B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1616/2013
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer arabischer Ethnie aus der Provinz B._______
seinen Heimatstaat Algerien eigenen Angaben zufolge Ende November
2008 verliess und über Tunesien, die Türkei, Griechenland und Italien am
7. Dezember 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am 8. Dezember 2012
um Asyl nachsuchte,
dass er aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akte BFM
A 2/1)
dass die Vorinstanz am 18. Dezember 2012 seine Personalien erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass er am 15. Februar 2013 einlässlich zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2013 – eröffnet am 21. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Einräumung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdebegrün-
dung – soweit erforderlich – nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), wobei im Rahmen der summari-
schen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beur-
teilen sind und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz be-
ziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungswei-
se in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Ab-
gabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sta-
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tuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Pa-
piere vorliegend erfüllt ist,
dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
unter anderem erklärte, die Identitätskarte zuhause gelassen und den
Pass in der Türkei verloren zu haben (A 6/12 S. 5 f.),
dass er auf Nachfragen zur Beschaffung von Identitätsbelegen in keiner
Weise kooperativ wirkte (A 21/14 Antworten 4 ff.),
dass das BFM aufgrund dieser stereotypen Aussagen darlegte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vor,
dass die vorinstanzliche Sichtweise überzeugt und davon auszugehen ist,
er verfüge über ein Identitätsdokument, das er den Schweizer Behörden
vorenthält,
dass in der Beschwerde Gegenargumente für eine andere Sichtweise
fehlen,
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
im Übrigen nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Ab-
gabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der
vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend
feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aus-
sageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden kön-
ne,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, in seinem Heimatland als Alkoholverkäufer tätig
gewesen zu sein,
dass er in einem Park einen Stand geführt und dort ohne behördliche
Bewilligung Wein angeboten habe,
dass er immer wieder polizeilich behelligt worden sei,
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dass ihn auch Mitglieder der religiösen Gemeinschaft der Salafisten unter
Druck gesetzt hätten,
dass ihn diese zusammengeschlagen und verletzt hätten,
dass es einige Zeit später zu einer erneuten Auseinandersetzung gekom-
men sei, wobei er zusammen mit einem Freund einen der Feinde gravie-
rend verletzt habe,
dass er deswegen ausser Landes geflohen sei,
dass er nach der Ausreise im Heimatland gesucht worden sei,
dass er im Falle der Rückkehr Racheakte der Familie des Verletzten be-
fürchte,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen auf die Protokolle zu ver-
weisen ist,
dass das BFM erwog, die geltend gemachten Fluchtgründe wiesen mas-
sive Unstimmigkeiten auf,
dass seine Aussagen, ohne behördliche Bewilligung Alkohol verkauft zu
haben, zwanzig- bis dreissigmal polizeilich kontrolliert worden zu sein und
dabei lediglich einmal eine Busse erhalten zu haben, in der Tat realitäts-
fremd anmuten und seine Erklärung für diesen Umstand offensichtlich
konstruiert erscheint (A 21/14 Antworten 43 ff.),
dass seine Angaben zur Führung des Verkaufstands und zur religiösen
Gemeinschaft der Salafisten respektive der ihn bedrängenden Mitglieder
dieser Religionsgemeinschaft kaum Substanz aufweisen,
dass er überdies nicht in der Lage war, den angeblich fluchtauslösenden
zweiten Vorfall mit den Salafisten in zeitlicher Hinsicht adäquat zu konkre-
tisieren (A 21/14 Antworten 72 f.),
dass die Schilderungen zum angeblich Erlebten und Befürchteten keine
Realkennzeichen aufweisen und so der Eindruck eines blossen Sachver-
haltskonstrukts bestätigt wird,
dass im Übrigen allfällige behördliche Behelligungen wegen schwerer
Körperverletzung im vorliegenden Kontext offensichtlich nicht zur Beja-
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hung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu führen ver-
möchten,
dass die vorinstanzliche Sichtweise durch die substanzlosen Beschwer-
devorbringen nicht entkräftet wird,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sin-
ne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt –
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher-
massen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab-
klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
dass er sich zum Schutz vor Übergriffen Dritter an die staatlichen Behör-
den im Heimatland zu wenden hätte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Algerien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers vor Ort schliessen lassen,
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dass er im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und ge-
mäss den Akten auch nicht zu befürchten ist, er gerate in wirtschaftlicher
Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation,
dass Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: