Abtei lung IV
D-1616/2007
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
dessen Ehefrau
B.__________, geboren (...),
deren gemeinsame Kinder
C.__________, geboren (...),
D.__________, geboren (...), und
E.___________, geboren (...),
Algerien,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1616/2007
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern und Kind C.__________)
suchten am 4. Mai 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Mai 2002
erhob das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des
BFM) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum) Kreuzlingen ihre Personalien und führte mit ihnen die
summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Gründen der
Ausreise aus dem Heimatland durch. Nachdem sie für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton H.__________ zugewiesen worden waren,
wurden sie dort am 2. Juli 2002 durch die zuständige Behörde zu ihren
Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, er sei in F.___________, wo er gelebt
und als G.__________ gearbeitet habe, von Terroristen bedrängt
worden. Diese hätten ihn zwingen wollen, politische Korrespondenz an
die Regierungsleute weiterzuleiten. Einmal hätten sie ihn beim
Austragen der Post überfallen und ihm das für die Pensionierten
bestimmte Geld abgenommen. Als er den Überfall der Polizei gemeldet
habe, sei er von dieser verdächtigt worden, das Geld selber gestohlen
zu haben. Im Jahr 2001 sei sein Haus von den Terroristen angezündet
worden, weshalb er mit seiner Familie im Dezember 2001 nach Algier
geflohen sei.
A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte weitgehend die Ausführungen
ihres Ehemanns.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. August 2002 fochten die Beschwerdeführen-
den die Verfügung vom 12. Juli 2002 in allen Punkten bei der damali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
D.
Am (...) wurde das zweite Kind, D.__________, in der Schweiz
geboren.
Seite 2
D-1616/2007
E.
Mit Urteil vom 28. Februar 2006 wies die ARK die Beschwerde vollum-
fänglich ab. In ihrer Entscheidbegründung bestätigte die ARK die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten.
Zur Verdeutlichung dessen führte sie an, aus ihr vorliegenden Doku-
menten, welche am 29. April 2003 von einer Drittperson der Polizei
übergeben worden seien, gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden
nicht wie behauptet aus der in der I.___________ liegenden Stadt
F.___________ (J.___________), sondern aus der Ortschaft
K.__________ (L.___________, M.__________) stammten, welche
nur wenige Kilometer von der Hauptstadt Algier entfernt liege. Die
Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche sich allesamt auf
Ereignisse in F.___________ bezögen, seien deshalb unglaubhaft.
Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zog die
ARK in Erwägung, dass die Beschwerdeführenden in Wirklichkeit aus
der Ortschaft K.__________ stammten, welche nahe der Stadt Algier
liege. Seit der Anfang des Jahres 1998 erfolgten Zerschlagung der
Guerillagruppen im Wald von Baïnem sei diese Region wieder
weitgehend unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte. Bei einer
Bedrohung durch Terroristen könne sich der Beschwerdeführer an die
Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen. Unter dem
Sicherheitsaspekt sei eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die
Region von Algier ohne weiteres zumutbar. Was sodann die als not-
wendig bezeichnete (...)operation bei der jüngeren Tochter
D.__________ betreffe, so belegten die eingereichten ärztlichen Be-
richte und weiteren Beweismittel weder eine Unmöglichkeit der Be-
handlung in Algerien noch eine lebensgefährdende Situation im Falle
der Unterlassung weiterer Eingriffe. Da die Beschwerdeführenden aus
der medizinisch gut versorgten Region von Algier stammten, erscheine
der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als zumutbar,
zumal keine weiteren Indizien auf individuelle Eigenschaften der Be-
schwerdeführenden erkennbar seien, die auf eine Unzumutbarkeit der
Rückkehr nach Algerien hinzuweisen vermöchten.
II.
F.
Am 13. April 2006 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren vor-
maligen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein-
reichen und beantragen, es sei der Eintritt einer wiedererwägungs-
rechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage seit Rechtskraft der
Wegweisungsverfügung vom 12. Juli 2002 festzustellen und ihnen die
Seite 3
D-1616/2007
vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewähren. Zur Stützung dieser
Begehren reichten sie zusammen mit der Gesuchsschrift zwei ärztli -
che Schreiben vom 30. März und 7. April 2006 betreffend die Notwen-
digkeit von orthopädischen Nachkontrollen und Eventualität einer Kor-
rekturoperation am (...) in den nächsten zwei Jahren bei der Tochter
D.__________ sowie eine ärztliche Bestätigung vom 24. März 2006
über eine im Stadium der 36. Woche bestehende Schwangerschaft
(voraussichtlicher Geburtstermin: 3. Juni 2006) und vorzeitig einge-
setzte Wehentätigkeit bei der Beschwerdeführerin ein.
G.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch vom 13. April 2006 ab, bestätigte die Rechtskraft und die Voll -
streckbarkeit des Entscheides vom 12. Juli 2002 und fordert die Be-
schwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 3. August 2006 zu ver-
lassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, wie schon die
ARK im Urteil vom 28. Februar 2006 festgestellt habe, sei hinsichtlich
der gesundheitlichen Probleme des Kindes D.__________ weder eine
Unmöglichkeit der Behandlung in Algerien noch eine lebensgefährden-
de Situation im Fall der Unterlassung weiterer Eingriffe belegt. Speziell
zu berücksichtigen sei dabei, dass die Beschwerdeführenden aus der
medizinisch relativ gut versorgten Region um Algier stammten.
H.
Die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
I.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das dritte Kind,
E.___________, zur Welt.
III.
J.
Am 27. Juli 2006 (Eingangsdatum BFM) liessen die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein weiteres Wiederer -
wägungsgesuch einreichen. Darin stellten sie im Hauptpunkt das Be-
gehren, es sei gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Sistie-
rung des Wegweisungsvollzugs mittels vorsorglicher Massnahme und
um unverzügliche Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden,
von Vollzugshandlungen abzusehen. Als Grund für die beantragte Wie-
dererwägung wurde angeführt, gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils
Seite 4
D-1616/2007
der ARK vom 28. Januar 2006 habe sich die Sachlage sowohl bezogen
auf den Beschwerdeführer (Vater) als auch bezogen auf die – in statio-
närer psychiatrischer Behandlung weilende – Beschwerdeführerin
(Mutter) massiv verändert. Konkret wurde vorgebracht, dass mit der
Erkrankung der Beschwerdeführerin und dem Verlust ihrer Reisefähig-
keit ein neuer Sachverhalt vorliege, aufgrund dessen sich insbeson-
dere die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stel-
le. Auch aufseiten des Beschwerdeführers liege eine offensichtlich
grosse psychische Problematik vor, die genauer Abklärung bedürfe.
Zur Dokumentation der gesundheitlichen Probleme wurden zusammen
mit der Gesuchsschrift respektive mit Folgeeingaben vom 7. und
21. Dezember 2006 drei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerde-
führerin (datierend vom 18. Juli 2006, 3. Oktober 2006 und 30. Novem-
ber 2006) sowie ein solcher vom 19. Dezember 2006 betreffend den
Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
K.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 27. Juli 2006 ab und stellte abermals die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Entscheids vom 12. Juli
2002 fest. In den weiteren Punkten des Verfügungsdispositivs sprach
das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab,
wies den Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ab und verzich-
tete auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr. Die Abweisung des
Wiedererwägungsgesuchs begründete das BFM im Wesentlichen da-
mit, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Laut
den Arztberichten habe sich der psychische Zustand der Beschwerde-
führerin nach der stationären Behandlung stabilisiert. Hinsichtlich ihres
Ehemannes sei die Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs
ausgeblieben, was als Anzeichen für das Fehlen einer Eigen- oder
Fremdgefährdung zu werten sei. Die Voraussetzungen für eine allen-
falls notwendige Weiterbehandlung im Heimatland seien gegeben,
auch weil die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Angaben aus dem
Grossraum Algier stammten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach
einem unlängst gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte selbst eine geltend gemachte Suizidalität nicht gegen
die Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Wegweisung spre-
che, sofern der zuständige Staat geeignete Massnahmen ergreife, um
die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen. Diese Bedin-
gung sei vorliegend erfüllt, weil nötigenfalls geeignete medizinische
beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung
und Durchführung einer Rückführung ergriffen werden könnten.
Seite 5
D-1616/2007
L.
Mit Eingabe vom 2. März 2007 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Darin stellten sie im Hauptpunkt das Begehren, es
sei die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts
und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Eventualpunkt
beantragten sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
ten sie darum, den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher
Massnahme unverzüglich zu sistieren und die kantonale Behörde un-
verzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
M.
Mit Eingabe vom 5. März 2007 wurde in Ergänzung der Sachvorbrin-
gen in der Beschwerde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am
3. März 3007 notfallmässig erneut in der Psychiatrischen Klinik in
N.__________ habe hospitalisiert werden müssen.
N.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
bis zum definitiven Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnah-
men aus.
O.
Mit Folgeeingaben vom 2. und 19. April 2007 ergänzten die Beschwer-
deführenden die Begründung ihrer Begehren und reichten zu deren
Unterstützung einen Bericht der für die Behandlung der Beschwerde-
führerin verantwortlichen Ärztinnen in der Psychiatrischen Klinik
O.__________ in N.__________ vom 21. März 2007 sowie eine
Behandlungsvereinbarung vom 13. April 2007 (recte: 13. März 2007)
ein.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 hiess der Instruktionsrichter
nach einer summarischen Aktenprüfung das Gesuch um Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs gut und gestattete den Beschwerdeführen-
den den Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses und ordnete die Überweisung einer
Kopie der Beschwerdeeingabe sowie der Vorakten an das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Mai 2007 an.
Seite 6
D-1616/2007
Q.
Q.a In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Q.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2007 stellte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehm-
lassung des BFM zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 4. Juli
2007 darauf zu replizieren.
Q.c In ihrer Replik vom 4. Juli 2007 nahmen die Beschwerdeführen-
den zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und
hielten vollumfänglich an den Begehren und Standpunkten in der Be-
schwerde und den Folgeeingaben fest.
R.
Auf eine schriftliche Anfrage des Instruktionsrichters vom 6. November
2007 hin teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit Ant-
wortschreiben vom 20. November 2007 mit, dass bisher beim BFM
kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf der Grund-
lage von Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) eingereicht worden sei. Allerdings werde ihrerseits der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht mehr als zu-
mutbar erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme würde
den Beschwerdeführenden eine berufliche und soziale Integration er-
möglichen.
S.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden zu-
sätzlich einen ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrischen
Dienste (APD) des Kantons H._________ zu den Akten. Unter
Berufung auf diesen – am 15. September 2009 von der
verantwortlichen Oberärztin verfassten – Bericht machten sie geltend,
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin präsentiere sich
anhaltend schlecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) be-
Seite 7
D-1616/2007
urteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33
Bst. d VGG) zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Be-
schwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht
aufgeführt, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
als Beschwerdeinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 105
AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst
gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 26. Februar 2007 ergangene
Verfügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen.
Damit sind sie zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
Seite 8
D-1616/2007
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet. Weist ein Gesuch eine – gemessen am Inhalt des verfassungs -
mässigen Wiedererwägungsanspruchs – genügend substanziierte Be-
gründung auf, so unterliegt die angerufene Behörde einer Behand-
lungspflicht (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., BGE 127 I 133 E. 6, jeweils mit
weiteren Hinweisen). In einer ersten Variante zieht die zuständige Be-
hörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag
nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestäti-
gendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz –
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der
(fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand
neu beurteilt wird (frz. "demande d'adaptation"). Sodann können auch
eigentliche Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen,
die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer
materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein der-
artiges Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wieder-
erwägungsgesuch, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstan-
ziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die
tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen
vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
4.
4.1 Mit ihren Sachvorbringen und Beweismitteleingaben im vorliegen-
den Wiedererwägungsverfahren machen die Beschwerdeführenden im
Kern geltend, dass ihr Gesundheitszustand sich seit Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens wesentlich verschlechtert habe und den
Vollzug der Wegweisung nunmehr als unzumutbar erscheinen lasse.
Wie vom BFM korrekt festgehalten wurde (vgl. Verfügung vom 26. Fe-
bruar 2007, S. 2 Mitte), handelt es sich somit um ein Gesuch um Wie -
dererwägung im klassischen Sinn der Anpassung (frz. "adaptation") ei-
ner ursprünglich fehlerfreien rechtskräftigen Verfügung an eine mass-
geblich veränderte Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 104).
Bei der Beurteilung der Frage, ob vorliegend eine wesentliche Verän-
derung der Sachlage vorliegt, bildet somit der 28. Februar 2006 als Er-
lassdatum des Urteils der ARK im vorangegangenen ordentlichen Be-
Seite 9
D-1616/2007
schwerdeverfahren die zeitliche Referenz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21
E. 1c S. 204). Mit Ergehen jenes materiellen Rechtsmittelentscheids
erwuchs die vom Wiedererwägungsgesuch betroffene Verfügung des
Bundesamts vom 12. Juli 2002 erst in Rechtskraft.
Zu bedenken ist in zeitlicher Hinsicht weiter, dass für den vorliegenden
Beschwerdeentscheid im Wiedererwägungsverfahren die im Moment
seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist. Die ange-
fochtene Verfügung des BFM vom 26. Februar 2007 hat sich somit
nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und
Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Ver-
lauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be-
weismitteln zu bewähren.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Zur Begründung des Begehrens wird ausge-
führt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder voll -
ständig noch richtig abgeklärt. Auf den in den ärztlichen Berichten dar-
gelegten Krankheitsmechanismus und die daraus gezogene Schluss-
folgerung der medizinischen Sachverständigen, wonach deswegen
eine erfolgreiche Behandlung der schweren Erkrankungen der Be-
schwerdeführenden in Algerien nicht möglich sei, gehe das BFM nicht
ein. In der Eingabe vom 21. Dezember 2006 sei ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass mit den beigefügten ärztlichen Berichten
klare Aussagen von medizinischen Sachverständigen vorlägen, über
welche sich die entscheidende Behörde mit Verweis auf die Bestim-
mungen von Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) nicht hinwegsetzen könne.
Einem medizinischen Laien fehle für die Feststellung und Beurteilung
solcher Fragen das notwendige Fachwissen, weshalb die Einholung
von ärztlichen Berichten gesetzlich zwingend vorgeschrieben sei, da-
mit ein medizinischer Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt
werden könne. Bei Zweifeln an den Schlussfolgerungen der medizi-
nischen Sachverständigen müsse dabei gemäss Art. 60 BZP die Mei-
nung eines anderen medizinischen Sachverständigen eingeholt wer-
den, um sich gestützt auf eine allenfalls abweichende Einschätzung
dieses anderen Sachverständigen über die Einschätzung des ersten
Sachverständigen hinwegsetzen zu können. Obwohl dies mit der Ein-
gabe vom 21. Dezember 2006 beantragt worden sei, habe das BFM
diese formelle Verfahrensvorschrift verletzt und sich mit der eigenen
laienhaften Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts über die
Einschätzung des Sachverständigen hinweggesetzt.
Seite 10
D-1616/2007
5.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, nach welchem die Asylbehörde den rechts-
erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/59 E. 10.2
S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/21 E. 11.1.3
S. 250 f.).
5.3 Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (bzw. – bis zu dessen Inkrafttreten am
1. Januar 2008 – Art. 14a Abs. 4 ANAG) ist eine Rechtsfrage, deren
Beantwortung allein Aufgabe der entscheidenden Behörde ist (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 1996 Nr. 16 E. S. 144).
Wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird, hat das BFM
die eingereichten ärztlichen Berichte und die darin enthaltenen Ein-
schätzungen der behandelnden Ärzte, welche Auswirkungen aus me-
dizinischer Sicht im Falle einer erzwungenen Rückkehr der Beschwer-
deführenden in die Heimat zu erwarten wären, berücksichtigt, und es
hat in der Begründung hinreichend dargelegt, aus welchen Überle-
gungen es dennoch zum Schluss gelangt, der Vollzug der Wegweisung
sei zumutbar. Das BFM hat den Sachverhalt mithin weder unrichtig
noch unvollständig abgeklärt und es war – angesichts des richtig und
vollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalts – auch nicht
verpflichtet, einen weiteren ärztlichen Bericht eines medizinischen
Sachverständigen einzuholen. Die in der Beschwerde angebrachte Kri-
tik erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als sie allein die Beurtei -
lung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung durch das BFM,
nicht aber den Bereich der Sachverhaltsfeststellung als solchen be-
schlägt. Im Übrigen sind den Arztberichten bei näherer Betrachtung
keine absoluten Stellungnahmen in dem Sinne zu entnehmen, dass
aus ärztlicher Sicht eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat
unweigerlich einer konkreten und existenziellen Gefährdung der Be-
schwerdeführenden gleichkäme. Die Prüfung der Frage aber, ob die
von den Ärzten für den Rückkehrfall gestellten Prognosen und geäus-
serten Bedenken (Gefahr einer Destabilisierung bis hin zur psychi-
schen Dekompensation, Möglichkeit erneuter Suizidhandlungen) unter
Berücksichtigung aller Umstände als Situation einer medizinischen
Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu würdigen sind, ist wie er-
Seite 11
D-1616/2007
wähnt rein rechtlicher Natur und muss deshalb dem BFM vorbehalten
bleiben.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine unvollständige
oder unkorrekte Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes bezie-
hungsweise eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vor-
instanz nicht feststellen lässt. Der Hauptantrag, die angefochtene Ver-
fügung sein aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, ist daher abzuweisen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht hat die vorzunehmende Prüfung gemäss
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu erfolgen, nach
welchem der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist, wenn die be-
schwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird
vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Auslän-
derinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder
die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausge-
liefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE
2009/28 E. 9.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Bei der Gefähr-
dungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist
zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwen-
digen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Seite 12
D-1616/2007
6.2 Mit Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Alge-
rien, kann von einer Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Territorium oder weite Teile desselben erstrecken
würde, klarerweise nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere,
von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen domi-
nierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer
Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würden, besteht mithin nicht.
6.3 Was sodann die gesundheitlichen Probleme betrifft, so ist zu-
nächst ein Hinweis auf die provisorische Einschätzung des Instruk-
tionsrichters in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 angebracht.
Dieser zufolge bestanden für das Begehren um wiedererwägungswei-
se Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
einer summarischen Prüfung der damaligen Akten ernsthafte Aussich-
ten auf Erfolg. Zu dieser positiven Prognose trug wesentlich die Er-
kenntnis bei, wonach seit dem Beschwerdeurteil vom 28. Februar 2006
aufseiten der Beschwerdeführerin als zusätzliche belastende Faktoren
die Geburt des dritten Kindes und damit verbunden die weiter gewach-
senen Anforderungen an ihre Person im Rahmen der Betreuung, Er-
ziehung und Pflege der Kinder hinzugetreten seien. Sodann wurde ar-
gumentiert, dass gemäss dem psychiatrieärztlichen Bericht vom
21. März 2007 bei der Beschwerdeführerin trotz Verabreichung hoher
Dosen von Psychopharmaka weiterhin eine ausgeprägte Psychopa-
thologie (rezidivierende schwere depressive Episode, posttraumati-
sche Belastungsstörung [PTBS], generalisierte idiopathische Epilepsie
und epileptische Syndrome) vorliege und mit weiteren depressiven
Episoden, Instabilität und auch latenter Suizidalität zu rechnen sei.
Aufgrund dessen bezweifelte der Instruktionsrichter, dass mit medika-
mentösen oder psychotherapeutischen Massnahmen suizidalen Ten-
denzen oder anderen mit der Rückführung verbundenen gesundheitli-
chen Risiken effizient entgegengewirkt werden könnte, mit dem Erfolg,
dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermie-
den würde. Ebenfalls berücksichtigt wurde die angeschlagene Verfas-
sung des Beschwerdeführers. So wurde unter Abstellung auf den Arzt-
bericht vom 19. Dezember 2006 erwogen, dass der Beschwerdeführer
seinerseits von der psychosozialen Belastungssituation (Aussicht auf
eine Rückkehr nach Algerien, schwere Erkrankung der Ehefrau, drei
betreuungsbedürftige Kleinkinder) überfordert sei, Suizidabsichten ge-
äussert habe und psychotherapeutische Hilfe benötige. Aufgrund die-
ser Umstände wurde bilanziert, dass trotz unterstützender Massnah-
men zur Eindämmung der Suizidgefahr und der grundsätzlich vorhan-
denen Infrastruktur im Raum Algier zur Behandlung der psychischen
Leiden der Beschwerdeführenden ein nicht unerhebliches Risiko be-
stehen zu bleiben scheine, eine Rückkehr nach Algerien könnte für die
Seite 13
D-1616/2007
Beschwerdeführenden lebensbedrohliche Konsequenzen haben und
nicht zuletzt auch das Wohl der drei Kinder in konkreter Weise ge fähr-
den.
Dem am 26. Mai 2010 nachgereichten Arztbericht vom 15. September
2009 zufolge zeigte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt
trotz ausgebauter Medikation weiterhin ein wechselnd depressives Zu-
standsbild mit fraglich psychotischen Symptomen wie Verfolgungs-
ideen und optischen Halluzinationen. Auf die wiederholte Empfehlung
der verantwortlichen Oberärztin der APD des Kantons H._______, sich
wieder in die psychiatrische Klinik zu begeben, reagierte sie
ungeachtet des grossen Leidensdruckes ambivalent, so dass es bei
der ambulanten Behandlungsform blieb. In den letzten Monaten vor
der Berichtserstellung war bei ihr gar eine Zunahme von Angstsympto-
men wie Atemnot, Erstickungsgefühlen und innerer Unruhe zu ver-
zeichnen. In der Betreuung der drei Kinder war sie nach wie vor rasch
überfordert und auf die Unterstützung durch den Beschwerdeführer
angewiesen, welcher sich jedoch ebenfalls weiterhin in einer psy-
chisch schwierigen Verfassung befand. Die schwierige psychosoziale
Situation (unbefriedigende Wohnsituation, drei kleine Kinder, ungeklär-
ter Aufenthaltsstaus) wurde von der Oberärztin als bestimmende Ursa-
che für die Aufrechterhaltung der Krankheit und als Faktor mit negati-
vem Einfluss auf die Prognose bezeichnet. Nach Angaben der Ober-
ärztin war die Beschwerdeführerin bei Erstellung des Berichts nach
wie vor auf eine integrierte psychiatrisch-/psychotherapeutische Be-
handlung inklusive medikamentöser Unterstützung angewiesen. Auch
die generalisierte ideopathische Epilepsie bedurfte regelmässiger Kon-
trollen beim Neurologen sowie einer medikamentösen Behandlung.
Der Darstellung in der Eingabe vom 26. Mai 2010 nach zu schliessen,
hat sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in der
Periode seit dem Bericht vom 15. September 2009 nicht wesentlich
verändert. So wird insbesondere mitgeteilt, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich "nach wie vor in ständiger psychiatrischer Behandlung" be-
finde. Dass sie die somit benötigte medizinische Behandlung (Psycho-
therapie in Kombination mit Psychopharmaka, neurologische Kontrol-
len und Medikation gegen die vorliegende Epilepsie) auch nach einer
Rückkehr in den – medizinisch vergleichsweise gut erschlossenen –
Raum Algier erhalten würde und in der Phase des effektiven Vollzugs
mit geeigneten Massnahmen die Gefahr einer Dekompensation mit er-
neut aufkommenden Todeswünschen abgewendet werden könnte, ist
nicht grundsätzlich auszuschliessen. Diesen Punkt betreffend ist dem
BFM in seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in
der Vernehmlassung zur Beschwerde zuzustimmen. Das Vorhanden-
sein der notwendigen medizinischen Infrastruktur und die Erschwing-
Seite 14
D-1616/2007
lichkeit der entsprechenden Behandlung sind für sich alleine jedoch
noch keine genügenden Indizien für die Annahme der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Es ist vielmehr im Rahmen einer Abwä-
gung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob es
den Beschwerdeführenden angesichts der bestehenden Rahmenbe-
dingungen voraussichtlich gelingen würde, sich in Algerien wiederum
eine menschenwürdige Existenz aufzubauen beziehungsweise unter
menschenwürdigen Umständen zu leben. Gerade in dieser Hinsicht er-
scheint es auch nach den heute bestehenden Akten fraglich, ob die er-
forderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Angesichts der weitrei-
chenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer ge-
ringen Belastbarkeit bei der Wahrnehmung von Kernaufgaben im Fa-
milienleben, der gleichzeitig auch bei ihrem Ehemann vorhandenen
psychischen Labilität, sowie der Bedürfnisse der drei Kinder im Alter
von vier, sieben und zehn Jahren bestehen ernsthafte Bedenken, ob
das wirtschaftliche Überleben der Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Algerien sichergestellt wäre. Zwangsläufig in Frage ge-
stellt dürfte dabei auch die genügende Wahrung der Interessen der
Kinder sein, welche bei der Zumutbarkeitsprüfung im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be-
deutung darstellen (vgl. dazu ausführlich E. 6.4). Selbst wenn die Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Algier auf ein sozia-
les Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, was sie freilich unter Hin-
weis auf ein Zerwürfnis mit den Herkunftsfamilien seit ihrer Heirat be-
streiten (zur diesbezüglichen Widersprüchlichkeit ihrer Angaben vgl.
jedoch die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und
in der Vernehmlassung), wäre damit nicht erstellt, dass dieses eine
adäquate Betreuung und Unterstützung der fünfköpfigen Familie auf
Dauer gewährleisten könnte. Wie sich die verwandtschaftlichen Ver-
hältnisse im Heimatland in Wirklichkeit präsentieren, und ob es den
Beschwerdeführenden unter diesen Bedingungen trotz der aufgezeig-
ten Risikofaktoren gelingen würde, sich nach einer Rückkehr eine
menschenwürdige Existenz aufzubauen, kann jedoch letztlich offen
gelassen werden. Wie sogleich zu erläutern sein wird, liegen nämlich
zusätzliche Gründe vor, aus denen der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme aller Beschwer-
deführenden in der Schweiz anzuordnen ist.
6.4 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we-
sentlich erscheinen. Im Hinblick auf sein persönliches Wohlergehen
können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
Seite 15
D-1616/2007
genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/
Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem länge-
ren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chan-
cen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten
Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
In ihrem Antwortschreiben vom 20. November 2007 erachtete die Mi-
grationsbehörde des Zuweisungskantons den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden nicht mehr als zumutbar, wobei sie neben
der Situation der Beschwerdeführerin auch auf diejenige der Kinder
hinwies (vgl. Prozessgeschichte Bst. R). Diese Einschätzung erweist
sich nach Prüfung der Akten im Ergebnis als zutreffend, aus den fol-
genden Gründen:
Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und das älteste Kind,
C.__________, halten sich seit ihrer Einreise im Mai 2002, mithin seit
nahezu achteinhalb Jahren, in der Schweiz auf. Die beiden jüngeren
Kinder, D.__________ und E.___________, wurden in der Schweiz
geboren und verfügen über keinerlei persönliche Eindrücke von ihrem
Heimatland. Heute sind C.__________ zehn, D.__________ sieben
und E.___________ vier Jahre alt. Das älteste Kind, C.__________,
hat damit einen Lebensabschnitt in der Schweiz verbracht, der seine
Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Aufgrund des Fehlens
anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Assimilierung
von C.__________ seit der Einreise stetig fortgeschritten ist und sich
unterdessen eine Adaptation an tragende Vorstellungen der schwei-
zerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach
seine Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten,
sind nicht aktenkundig. Gerade der Besuch von Kindergarten und
Primarschule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die
natürliche Interaktion mit Klassenkameradinnen und -kameraden
sowie das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache im
Zuweisungskanton dürfte bei C.__________ eine weitreichende
Seite 16
D-1616/2007
Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so
dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich
zwangsläufig als schwere Hypothek für seine individuelle Entwicklung
auswirken würde. Hierüber gibt etwa das im ersten
Wiedererwägungsverfahren eingereichte Schreiben der
Kindergärtnerin vom 22. Mai 2006 Aufschluss, demzufolge
C.__________ bereits nach dem ersten Kindergartenjahr sich sehr gut
in die Klasse integriert, viel Deutsch gelernt und zahlreiche Freunde
gefunden hatte. Aufgrund der kulturellen Differenzen zwischen der
Schweiz und Algerien und der Absenz von Bezugspersonen im Hei-
matland wäre seine (Re-)Integration in erhöhtem Mass in Frage ge-
stellt. Angesichts des Umstands, dass C.__________ als knapp zwei-
jähriges Kleinkind in die Schweiz eingereist ist, dürften ihm die in Alge-
rien verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten – trotz des Heranwach-
sens in der Obhut seiner Eltern – weitgehend fremd sein. Bei seinen
hierzulande geborenen Geschwistern fehlt eine entsprechende Ver-
trautheit und persönliche Bindung zu diesem Staat erst recht. Auch
sie, insbesondere die siebenjährige D.__________, dürften bereits
stark von der schweizerischen Lebensweise geprägt sein und umge-
kehrt grösste Mühe bekunden, sich in ihrem Heimatland zurechtzufin-
den. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder die erhebliche Ge-
fahr, dass sie mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwur-
zelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einer-
seits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re-)In-
tegration in die ihnen (weitgehend) fremde Kultur und Umgebung an-
derseits zu starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung füh-
ren würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht verein-
bar wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4 S. 368 f., EMARK 2005 Nr. 6
E. 7.1 S. 58 f.).
6.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG letzter Halbsatz, vgl. zur Tragweite EMARK 2004
Nr. 12 E. 7b S. 77, mit einem Hinweis auf das Grundsatzurteil EMARK
1995 Nr. 24) ist der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Be-
schwerdeführenden und ihren drei Kindern zum heutigen Zeitpunkt als
nicht (mehr) zumutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich ferner
keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdefüh-
renden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von
Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
gegeben sind.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
Seite 17
D-1616/2007
soweit im Hauptbegehren beantragt wird, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren
beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Demnach
ist die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2007 vollumfänglich
und die Verfügung vom des BFF vom 12. Juli 2002 hinsichtlich der Zif-
fern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuwei-
sen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Begehren teilweise un-
terlegen, weshalb ihnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskos-
ten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Als teilweise obsiegender Partei ist den Beschwerdeführenden zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat ei-
ne vom 16. September 2010 datierende Honorarnote eingereicht. Da-
rin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert aufge-
schlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- auf insgesamt
16.52 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint dem Umfang
und der Komplexität der Streitsache angemessen. Zu ersetzen sind
den Beschwerdeführenden auch die verrechneten Spesen für Porti
und Fotokopien in der Höhe von insgesamt Fr. 95.30 (Art. 9 Abs. 1
Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung ma-
chen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen
geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist demzufolge anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 2'180.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf dem Anwalts-
honorar [Art. 10 Abs. 2 VGKE]) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
D-1616/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit im Hauptbegehren beantragt
wird, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung
des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit im Eventualbegehren
beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
3.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2007 wird vollumfänglich
und die Verfügung vom 12. Juli 2002 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden anzuordnen.
5.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 2'180.- auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 19