B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1619/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. Au-
gust 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 7. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Da-
bei führte er zu den Gründen seiner Ausreise an, er sei im (...) durch uni-
formierte Soldaten zuhause festgenommen und mit verbundenen Augen in
ein Camp an einen ihm unbekannten Ort im Dschungel gebracht worden,
wo man ihn während (Nennung Dauer) festgehalten habe. Er sei dort von
Leuten, die sich zunächst als Angehörige der B._______ und später als
Angehörige der sri-lankischen Armee ausgegeben hätten, zu Unrecht ver-
dächtigt worden, zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu gehö-
ren und für diese gearbeitet zu haben. Er habe jedoch keinerlei Verbindun-
gen zu irgendwelchen Organisationen gehabt. Während (Nennung Dauer)
sei er gefoltert worden und er habe nur unregelmässig Essen erhalten. Im
(...) habe ihm ein tamilisch sprechender Soldat zur Flucht verholfen und ihn
mit dem Auto nach C._______ gebracht. Nach der Flucht seien seine El-
tern wiederholt von Unbekannten bedroht worden, welche sich überdies
nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Aufgrund dieses Drucks hät-
ten seine Eltern ihr Haus verkauft und seien nach D._______ umgezogen.
A.c Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es forderte den Be-
schwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft die-
ser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat E._______ zurückgeführt
werden könne. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.d Am 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden
gemeldet.
A.e Mit Eingabe vom 23. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Durchführung des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz in-
folge Ablaufs der Überstellungsfristen nach E._______.
A.f Mit Verfügung vom 27. August 2018 hob das SEM seine Verfügung vom
9. Dezember 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren gemäss den
gesetzlichen Vorschriften wieder auf.
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A.g Am 16. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ange-
hört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er habe nach seinem O-Level-Abschluss begonnen, in (...) eines (Nennung
Verwandter) in (...) als (Nennung Tätigkeit) zu arbeiten. Obwohl er nie Ver-
bindungen zu den LTTE oder der sri-lankischen Armee gehabt habe, sei er
in den Monaten (...) und (...) im Abstand von rund (...) Wochen je einmal
von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenom-
men und jeweils eine halbe Stunde in einem Zimmer an einem unbekann-
ten Ort von vier Personen zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt
worden. Die Angehörigen des CID hätten seiner Familie gedroht, sie dürfe
deswegen keine Anzeige erstatten. Anschliessend habe er bis zu seiner
Festnahme im (...) keine behördlichen Probleme mehr gehabt. Jedoch hät-
ten Verwandte und Bekannte, die ebenfalls (Nennung Beruf) gewesen
seien, bei den Behörden schlecht über ihn gesprochen respektive ihn bei
der Polizei verleumdet und als Betrüger und Drogenhändler bezeichnet.
Dies deshalb, weil sein (Nennung Verwandter) mehrere (...)aufträge erhal-
ten habe. Im (...) – das genaue Datum wisse er nicht – sei er durch das
CID mitgenommen und nach einer (...) Fahrt in einem Zimmer an einem
ihm unbekannten Ort während (Nennung Dauer) eingesperrt worden. Wäh-
rend den Befragungen hätte er seine angeblichen Verbindungen zu den
LTTE preisgeben und weitere Mitglieder derselben verraten sollen. Da
seine Eltern eine Vermisstenanzeige erstattet hätten, seien sie von Ange-
hörigen des CID aufgesucht und aufgefordert worden, Fragen zu seiner
Person zu beantworten. Zirka im (...) habe er einen tamilisch sprechenden
Soldaten um Hilfe gebeten, die dieser zunächst verweigert habe. (...) Mo-
nate später sei der gleiche Soldat schliesslich einverstanden gewesen, ihn
nach einer Geldzahlung aus der Haft zu befreien. Im Nachgang zu seiner
Flucht sei er immer wieder von Angehörigen des CID zuhause gesucht
worden.
A.h Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2019 – zugestellt am 21. März 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
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beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) 2019 bei.
D.
Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Trotz des Umstandes, dass in casu die Beschwerdefrist noch bis am
23. April 2019 andauert, kann über die Beschwerde bereits materiell ent-
schieden werden, zumal diese als abschliessend verstanden werden kann
und der Sachverhalt vollständig festgestellt wurde (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 19 S. 197 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächliche Verfolgung durch
staatliche respektive nicht-staatliche Gruppierungen glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund, dass er nie ein Mitglied der LTTE gewesen sei und
somit über kein besonderes LTTE-Profil verfüge, seien bereits deswegen
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erste Zweifel an den vorgebrachten Problemen mit dem CID anzubringen.
Diese Zweifel würden durch die durchwegs unsubstanziierten, oberflächli-
chen und vagen Schilderungen erhärtet. Der Beschwerdeführer sei auch
auf Nachfragen nicht in der Lage gewesen, das Interesse des CID an sei-
ner Person hinreichend zu begründen. Die Schilderungen würden sich auf
knappe Handlungsabfolgen beschränken, ohne dass er vertieft auf die er-
wähnten Geschehnisse eingegangen sei. Das gleiche Erzählmuster sei für
die angeführte Festnahme im (...) und die anschliessende (Nennung
Dauer) Haft festzustellen. Sodann habe er sich hinsichtlich der Personen,
welche ihn verhaftet hätten, und der während der Haft erlittenen Folter in
erhebliche Widersprüche verstrickt, die er auf Vorhalt nicht plausibel habe
erklären können. Vage und substanzlose Angaben zur Flucht im (...) sowie
widersprüchliche Datums- und Ortsangaben zum Zeitraum nach seinem
Entweichen aus der Haft bis zur Ausreise aus Sri Lanka würden die Zweifel
an seinem Sachverhaltsvortrag zusätzlich erhärten. Sodann sei er nicht in
der Lage gewesen, den Grund für die nach seiner Flucht einsetzende Su-
che durch das CID anschaulich darzulegen, und habe bloss vage Vermu-
tungen geäussert. Dies genüge für die Annahme einer begründeten Furcht
jedoch nicht, zumal hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorliegen müssten. Vorliegend fehle es aber an entsprechen-
den Hinweisen, zumal dem Beschwerdeführer die angebliche Entführung
nicht geglaubt werden könne. Unter diesen Umständen erübrige es sich,
auf die weiteren, ohnehin nur pauschal geltend gemachten Vorfälle (Vor-
sprache des CID bei seinen Eltern) einzugehen.
In Anbetracht der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 defi-
nierten Risikofaktoren lägen keine Faktoren vor, welche eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Aufgrund des blossen
Umstands, dass der Beschwerdeführer Tamile sei, sein Heimatland verlas-
sen habe und sich seit rund drei Jahren im Ausland aufhalte, sei nicht da-
von auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden als Person angesehen werde, die enge Beziehungen zu den LTTE
gepflegt habe. Angesichts des Umstands, dass sämtliche weiteren Fami-
lienangehörigen nach wie vor unbescholten in Sri Lanka leben könnten, sei
nicht vom Vorliegen eines Risikos einer Reflexverfolgung auszugehen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er sei
von Natur aus ein Mann weniger Worte, erzähle nicht ausschweifend und
habe bis zum Schluss der Anhörung auch nicht verstanden, warum detail-
reichere Schilderungen der Ereignisse wichtig gewesen wären. Er weise
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aber darauf hin, dass er wohl detailliert über seine Haftzeit und die Freilas-
sung habe sprechen können, was den Schluss auf einen glaubhaft ge-
machten Sachverhaltsvortrag zulasse. Auch wenn das SEM nicht nachvoll-
ziehen könne, worin genau das Verfolgungsinteresse des Staates an sei-
ner Person bestehe, sei er zu Unrecht beschuldigt worden, die LTTE wie-
der aufbauen zu wollen. Es sei denn auch keine Seltenheit, dass sich die
sri-lankischen Behörden bezüglich der LTTE-Verbindung von Tamilen oft
täuschen würden. Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen zwischen BzP
und Anhörung gelte es anzumerken, dass er aufgrund der vielen erhalte-
nen Schläge vergesslich geworden sei, was nicht zu seinen Ungunsten,
sondern als Indiz für die tatsächlich erlebte Folter auszulegen sei. Zudem
liege eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor. So sei er zwei
Mal von den Behörden befragt worden, weil er von Verwandten bei der
Polizei angeschwärzt worden sei. Dies habe das behördliche Interesse an
seiner Person geweckt und der Staat habe den – völlig unzutreffenden –
Verdacht gehegt, dass er über einen Bezug zu den LTTE verfüge und sich
an deren Wiederaufbau beteilige, weshalb er in der Lage sein könnte,
LTTE-Sympathisanten zu denunzieren. Dies habe zur erwähnten Haft ver-
bunden mit Folter geführt. Während der Haft habe er so wenig Nahrung
erhalten, dass er um sein Leben habe fürchten müssen. Eine normale Frei-
lassung sei nicht absehbar gewesen, zumal aus seiner Sicht keine Veran-
lassung für eine Verhaftung bestanden habe. Hätte er seine Flucht nicht
organisieren können, wäre er vielleicht noch immer in Haft. Aus diesem
Grund sei sein Leben in Sri Lanka bedroht gewesen und es sei sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vom Vorliegen eines ernsthaften
Nachteils auszugehen. Die Verfolgung habe sich gezielt gegen ihn gerich-
tet, fusse auf der ihm unterstellten politischen Gesinnung und sei für seine
Flucht kausal gewesen. Da er von staatlichen Akteuren verfolgt worden sei,
bestehe auch keine Fluchtalternative, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.
6.
6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich,
vage sowie widersprüchlich sind, keine Realitätskennzeichen aufweisen
und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe da-
gegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerde-
führers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich führt er
an, er sei kein Mann vieler Worte und habe anlässlich der Anhörung die
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Wichtigkeit detailreicher Schilderungen nicht begriffen. Dem ist entgegen-
zuhalten, dass er sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die
Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie
auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen wurde (vgl.
act. A6/11 S. 2; A24/17 S. 2). Der entsprechende Einwand erweist sich
demnach als unbehelflich. Auch sein Hinweis auf seine Vergesslichkeit ver-
mag nicht zu überzeugen, war er doch im Rahmen der Befragungen prob-
lemlos imstande, die jeweiligen Fragen zu seiner Person und zu seiner Fa-
milie präzis und wiederholt korrekt zu beantworten (vgl. act. A6/11 S. 2 ff.;
A24/17 S. 2-4 und S. 12). Zudem hat ein Asylbewerber lediglich selber Er-
lebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage
stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch
richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso
mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereig-
nisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften
bleiben. Sodann ist festzuhalten, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer
eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung empfinden mag, aus objek-
tiver Sicht aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Verfolgungsvor-
bringen mit Blick auf seine Person keine Verfolgungsmassnahmen zu er-
kennen sind. Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers in seiner Beschwerdeschrift in einer Wiederholung des bereits dar-
gelegten Sachverhalts und der wiederholten Äusserung, dass seine Asyl-
vorbringen durchaus glaubhaft und auch asylrelevant seien. Damit setzt er
sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr weiter ausei-
nander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit respektive auf Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofakto-
ren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen,
aufgrund derer er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 10
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
8.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
(...), dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, wo der Beschwerdeführer
zuletzt gewohnt hat, zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht.
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Seite 11
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, soweit akten-
kundig gesunden Mann mit (...)jähriger Schulbildung, der über Berufserfah-
rungen und an seinem heimatlichen Wohnort über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. act. A6/11 S.
4 f.; A24/17 S. 3 f.). Es dürfte ihm daher gelingen, sich dort in sozialer und
in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich des-
halb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: