B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1614/2015
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni
2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 18. Juli 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und zu den Asylgründen befragt. Am 9. Februar 2012 wurde sie
eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört.
Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Zusammen mit einer Freundin
habe sie eines Nachts pro-tibetische Plakate aufgehängt. Nachdem die
Freundin festgenommen worden sei, habe sie sich zur Flucht entschlos-
sen.
C.
Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2015
(Eröffnung am 25. Februar 2015) ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach
China explizit ausgeschlossen wurde.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 wurde die Beschwerdeführer-
in zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Mit Einga-
be vom 30. März 2015 gab die Beschwerdeführerin unter Einreichung di-
verser Dokumente Auskunft über ihre finanzielle Lage.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 stellte das Gericht fest, dass
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin derzeit fraglich sei und über das
Gesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im End-
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entscheid befunden werde, unter Berücksichtigung der finanziellen Situa-
tion in diesem Zeitpunkt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Doku-
ment mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen
wird.
H.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 22. Juli 2015 zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Entsprechend dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bilden
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme. Die Verweige-
rung des Asyls und die Wegweisung als solche (Ziffern 2 und 3 des Dis-
positivs der vorinstanzlichen Verfügung) sind damit nicht angefochten.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich rele-
vanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen
und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des we-
sentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vor-
bringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet
die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(Art. 8 AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zur Publikation vorgesehe-
nen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz eine
neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstel-
le Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation)
durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung
durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des
SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen
der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das
SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1).
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3.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kei-
ne amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Ant-
worten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Auf-
bereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen
über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden
Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
3.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer akten-
kundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglich-
keit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend ein-
gestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig,
falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazu-
gehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete
Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen
der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzule-
gen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falsch-
angaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2.4).
3.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die
Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibili-
tät, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich
und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren
fachlichen Abklärungen mehr bedarf.
Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom
SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als
Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).
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4.
4.1 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder-
und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder wider-
sprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausge-
schlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit
erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über –
wenn auch nur oberflächliches – Wissen über ihre Herkunftsregion ver-
fügt. Ferner ist auch dem auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Do-
kument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu ent-
nehmen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durch-
wegs als falsch erwiesen haben.
4.2 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in
Erwägung 3 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat.
4.3 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 3.3) reichte
das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes
Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länder-
wissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen
Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu ent-
nehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind
und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehöri-
gen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten
stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus
dem Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 vorliegend grundsätzlich er-
füllt.
4.4 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung betreffend den An-
spruch auf rechtliches Gehör (vgl. oben, E. 3.4) nicht erfüllt. So wurde die
Beschwerdeführerin mit den vom SEM für unzutreffend erachteten Anga-
ben betreffend ihre Herkunft mit Ausnahme der von der Beschwerdefüh-
rerin verwendeten Sprache (vgl. act. A15 F64), den mangelhaften Chine-
sischkenntnissen (ebd. F61) und der unsubstanziierten Aussagen zur
Reise von Nepal in die Schweiz (vgl. act. A6 S.8) weder in der Anhörung
noch danach konkret konfrontiert. Einzig aufgrund des pauschalen Vor-
halts am Ende der Anhörung, dass das SEM davon ausgehe, dass die
Beschwerdeführerin schon seit Jahren im Exil lebe, da sie nur ungenü-
gende Kenntnisse über ihre angebliche Heimatregion habe (vgl. act. A15
F94), war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, zu den einzelnen
vom SEM für unzutreffend erachteten Angaben Stellung zu nehmen.
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Seite 7
4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör verletzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.2 Angesichts der Tatsache, dass eine Konfrontation mit den angeblich
falschen Aussagen nahezu gänzlich unterblieben ist, die Gehörsverlet-
zung daher nicht als marginal bezeichnet werden kann und sich die Ent-
scheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstel-
len lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsabklärung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs – im Sinne der vorangehenden Erwägungen und mithin im
Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 ans SEM zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
24. Februar 2015 ist in den Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs aufzuheben
und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung – unter rechtsgenüglicher
Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch gegenstands-
los.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugespro-
chen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im
Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche
verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr
keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 wird in den Ziffern 1, 4
und 6 des Dispositivs aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: