer Ethnie und komme aus D._______ (Pro-
vinz al-Hasakah), wo sie bis zur Ausreise mit ihren Eltern und ihrem Bruder
gelebt habe. Sie habe an einer (…), welche sich am anderen Ende der
Stadt befinde. Eines Tages habe ihr ein Kollege geraten, nicht mehr zur
Arbeit zu kommen, weil der Weg dorthin als Frau zu gefährlich sei. Ihr Vater
habe mit diesem (…) gesprochen und habe ihr danach aus Angst vor dem
"Islamischen Staat" (IS; zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Le-
vante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]
oder – in neuerer Zeit verwendet – "Daesh") verboten, das Haus zu verlas-
sen. Es seien viele Frauen entführt und vergewaltigt worden. Zudem habe
sie eine Nachbarin mehrmals angefragt, ob sie bei der YPG (kurdische
Volksverteidigungseinheiten) mitmache, was sie abgelehnt habe. In Zu-
kunft hätte man sie aber sicher dazu gezwungen. Aus Angst vor Angriffen
oder Schicksalsschlägen habe sie mit ihrem Bruder und ihren Eltern am
21. Februar 2014 Syrien Richtung Türkei verlassen. Am 18. März 2014 hät-
ten sie vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) Einreisevisa für
die Schweiz erhalten. Sie und B._______ seien bereits am 19. März 2014
und die Eltern am 29. April 2014 legal in die Schweiz eingereist.
D-1613/2016
Seite 3
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass und eine Abschlussbestätigung
ihrer Computerlehre zu den Akten.
D.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren
Vollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 liess die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men, und im Falle der Abweisung der Beschwerde sei die vom SEM ange-
ordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters als
Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde beantragte sie so-
dann, es seien die Dossiers von B._______ und des Vaters beizuziehen.
F.
Am 18. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter eine Fürsorgebestätigung ein und beantragte, ihr Beschwerdeverfah-
ren sei mit demjenigen ihres Bruders und ihrer Eltern zu koordinieren.
G.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfü-
gung vom 21. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete den die Beschwerde Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Be-
schwerde vom 14. März 2016 Stellung zu nehmen.
H.
Am 6. April 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
D-1613/2016
Seite 4
I.
Am 20. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren
Rechtsvertreter eine Replik ein.
J.
Am 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein
und erklärte dabei, dass die Verfahren des Bruders D-1614/2016 und der
Eltern D-1632/2016 vom Rechtsvertreter parallel bearbeitet worden seien,
weshalb einige Schreiben, welche an alle Familienmitglieder gerichtet wor-
den seien, nur in der Kostennote des Bruders aufgeführt worden seien.
K.
Die Beschwerdeführerin heiratete am (…) 2016 den syrischen Staatsange-
hörigen E._______, geboren am (…) (N […]), in Z._______. Der Ehemann
der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm
wurde Asyl gewährt.
L.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM in-
folge der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling
zu einer zweiten Vernehmlassung ein.
M.
Am 21. April 2017 reichte das SEM seine zweite Vernehmlassung ein, wel-
che mit Zustellung des vorliegenden Urteils zur Kenntnis an die Beschwer-
deführerin geht.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den Urteilen D-1632/2016 und D-
1614/2016 vom 2. Oktober 2017 die Beschwerden der Eltern und des Bru-
ders B._______ betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl ab.
O.
Am (…) 2017 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn, F._______. Die
Beschwerdeführerin und ihr Mann ersuchten am 18. Dezember 2017 mit
einem Formular des SEM um Einbezug ihres gemeinsamen Sohnes in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters.
D-1613/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des Asylgesetztes die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde mit demjenigen ihres Bru-
ders und ihrer Eltern bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens ihrer Heirat
koordiniert behandelt. Danach musste für das vorliegende Verfahren ein
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet wer-
den, weshalb das Verfahren separat behandelt wird.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-1613/2016
Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
D-1613/2016
Seite 7
Im Einzelnen führte es aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
seien in zentralen Punkten dünn und vage und würden jeglicher Realkenn-
zeichen entbehren. Sie gebe als Hauptgrund ihrer Flucht zwar den IS an,
mache aber nur Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien. Worauf sich
die Empfehlung des (…)kollegen, nicht mehr arbeiten zu kommen, bezie-
hungsweise das wohlwollende Verbot, das Haus nicht zu verlassen, ab-
stütze, habe sie nicht erklären können. Man habe sie im Unklaren gelas-
sen. Auf Nachfrage hin habe sie erklärt, es sei ihr auf dem Weg zur (…) nie
etwas passiert. Sie würde sich aber beim zwanzigminütigen Marsch vor
einem kleinen Strassenabschnitt fürchten, in dem sich viele Läden befän-
den und wo sie Blicke und Sprüche von Arabern erdulden müsse. Ihre
Furcht stütze sich einzig auf nicht überprüfbare Vermutungen. Jeglicher
Versuch, etwas Klarheit in ihre Bedrohungslage zu bringen, sei von ihren
Aussagen vereitelt worden, wonach man sie im Unklaren gelassen habe.
Gezielt nach ihren Gefühlen gefragt, habe sie angegeben, zunächst etwas
traurig und verärgert gewesen zu sein. Danach habe sie die Lage verstan-
den und habe Angst bekommen. Diese Antwort erweise sich als gehaltlos.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie vom (…)kollegen und ihrem Vater
im Unwissen gelassen worden sei, weshalb es besser für sie sei, nicht
mehr das Haus zu verlassen. Es sei zu erwarten gewesen, dass ihr Vater
ihr die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zumindest etwas begründet
und sie über die genaue Gefahr informiert hätte, damit sie sich gehörig
davor hätte schützen können. Des Weiteren erstaune, dass sie offenbar
nicht nachgefragt habe, worin diese Gefahr genau bestanden habe. Nicht
nachvollziehbar sei, dass sie trotzdem in der Lage gewesen sei, die Gefahr
zu erfassen, das nötige Verständnis aufzubringen und die entsprechende
Angst zu entwickeln. Sie gebe weiter an, ihr Vater und ihr Bruder hätten
Probleme mit dem IS gehabt, weil sie für eine ausländische Firma gearbei-
tet hätten, wobei auf Vermutungen abgestellt werde, die sich einer Über-
prüfung gänzlich entziehen würden. Da sie selber angegeben habe, nie
konkrete Probleme mit dem IS gehabt zu haben, könne die Frage der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offen bleiben. Hinsichtlich der Anwer-
bung der YPG sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie dieses Vorbringen
nicht schon im Rahmen der BzP geltend gemacht habe. Es stelle auch
keine Konkretisierung bereits vorgebrachter Probleme dar, habe sie doch
bei der BzP angegeben, nie Probleme mit Dritten gehabt zu haben. Sie
habe weder genaue Angaben dazu machen können, wie oft oder seit wann
sie von der YPG aufgefordert worden sei, beizutreten noch zu den Leuten,
die sie angeblich aufgefordert hätten. Ihre vagen und oberflächlichen Aus-
sagen zu angeblichen Rekrutierungsversuchen durch die YPG zusammen
mit der Tatsache, dass diese ohne triftigen Grund erst im späteren Verlauf
D-1613/2016
Seite 8
des Asylverfahrens geltend gemacht worden seien, führten zum Schluss,
dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Sie habe weiter
angegeben, sich aufgrund des Krieges und der damit verbundenen Sicher-
heitslage in Syrien nicht mehr sicher gefühlt zu haben. Sie habe in den
Anhörungen indes keine konkreten Vorfälle oder Nachteile erwähnt, die auf
eine Verfolgung durch den syrischen Staat oder Dritte schliessen liessen.
Sie habe denn auch an der BzP angegeben, weder Probleme mit den Be-
hörden, noch mit Privatpersonen gehabt zu haben. Die erschwerten Bedin-
gungen, unter denen sie zuletzt habe leben müssen, fielen denn auch unter
die direkten Folgen der anhaltenden Kriegssituation, die keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
sie sei primär geflüchtet, weil sie sich vor dem IS gefürchtet habe. Sie habe
keine Realkennzeichen anbringen können, weil ihr die effektiven Gründe
für den Rat, nicht mehr zur (…) zu kommen, nicht bekannt gewesen seien.
Dazu müsse man sich die Lage der Frauen in Syrien verbildlichen: Die kur-
dischen Männer sähen es als ihre Pflicht an, alles Bedrohliche von ihren
Frauen und Töchtern fern zu halten. Aus diesem Grund gehöre es zum
üblichen Vorgehen, dass man ihr nicht alles erzählt habe, was der (…)kol-
lege und ihr Vater wirklich gewusst hätten. Sie habe aus Respekt vor ihrem
Vater darauf verzichtet, seine Anweisungen zu hinterfragen. Sie habe nur
gewusst, dass es um die Bedrohung durch den IS gegangen sei. Sie habe
gewusst, dass die Kämpfer des IS Frauen entführen und vergewaltigen o-
der als Sexsklavinnen halten würden. Ihr Vater habe die Bedrohung beson-
ders ernst genommen, weil er selber auch vom IS bedroht worden sei. Er
habe gewusst, dass die Araber mit dem IS zusammenarbeiten und gegen
Bezahlung Frauen ausliefern würden. Der (…)kollege und der Vater seien
davon ausgegangen, dass es nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis
sich die Araber aus dem Quartier, das sie habe durchqueren müssen, ihrer
bemächtigen und sie dem IS ausliefern würden. Aus diesem Grund sollte
für das SEM nachvollziehbar sein, dass sie tatsächlich in grosser Gefahr
gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vater sie über die ge-
naue Gefahr hätte vorbereiten sollen. Er habe sie angewiesen zu Hause
zu bleiben und keine Fremden hereinzulassen. Die Anweisungen des Va-
ters seien präzis gewesen und hätten ihren Zweck, sie vor den Arabern zu
schützen, erfüllt. Der kurdischen Kultur entspreche, dass kurdische Män-
ner die Frauen und Mädchen vor schlechten Nachrichten verschonen wür-
den. Aus diesem Grund hätten der Vater und der Bruder ihre Probleme mit
den Anhängern des IS nur kurz angeschnitten, ihr aber nicht vollständig
offen gelegt. Es wäre unglaubhaft gewesen, wenn es umgekehrt gewesen
D-1613/2016
Seite 9
wäre, wenn sie also über alles orientiert worden wäre. Den Teil des Gan-
zen, den sie miterlebt habe, Telefonanrufe von angeblichen Arbeitskollegen
ihres Vaters und Bruders, schildere sie in nachvollziehbarer Weise, und
dies decke sich mit den Aussagen von Vater und Bruder. Das SEM be-
haupte, die Beschwerdeführerin habe einen Teil ihrer Vorbringen nachge-
schoben. Von fast allen Asylsuchenden werde berichtet, dass man sie im
EVZ G._______ daran gehindert hätte, ihre Geschichte vollständig vorzu-
tragen. Der Beschwerdeführerin sei im EVZ gesagt worden, man habe
nicht viel Zeit, sie solle sich kurz fassen, sie würde noch Gelegenheit be-
kommen, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern. Es gehe deshalb nicht
an, ihr vorzuwerfen, dass sie sich an die Anweisung gehalten habe und
sich im EVZ kurz gefasst habe. Es müsse im EVZ G._______ darüber eine
amtliche Erkundigung eingeholt werden. Die Beschwerdeführerin habe
sehr wohl genaue Angaben zur Anzahl der Aufforderungen und zu den Zeit-
punkten der Anwerbeversuche der YPG sowie den Personen, die sie an-
geworben hätten, gemacht (vgl. Akte A14/12 Antworten auf die Fragen 50,
51, 53, 56, 58, 59, 60 und 62). Die Antworten würden davon zeugen, dass
sie die Anwerbeversuche wirklich erlebt habe. Zudem spreche auch die Er-
fahrung dafür, dass die YPG versuche, gebildete Leute anzuwerben. Es
würde eher der Logik widersprechen, wenn die YPG nicht versucht hätte,
sie anzuwerben. Es werde nicht bestritten, dass der Bürgerkrieg für sich
allein keinen eigentlichen Asylgrund darstelle. Ihre Vorbringen müssten
diesbezüglich aber noch um einen wesentlichen Punkt ergänzt werden,
den sie bisher verschwiegen habe, weil sie sich geschämt habe, als Frau
darüber zu berichten. Sie habe am 14. Februar 2013 in H._______, wo sie
studiert habe, eine Schussverletzung erlitten. Es sei an diesem Tag zu bür-
gerkriegsähnlichen Szenen gekommen. Sie sei in ein Haus geflüchtet und
dabei am rechten Oberschenkel getroffen worden. Da sie Studentin gewe-
sen sei und Studenten allgemein als oppositionell gelten würden, habe sie
angenommen, dass gezielt auf sie geschossen worden sei. Als sie im Spi-
tal von H._______ behandelt worden sei, habe sie angegeben, von Terro-
risten beschossen worden zu sein, weil sie es nicht gewagt habe, die syri-
sche Armee als Verursacherin der Schussverletzung anzugeben. Sie habe
darüber nicht berichtet, weil sie Angst davor gehabt habe, dass man die
Verletzung in Augenschein nähme und von ihr verlangen könnte, die Hosen
herunterzulassen, oder einen Arztbericht einzureichen und auf diese Weise
ein Foto, das sie ohne Hose zeige, zu den Akten komme.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Armut
der Realkennzeichen betreffe nicht einzig die Schilderung zu den Hinter-
gründen, warum sie zu Hause bleiben musste. Dies wäre verständlich,
D-1613/2016
Seite 10
habe die Beschwerdeführerin diesen Teil ihrer Vorbringen ja nicht selbst
erlebt. Auffällig sei hingegen, dass sie auch zu eigenen Empfindungen –
als sie sich mit dieser Situation konfrontiert sah – keine substantiierten An-
gaben habe machen können. Die pauschale Behauptung, wonach fast alle
Asylsuchenden dem Mandatar berichtet hätten, dass sie an der BzP daran
gehindert worden seien, ihre Geschichte vollständig vorzutragen, sei daher
haltlos. Entsprechend werde dies in keiner Weise belegt. Diese Behaup-
tung lasse weiter ausser Acht, dass die vollständige Geltendmachung der
Asylgründe in die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden falle und damit
in deren Verantwortung. Zudem leuchte nicht ein, weshalb sie an der BzP
zwar die Gründe ihrer Verwandten habe nennen können, jedoch auf die
Ausführungen der eigenen Asylgründe (aus Zeitgründen) verzichtet haben
soll. Ähnlich verhalte es sich mit der in der Beschwerde geltend gemachten
Schussverletzung, die in keiner Weise belegt werde. Hier werde Scham als
Ursache für deren Verschweigen genannt. Dass sie die eigenen Schamge-
fühle so viel höher gewichte, als die angeblich drohende Verfolgung durch
die syrischen Behörden, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde
schweige sich darüber aus, weshalb die Beschwerdeführerin nicht einmal
die Teilnahme an der Demonstration erwähnt habe. Dabei hätte sie einfach
angeben können, dass es zu Ausschreitungen gekommen sei, ohne expli-
zit zu erklären, wo sich ihre Schussverletzung befinde. Denn die Demonst-
rationsteilnahmen dürften vermutungsweise den syrischen Behörden ein
Dorn im Auge sein, nicht die Tatsache, dass sie angeschossen worden sei.
Die Protokolle im Verfahren des Bruders und Vaters würden einen anderen
Hergang der Anrufe schildern als die Beschwerdeführerin.
5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin habe keine Angaben zu ihren Empfindungen machen können, weil
sie gar nicht gewusst habe, wie sehr sie in Syrien in Gefahr gewesen sei.
Das hätten nur ihr Vater und der (…)kollege gewusst. Das Problem der BzP
beziehe sich nur auf das EVZ G._______. Es werde auf den Punkt „Be-
grüssung“ im Protokoll der BzP hingewiesen. Dort stehe nicht nur, dass die
Asylgründe summarisch dargestellt werden sollen, sondern auch, dass nur
das Wichtige erwähnt werden solle mit dem Hinweis, bei der Anhörung er-
folge eine Vertiefung der Ausführungen. Der Rechtsvertreter könne dies
nicht belegen, weil er meistens erst nach der BzP mandatiert werde und
keine Hilfswerkvertretung anwesend sei. Es sei eine Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin noch keinen Arzt aufgesucht habe, um sich die
Schussverletzung bestätigen zu lassen. Zudem könne man argumentieren,
sie wäre zufällig von einer verirrten Kugel getroffen worden. Es sei nie be-
D-1613/2016
Seite 11
hauptet worden, sie habe an jenem Tag an einer Demonstration teilgenom-
men. Sie sei als Unbeteiligte in den Tumult geraten und habe versucht zu
fliehen. Die Abweichung bei der Darstellung der Anrufe der angeblichen
Arbeitskollegen des Vaters und Bruders liege daran, dass sie nicht jedes
Mal dabei gewesen sei, beziehungsweise nur die eine Seite des Ge-
sprächs mitbekommen habe.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im EVZ G._______ würden die
Gesuchstellenden daran gehindert, ihre Asylgründe vorzutragen, weshalb
amtliche Erkundigungen anzuordnen seien. Da keine Hilfswerksvertretung
an der BzP anwesend gewesen sei, seien keine Belege dafür vorhanden.
6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der An-
hörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsu-
chende Person dies nicht ablehnt. An der Anhörung vom 6. Oktober 2014
war eine Hilfswerkvertretung anwesend. Dass an der BzP eine Hilfswerk-
vertretung anwesend sein soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern ist
nicht zu bemängeln, dass anlässlich der BzP keine Hilfswerkvertretung an-
wesend gewesen ist. Soweit gerügt wurde, die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der BzP ihre Asylgründe nicht vollständig schildern können und
damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht
wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 2
AsylG kann das SEM die Asylsuchenden anlässlich der BzP zu ihrer Iden-
tität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie
ihr Land verlassen haben. Anlässlich der BzP vom 10. Juni 2014 hatte die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Asylgründe – wenn auch nur
summarisch – zu schildern. Danach stellte das SEM einige Fragen dazu
und schliesslich wurde nochmals nachgehakt, ob es sonst noch Gründe
gebe, die sie noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in
ihren Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Akten A7/10 S. 6 f.). Es gehen
keine weiteren Anhaltspunkte aus dem Protokoll der BzP hervor, die auf
eine inkorrekte Durchführung der BzP schliessen lassen. Ausserdem
wurde der Rechtsvertreter vom BFM vor der BzP am 2. Juni 2014 ange-
fragt, ob er daran teilnehmen möchte. Er verzichtete jedoch darauf. Das
SEM hat demnach den Sachverhalt korrekt festgestellt und das rechtliche
Gehör nicht verletzt. Es besteht deshalb vorliegend kein Grund, amtliche
Erkundigungen im EVZ G._______ anzuordnen. Dieser Antrag ist abzu-
weisen.
D-1613/2016
Seite 12
7.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich vor dem IS ge-
fürchtet beziehungsweise vor Arabern, welchen sie auf ihrem Arbeitsweg
begegnet sei und die mit dem IS zusammenarbeiten würden.
Einerseits ist festzustellen, dass ausser Blicke und Sprüche nichts vorge-
fallen ist und die geltend gemachte Bedrohung bloss auf einer Warnung
eines (…)kollegen basiert, sie jedoch weder vom IS, oder sonstigen Dritten
jemals bedroht wurde oder persönliche Probleme hatte. Es sind auch keine
konkreten Hinweise auszumachen, dass ihr in Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit etwas hätte zustossen können. So gab sie selber an,
dass wenn sie manchmal nicht habe zu Fuss gehen wollen, ihr Vater sie
mit dem Auto zur (…) gebracht habe. Mit dieser Massnahme hätte sie eine
zukünftige Bedrohung auf dem Arbeitsweg eliminieren können. Es ist des-
halb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in asylrelevan-
ter Weise vom IS beziehungsweise den Arabern im Quartier bedroht wor-
den ist oder zukünftig einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre.
7.2 Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen der Prob-
leme ihres Vaters und ihres Bruders, welche diese mit dem IS gehabt hät-
ten, ausgereist.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in den beiden Urteilen D-1614/2016
und D-1632/2016 vom 2. Oktober 2017 betreffend den Bruder und den Va-
ter zum Schluss, dass diese keine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Unter
diesen Umständen ist einer Reflexverfolgung, die auf der Verfolgung ihres
Vaters oder Bruders beruht, der Boden entzogen.
7.3 Erst anlässlich der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, die
YPG habe mehrmals versucht, sie zu rekrutieren.
Im Juli 2014 wurde in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete
Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30
Jahren eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bis-
her verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahr-
nehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen Auf-
gebot Folge zu leisten jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich
zieht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es kann daher offen bleiben, ob die
D-1613/2016
Seite 13
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rekrutierungsabsicht der
YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte,
allein aufgrund der Weigerung Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Ver-
folgung ableiten liesse.
7.4 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin erst mit Beschwerde eine
Schussverletzung geltend.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Schussver-
letzung im Zusammenhang mit dem Krieg und der allgemeinen Gewalt in
Syrien erlitten hat. In der Replik wird selbst negiert, dass die Beschwerde-
führerin an einer Demonstration teilgenommen hat, und vorgebracht, dass
sie den Schuss als Unbeteiligte abbekommen haben könnte (vgl. Replik,
S. 2). Die Beschwerdeführerin war auch politisch nicht aktiv. Es bestehen
daher keine konkreten Hinweise, dass der Schuss von der syrischen Ar-
mee aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe absichtlich auf die
Beschwerdeführerin abgegeben worden wäre, zumal sie selber angab,
keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben.
Es handelt sich demnach nicht um einen asylrelevanten Nachteil.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht originär die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
9.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstän-
dig erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]), ist nachstehend zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Ehemannes ein-
zubeziehen ist.
9.2 Das SEM hat im Rahmen der zweiten Vernehmlassung auf Beschwer-
deebene im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, eine zentrale Bedin-
gung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bilde, dass bereits vor der Flucht aus dem Ver-
folgerstaat eine gelebte Beziehung beziehungsweise ein gemeinsamer
Haushalt bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei die Partnerschaft
D-1613/2016
Seite 14
und Ehe mit ihrem Mann erst in der Schweiz eingegangen, womit die Vo-
raussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes nicht erfüllt seien.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Rahmen von BVGE
2017 VI/4 mit den Anspruchsvoraussetzungen des Familienasyls ausei-
nandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass sich weder aus dem Wortlaut von
Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt, dass die anspruchsberechtigten Personen
durch die Flucht getrennt worden sein müssen, noch dass es der ratio legis
entspricht, die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle zu beschränken,
in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (a.a.O.
E. 4.2 f.). Somit ergibt sich, dass – besondere Umstände vorbehalten – die
sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des
Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge an-
erkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz
keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des
Flüchtlings getrennt worden ist (a.a.O. E. 4.4.1). Die ratio legis gebietet mit
anderen Worten, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu re-
geln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat
oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind
deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren,
auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, und auch in
der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzu-
erkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
9.4 Wie vorstehend ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin nicht originär
als Flüchtling anerkannt werden. Im Weiteren wird nicht in Abrede gestellt,
dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau von E._______ ist, welchem mit
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014 die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannt und in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Wie die Beschwerdefüh-
rerin stammt ihr Ehemann ebenfalls aus Syrien. Es ist den Ehegatten ver-
unmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumin-
dest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt
zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der
Schweiz gewährleistet (vgl. a.a.O E. 5.1). Besondere Umstände, die dem
Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl ihres Ehemannes entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die
Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1
AsylG sind somit erfüllt.
D-1613/2016
Seite 15
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-
stellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen ist. Die Beschwerde ist insoweit gut-
zuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und das SEM
anzuweisen ist, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwer-
deführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwer-
deschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 gutge-
heissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tra-
gen.
11.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einbezugs in das
Familienasyl – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihr eine angemes-
sene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die
als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom
21. Oktober 2016 sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind
der Beschwerdeführerin Fr. 660.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
zusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu
entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlichen Rechts-
beistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird
insoweit gegenstandslos.
Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand
eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 660.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1613/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des SEM
vom 15. Februar 2016 aufgehoben wird.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 660.‒ zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 660.‒ zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: