B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1619/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Pakistan,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben ein aus B.______,
Provinz C.________, stammender Angehöriger der Volksgruppe der
D._______ sunnitischer Glaubenszugehörigkeit – am 29. Dezember 2015
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, in B.________ zuerst als selbständiger Taxifahrer und später als
Fahrer für eine Nichtregierungsorganisation (NGO) namens “E.“_______
beziehungsweise “F.“ (vgl. SEM-Protokoll A19 S. 3) tätig gewesen zu sein,
wobei er Angehörige der NGO jeweils in die nähere Umgebung von
B.________ gebracht habe, so nach G._______ oder H._______ ,
dass die Taliban nach einer gegen sie gerichteten militärischen Aktion der
pakistanischen Armee in I.________ unter anderem auch nach
B.________ geflohen seien, wo sie aus jedem Haushalt mindestens einen
jungen Mann als Kämpfer hätten zwangsrekrutieren wollen,
dass Angehörige der Taliban ihn in Kenntnis seiner Tätigkeit als Fahrer für
die NGO während seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht und seinem
Vater zu verstehen gegeben hätten, dass sein Sohn die Tätigkeit für die
NGO aufgeben und stattdessen mit seinem Auto für sie tätig sein solle,
dass in der Folge sein Vater ihn nach H._______ zu dessen Onkel gebracht
habe und Angehörige der Taliban mehrmals zuhause aufgetaucht seien
und die Familie wegen seines Verschwindens bedroht hätten,
dass er während seines Aufenthaltes in H.______ zweimal von Angehöri-
gen der Taliban telefonisch bedroht worden sei, worauf er sich auf Anraten
seines Onkels zur Ausreise entschlossen habe,
dass nach seiner Ausreise auch seine Eltern und Geschwister B.______
verlassen und nach H._______ gezogen seien, wobei sie ihr Haus in
B._______ vermietet und sich auch nach ihrem Weggang Angehörige der
Taliban nach ihm und seiner Familie erkundigt hätten,
dass ein Zertifikat, in dem seine beschriebene Tätigkeit für die genannte
NGO bestätigt werde, auf dem Weg in die Schweiz sei,
dass er im übrigen Parteimitglied der K._______sei und deswegen nie
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe,
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dass das SEM mit – am 13. Februar 2017 eröffnetem – Entscheid vom
10. Februar 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. De-
zember 2015 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 14. März 2017 datierter, zuhanden
der schweizerischen Post am 15. März 2017 aufgegebener Eingabe gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bean-
tragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, für
eine NGO als Fahrer tätig gewesen und deswegen von den Taliban behel-
ligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht
glaubhaft erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass insbesondere festzustellen ist, dass die Angaben zur NGO unbe-
stimmt ausgefallen sind, so dass, wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gehalten, der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer kenne die an sei-
nem Wohnsitz tätige Organisation lediglich vom Hörensagen,
dass der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe ausführ-
lich angegeben, wie es zur Anstellung als Fahrer für die NGO gekommen
sei, und habe zudem wiedergegeben, was er während der Fahrten über
die Tätigkeit der NGO aufgeschnappt habe (im Bereich der Bildung tätig,
organisieren von Arbeitsstellen, vgl. SEM-Protokoll A19 S. 3), nichts daran
ändert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, weitere Ausfüh-
rungen zur Organisation zu machen, und auch seine Angabe zur Anstel-
lungsdauer vage ausfiel,
dass mit dem Vorbringen, es handle sich bei der NGO um L._______, die
in Pakistan tätig sei, und bei den vom Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung genannten Namen um eine interne Untereinheit beziehungsweise
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um ein Projekt der NGO, nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
dargelegt wird, dieser habe tatsächlich für diese Organisation gearbeitet,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren die in der Beschwerde erneut in
Aussicht gestellte Arbeitsbestätigung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ein-
reichte,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten
Behelligungen durch die Taliban teils vage und im Weiteren teils nachge-
schoben und widersprüchlich ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen,
die telefonischen Bedrohungen während seines Aufenthaltes in
H.________ ohne nachvollziehbaren Grund weder im Rahmen der Befra-
gung – auch wenn diese stark verkürzt durchgeführt wurde (vgl. A6 S. 2) –
noch auf die Frage anlässlich der Anhörung, ob während seines Aufenthal-
tes in H.________ vor seiner Ausreise noch etwas vorgefallen sei (vgl. A19
S. 9 f. F90 f.), geltend machte, sondern diese Bedrohungen vielmehr erst
gegen Ende der Anhörung erwähnte,
dass die Hinweise in der Beschwerde, wonach er die Drohanrufe erst spä-
ter erwähnt habe, da diese keine unmittelbare Gefahr für ihn bedeutet hät-
ten beziehungsweise die Befragung lediglich summarisch sei, die Unter-
lassung des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären vermögen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zudem darauf hin-
wies, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum zeitli-
chen Ablauf der Ereignisse gemacht habe,
dass er beispielsweise verschiedene Angaben dazu gegeben habe, wann
er Pakistan beziehungsweise B._______ verlassen habe, und auch seine
Erklärungen, wo er gewesen sei, als seine Eltern nach H._______ gezogen
seien, widersprüchlich ausgefallen seien, wobei er diese Widersprüche
nicht habe auflösen können (vgl. A6 S. 5, S. 7 und S. 8; A19, F22, F 40-
F41, F59-F70, F80-F81 und F109-F113),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend geltend
machte, beim festgestellten Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der
Ausreise (September/Oktober 2015) handle es sich nicht um einen zentra-
len Aspekt seiner Vorbringen,
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dass indessen der weitere Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe
seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Widersprüche hinsichtlich
des Umzugs der Eltern nach H._______ nicht explizit genannt, sondern
lediglich Quellenangaben mit längeren Textpassagen aufgeführt habe,
nicht zutrifft, ist doch aus den genannten Textpassagen ersichtlich, mit wel-
chen einzelnen Aussagen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
konfrontiert wurde,
dass sich die übrigen Entgegnungen in einer Wiederholung der bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, in allgemeinen
Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass bei dieser Sachlage auf die Ausführungen zur Lage in Belutschistan,
wo die Polizei dem Beschwerdeführer keinen Schutz gewährleisten könne,
und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative nicht weiter einzuge-
hen ist,
dass auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzu-
weisen ist,
dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei als Sunnite
möglichen religiös motivierten Übergriffen als Ausdruck allgemeiner Gewalt
ausgesetzt, falls er nach Pakistan zurückkehren würde (vgl. BVGE
2014/32),
dass der nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer im Heimat-
staat über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung und im Weiteren
über ein Beziehungsnetz verfügt,
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dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Merkli
Versand: