Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1617/2008
Urteil vom 3. Februar 2010
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (…),Iran, alias
B._______, geboren (…), Iran, alias C.______, geboren (…),
Griechenland,
D._______, geboren (…),Iran, alias E._______, geboren
(…), Iran, alias F._______, geboren (…), Griechenland,
beide vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar
2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, iranische
Staatsangehörige persischer Ethnie aus G._______, ihren Heimatstaat im
Mai 2006 (Beschwerdeführer) respektive im September 2006
(Beschwerdeführerin) auf dem Luftweg. Über H._______ und I._______
seien sie am 20. August 2007 in die Schweiz gelangt, von wo aus sie mit
griechischen Pässen nach J._______ auszureisen beabsichtigt hätten.
Gleichentags suchten sie im Flughafen K._______ um Asyl nach. Am 21.
August 2007 wurden die Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei
befragt und vom BFM am 27. August 2007 zu ihren Asylgründen
angehört. Die Vorinstanz bewilligte am 30. August 2007 die Einreise in
die Schweiz. Am 6. September 2007 fanden im L._______ die
Befragungen zur Person statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er habe sich vor
einigen Jahren zum Christentum hingewendet und sich vor M._______
Jahren in einer evangelischen Kirche in G._______ taufen lassen. Einen
Taufschein habe er jedoch nicht erhalten. Seinen Glauben habe er aus
Angst vor behördlicher Repression nie in der erwähnten Kirche, sondern
im privaten Kreis mit anderen Christen praktiziert. Die Treffpunkte seien
über das Internet mitgeteilt worden und sie hätten sich entweder bei
jemandem zu Hause oder im Freien getroffen. Jeden Donnerstag hätten
sie sich in einer gemieteten Wohnung in einem Gebäude in N._______ in
G._______ versammelt. Er sei von einem früheren Mitarbeiter ihrer
O._______, der ebenfalls zum Christentum konvertiert sei, eines Tages
zu einer solchen Sitzung eingeladen worden. Er habe sich in der Folge in
der „P._______“ engagiert und dabei die bereits erwähnte Wohnung
unter seinem Namen beziehungsweise unter dem Deckmantel einer
privaten Firma gemietet, Computer darin installiert und Gelder
aufgetrieben, um karitative Zwecke zu erfüllen respektive zu unterstützen.
Ferner habe er versucht, andere Leute zu motivieren, ebenfalls zum
Christentum überzutreten. Im (…) sei er nach H._______ gereist, um dort
an einem Treffen in der Q._______ teilzunehmen. Im (…) habe er dann
über ihren Pfarrer per E-Mail erfahren, dass ihre gemietete Wohnung
infolge einer Indiskretion eines ihrer Mitglieder durchsucht und
verschiedene Dinge beschlagnahmt worden seien. Auch seien die
Sicherheitskräfte daraufhin an seinem Arbeitsplatz und bei seinen Eltern
vorstellig geworden. Die Behörden hätten seinen Eltern einen
Durchsuchungsbefehl gezeigt und ihr Haus durchsucht, wobei sämtliche
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seiner persönlichen Gegenstände konfisziert worden seien. In der Folge
hätten die Sicherheitskräfte ihr Haus noch wiederholte Male durchsucht.
Dies habe ihn daraufhin veranlasst, in H._______ ein Asylgesuch
einzureichen, das jedoch abgelehnt und er in der Folge nach I._______
abgeschoben worden sei. Er habe dann auch in I._______ ein
Asylgesuch gestellt, wäre jedoch von seiner Ehefrau, welche nach
R._______ hätte abgeschoben werden sollen, getrennt worden. Deshalb
seien sie in der Absicht, sich nach Kanada zu begeben, zusammen in die
Schweiz gereist und hätten schliesslich hier ihre Asylgesuche eingereicht.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie habe
wegen der Probleme ihres Mannes den Iran vor einem Jahr verlassen und sich ebenfalls nach H._______
begeben, wo sie nach ihrer Einreise ein Asylgesuch gestellt habe. Weil ihr Ehemann Christ geworden sei,
habe sie diesbezüglich ebenfalls Probleme bekommen, auch wenn sie nicht so stark wie ihr Mann beteiligt
gewesen sei. Sie habe zwar an den Sitzungen ihres Mannes teilgenommen, sich jedoch nicht zum
Christentum bekehrt. Nachdem die Sitzungen aufgeflogen seien, das Haus der Schwiegereltern durchsucht
und das Hab und Gut ihres Mannes beschlagnahmt worden sei, sei auch sie unter die Kontrolle der
Sicherheitskräfte geraten. Fünf oder sechs Monate vor ihrer Ausreise habe sie aufgehört zu arbeiten und
habe sich in den Norden des Irans zu einem Bekannten begeben, wo sie untergetaucht sei. Dort habe sie
erfahren, dass die Behörden immer wieder am Arbeitsplatz und am Wohnort nach ihr gefragt hätten.
Zudem sei sie während ihres Studiums immer wieder mit behördlichen Schikanen und Problemen
konfrontiert gewesen, welche ihr letztlich ein Weiterstudium verunmöglicht hätten. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Am 10. Oktober 2007 wies das BFM die Beschwerdeführer an, ihre
Identität mit rechtsgenüglichen Ausweisen zu belegen. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Konversion mit
entsprechenden Dokumenten zu belegen und seine angeblichen
religiösen Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Folge gingen bei der
Vorinstanz ein Zeitungsartikel und eine S._______ ein.
A.c Mit Schreiben des BFM vom 15. November 2007 wurde den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Ergebnis verschiedener
Fingerabdruckvergleiche und zu Auskünften diverser Behörden zu ihren
Aufenthalten in H._______ und I._______ sowie zur Ausstellung eines
Visums durch die T._______ Botschaft in Teheran an die
Beschwerdeführerin gewährt. Mit separater Verfügung gleichen Datums
wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, eingereichte Schriftstücke zu
übersetzen.
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A.d Die Beschwerdeführer nahmen zu ihren Aufenthalten in H._______
und I._______ mit Eingabe vom 26. November 2007 Stellung.
A.e Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 reichten sie weitere Beweismittel
(Nennung der Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 – eröffnet am 11. Februar 2008 –
lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2008 beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2008 und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2008 wurde
den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Die Beschwerdeführer wurden
aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen,
wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 17. April 2008 reichten die Beschwerdeführer (Nennung
der Beweismittel) ein. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass es
ihnen nicht gelungen sei, ein Referenzschreiben von „U._______“
erhältlich zu machen, sie jedoch hofften, ein solches Schreiben in
nächster Zeit nachreichen zu können. Sie ersuchten das
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Bundesverwaltungsgericht, die Übersetzung des in persischer Sprache
abgefassten V._______ in Ermangelung eigener finanzieller Mittel selber
in Auftrag zu geben.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde das Ersuchen, die
Übersetzung des in persischer Sprache abgefassten V._______ sei durch
das Bundesverwaltungsgericht selber in Auftrag zu geben, abgewiesen.
Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert,
dieses Beweismittel bis zum 3. Februar 2009 in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der übrigen
Akten entschieden. Sodann stellte der Instruktionsrichter fest, dass das
erwähnte Referenzschreiben von „U._______“ bis dato nicht nachgereicht
worden sei.
G.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführer – nach
einmalig gewährter Fristerstreckung – eine deutsche Übersetzung des
V._______ zu den Akten und führten dazu aus, dass aus Kostengründen
lediglich die relevanten Teile des V._______ übersetzt worden seien.
Gleichzeitig stellten sie dem Bundesverwaltungsgericht zwei sie
betreffende Taufversprechen des Y._______ in Kopie zu.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung
einer Stellungnahme bis zum 13. März 2009 eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 wurde den Beschwerdeführern
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet.
Diese liessen die ihnen eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen.
K.
Mit Eingabe vom 4. August 2009 teilten die Beschwerdeführer mit, dass
sich der Beschwerdeführer am (…) in Z._______ an einer Demonstration
für die Demokratie beteiligt habe. Auf der Internetseite „youtube“ finde
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sich ein längerer Filmbericht über diese Kundgebung, in welchem auch
der Beschwerdeführer deutlich erkennbar sei. Die beigelegten
Bildschirmausdrucke würden entsprechende Passagen des Filmmaterials
zeigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei
anlässlich der Anhörung durch die Bundesbehörden nicht in der Lage
gewesen, das Gebet „Vater Unser“ richtig und vollständig aufzusagen.
Von seinem christlichen Religionsführer, der ihn auch getauft haben soll,
habe er nur gerade den Rufnamen gekannt. Er sei auch nicht in der Lage
gewesen, das Taufzeremoniell detailliert zu beschreiben. Zudem
widerspreche es auch der allgemeinen Erfahrung, dass der
Beschwerdeführer nach der Taufe keinen schriftlichen Beleg wie
beispielsweise einen Taufschein erhalten haben soll. Weiter sei es als
tatsachenwidrig zu erachten, dass er als zum christlichen Glauben
Bekehrter im Iran mit der Todesstrafe rechnen müsse.
Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung Beweismittel in Aussicht gestellt,
welche seine angebliche Bekehrung zum christlichen Glauben belegen sollen. Nachdem er sich nicht habe
vernehmen lassen, sei er vom Bundesamt explizit zur Einreichung solcher Belege aufgefordert worden. Der
Beschwerdeführer habe sich bis dato damit begnügt, eine Bestätigung des Aa._______ in Ab._______
einzureichen. Diese Bestätigung vermöge den Nachweis der Zugehörigkeit zur christlichen Religion aber
nicht zu erbringen. So beruhe dieses Dokument allein auf den Aussagen von Drittpersonen und stehe
bezüglich der Besuche der Gottesdienste in G._______ und des Zeitpunkts der Zugehörigkeit zu dieser
christlichen Religionsgemeinschaft im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Sie verliere
sich zudem in Allgemeinplätzen und gebe keine Auskunft über eine allfällige Taufe. Bezeichnenderweise
habe es der Beschwerdeführer auch unterlassen, die weiteren, in der Zwischenverfügung vom 10. Oktober
2007 einverlangten Belege bezüglich der angeblichen Miete einer Wohnung für karitative Zwecke und der
religiösen Tätigkeiten im Internet einzureichen.
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In Anbetracht dieser Erwägungen sei es daher nicht erstaunlich, dass auch die Aussagen der
Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe sie beispielsweise nicht detailliert und
konzis beschreiben können, wie sie wegen ihres Mannes "unter Kontrolle" geraten und welchen Nachteilen
sie deswegen ausgesetzt gewesen sei. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, genau zu begründen,
warum es ihr in ihrem Heimatland nach vielen Jahren an der Universität nicht mehr möglich gewesen sei,
weiter zu studieren. Auch bezüglich der Begründung für ihre Ausreise habe sie sich in inkohärenten
Aussagen verloren, indem sie einmal angeführt habe, lediglich wegen ihres Mannes ausgereist zu sein und
sonst im Iran – trotz ihrer Unzufriedenheit – hätte leben können, während sie ein anderes Mal ausgeführt
habe, sie habe auch persönliche Gründe für ihre Ausreise und für die Einreichung ihres Asylgesuchs
gehabt.
Der Beschwerdeführer habe als weiteres Beweismittel einen Artikel aus der Zeitung "Ac._______"
eingereicht. Dieses Beweismittel sei aber als untauglich zu qualifizieren. So beziehe sich dessen Inhalt
weder auf die Beschwerdeführer persönlich und enthalte auch keine Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung derselben. Es vermöge deshalb den vorgebrachten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen.
Somit würden die im Entscheid nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen
zum Schluss führen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft seien.
3.2. In ihrer Beschwerdeschrift wenden die Beschwerdeführer
demgegenüber im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer habe das
Gebet "Unser Vater" ohne Umschweife richtig auf Farsi vorsprechen
können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Übersetzung eines
Gebets nie wortwörtlich dem Gebet auf Deutsch entspreche. Es seien
kulturell bedingte unterschiedliche Interpretationen von einzelnen
Begriffen zu berücksichtigen. Zudem könne auch davon ausgegangen
werden, dass der Dolmetscher ein Muslim sei, dem das Gebet nicht in
seinem deutschen Wortlaut geläufig sei.
Die Vorinstanz verkenne hinsichtlich des Vorhalts, wonach der Beschwerdeführer einen schriftlichen Beleg
der Taufe besitzen müsste, die Realität der christlichen Minderheit im Iran gründlich. Es sei zwar
tatsächlich so, dass die als Christen geborenen iranischen Staatsangehörigen ihre Religion mehr oder
weniger ungehindert ausüben dürften, jedoch bei missionarischer Tätigkeit Probleme auftauchen würden.
Zudem seien Konvertiten im Iran von der Todesstrafe bedroht, auch wenn dies im Westen einer breiteren
Öffentlichkeit verborgen bleibe. In diesem Zusammenhang könne die Taufe von Konvertiten nicht öffentlich
stattfinden, da sich die Priester und Kirchen dadurch exponierten und unter den Druck der iranischen
Behörden geraten würden. Aus dem gleichen Grund werde auf die Ausstellung eines Taufscheines
verzichtet, wenn es sich um einen Konvertiten handle. Ferner seien Konvertiten darauf angewiesen, ihren
Glauben im Versteckten auszuüben, da sie bei öffentlicher Ausübung befürchten müssten, von
Regierungsspitzeln oder der Pasdaran beobachtet und identifiziert zu werden.
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Weiter sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen, dass sie ihre Ehe im
Iran nicht führen könnten, da die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Andersgläubigen vom Gesetz
verboten sei. Das Recht auf ein Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliesse auch die Ausübung der
Ehe ein. Ferner sei der Beschwerdeführer in der Schweiz erheblich erkrankt. Er leide an einer (Diagnose)
und sei in regelmässiger medizinischer Behandlung. Eine Wegweisung in das Heimatland sei deshalb für
sie weder zulässig noch zumutbar. In Bezug auf die Wegweisung habe das BFM zudem das rechtliche
Gehör verletzt.
3.3. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009
an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend
an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
zu rechtfertigen vermöchten. Die mit dem Arztzeugnis vom (…)
dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
würden kein Wegweisungshindernis darstellen. So könne sich dieser in
G._______, woher er stamme und wo er über ein soziales und familiäres
Beziehungsnetz verfüge, behandeln lassen. In G._______ bestünden die
für seine Behandlung notwendigen medizinischen Infrastrukturen und er
sei gemäss dem Arztbericht reisefähig. Es stehe dem Beschwerdeführer
zudem frei, hier in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen.
4.
Vorab ist auf die formellen Einwände der Beschwerdeführer einzugehen.
Sie rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe mit der
lapidaren Erwägung, wonach ihnen im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, den Anspruch auf
Berücksichtigung relevanter Vorbringen als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs sowie die Begründungspflicht verletzt.
4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll
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es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). In Bezug
auf den Wegweisungspunkt kann die Begründung indessen weniger dicht
ausfallen als im Asylpunkt, da die Anordnung der Wegweisung die
regelmässige Rechtsfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (vgl.
EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25). Betreffend den Wegweisungsvollzug
verfügt das BFM jedoch über einen bedeutend weiteren
Ermessensspielraum als bei der Anordnung der Wegweisung, weshalb
die entsprechende Begründung dichter und ausführlicher auszufallen hat,
als wenn lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge
angewandt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 45).
4.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid
bezüglich der Zulässigkeit und auch der Zumutbarkeit des Vollzuges auf
einer laufenden Beurteilung und Überprüfung der aktuellen Situation im
Iran beruht. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sowohl
das rechtliche Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist
nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das
Prüfungsergebnis bezüglich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs rein umfangmässig in knapper Form gehalten hat,
kann nicht der Schluss gezogen werden, sie habe diesbezüglich keinerlei
weitere Untersuchungen vorgenommen. Die rein äusserlich zwar kurzen
diesbezüglichen Erwägungen sind Ausdruck der Gesamtbeurteilung der
Situation im Heimatland der Beschwerdeführer. Sodann wurde –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – die vorinstanzliche
Verfügung auch rechtsgenüglich begründet, da sie sich über die
Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten, und diese denn auch
mittels vorliegender Beschwerde anfochten, weshalb die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nachgekommen ist. Zudem waren die
gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im
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Seite 11
vorinstanzlichen Verfahren nicht bekannt, weshalb sich das BFM
diesbezüglich nicht zu äussern hatte. Da nach Ansicht der Vorinstanz die
geltend gemachte Taufe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft
erachtet wurde, bestand für sie keine Veranlassung, eine allfällige
Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen, weil eine Ehe im Iran zwischen
einer Muslimin und einem Andersgläubigen gesetzlich verboten sei. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher
insgesamt als unbegründet.
5.
5.1. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten Konversion des
Beschwerdeführers zum Christentum im Iran, der damit verbundenen
Glaubensausübung und der daraus resultierenden Repression der
iranischen Behörden als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind,
weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen
nicht genügen. Den Beschwerdeführern gelingt es weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch in ihren auf Beschwerdeebene
eingereichten Eingaben, ihren diesbezüglichen Schilderungen die nötige
Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten
Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen jedes effektiv
Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Asylgründe respektive
der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche
Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführer wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der
unsubstanziierten und teilweise tatsachenwidrigen Ausführungen
aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen
vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie einen nicht selber
erlebten Sachverhalt als Asylbegründung vortrugen und somit ihre
Schilderungen nicht geglaubt werden können. Den Beschwerdeführern
gelingt es trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und
Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht,
die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten
Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen und die
dementsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem
anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
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5.2. Zunächst wenden die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe
ein, der Beschwerdeführer habe das Gebet "Unser Vater" ohne
Umschweife richtig auf Farsi vorsprechen können. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die Übersetzung eines Gebets nie wortwörtlich
dem Gebet auf Deutsch entspreche. Es seien kulturell bedingte
unterschiedlich Interpretationen von einzelnen Begriffen zu
berücksichtigen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu
erachten, zumal in casu der Beschwerdeführer anlässlich der
Bundesanhörung vom 27. August 2007 bei der Wiedergabe des
fraglichen Gebets ganze Textzeilen anders rezitierte oder gar ausliess.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einzelnen – in der
Beschwerdeschrift nicht näher genannten – Begriffen eine kulturell
bedingte abweichende Interpretation des Gebetstextes entstehen sollte
und worin diese bestehen könnte. Auch der weitere Einwand, wonach
vorliegend davon ausgegangen werden könne, dass der Dolmetscher ein
Muslim sei, dem das Gebet nicht in seinem deutschen Wortlaut geläufig
sei, vermag nicht zu überzeugen. So brauchte der vorliegend eingesetzte
Übersetzer das Gebet nicht zu kennen, sondern hatte lediglich in
korrekter Weise das vom Asylgesuchsteller während der Anhörung
Vorgebrachte zu übersetzen.
5.3. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, aufgrund der im Iran
vorherrschenden Ächtung von Konvertiten und der für diese zu
befürchtenden Todesstrafe könnten weder Taufen öffentlich stattfinden
noch würden Taufscheine ausgestellt. Diesbezüglich hält das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass christlich-evangelische Kirchen im
Iran, die aktiv missionieren und Muslime taufen, verstärkt auf Tendenzen
reagieren, wonach Muslime nur zum Zwecke des erleichterten Asylerhalts
im Westen zum Christentum konvertieren wollen. Taufrituale geschehen
deshalb nur noch nach mehrjähriger Aktivität in der Kirchgemeinde. Bei
gewissen Kirchen werden die Taufen zwar in einem Taufregister der
Kirche festgehalten, die Konvertiten erhalten aber selbst kein Taufzeugnis
ausgestellt. Muss ein Konvertit im Ausland seine Religionszugehörigkeit
bestätigen, zum Beispiel – wie vorliegend – im Zuge eines
Asylverfahrens, kann dies nur mittels Kontaktierung der Pfarrer vor Ort
geschehen, die dann Auskunft darüber geben, ob die betreffende Person
der Kirche bekannt ist (vgl. zum Ganzen: FLORIAN LÜTHY, Christen und
Christinnen im Iran, Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 18. Oktober 2005). Die SFH habe eigenen Angaben zufolge
bei eigenen Recherchen von dieser Methode bereits mehrfach Gebrauch
gemacht. Angesichts dieser Erkenntnisse ist festzustellen, dass der
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Beschwerdeführer zwar kein Taufzeugnis einreichte – was ihm als
solches zwar noch nicht zum Nachteil gereicht –, jedoch in seiner
Beschwerdeschrift eine Bestätigung desjenigen Pfarrers in Aussicht
stellte, der ihn getauft haben soll. Der Beschwerdeführer wurde denn
auch mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2008
aufgefordert, das in Aussicht gestellte Referenzschreiben des Pfarrers
innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. Mit
Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführer das fragliche Referenzschreiben bis dato respektive
zehn Monate später nicht nachgereicht hätten. Vorliegend ist sodann
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch bis zum Urteilszeitpunkt
kein solches Schreiben, das seine Religionszugehörigkeit bestätigen
könnte, nachreichte. Somit liegt lediglich das vom Beschwerdeführer
während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Schreiben des
Aa._______ in Ab._______ vom (…) vor, das sich auf seine Konversion
während seines Aufenthaltes im Iran bezieht. Wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht und mit zutreffender
Begründung erwog, kann diesem Beweismittel keine rechtserhebliche
Beweiskraft beigemessen werden. So widerspricht dessen Inhalt
bezüglich des Zeitpunkts der angeblichen Konversion den Ausführungen
des Beschwerdeführers vor dem BFM und beruht in der Tat lediglich auf
Angaben von Drittpersonen (Schwester des Beschwerdeführers; andere
Gläubige). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in
ihrer Rechtsmitteleingabe den übrigen Erwägungen des BFM zur
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe sowie der Würdigung
des eingereichten Artikels aus der Zeitung "Hambastegi" keine konkreten
Argumente entgegenhalten, kann – da sich das
Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz vollumfänglich anschliesst – zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden.
5.4. Auch die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Beweismittel vermögen zu
keiner anderen Erkenntnis zu führen. So kann der Beschwerdeführer aus
dem blossen Umstand, dass er einen Mietvertrag für eine Wohnung in
G._______ in seinem Namen abschloss, in asylrechtlicher Hinsicht nichts
zu seinen Gunsten herleiten, zumal sich aus dem Vertrag auch keine
Hinweise ergeben, zu welchem Zweck das Appartement vom
Beschwerdeführer gemietet wurde.
D-1617/2008
Seite 14
5.5. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft
zu werten sind. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und in den übrigen Eingaben der Beschwerdeführer
näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat daher die
Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgewiesen.
6.
6.1. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer subjektive
Nachfluchtgründe geltend, so einerseits mit der Einreichung von zwei in
der Schweiz abgegebener Taufversprechen und der damit vorgebrachten
Konversion zum christlichen Glauben während ihres hiesigen
Aufenthaltes und andererseits wegen exilpolitischer Tätigkeit des
Beschwerdeführers.
6.2.
6.2.1. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
6.2.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren
Hinweisen).
6.3.
D-1617/2008
Seite 15
6.3.1. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion reichten die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 je ein schriftliches
Taufversprechen des Y._______ zu den Akten. Soweit die
Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten ihren Befürchtungen vor
allfälligen Behelligungen seitens des iranischen Staates aufgrund ihrer
neuen christlichen Gesinnung Ausdruck verleihen wollen, ist Folgendes
festzuhalten:
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2009/28 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten
und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum
christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen
beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum
in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen
wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-
restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist
jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum
Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen,
begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der
Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran
feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem
Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert,
dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum
überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem
Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft
werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie
als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen
Konvertierten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen.
Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die
Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich
hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi,
sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002
angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt
werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch
jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht
geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keinerlei
Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der
Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im
Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein
der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen
Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der
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Seite 16
Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung
durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der
Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird
und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als
Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der
Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen
Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und
Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam
bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen
Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine
weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter
Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu
bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die
physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der
Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime
angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die
iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des
betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche
Übergriffe dulden würden.
Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum
konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher am 9. September 2008
dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden
Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines
Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die Apostasie als
"Hadd"-Delikt, d.h. als – im Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses – "Verstoss gegen
göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in
der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer
dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der
Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das
iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden
wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte
darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt werden soll, um der
fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde
kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Verfahren von
hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher
Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt.
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Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht
im publizierten Urteil demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal
solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches
Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland
instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen
Ausland ist den iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens im
Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern
berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch
ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher – soweit möglich –
die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu
unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn
sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen
werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge
annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische
Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen
Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat,
Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen
im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das
Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen).
6.3.3. Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der
vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem
Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel wie
folgt dar:
Das von den Beschwerdeführern am 29. Juni 2008 abgegebene Taufversprechen in der Schweiz soll durch
zwei von ihnen eingereichte Bestätigungen des Ad._______, belegt werden. Diesbezüglich ist vorweg
festzustellen, dass die erwähnten schriftlichen Belege nur in Kopie vorliegen und lediglich von einem
Taufzeugen, nicht jedoch von den jeweiligen Täuflingen beziehungsweise den Beschwerdeführern
unterschrieben wurden. Zudem ist der Eingabe vom 17. Februar 2009 nicht zu entnehmen, ob und durch
wen die Taufe vorgenommen wurde.
Unbesehen dieses Umstandes sind in Annahme einer tatsächlich durchgeführten Konversion – nun beider
Beschwerdeführer – in der Schweiz den Akten indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie im
Zusammenhang mit ihrer christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wären oder sich in besonderer
Weise exponiert hätten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten.
Somit und in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist zu schliessen, dass es sich bei den
Beschwerdeführern um einfache Mitglieder einer christlichen Vereinigung handelt. Von einer konkreten
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Gefahr, dass die Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund ihrer Konvertierung zum
Christentum bekannt wären, ist daher nicht auszugehen.
Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer religiösen
Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten.
6.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine – erstmals
auf Beschwerdeebene vorgebrachte – exilpolitische Tätigkeit einen Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat
und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.4.1. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl.
die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels des Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen
Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen
riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und
umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu
durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz bei
einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu
befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Demgegenüber
bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile in asylrechtlich
relevantem Ausmass nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon
auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
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Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen
von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von
Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365; SFH-Bericht vom 4. April 2006, a.a.O., S.
7).
6.4.2. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten zwei Fotos eines im Internet
befindlichen Filmberichts über seine Teilnahme an einer Demonstration
für die Demokratie im Iran am (…) gegenüber der Ae._______ in
Z._______ zu den Akten.
6.4.3. Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass insgesamt
keine subjektiven Nachfluchtgründe beim Beschwerdeführer vorliegen,
die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie bereits
erwähnt, haben die Beschwerdeführer – so insbesondere der
Beschwerdeführer – weder eine Konversion zum christlichen Glauben im
Iran und eine damit einhergehende Glaubensausübung noch eine in
diesem Zusammenhang stehende Verfolgung durch die iranischen
Behörden glaubhaft machen können. Es kann deshalb ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor dem
Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld
der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sind.
Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (aktenkundig ist eine einmalige
Teilnahme an einer Demonstration in Z._______) kann denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl
seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit nicht von den
üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen
Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Den Akten
kann ebenso wenig entnommen werden, dass er als führendes Mitglied einer exilpolitischen Organisation
in der Öffentlichkeit in exponierter Weise aufgetreten wäre. Seine Aktivitäten – sollten die iranischen
Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht
geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen
und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte,
erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist
demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den
Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem vermag der
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Beschwerdeführer nicht zu belegen, und es weist auch nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat
deswegen ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche
Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte
Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flüchtlinge
anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die
weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
auf diese weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2.
9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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Seite 21
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4. Was die in den ärztlichen Zeugnissen vom 26. Februar 2008 und
14. März 2008 diagnostizierte (Beschreibung Diagnose), betrifft, ist
Folgendes festzuhalten: Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug
der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit
gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
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Seite 22
Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer
Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können
solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November 2008
E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr.
6 E. 7b S. 41).
9.2.5. Das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, Art. 8 EMRK sei
verletzt, weil die Beschwerdeführer ihre Ehe im Iran nicht führen könnten,
da die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Andersgläubigen vom
Gesetz verboten seien, ist nicht stichhaltig, weil die Beschwerdeführer
seit der vorgebrachten Taufe nun beide christlichen Glaubens sein sollen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3.
9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.3.2. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die
Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf
die allgemeine Lage als generell zumutbar.
9.3.3. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat als unzumutbar
D-1617/2008
Seite 23
erscheinen lassen würden. So verfügen die Beschwerdeführer beide über
eine höhere Schulbildung mit Abschluss (Af._______) und
Berufserfahrungen als (…). Weiter besitzen die Beschwerdeführer
Kenntnisse der englischen Sprache und verfügen in G._______ über
verschiedene enge Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Onkel und
Tanten; vgl. act. A40/10, S. 3 f., und A41/9, S. 2 f.). Ferner leben je eine
Schwester des Beschwerdeführers in H._______ und in den Ag._______,
welche ihm und seiner Ehefrau bei der Reintegration – zumindest in
finanzieller Hinsicht – im Bedarfsfall Hilfe leisten können. Es ist ihnen
daher möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu
schaffen.
9.3.4. Hinsichtlich der angeführten und durch zwei ärztliche Zeugnisse
belegten Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche
Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen,
zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort
bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als
ausreichend zu bezeichnenden medizinischen Behandlungsinstitutionen
zurückgreifen kann. Gemäss den eingereichten ärztlichen Attesten ist der
Beschwerdeführer als reisefähig zu erachten. Somit würden auch seine
gesundheitlichen Probleme im Falle der freiwilligen Rückkehr in die
Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung
keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d,
EMARK 2003 Nr. 24 Nr. E. 5b S. 157 f.). Sodann kann der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender
ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1
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Seite 24
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312).
Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: