B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1614/2014 /wua
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…), Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N________
D-1614/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. Januar 2013 reiste die Beschwerdeführerin von Italien kommend
illegal in die Schweiz ein und reichte gleichentags im B._________ ein
Asylgesuch ein.
B.
Wegen ihres prekären gesundheitlichen Zustands konnte die Beschwerde-
führerin vorerst nicht zu ihrer Person befragt werden. Am 14. Januar 2013
wurde sie ins Spital von C._______ eingewiesen, wo unter anderem das
Vorliegen einer HIV-Infektion festgestellt wurde. In der Folge wurde die Be-
schwerdeführerin mit Verdacht auf eine offene Lungentuberkulose zur wei-
teren Behandlung ins D.________ überwiesen. Im ärztlichen Bericht des
behandelnden Arztes vom 20. März 2013 zuhanden des BFM wurde fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin – nebst einer Vielzahl weiterer ge-
sundheitlicher Beeinträchtigungen – insbesondere an einer HIV-Infektion
und einer pulmonalen Tuberkulose mit Riesenkaverne leide und eine inten-
sivmedizinische Behandlung von noch unbestimmter Dauer notwendig sei
(vgl. BFM-Akten A18/7).
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2013 reichte die damalige Rechtsvertreterin ei-
nen ärztlichen Bericht der E._________ vom 24. April 2013 ein. Darin
wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. April
2013 im E.________ befinde. Als Hauptdiagnose wurden eine akute Nie-
reninsuffizienz, eine offene Lungentuberkulose mit Riesenkaverne sowie
eine HIV-Infektion festgestellt.
D.
Nach Stabilisierung des Gesundheitszustands konnte am 17. Juni 2013 am
F._________ eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin stattfinden. Im
Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der
Tatsache, dass sich diese vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufge-
halten und dort Asyl erhalten habe, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, wegen
der ungenügenden medizinischen Versorgung in Italien in die Schweiz ge-
reist zu sein.
E.
Im zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde eingereichten ärztli-
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Seite 3
chen Bericht des D._________ vom 2. September 2013 wurde festgehal-
ten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer HIV-Infektion
CDC-Stadium C3 und einer pansensiblen pulmonalen Tuberkulose mit Rie-
senkaverne leide (vgl. BFM-Akten A30/5).
F.
Mit Schreiben vom 1. November 2013 teilte das BFM der damaligen
Rechtsvertreterin mit, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der
Schweiz behandelt werde.
G.
Am 12. Februar 2014 fand in G._________ die einlässliche Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, in H.________
geboren zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Ihr verschwun-
dener Ehemann, mit dem sie zwei Kinder habe, sei ein Anführer einer be-
waffneten Gang gewesen und behördlich gesucht worden. Sie selbst sei
im Jahre 2010 von Unbekannten behelligt worden, weshalb sie geflüchtet
und über Libyen nach Italien gelangt sei, wo sie Asyl erhalten habe. Indes-
sen sei sie 2012 schwer erkrankt und wegen der besseren medizinischen
Versorgung schliesslich in die Schweiz gereist.
H.
Mit – am 25. Februar 2014 eröffneter – Verfügung vom 24. Februar 2014
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren
Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. März 2014 reichte die Be-
schwerdeführerin unter Beilage ärztlicher Berichte des E.________ vom 2.
September 2013, 21. Oktober 2013 und 18. März 2014 eine auf den Voll-
zug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses ersucht.
J.
Am 28. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 4
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen
und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Beiständin
beigeordnet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis
zum 28. April 2014 eingeladen.
L.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte das BFM am 27. Juni 2014 eine
Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
M.
In ihrer Replik vom 14. Juli 2014 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zu
den Argumenten der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 24.
Februar 2014 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung
des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegwei-
sung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu über-
prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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Seite 6
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art.
1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 7
6.2 In seinem Entscheid vom 24. Februar 2014 erachtete das BFM den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung
der gesundheitlichen Schwierigkeiten als zumutbar. Es wies darauf hin,
dass die bestehende HIV-Infektion auch in der Heimat der Beschwerdefüh-
rerin behandelbar sei. Nigeria habe zusammen mit der internationalen Ge-
meinschaft in den letzten Jahren die dafür notwendige medizinische Infra-
struktur errichtet, die sich über das ganze Land erstrecke. Seit Anfang 2006
biete die nigerianische Regierung in allen Bundesstaaten Zugang zu einer
kostenlosen AIDS-Behandlung an. Im Weiteren sei auch die Tuberkulose
in Nigeria behandelbar und die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit,
bei den schweizerischen Behörden medizinische Rückkehrhilfe zu bean-
tragen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges
Beziehungsnetz (Ehemann, Vater, Geschwister) und eine berufliche Aus-
bildung als Coiffeuse.
6.3 In der Beschwerde wurde insbesondere mit dem Hinweis auf den ärzt-
lichen Bericht des D._________ vom 18. März 2014 darauf hingewiesen,
dass aufgrund der HIV-Infektion im Stadium C3, einer pansensiblen pulmo-
nalen Tuberkulose mit Riesenkaverne und einer Pilzerkrankung in der
Lunge eine Therapie der Erkrankung schwierig sei und die Beschwerde-
führerin aufgrund des schweren Verlaufes der Krankheit weiterhin engma-
schiger Behandlung bedürfe. Nach Einschätzung des behandelnden Arz-
tes sei aufgrund der Notwendigkeit adäquater kontinuierlicher medizini-
scher Behandlung bei einem äusserst komplexen Krankheitsbild eine me-
dizinische Behandlung in Nigeria sehr fraglich. Schliesslich machte die
Rechtsvertreterin geltend, auch in staatlichen Krankenhäusern müssten
die Patienten ihre Behandlung selber bezahlen und dort, wo die Gebühren
moderat seien, fehle oft die notwendige Ausrüstung und es müsse auf-
grund der hohen Anzahl an Patienten mit Verzögerungen gerechnet wer-
den.
6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 hielt die Vorinstanz fest,
Untersuchungen hätten ergeben, dass im I._________ alle von der Be-
schwerdeführerin benötigten Medikamente und Behandlungen erhältlich
seien (…). Obwohl allgemein die Kosten für Medikamente zum grössten
Teil von den Patienten selber getragen werden müssten, stünden die be-
nötigten Medikamente, zumindest die Generika, zur Behandlung der HIV-
Infektion und der Tuberkulose in den öffentlichen Spitälern in der Regel
gratis zur Verfügung. Aufgrund der weiten Verbreitung der Tuberkulose in
Nigeria sei deren Bekämpfung zur Priorität der Regierung geworden. Da-
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Seite 8
her existiere ein entsprechendes nationales Programm, welches eine kos-
tenlose Behandlung ermögliche. Eine allfällige Pneumonektomie (Entfer-
nung eines Lungenflügels) sei zwar in Jos nicht möglich, könne jedoch in
Lagos im öffentlichen Spital "Lagos University Teaching Hospital" durchge-
führt werden. Da die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über unzählige
Familienangehörige verfüge, könne davon ausgegangen werden, dass sie
unvorhergesehene Kosten tragen könne, zudem sie über die Möglichkeit
verfüge, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
6.5 In ihrer Replik vom 14. Juli 2014 wies die Rechtsvertreterin auf einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. März 2014 hin, wo-
nach die Behandlungsmöglichkeiten in den Regionen im Norden und Os-
ten Nigerias schlechter seien als in den übrigen Regionen des Landes. Die
Versorgungsmöglichkeiten bezüglich antiretroviraler Behandlung seien
selbst gemäss NACA (National Agency fort he Control of AIDS in Nigeria)
inadäquat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge die Beschwer-
deführerin nicht über unzählige Verwandte. Sie stamme aus einem Dorf bei
C.______ im östlichen Bundesstaat Plateau, wo noch zwei Schwestern,
ein Bruder und ihr Vater lebten. Sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder seien
arbeitslos und verfügten nicht über die finanziellen Möglichkeiten, eine Be-
handlung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Im Weiteren liege Lago
weit von C.________ entfernt. Schliesslich komme erschwerend hinzu,
dass die Beschwerdeführerin in der neunten Woche schwanger sei.
6.6
6.6.1 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Con-
trol and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden,
während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung
des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkran-
kung an AIDS bedeutet. Die Stadien A–C werden nach dem jeweiligen
CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1
(mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499
"Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro
Mikroliter Blut) unterteilt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.4 sowie EMARK 2004
Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug
der Wegweisung einer HIV-positiven ausländischen Person grundsätzlich
zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat,
das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4).
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Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der
Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder
Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versor-
gung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft,
berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berück-
sichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Er-
reichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS de-
finierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug
noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt.
6.6.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu er-
achten ist.
Auch mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Behandelbarkeit von HIV-
Infektionen und Tuberkulose im Heimatstaat der Beschwerdeführerin aus-
gehend, ist festzustellen, dass insbesondere aufgrund des komplexen
Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Be-
stimmtheit gewährleistet ist, dass diese in ihrem Heimatstaat die dringend
erforderliche medizinische Versorgung erhält. Wie im ärztlichen Bericht des
D.________ vom 18. März 2014 festgehalten wird, ist aufgrund des schwe-
ren Verlaufs mit ausgeprägten Medikamentennebenwirkungen insbeson-
dere der Tuberkulosetherapie und einer fast unumgänglichen Re-exposi-
tion bzw. einer möglichen Reaktivierung der Tuberkulose bei bestehender
Riesenkaverne links eine genügende medizinische Versorgung bzw. The-
rapiemöglichkeit in Nigeria mehr als fraglich. Die behandelnden Ärzte wei-
sen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres grossen Reservoirs eine Reinfektion der Tuberkulose erlei-
den könnte und ziehen eine Entfernung des linken Lungenflügels (Pneu-
monektomie links) in Betracht, um das entsprechende Risiko zu reduzie-
ren. Auch wenn, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung festgehalten,
eine solche Operation in Lagos durchgeführt werden könnte, so ist zu be-
rücksichtigen, dass eine solche mit einer beschwerlichen Reise ins weit
entfernte Lagos verbunden wäre. Ebenso erscheint entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz fraglich, ob die Beschwerdeführerin in finanzieller Hin-
sicht über hinreichende familiäre Unterstützung verfügen würde, um unvor-
hergesehene Kosten tragen zu können, zumal aufgrund der angeschlage-
nen Gesundheit eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin kaum
möglich erscheint.
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Seite 10
6.6.3 Aus diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar
zu erachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
7.
Zusammenfassend ist daher die auf den Vollzug der Wegweisung be-
schränkte Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2014 sind aufzuheben
und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 11. April 2014 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ohnehin gutgeheissen wurde.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar
der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzen Rechtsvertreterin wird
damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 11
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Feb-
ruar 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.–
auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: