B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1614/2016
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
D-1614/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit Eingabe vom
20. Mai 2014 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige
SEM) und teilte diesem mit, dieser habe ihn im Rahmen des Asylverfahrens
mandatiert. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Visa-Erleichterun-
gen für syrische Staatsangehörige mit seiner Schwester B._______ (Be-
schwerdeverfahren D-1613/2016) in die Schweiz eingereist und ersuche
darum, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden, wo seine Brüder
wohnen würden. Der Beschwerdeführer melde sich in den nächsten Tagen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______.
B.
Am 26. Mai 2014 erschien der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und
seinen Eltern (Beschwerdeverfahren D-1632/2016) im EVZ und füllte das
Personalienblatt aus.
C.
Am 10. Juni 2014 erhob die Vorinstanz die Personalien und befragte den
Beschwerdeführer zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 12. Mai 2015 hörte das SEM den Be-
schwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie komme aus E._______ (Provinz
al-Hasakah), wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester
gelebt habe. Seit 2011 habe er wie sein Vater für ein ausländisches Erdöl-
unternehmen gearbeitet. Er sei Feuerwehrchauffeur gewesen und habe
deshalb auch einen staatlichen Vertrag gehabt. Es habe viele Detonatio-
nen in der Gegend gegeben und sie hätten auch Brände in arabischen
Dörfern löschen müssen. Sie hätten Angst gehabt, dass der "Islamische
Staat" (IS; zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] be-
ziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) oder – in neu-
erer Zeit verwendet – "Daesh") Bomben in ihren Fahrzeugen verstecken
würde. Im September 2013 habe ihn der IS aufgefordert, er solle ihre Ver-
letzten ins Spital fahren. Am 4. Dezember 2013 sei er das erste Mal telefo-
nisch vom IS bedroht worden. Seine Mutter habe das Telefon abgenom-
men, aber die Terroristen nicht verstanden. Er habe ihr das Telefon aus der
Hand genommen. Sie hätten ihn beschuldigt, er würde mit Ungläubigen
zusammen arbeiten, und ihn mit dem Tod bedroht, wenn er seine Arbeit
nicht niederlege. Sie hätten gesagt, wenn er ihnen in die Hände falle, werde
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er enthauptet. Sie hätten auch fünf bis sechs Mal Zettel unter sein Fahr-
zeug geworfen, wo drauf gestanden habe, dass seine Tage gezählt seien.
Er sei auch von arabischen Mitarbeitern aufgefordert worden, zu ver-
schwinden. Am 1. Februar 2014 habe er zusammen mit seinem Vater auf-
gehört zu arbeiten. Bei ihm habe dann ein fünfzehntägiger Urlaub angefan-
gen. Er habe keine Drohungen mehr erhalten, aber die YPG (kurdische
Volksverteidigungseinheiten) habe von ihm gefordert, danach wieder wei-
ter zu arbeiten, weil er sonst in den Militärdienst geschickt werde. Davor
habe er sich gefürchtet. Er und sein Vater hätten sich in dieser Zeit auf die
Suche nach einem Schlepper gemacht. Am 21. Februar 2014 habe er Sy-
rien mit seinen Eltern und B._______ Richtung Türkei verlassen und am
18. März 2014 hätten sie vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul (Tür-
kei) Einreisevisa für die Schweiz erhalten. Er und B._______ seien bereits
am 19. März 2014 und die Eltern am 29. April 2014 legal in die Schweiz
eingereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass, Arbeitsbestätigungen seines
ehemaligen Arbeitgebers, eine Krankenkassenkarte und acht Fotos zu sei-
nem Arbeitsalltag ein.
D.
Am 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein im Ori-
ginal mit einer Übersetzung der wichtigsten Seiten ein.
E.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren
Vollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
F.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen, und im Falle der Abweisung der Beschwerde sei die vom SEM
angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
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Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters als
Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde beantragte er so-
dann, es seien die Dossiers der Geschwister (F._______ [N {…}],
B._______, G._______ [N {…}], H._______ [N {…}] und I._______ [N {…}])
beizuziehen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung vom 3. Februar 2016, einen Einberufungsbrief vom 8. Juni 2014 und
einen Marschbefehl vom 1. Juni 2014 inklusive deutscher Übersetzung ein.
G.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfü-
gung vom 17. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete den die Beschwerde Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Be-
schwerde vom 14. März 2016 Stellung zu nehmen.
H.
Am 6. April 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
I.
Am 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und am
25. April 2016 eine weitere Eingabe ein, worin Bezug zu den eingereichten
Militärdokumenten genommen wird. Ein Dolmetscher habe erklärt, dass
das blaue Dokument zwei Teile habe, die bei der Übergabe getrennt wür-
den, wobei der eine Teil an die Behörde als Beleg der Zustellung zurück-
geschickt werde.
J.
Am 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote ein
und erklärte dabei, dass die Verfahren der Schwester D-1613/2016 und der
Eltern D-1632/2016 vom Rechtsvertreter parallel bearbeitet worden seien,
weshalb einige Schreiben, welche an alle Familienmitglieder gerichtet wor-
den seien, nur in der vorliegenden Kostennote aufgeführt worden seien.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des Asylgesetztes die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es betreffend den Beschwerdeführer aus, seine Schil-
derungen zu zentralen Punkten seiner Asylvorbringen seien dünn und vage
geblieben und würden jeglicher Realkennzeichen entbehren. Seine Vor-
bringen würden sich grösstenteils aus einer Aneinanderreihung von Be-
hauptungen zusammensetzen. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu schil-
dern, wie er bedroht worden sei. Danach gefragt, ob ihm bei der Arbeit je
etwas zugestossen sei, habe er verneint. In keiner seiner Ausführungen
fänden sich Realkennzeichen. Er erwähne einzig, in Angst gelebt zu ha-
ben. Diese Aussage weise jedoch keinen Gehalt auf. An der Anhörung
habe er angegeben, nicht nur telefonisch, sondern auch schriftlich von
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Seite 7
Daesh bedroht worden zu sein. Ausserdem hätten ihm die syrischen Be-
hörden indirekt gedroht, da sie mit Daesh unter einer Decke stecken wür-
den. Bei diesen neuen Vorbringen handle es sich nicht um Konkretisierun-
gen der bereits dargelegten Ereignisse. Es sei kein Grund ersichtlich, wes-
halb er diese nicht schon im Rahmen der BzP hätte geltend machen kön-
nen. Zudem erstaune eine Kooperation der syrischen Regierung mit
Daesh, da sie diese ja aus der Gegend vertreibe; auch sei unglaubhaft,
dass eine Organisation wie der IS sich zu einer solchen Allianz hinreissen
lassen würde. Entsprechend habe der Beschwerdeführer dann auch ange-
geben, nie Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt zu haben.
An der BzP habe er angegeben, am 4. Dezember 2013 das erste Mal be-
droht worden zu sein. Hätte er bereits einige Monate zuvor Drohzettel er-
halten, so wäre zu erwarten gewesen, dass er einen Zeitpunkt vor dem
Dezember 2013 genannt hätte. Es leuchte nicht ein, weshalb Daesh einer-
seits bis zu ihrer Haustüre kommen könne, um Drohzettel unter der Haus-
türe durchzuschieben und andererseits Probleme habe, seiner habhaft zu
werden, zumal angeblich immer alle Leute gewusst hätten, wo er sich be-
finde. Weiter leuchte nicht ein, weshalb sich Daesh darauf beschränke und
Zeit dafür nehme, Zettel in den Hof zu werfen, statt sich einer erfolgver-
sprechenderen Methode zu bedienen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
die Verfolger jeweils angerufen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass er
nicht da sei. Er sei ja das Ziel der Drohungen gewesen. Weiter erstaune,
dass all diese Drohungen bis zu seiner Ausreise ohne Konsequenzen ge-
blieben seien, zumal er angegeben habe, dass die ganze Familie Daesh
zum Opfer hätte fallen sollen. Die eingereichten Beweismittel würden ein-
zig den Teil seiner Darstellung bestätigen, den das SEM nicht in Zweifel
ziehe. Weiter mache er geltend, er wolle nicht nach Syrien zurückkehren,
weil er dann ins Militär geschickt werde. Aus den Akten gehe hervor, dass
er vor seiner Ausreise aus Syrien den Militärdienst abgeschlossen habe
und seither nicht mehr einberufen worden sei, da er für die Feuerwehr ge-
arbeitet habe. Die blosse subjektive Furcht, in die Armee einberufen zu
werden, führe nicht zur Annahme einer Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG
genannten Gründen. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die eine baldige Verwirklichung seiner Furcht überwiegend wahr-
scheinlich erscheinen liessen. Da zudem kein konkreter behördlicher Kon-
takt bestanden habe, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er einrü-
cken sollte, bestehe auch kein Anlass für begründete Furcht, künftig ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
es gehe nicht an, dass das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe
D-1614/2016
Seite 8
einen Teil seiner Vorbringen nachgeschoben, weil er im EVZ nicht davon
gesprochen habe. Im EVZ sei ihm gesagt worden, man habe nicht viel Zeit,
er solle sich kurz fassen und er bekomme noch die Gelegenheit, seine
Asylgründe ausführlich zu schildern. Es müsse beim EVZ D._______ eine
amtliche Erkundigung eingeholt werden. Der Zusammenhang zwischen
den Drohanrufen beziehungsweise den schriftlichen Drohungen und der
Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Bei den Sachver-
haltselementen, die er erst bei der Anhörung erstmals vorgebracht habe,
handle es sich um Ausführungen zu den schriftlichen Drohungen und um
die indirekte Bedrohung durch den syrischen Staat als Folge des Überlau-
fens ehemaliger Geheimdienstangehöriger zum IS. Die schriftlichen Dro-
hungen habe er bloss als Zugabe angesehen, und diese seien nicht flucht-
auslösend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Staat
von der Flucht seiner Geschwister gewusst habe. Bei den Drohungen hät-
ten sie auf die geflohenen Brüder Bezug genommen und ihn aufgefordert,
auch die Flucht zu ergreifen. Er habe für eine ausländische Gesellschaft
gearbeitet, was der IS nicht toleriert habe. Der Beschwerdeführer habe
nicht verstanden, was man von ihm zu den Drohungen habe wissen wollen.
Er sei zum Teil auch nicht in der Lage gewesen, sich richtig auszudrücken.
Er habe den ersten dieser Anrufe genau datieren können. Auch sonst hät-
ten seine Antworten eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten. Das
SEM habe nicht verstanden, worum es gehe. Die Heimat des Beschwer-
deführers sei zur Hauptsache von der YPG kontrolliert worden. Der IS habe
deshalb keine Möglichkeit gehabt, vermummte Kämpfer an die Haustüre
des Beschwerdeführers zu schicken, um ihn dort zu ergreifen. Man habe
ihn dazu bewegen müssen, das Haus zu verlassen. Die Zettel hätten von
arabischen Sympathisanten überbracht werden müssen. Die Anrufer hät-
ten jeweils versucht, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermit-
teln. Wahrscheinlich hätten sie beabsichtigt, ihn zu entführen und dem IS
auszuliefern. Man habe den Beschwerdeführer aus dem von der YPG be-
schützten Bereich herauslocken wollen, um ihn zu fassen. Der Beschwer-
deführer habe seinen Militärdienst bereits geleistet. In der Zwischenzeit sei
er als Reservist eingezogen worden. Er verweise dabei auf die Beweismit-
tel, welche man ihm nach seiner Flucht habe zustellen wollen. Sie würden
vom 1. und vom 8. Juni 2014 datieren, seien also nach seiner Flucht ent-
standen. Die Beweismittel seien bei einer verheirateten Schwester in Sy-
rien gelandet und liegengeblieben. Sie habe die Beweismittel einem Be-
kannten in den Nordirak mitgegeben, der sie einem weiteren Bekannten
nach Deutschland mitgegeben habe, der sie ihm in die Schweiz gesendet
habe.
D-1614/2016
Seite 9
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beweismittel seien be-
reits im Jahre 2014 entstanden. Die Begründung, warum diese nicht schon
im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht worden seien, sei nicht nach-
vollziehbar. Auch schweige sich die Beschwerde darüber aus, wie die ver-
heiratete Schwester des Beschwerdeführers in den Besitz der Dokumente
gelangt sei, die an ihren Bruder adressiert seien. Es sei allgemein bekannt,
dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Daher komme den
eingereichten Beweismitteln wenig Beweiskraft zu. Ausserdem würden
beide Dokumente diverse Unregelmässigkeiten aufweisen. So falle beim
blauen Dokument auf, dass der schwarze Rahmen um den Text nicht
zentriert sei. Weiter sei augenfällig, dass der Rand links vom Stempel nicht
gerade geschnitten sei, sondern unregelmässig – wie mit einer Schere. Es
leuchte nicht ein, weshalb sich die syrischen Behörden einer so umständ-
lichen und ungenauen Methode für ihre Formulare bedienen würden, statt
perforierte Bögen zu benutzen. Beim weissen Blatt sei offensichtlich, dass
es sich um eine schlechte Kopie handle, die erst im Nachhinein ausgefüllt
worden sei. So sei der Briefkopf kaum lesbar, während im unteren Drittel
des Blatts, auf der linken Seite eine ca. 8 x 8 Zentimeter grosse Fläche
abgedeckt worden sei. Ausserdem falle auf, dass der Fingerabdruck in der
Mitte der Seite sich unter dem Text befinde. Das heisse, dass zuerst der
Fingerabdruck gedruckt oder angebracht und danach der kopierte Text auf
die Seite gedruckt worden sei. Auch dies sei nicht nachvollziehbar. In der
Regel würden Stempel, Unterschriften und Fingerabdrücke auf den Text
angebracht, um dessen Richtigkeit, Wahrheit oder das eigene Einverständ-
nis mit dem Inhalt zu bestätigen. Des Weiteren falle auf, dass die auf den
Formularen angebrachten Stempel zwar alle das gleiche Sujet hätten, je-
doch nicht alle gleich aussähen. Während der Stempel auf der blauen Ur-
kunde am Rand Dreiecke zeige, die vom Emblem weg zeigen würden, wür-
den diese Dreiecke bei der weissen Urkunde zum Emblem hinzeigen. Dies
bestärke die Zweifel an der Echtheit der genannten Beweismittel. Die mit
der Eingabe dieser Beweismittel geltend gemachte Geschichte sei sehr
fragwürdig. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung geltend ge-
macht, nicht in die Armee eingezogen worden zu sein, weil er als Feuer-
wehrmann einer Aufgabe im öffentlichen Interesse nachgegangen sei. Er
habe damit den Eindruck erweckt, dass dies die Bedingung sei, damit er
nicht einberufen werde. Wenn nun der Beschwerdeführer nicht mehr zur
Arbeit erscheine, weil er das Land verlassen habe, sei dies dem Arbeitge-
ber schnell aufgefallen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Behör-
den so lange zuwarten würden, um ihn aufzubieten. Es sei weiter nicht
nachvollziehbar, weshalb der syrische Staat aus dem Verschwinden des
Beschwerdeführers schliesse, er sei einzuberufen. Zudem würde diese
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Seite 10
nachträgliche Einberufung in Abwesenheit verschiedene unerwünschte
Doppelspurigkeiten mit der YPG hervorrufen, welche die gesamte Region
eisern kontrolliere und für deren Armee der Beschwerdeführer angeblich
auch kämpfen solle. Zu Beginn der BzP werde darauf hingewiesen, dass
die Gesuchstellenden auch dafür verantwortlich seien, was sie nicht sagen.
Die pauschale Behauptung, wonach fast alle Asylsuchenden dem Manda-
tar berichtet hätten, dass sie daran gehindert worden seien, ihre Ge-
schichte vollständig vorzutragen, sei daher haltlos. Die vollständige Gel-
tendmachung der Asylgründe falle in die Mitwirkungspflicht der Gesuch-
stellenden. Aus der Tatsache, dass einige Verwandte des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz Asyl erhalten hätten, erwachse letzterem kein Anspruch
auf Asyl. Der Umstand, wonach die syrischen Behörden angeblich über die
Flucht dieser Verwandten schon lange Bescheid wüssten, begründe keine
Furcht vor drohender Reflexverfolgung. Hätte eine solche Gefahr bestan-
den, so hätte sie sich in den auf die Ausreise der Flüchtlinge folgenden
Jahren verwirklicht. Entsprechend mache der Beschwerdeführer keine
Angst vor Reflexverfolgung geltend. Im Restlichen beschränke sich die Be-
schwerde darauf, die Asylgründe nochmals vorzutragen, ohne auf die im
Entscheid genannten Unstimmigkeiten einzugehen. Dabei sei man be-
müht, Szenarien zu schaffen, in denen die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nicht unlogisch erschienen. Wo dies misslinge, erkläre man, der Be-
schwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen falsch verstanden oder
eine andere Absicht verfolgt, als die Frage zu beantworten. In den Proto-
kollen finde sich jedoch kein Hinweis auf etwaige Missverständnisse. Der
Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer zuerst zur Flucht be-
wegt werden solle, damit Daesh ihn dabei angreifen könne, ziele ins Leere.
Implizit werde damit erklärt, dass der Beschwerdeführer an seinem Woh-
nort nichts vor Daesh zu befürchten hatte. Da der Beschwerdeführer in den
Monaten der Drohungen nicht auf eine der zahlreichen Fallen der Daesh
hereingefallen sei, könne vermutet werden, dass er sich – zwar vorsichtig –
jedoch mit einer gewissen Sicherheit in seiner Region habe bewegen kön-
nen. Die Drohanrufe, hätten gemäss Beschwerde und gemäss den voran-
gehenden Befragungen des Beschwerdeführers nicht den gleichen Inhalt.
Vergleiche man die Behauptungen in der Beschwerde mit den eingereich-
ten Protokollen der Verfahren von B._______ und seinen Eltern, so falle
auf, dass die Anrufe darin anders geschildert seien.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe befürchtet, als Reservist eingezogen zu werden, sobald er mit
der Tätigkeit als Feuerwehrmann aufhöre. Mit seiner Flucht habe er diese
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Seite 11
Tätigkeit beendet. Aus diesem Grund sei er rund zweieinhalb Monate nach-
her als Reservist zum Kriegsdienst aufgeboten worden. Im Zeitpunkt der
Einberufung habe der syrische Staat nicht gewusst, dass der Beschwerde-
führer ausser Landes gewesen sei. Die entsprechenden Belege seien bei
seiner verheirateten Schwester gelandet, die nach der Heirat immer noch
den angestammten Namen getragen habe und auf diese Weise leicht habe
gefunden werden können. Die Beweisurkunden seien von einem Mitarbei-
ter der zuständigen Amtsstelle ausgehändigt worden, der J._______
heisse. Seine Schwester sei davon ausgegangen, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz in Sicherheit sei und habe keine weiteren Schritte
unternommen, um ihm diese Beweisurkunden zukommen zu lassen. Das
Telefonnetz im Heimatort funktioniere zudem nur selten. Der Beschwerde-
führer habe erst später von diesen Beweisurkunden erfahren. Sie seien
irgendeinmal bei einem Telefonat mit der Schwester erwähnt worden. Die
Formulare seien zu einem Zeitpunkt verwendet worden, als der Bürger-
krieg schon lange begonnen habe, weshalb der Nachschub von Formula-
ren nicht unbedingt prioritär gewesen sei und die betreffende Amtsstelle
den Fotokopierer verwendet habe, um eine weitere Auflage dieser Formu-
lare zu erstellen. Da es sich um kein Standardformat handle, hätten die
Formulare anschliessend zurechtgeschnitten werden müssen. Beim ande-
ren Formular bestehe sogar die Möglichkeit, dass es sich um die Kopie
einer Kopie handle, was die schlechte Qualität erkläre. Es gebe anschei-
nend verschiedene Versionen dieser Stempel. Anscheinend könne auch
das SEM nicht mit Bestimmtheit sagen, dass eine Version davon die einzig
richtige wäre und welche der beiden Versionen die richtige sei. Es sei mög-
lich, dass die gleiche Amtsstelle zwei verschiedene Stempel verwende. Die
Umstände der Befragung im EVZ D._______ könnten nicht belegt werden,
da keine Hilfswerkvertretung beigezogen worden sei. Das Risiko einer Re-
flexverfolgung leite sich von der Tatsache ab, dass der Beschwerdeführer
engen Kontakt zu seinen Angehörigen unterhalte und ihn die syrischen Be-
hörden misshandeln oder foltern könnten, um aus ihm Informationen über
seine Angehörigen und deren exilpolitische Tätigkeiten zu erfahren. Es sei
unzulässig, bei einzelnen Aussagen die Interpretation zu wählen, die am
Weitesten von den anderen Aussagen entfernt liege, um so einen Wider-
spruch zu konstruieren. Die Araber im Quartier würden mit dem IS sympa-
thisieren und als Spitzel arbeiten. Über sie dürfte der IS von seiner Tätigkeit
erfahren haben. Der IS habe versucht, den Beschwerdeführer unter einem
Vorwand ausserhalb des von der YPG beschützen Bereichs zu locken. Es
passiere immer wieder, dass ein Halter eines Fahrzeuges vom IS überwäl-
tigt und entführt werde. Dies wäre dem Beschwerdeführer widerfahren,
wenn er auf die Lockanrufe hereingefallen wäre. Daneben habe es auch
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Seite 12
Drohanrufe gegeben. Diese Drohungen seien teilweise auch schriftlich er-
folgt. IS-Sympathisanten aus dem Quartier dürften die Überbringer der
Drohbriefe gewesen sein. Solange sich der Beschwerdeführer an seinem
Wohnort aufgehalten habe, sei er in der Tat in Sicherheit gewesen.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im EVZ D._______ würden die Ge-
suchstellenden daran gehindert, ihre Asylgründe vorzutragen, weshalb
amtliche Erkundigungen anzuordnen seien. Da keine Hilfswerksvertretung
an der BzP anwesend gewesen sei, seien keine Belege dafür vorhanden.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der Anhö-
rung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsuchende
Person dies nicht ablehnt. An der Anhörung vom 12. Mai 2015 war eine
Hilfswerkvertretung anwesend. Dass an der BzP eine Hilfswerkvertretung
anwesend sein soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern ist nicht zu
bemängeln, dass anlässlich der BzP keine Hilfswerkvertretung anwesend
gewesen ist. Soweit gerügt wurde, der Beschwerdeführer habe anlässlich
der BzP seine Asylgründe nicht vollständig schildern können und damit im-
plizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, kann
eine solche nicht festgestellt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG kann
das SEM die Asylsuchenden anlässlich der BzP zu ihrer Identität, zum Rei-
seweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land ver-
lassen haben. Anlässlich der BzP vom 10. Juni 2014 hatte der Beschwer-
deführer die Möglichkeit, seine Asylgründe – wenn auch nur summarisch –
zu schildern. Danach stellte das SEM einige Fragen dazu und schliesslich
wurde nochmals nachgehakt, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch
nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat
sprechen könnten (vgl. Akten A6/10 S. 6 f.). Es gehen keine weiteren An-
haltspunkte aus dem Protokoll der BzP hervor, die auf eine inkorrekte
Durchführung der BzP schliessen lassen. Ausserdem wurde der Rechts-
vertreter vom BFM vor der BzP am 2. Juni 2014 angefragt, ob er daran
teilnehmen möchte. Er verzichtete jedoch darauf. Das SEM hat demnach
den Sachverhalt korrekt festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt.
Es besteht deshalb vorliegend kein Grund, amtliche Erkundigungen im
EVZ D._______ anzuordnen. Dieser Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
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Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen.
Zudem sind gemäss Praxis Widersprüche in den Aussagen einer Person
ihrer Glaubwürdigkeit nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte
der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende
Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend ge-
machten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Recht-
sprechung deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände
der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche,
die zwischen BzP und Anhörung entstanden sind, nur dann für die Glaub-
haftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral
voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine
entscheidrelevante Bedeutung haben in der Befragung gemachte Anga-
ben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvoll-
ständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK
1993 Nr. 3).
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6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom IS bedroht worden.
6.2.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der einge-
reichten Fotos bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer als
Feuerwehrchauffeur einerseits für ein privates Unternehmen und anderer-
seits für die Behörde gearbeitet hat und dabei Schreckliches gesehen und
Angst bei seiner Tätigkeit gehabt hat. Bezüglich der gegen ihn gerichteten
Drohungen durch den IS hat das SEM jedoch zu Recht Unstimmigkeiten
festgestellt. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, warum ihm der IS oder
dessen Sympathisanten schriftliche Drohungen auf Zetteln unter dem
Fahrzeug oder der Haustüre deponiert haben sollen, wo ihm mit dem Tod
gedroht worden sei, sie ihm aber während all der Monate bis zur Ausreise
nichts Konkretes haben anhaben können und dies, obwohl er auch in Ara-
bisch bewohnte Quartiere habe fahren müssen, um Brände zu löschen. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen durch den IS
kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal sie keine asylrele-
vanten Konsequenzen hatten. In der Replik führte der Beschwerdeführer
selber aus, dass er am Wohnort aufgrund des Schutzes durch die YPG in
Sicherheit gewesen sei und die bewaffneten Kämpfer des IS nie an der
YPG vorbeigekommen wären (vgl. Replik S. 5). In die Gebiete des IS ist er
gemäss seinen Angaben auch nicht zum Löschen gefahren (vgl. Akte
A13/16 F70). Es bestand deshalb für den Beschwerdeführer keine asylre-
levante Gefahr, solange er sich im Gebiet, welches unter der Kontrolle der
YPG stand, aufgehalten hat.
6.3
6.3.1 Mit Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer einen
Marschbefehl und einen Einberufungsbrief, beide ausgestellt im Juni 2014
von den syrischen Behörden, ein.
6.3.2 Das SEM führte zutreffend aus, dass es nicht nachvollziehbar ist,
dass der Beschwerdeführer erst mit Eingabe der Beschwerde vom
14. März 2016 einen Marschbefehl und einen Einberufungsbrief der syri-
schen Behörden einreichte. Die beiden Dokumente sind bereits zwei Jahre
zuvor ausgestellt und seiner Schwester übergeben worden. Ausserdem
reichte er während dem Asylverfahren am 20. Mai 2015 das Militärbüchlein
ein, welches sich bei seiner Schwester befunden hat (vgl. Akte A13/16
F93). Angesichts dessen, dass er diesbezüglich Kontakt mit seiner
Schwester aufgenommen hat und es sich bei den beiden Beweismittel
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auch um militärische Dokumente handelt, hätte spätestens mit der Einrei-
chung des Militärdienstbüchleins der Marschbefehl und der Einberufungs-
brief vom Juni 2014 eingereicht oder zumindest zur Sprache gebracht wer-
den müssen. Es bestehen deshalb Zweifel an der Echtheit der eingereich-
ten Dokumente. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde erstmals geltend, er
fürchte sich vor einer Reflexverfolgung wegen seiner Angehörigen, die in
der Schweiz Asyl erhalten haben.
6.4.2 Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nachfluchtgrund
vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze
Familie – und somit auch die sich im Ausland befindenden Familienange-
hörigen (Reflexverfolgung) – oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird
(vgl. BVGE 2010/44 und EMARK 1994 Nr. 17).
6.4.3 Die Geschwister des Beschwerdeführers F._______ und I._______
sind im Jahr 2010 und G._______ und H._______ im Jahr 2012 aus Syrien
ausgereist und haben in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Der Be-
schwerdeführer machte keine Probleme mit den syrischen Behörden auf-
grund der Ausreise seiner Angehörigen geltend. Seine Eltern sind sodann
Ende 2010 seine Geschwister in der Schweiz besuchen gegangen und
wieder zurück nach Syrien gekehrt, ohne dass sie nach der Rückkehr nach
Syrien zu ihren Kindern befragt worden sind. Da der Beschwerdeführer
während den vier beziehungsweise zwei Jahren nach der Ausreise der Ge-
schwister nie Probleme mit den syrischen Behörden hatte (vgl. Akte A6/10
S. 7), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sy-
rischen Behörden wegen seiner Geschwister, die in der Schweiz leben und
teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden sind, eine Reflexverfolgung zu
befürchten hat.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
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8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung
vom 17. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Das Honorar des vom Gericht mit Verfügung vom 17. März 2016 ein-
gesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang
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durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 21. Ok-
tober 2016 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen für sämt-
liche Aufwendungen. Dem Rechtsvertreter wird somit vom Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar von Fr. 2275.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, Fürsprech und Notar, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2275.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: