Abtei lung IV
D-1617/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. März 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1617/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Januar 2009 verliess und am 27. Januar 2009 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 12. Februar 2009 im (...) und der
direkten Anhörung vom 19. Februar 2009 durch das BFM zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in R._______
(S._______ State, Nigeria) gelebt und sei dort zuletzt insoweit mit
Problemen konfrontiert gewesen, als er durch ein Orakel zum Opfer
ausersehen worden sei und am 30. Dezember 2008 hätte enthauptet
werden sollen,
dass er aus Empörung umgehend den Schrein seines Vaters, der ihm
das Vorhaben des Chefpriesters verheimlicht habe, zerstört und in der
Folge mit Hilfe seines Arbeitgebers den Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Schilderungen zu seiner Reise in die Schweiz unglaubhaft
ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die
es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere innert Frist ein-
zureichen,
dass die Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller religiöser Rituale
nicht asylrelevant sei, und die Behörden willens und in der Lage seien,
den Beschwerdeführer zu schützen, falls dieser staatlichen Schutz in
Anspruch nehmen wollte,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
Seite 2
D-1617/2009
dass zudem in casu der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 (Poststem-
pel vom 9. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Rück-
weisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu beurteilen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG in einer der vier
Amtssprachen zu führen ist, in casu auf die Übersetzung der englisch-
sprachigen Eingabe durch den Beschwerdeführer verzichtet wird, fer-
ner gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren die Spra-
che der angefochtenen Verfügung massgebend ist, weshalb das Urteil
auf Deutsch abzufassen ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Seite 3
D-1617/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentsscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nicht-
eintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rah-
men einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen er-
hobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
Seite 4
D-1617/2009
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 12. Februar 2009 im
(...) und der direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Februar
2009 durch die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom
5. März 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusam-
menfassung S. 2),
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht mit
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt,
sondern im Wesentlichen den Sachverhalt wiederholt, weshalb seine
Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise
führen können,
dass der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Lagos in einen un-
bekannten europäischen Hafen gelangt sein will, von dem aus er per
Zug nach einmaligem Umsteigen in T._______ angekommen sei
(A1/10 S. 7), weshalb er in der Lage hätte sein müssen, den für die
Einreise in die Europäische Union benützten Reisepass innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs abzugeben,
dass seine Vorbringen, er habe nie irgendwelche Reisedokumente ge-
habt, sei demnach ohne Reisedokumente gereist und habe auf seiner
Reise, für die er nichts habe bezahlen müssen, keinerlei Grenzkontrol-
len passiert, wirklichkeitsfremd erscheinen,
dass er sich bei dieser Sachlage nicht auf entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann,
dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden kann,
dass die Schilderung des Reisewegs insgesamt unsubstanziiert und
unglaubhaft ausgefallen ist,
dass Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei ver-
wendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Verfolgungssituation berücksichtigt werden können
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
Seite 5
D-1617/2009
dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die nigerianische Poli-
zei werde ihn den Anhängern des ihn angeblich verfolgenden Kultes
ausliefern, wirklichkeitsfremd ist,
dass der Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Strafanzeige bei der
Polizei vielmehr den wirklichkeitsfremden Charakter der geltend ge-
machten Verfolgungssituation zum Ausdruck bringt, weshalb diese un-
glaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht durch
staatliche Behörden verfolgt wird, weshalb bereits ein Wechsel des
Wohnsitzes einer allfälligen Verfolgung durch Drittpersonen ein Ende
bereiten würde, ist doch nicht anzunehmen, das Orakel könnte den
Beschwerdeführer irgendwo aufspüren, wie dieser angeblich befürch-
tet,
dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen,
dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses als unnötig erweisen,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 18-jährigen Mann han-
delt, der während dreier Jahre seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbei-
ten auf dem Bau verdienen konnte (A1/10 S. 2), weshalb nicht davon
auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in
eine existenzielle Notlage geraten,
Seite 6
D-1617/2009
dass der Beschwerdeführer der Pfingstgemeinde angehören will, wes-
halb er gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit hat, dieses Bezie-
hungsnetz in Nigeria zu nutzen (A1/10 S. 2),
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-1617/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 8