Abtei lung IV
D-1617/2007
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 26. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterinnen Spälti Giannakitsas, Teuscher, Hirsig-Vouilloz;
Gerichtsschreiber Mauerhofer
1. A._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
2. B._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
3. C._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
4. D._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
5. E._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina er-
suchten am 15. November 2006 zusammen mit ihren zwei minderjährigen Kindern
um Asyl in der Schweiz. Die Beschwerdeführer wurden am 17. November 2006
kurz zu ihrem Reiseweg und den Gründen für das Asylgesuch befragt.
B. Am 1. Dezember 2006 führte ein sprach- und länderkundiger Experte mit den Be-
schwerdeführern via Telefon Gespräche, um im Auftrag des BFM eine Sprach- und
Herkunftsanalyse zu erstellen (sog. "Lingua"-Gutachten). In seinen Berichten vom
11. Dezebmer 2006 gelangte der Experte zum Schluss, der den Beschwerdeführer
am meisten prägende Sozialisationsraum sei sehr wahrscheinlich nicht Bosnien
und Herzegowina, er gehöre aber wohl der Gemeinschaft der Roma an. Die Be-
schwerdeführerin sei demgegenüber sehr wahrscheinlich in Bosnien und Herzego-
wina sozialisiert worden.
C. Am 9. Januar 2007 führte das BFM mit den Beschwerdeführern eine Direktanhö-
rung zu den Gründen für ihr Asylgesuch durch (gemäss Art. 29 AsylG des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Dabei führten die Beschwerdefüh-
rer zur Hauptsache das Folgende aus: Sie seien Angehörige der ethnischen Min-
derheit der Roma und stammten ursprünglich aus X._______. Der Beschwerdefüh-
rer habe verschiedentlich versucht, in ihr Haus in X._______ zurück zu kehren, sei
aber jeweils vertrieben worden. Die Polizei vor Ort sei nicht in der Lage, sie vor
Übergriffen durch Serben zu schützen, und hätten dies auch schriftlich bestätigt.
Von X._______ aus seien sie jeweils nach Y._______ oder nach Z._______ ge-
flüchtet. Auch dort sei es jedoch zu Beschimpfungen und Angriffen gekommen.
Aus Furcht vor weiteren Übergriffen hätten sie solche Ereignisse jedoch nicht den
bosnischen Behörden gemeldet. Nur einmal in Z._______ habe der Beschwerde-
führer die Polizei verständigt. Die Beschwerdeführerin führt allgemein aus, wo im-
mer sie gewesen seien, seien sie malträtiert und beschimpft worden. Die Polizei
habe sich geweigert, ihnen zu helfen.
D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - wies das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides
führte es zur Hauptsache aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf
die geltend gemachten Übergriffe seien ungereimt und widersprüchlich ausgefal-
len. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und stereotyp
geblieben. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführer
Übergriffen in der vorgebrachten Art und Weise ausgesetzt gewesen seien.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das einen Monat nach dem Asylgesuch
der Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch der Mutter beziehungsweise Schwie-
germutter und ihrer minderjährigen Kinder ebenfalls abgelehnt.
E. Am 28. Februar 2007 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Es wurde bean-
3tragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu ertei-
len. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ersucht und es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen.
F. Am 8. März 2007 wurde den Beschwerdeführern der Eingang ihrer Eingabe bestä-
tigt.
G. Mit Eingabe vom 30. März 2007 wurde die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerde-
führer bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der bis dahin bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
Die am 25. Mai 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführer wird in das Be-
schwerdeverfahren der Eltern einbezogen.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht ab-
gewiesen hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst in allge-
meiner Form auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorins-
tanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nichts
Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. Im Einzelnen bleibt Folgendes anzu-
merken:
Den Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die von ihnen geltend gemachten
Übergriffe in der vorgebrachten Form glaubhaft zu machen. Insbesondere die Be-
helligungen in der bosnischen Föderation fielen derart vage und unsubstanziiert
aus, dass nicht von real Erlebtem ausgegangen werden kann. Die Schilderungen
der angeblichen Übergriffe liessen jegliche Realkennzeichen vermissen und konn-
ten nicht detailliert vorgebracht werden. Daran vermögen auch die Ausführungen
in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich die dort beschriebenen Vorfälle
überwiegend auf solche in der Republik Srpska beschränken, was die Unglaubhaf-
tigkeit von Übergriffen in der bosnischen Föderation nicht in einem anderen Licht
erscheinen lassen kann. Den Akten können denn auch keine Hinweise entnommen
werden, wonach die Beschwerdeführer von den bosnisch Behörden behelligt oder
am Aufbau einer Existenz gehindert worden wären. Im Falle von Diskriminierung
von Seiten Dritter könnten sich die Beschwerdeführer überdies an die bosnischen
Behörden richten, die den nötigen Schutz bieten. Vollständigkeitshalber ist zu er-
wähnen, dass im Mai 2003 ein Gesetz über den Schutz von nationalen Minderhei-
ten in Kraft getreten ist, welches die Interessen und die Gleichbehandlung von
Minderheiten inklusive diejenige der Roma schützt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
weil dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Zusammenfassend folgt, dass die Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft
machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abge-
lehnt.
55.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowi-
6na lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss konstan-
ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respek-
tive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Über-
griffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen
erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegwei-
sung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der
Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Be-
schwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb auf-
grund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht bejahen. Insbeson-
dere hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der bosnischen Föderati-
on, wo sie bereits lange Zeit verbracht haben, niederzulassen, falls sie nicht in die
Republik Srpska zurückkehren wollten.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr
der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist
nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer als Roma bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten.
Es handelt sich aber bei den Beschwerdeführern um eine junge Familie, die keine
schweren gesundheitlichen Probleme haben. Auch waren sie bisher in der Lage,
sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sie dürften an ihrem Herkunftsort
auch über ein Beziehungsnetz verfügen. So führte die Beschwerdeführerin aus,
ihre Eltern und ihre Brüder würden sich nach wie vor in Bosnien aufhalten. Dass
sie zu diesen keinerlei Kontakt mehr habe, erscheint nicht überzeugend. Schliess-
lich trifft es nicht zu, dass Angehörige der Roma generell von der Gewährung me-
dizinischer Hilfe in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen sind. Den Be-
schwerdeführern ist es zuzumuten, sich ordnungsgemäss bei den Behörden ihres
Heimatlandes anzumelden, um in den Genuss von Sozialleistungen zu gelangen.
Auch wird die Beschwerde der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter und de-
ren minderjähriger Kinder mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen, so dass eine
gemeinsame Rückkehr mit ihnen erfolgen kann. Aufgrund der Aktenlage ist somit
insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerde-
führer nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
75.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Mit Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf Kostenvor-
schuss gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos erwies. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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