B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-16/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
D-16/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lan-
kischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ beziehungs-
weise C._______ (beide Örtlichkeiten im D._______-Distrikt; Nordprovinz)
– seine Heimat am (…) und gelangte auf dem Luft- und Landweg über In-
dien, die Malediven und Italien am (…) illegal in die Schweiz, wo er am
selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP, vgl. Act. A4) im
EVZ Kreuzlingen vom 14. November 2013 wurde er mit Entscheid des
BFM vom 15. November 2013 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton So-
lothurn zugewiesen. Am 23. Dezember 2014 wurde er durch das BFM an-
gehört (vgl. Act. A15).
A.b Anlässlich der BzP (vgl. Act. A4) gab der Beschwerdeführer an, von
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und sei-
nen Schwestern an derselben Adresse im Dorf B._______ gelebt zu ha-
ben, wo seine Familie bis heute lebe. Sein Vater habe in einem Bezirksamt
gearbeitet, bis er seine Arbeitstätigkeit wegen einer Verletzung am Auge
nach einem Bombenangriff habe aufgeben müssen, seither lebe die Fami-
lie von einer bescheidenen Rente (S. 4 f.).
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, wäh-
rend der Schulferien im August 2013 von „einer Person aus dem Dorf“ als
Wahlkampfhelfer für die bevorstehenden Wahlen vom 21. September 2013
angeworben worden zu sein, wobei er bereits früher politische Veranstal-
tungen besucht habe. Sein Einsatz habe am (…) begonnen, am (…) sei er
erstmals von fünf bis sechs Personen aufgefordert worden, sein Engage-
ment einzustellen, andernfalls er Probleme bekommen werde. Die Drohun-
gen habe er nicht ernst genommen und seinen Einsatz bis am (…) oder
(…) fortgesetzt, bis er und seine Kollegen von sechs bis sieben Personen
angegriffen worden seien, wobei er zwei bis drei Stockhiebe auf den Rü-
cken abbekommen und solche Schmerzen davon getragen habe, dass er
fünf Tage die Arbeit habe einstellen und sich in eine ayurvedische Behand-
lung begeben müssen. Von einer Selbsteinweisung in ein staatliches Spital
habe er abgesehen, da der Vorfall polizeilich registriert worden wäre und
er von seinen Peinigern ausdrücklich aufgefordert worden sei, sich nicht
an die Polizei zu wenden. Ab dem (…), einen Tag nachdem er die Arbeit
wieder aufgenommen habe, sei er erneut von Unbekannten belästigt und
D-16/2016
Seite 3
geschlagen worden – auch zuhause, zuletzt am (…). Unterstellte Sympa-
thien für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien der Grund für
die Schläge gewesen, wobei er deren Urheber nicht benennen oder mit
Sicherheit zuordnen könne, mutmasslich habe es sich um Mitglieder von
anderen Parteien gehandelt. Die geschilderten Umstände hätten seine El-
tern veranlasst, ihr Haus zu verkaufen und ihn in die Schweiz zu schicken
(S. 7 f.).
Im Zusammenhang mit einer möglichen Überstellung nach Italien im Rah-
men eines allfälligen Dublin-Verfahrens gab der Beschwerdeführer an,
nicht nach Italien zu wollen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil ihm
mitgeteilt worden sei, „dass die Sicherheit hier gut“ sei und er seine Familie
finanziell werde unterstützen könne (S. 9).
A.c Im Rahmen der Anhörung (vgl. Act. A15) führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, ungefähr ein Jahr nachdem sein Vater verletzt worden sei,
sei die Familie nach Thamakilapu gezogen (F25). Aufgrund der Verletzun-
gen und des Umzugs sei ihnen und insbesondere seinem Vater unberech-
tigterweise vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu unterhal-
ten (F25, 108). Hingegen sei es so, dass sein Vater bis zu seinem Arbeits-
unfall – mutmasslich im Jahr (…) oder (…) – für die Tamil National Alliance
(TNA) gearbeitet und Wahlpropaganda für sie gemacht habe (F48–52).
Nach seiner Ausreise habe sein Vater seinetwegen Schwierigkeiten in
Form von Drohungen und Belästigungen bekommen, weshalb er inzwi-
schen versteckt in Colombo lebe (F13 und F141). Seither werde seine Mut-
ter, welche ebenfalls den Wohnort gewechselt habe und in E._______, be-
lästigt und als „Köder“ benutzt (F14 und F142).
Ihn unmittelbar selbst betreffend gab er im Zusammenhang mit den ge-
schilderten Problemen wegen seines Einsatzes als Wahlkampfhelfer über
das an der BzP geltend Gemachte hinausgehend an was folgt: Am (…)
seien sechs Personen, darunter dieselben, die ihn am (…) geschlagen hät-
ten, in sein Elternhaus gekommen und ein Mann habe ihn gegen die Wand
gedrückt und gewürgt und erst von ihm abgelassen, als seine Eltern ver-
sprochen hätten, er werde sein Engagement für die TNA einstellen. Am Tag
nach der Wahl vom (…) sei er mit einem Kollegen mit dem Motorrad unter-
wegs gewesen, als er ungefähr zwei Kilometer vor D._______-Town gese-
hen habe, dass es „irgendeine Auseinandersetzung“ gegeben habe. Sie
hätten einfach vorbei fahren wollen, seien jedoch in die Auseinanderset-
zung mit ungefähr 30 Beteiligten hineingezogen worden, indem sie mit dem
D-16/2016
Seite 4
Holzstock geschlagen und so zu Fall gebracht worden seien. Die ihm un-
bekannten Schläger hätten sie „mit Absicht in die Mitte“ gebracht „mit der
Hoffnung, dass“ sie „bestimmt von beiden Parteien angegriffen“ würden
„und so ums Leben“ kämen. Es sei zwar möglich gewesen zu reden und
zu telefonieren, nicht jedoch zu fliehen, weshalb sein Kollege ihre Auftrag-
geberin angerufen habe, damit sie sie abholen komme. Letztere sei in Be-
gleitung der Polizei gekommen, in der Zwischenzeit seien sie wegen ihrer
Unterstützung der TNA brutal zusammengeschlagen worden. Ihnen sei mit
Nachdruck verboten worden, der Polizei vom Vorfall zu berichten. Hätte er
sich dem widersetzt und Strafanzeige erstattet, wäre sein Leben noch mehr
in Gefahr gewesen und zwar von den Schlägern und der Polizei. Die Auf-
raggeberin habe sie schliesslich in Begleitung von Polizisten abgeholt, am
Folgetag hätten Zeitungen über den Vorfall berichtet. Am (…), als er mit
seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei, sei er auf der Strasse angehalten
und nochmals heftig zusammengeschlagen worden, so dass er sich in Be-
gleitung seines Vaters in eine Art Spital begeben habe. Am selben Tag hät-
ten sechs Personen in seinem Elternhaus nach ihm gesucht und seine Mut-
ter unter Gewaltanwendung angehalten, ihn nachhause zu holen, damit sie
ihn mitnehmen könnten. Sie hätten erwähnt, dass ihn der Umstand, dass
er die TNA unterstützt habe, das Leben kosten werde (F25, F86ff., F121,
F134ff. und F156ff.). Schliesslich habe er es zuhause nicht ausgehalten
und sich aus Angst während ungefähr eines Monats bei seiner Tante, sei-
nem Onkel in E._______ und in F._______ versteckt. Während dieser Zeit
sei zuhause mehrmals nach ihm gesucht worden und jedes Mal sei gedroht
worden, ihn umzubringen. Aus Angst um ihn hätten ihm seine Eltern zur
Ausreise aus Sri Lanka geraten und seine Mutter habe ein Haus, welches
sie bei ihrer Heirat als Mitgift erhalten habe, verkauft, um die Ausreise zu
finanzieren. Im Übrigen sei auch bei seiner Tante und kurz danach bei sei-
nem Onkel nach ihm gesucht worden (F25). Vor seinem Engagement als
Wahlkampfhelfer, welches hauptsächlich finanziell motiviert gewesen sei,
sei er nie politisch aktiv gewesen, wobei er durchaus mit der TNA sympa-
thisiere, weil sie sich für die Rechte und Bedürfnisse der Tamilen einsetze
(F117 ff.).
B.
Mit am 1. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 27. November 2015
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
D-16/2016
Seite 5
Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, bei der Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft sei die Situation im Zeitpunkt des Asylentschei-
des massgeblich. Vorliegend habe der durch die TNA unterstützte Opposi-
tionskandidat Maithripala Sirisena die weitgehend friedlich verlaufenen
Präsidentschaftswahlen vom (…) für sich entscheiden können und sei seit
dem (…) Präsident in Sri Lankas. Ein Interesse der sri-lankischen Behör-
den an der Verfolgung von Personen, die eine legale Partei wie die TNA
unterstützten, sei grundsätzlich nicht anzunehmen, wobei hervorzuheben
sei, dass er kein Parteimitglied gewesen sei, vor den Parlamentswahlen im
Jahr 2013 nichts mit der TNA zu tun gehabt habe und seine Aufgaben für
die Partei von untergeordneter Natur gewesen seien. Die im Zusammen-
hang mit den Wahlen im Jahr 2013 geschilderten Vorfälle seien somit zwar
bedauerlich, jedoch sei nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behör-
den tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person ge-
habt hätten, da es ihm möglich gewesen sei, aus Sri Lanka mit einem auf
ihn lautenden Pass auszureisen. Zudem erscheine sein Vorbringen, wo-
nach er in Sri Lanka um sein Leben habe fürchten müssen, vor dem Hin-
tergrund, dass seine Gegner mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, ihm
schwerwiegendere Verletzungen als die geschilderten zuzufügen, über-
steigert. Aufgrund der veränderten politischen Situation sei im gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
aufgrund der Unterstützung der TNA im Jahr 2013 zu rechnen. Schliesslich
sei auch nicht davon auszugehen, dass die geschilderten Nachstellungen
im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten Nähe zu den LTTE gestan-
den hätten, zumal diese erst im Kontext der Regionalwahlen und nicht be-
reits vorher erfolgt seien. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, eine im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende asylrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung der
Menschenrechts- und Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerde-
führers (D._______-Distrikt) und nach Würdigung seiner individuellen Ver-
hältnisse als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und
beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz, eventuell die Gewährung von Asyl, subeventu-
ell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit
D-16/2016
Seite 6
und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
und den Erlass der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lagen diverse
Beweismittel in Kopie bei, auf deren Inhalt – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege gut.
E.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter die Originale der mit der Beschwerdeeingabe einge-
reichten Beweismittel nach.
F.
F.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2016 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine
mögliche Motivsubstitution.
F.b Nach gewährter Fristerstreckung vom 14. Juli 2016 reichte der Be-
schwerdeführer am 22. Juli 2016 durch seinen Rechtsvertreter eine Stel-
lungnahme und am 5. August 2016 eine Kostennote zu den Akten.
F.c
Am 21. September 2016 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
20. September 2016 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer
am 6. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-16/2016
Seite 7
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Massgeblich für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides, wobei bereits erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Ge-
fährdung hinweisen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-16/2016
Seite 8
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen – namentlich eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
diesbezüglich, in den Akten befänden sich keine Anhaltspunkte, welche die
Zweifel an der Intensität der erlittenen Nachteile und am Verdacht, den
LTTE nahezustehen, begründen würden. Zudem habe es die Vorinstanz
unterlassen, eine mögliche Reflexverfolgung wegen der unterstellten
LTTE-Vergangenheit seines Vaters zu prüfen. Ausserdem habe das SEM
eine Rechtsverletzung begangen, indem es dem Schreiben vom 12. De-
zember 2013 zu Unrecht einen verfahrensrelevanten Beweiswert abge-
sprochen habe, obwohl dieses geeignet gewesen wäre, ein zentrales Vor-
bringen zu belegen. Schliesslich unterstelle ihm das SEM einen Alias-Na-
men, wozu sich ebenfalls keine Anhaltspunkte in den Akten befänden.
Die Rüge der zu Unrecht unterlassenen Auseinandersetzung mit der gel-
tend gemachten Reflexverfolgung wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2016
zurückgezogen, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
D-16/2016
Seite 9
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3 Im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. Dezember 2013, wel-
ches im Übrigen unter der Bezeichnung „Bestätigung der Partei“ auf dem
Beweismittelcouvert aufgeführt ist (vgl. Act. A14, Nr. 4), ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz dieses – wie in der Beschwerdeeingabe erwähnt – als
Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert qualifiziert und damit nicht
„ignoriert“ hat. Ob diese Beweiswürdigung zutreffend ist, ist nicht unter dem
Aspekt der Gehörsverletzung zu prüfen, sondern bildet Gegenstand der
nachfolgenden Erwägungen. Ferner hat die Vorinstanz die im Zusammen-
hang mit den Regionalwahlen 2013 geschilderten Nachteile im Umfang der
geltend gemachten Intensität für nicht asylrelevant befunden, weshalb sie
nicht veranlasst war, bestehende Zweifel an der Intensität zu substantiie-
ren. Was den durch das SEM erfassten Alias-Namen anbelangt, ist festzu-
halten, dass dem Beschwerdeführer daraus kein ersichtlicher Nachteil er-
wachsen ist und folglich keine Veranlassung besteht, durch das SEM „die
Namensfrage zu klären“.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe verletzte das SEM
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts genauso wenig wie den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus,
weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant
erachtete. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
fand folgerichtig nicht statt.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub-
stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,
D-16/2016
Seite 10
Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob
seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
4.3 Dem SEM ist insoweit beizupflichten, als es die unmittelbar im Zusam-
menhang mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers als Wahlkampfhelfer
für die TNA im Rahmen der Regionalwahlen vom 21. September 2013 er-
littenen Nachteile mangels aktuellen Bezugs für nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG erachtet hat. Da das Schreiben vom 12. Dezember 2013
diese für nicht asylrelevant befundenen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zum Inhalt hat, könnte die Frage, ob es von der Vorinstanz zu Recht
als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert worden ist,
offen bleiben. Nichts destotrotz gibt es zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Der Verfasser des Schreibens, dem der Beschwerdeführer sehr gut be-
kannt sei, war nicht in der Lage, seinen Namen korrekt zu schreiben
(G._______ anstatt H._______), was erste Zweifel aufkommen lässt, wie
gut er diesen tatsächlich kannte. Sodann wird der Beschwerdeführer im
erwähnten Schreiben als glühender Anhänger (ardent supporter) der TNA
bezeichnet, der sich während der gesamten Wahlkampagne pausenlos
dem Wahlkampf gewidmet und beispielsweise Treffen organisiert und
Leute mobilisiert habe. Das geschilderte Engagement scheint vor dem Hin-
tergrund, dass er eigenen Angaben zufolge nie Parteimitglied und sein En-
gagement hauptsächlich finanziell motiviert gewesen sei und sich im Auf-
hängen von Plakaten, Verteilen von Flyern und dem Verrichten von Hilfs-
arbeiten erschöpft habe, stark übertrieben (vgl. A4, S. 7 und A15, F19, F25
und F34). Ausserdem vermochte er kaum Angaben über die TNA zu ma-
chen, was bei einem „glühenden Anhänger“ – ebenso wie einer Parteimit-
gliedschaft – eigentlich zu erwarten gewesen wäre (vgl. A15, F32 ff.).
Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er den Verfasser des Schrei-
bens vom 12. Dezember 2013 im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich un-
erwähnt liess, dagegen, dass sich die beiden (wenn überhaupt) im darge-
legten Ausmass gekannt haben. Das Schreiben wurde von der Vorinstanz
folglich zu Recht als reines Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweis-
wert qualifiziert.
Sodann machte er im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er werde auf-
grund seines Einsatzes als Wahlkampfhelfer in seinem Heimatstaat ge-
sucht und würde im Falle einer Rückkehr „bestimmt bereits am Flughafen
getötet“ werden (vgl. A15, F27, F138, F142–146, F150). Zwar konnte er die
potenziellen Urheber nicht genauer benennen, allerdings scheint er diese
D-16/2016
Seite 11
in Regierungskreisen zu vermuten, andernfalls nicht ersichtlich wäre, wes-
halb er „bereits am Flughafen“ getötet werden sollte (vgl. A15, F150 f.). In
der Beschwerdeeingabe wird hierzu ergänzend ausgeführt, die Familie des
Beschwerdeführers werde nach wie vor belästigt. Beispielsweise sei seine
Mutter am 2. Juli 2015 von vier Personen attackiert worden und habe sich
danach in Spitalpflege begeben müssen, was sie veranlasst habe, Straf-
anzeige zu erstatten (vgl. Englische Übersetzung des Spitalberichts vom
12. Juli 2015 und der Anzeige bei der Polizei vom 14. Juli 2015, Beschwer-
debeilagen 7 und 8).
Sollte der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt in seinem Hei-
matstaat aufgrund seiner Vergangenheit als Wahlkampfhelfer für die TNA
und wegen einer angeblichen Beteiligung bei den LTTE gesucht werden
und an Leib und Leben gefährdet sein, so wäre darin ein asylrelevanter
Nachteil zu erkennen, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung zur Folge hätte. Wie es sich mit der Glaubhaftigkeit
der fraglichen Vorbringen verhält, ist Gegenstand der nachfolgenden Aus-
führungen. In diesem Zusammenhang wird auf die Instruktionsverfügung
vom 30. Juni 2016 verwiesen.
4.4 In der Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2016 und der Eingabe vom
22. Juli 2016 wird an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen festgehalten.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers seien kohärent, widerspruchsfrei
und detailreich ausgefallen, so dass aus Sicht eines verständigen Dritten
überhaupt keine Zweifel daran aufkommen könnten, dass sich die fragli-
chen Vorfälle wie geschildert zugetragen hätten; den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG werde Genüge getan.
4.5 Das Gericht kommt nach Würdigung der Akten zu einem gegenteiligen
Schluss. Vorab ist die Auffassung des SEM zu bestätigen, wonach der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland mit einem auf ihn lau-
tenden Pass verlassen habe, gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
der heimatlichen Behörden an seiner Person im Ausreisezeitpunkt spre-
che. Ferner weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die geschilderten
Nachstellungen erst im Kontext der Regionalwahlen im September 2013
und nicht bereits vorher erfolgt seien, weshalb nicht davon auszugehen sei,
dass die unterstellte Unterstützung der LTTE für die geltend gemachten
Nachteile ursächlich gewesen sei. Im Übrigen finden sich in den Akten
keine Hinweise darauf, die seine Behauptung, ihm sei eine Beteiligung be-
ziehungsweise Unterstützung der LTTE unterstellt worden, stützen wür-
D-16/2016
Seite 12
den. Auf Nachfrage, weshalb ihm ein Bezug zu den LTTE unterstellt wor-
den sei, führte er zusammengefasst aus, dieser Verdacht leite sich aus ei-
nem gleichlautenden Verdacht gegen seinen Vater ab (vgl. A15, F108).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2016 von der
Behauptung, sein Vater habe unter einem entsprechenden Verdacht ge-
standen, Abstand genommen hat, wird der Behauptung eines auf letzterem
fussenden Verdachts jegliche Grundlage entzogen. Die geltend gemachte
Unterstützung beziehungsweise Beteiligung der LTTE erweist sich insge-
samt als unglaubhaft. Im Übrigen enthalten die Aussagen des Beschwer-
deführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten und können mit-
nichten als kohärent und widerspruchsfrei bezeichnet werden. Bezüglich
des Vorfalls vom 22. September 2013 ist festzuhalten, dass sich dieser
kaum wie geschildert zugetragen haben konnte. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer und sein Bekannter unverhofft in
eine Auseinandersetzung geraten sind, allerdings erscheint es ausgespro-
chen unwahrscheinlich, dass sie unter den geschilderten Umständen zum
Mittelpunkt derselben hätten werden sollen, zumal sie rein zufällig in diese
geraten seien. Jeglicher Logik entbehrt auch die Darstellung, sie seien an
der Flucht gehindert worden, nicht jedoch daran, ihre Auftraggeberin anzu-
rufen, die sie dann in Begleitung der Polizei abgeholt habe. Im Zusammen-
hang mit dem fraglichen Vorfall ist sodann festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer geltend machte, er sei „extrem“ zusammengeschlagen
worden und habe sich am 23. September 2013 in ein „sogenanntes Spital“
begeben, weshalb er nicht zuhause gewesen sei, als Unbekannte nach
ihm gesucht hätten. Wie er unter den geschilderten Umständen am Folge-
tag morgens im Stande gewesen sei, Fahrrad zu fahren, wirft weitere Fra-
gen auf. Davon unbenommen dürfte seine Aussage, er sei am 23. Septem-
ber 2013 morgens auf dem Weg zum Laden so zusammengeschlagen wor-
den, dass er sich kaum noch habe aufrichten können, kaum in Einklang zu
bringen sein mit der Behauptung, er sei auf dem Nachhauseweg nach ei-
nem Computerkurs – den er nach dem regulären Schulunterricht besucht
habe – angegriffen worden. Im Übrigen mutet es seltsam an, dass seiner
Mutter ohne weitere Angaben beschieden worden sei, er müsse sich „bei
ihnen“ melden, ist doch nicht ersichtlich, wie er dieser Aufforderung man-
gels weitere Angaben überhaupt hätte nachkommen können (vgl. A15,
F25, F100 ff., F134 ff. und 156 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdefüh-
rer angab, bis zu seinem (hauptsächlich finanziell motivierten) Engage-
ment als Wahlkampfhelfer bei den Regionalwahlen im September 2013 nie
politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A117 ff.). Somit ist nicht ersichtlich,
weshalb er im präsentierten Ausmass in den Fokus der heimatlichen Be-
D-16/2016
Seite 13
hörden hätte geraten sollen. Folglich erweisen sich die angeblichen Dro-
hungen und Belästigungen gegenüber seiner Familie als nicht glaubhaft.
Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern.
4.6 Überdies ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernst-
hafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Ur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von
Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festge-
stellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf-
tung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert
sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen
Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsäch-
lichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den
LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret
glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass
insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, der Unterstützung oder Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt ge-
wesen zu sein. Die Asylvorbringen haben sich sodann als unglaubhaft und
asylrechtlich nicht relevant erwiesen. Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer
ernsthaft eine Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Im Übrigen
D-16/2016
Seite 14
hat er im November 2013 am Heldentag und im Dezember 2013 an einer
Grossdemonstration teilgenommen und sich somit nicht in nennenswertem
Ausmass exilpolitisch betätigt (F136). Nach dem Gesagten liegen keine
Nachfluchtgründe vor, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers begründen würden.
4.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
D-16/2016
Seite 15
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
(vgl. S. 9–12 und 14) – weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was
ihm mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
lingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
D-16/2016
Seite 16
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und die Ostprovinz Sri Lankas sei aufgrund der
seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 deutlich verbesserten Sicherheits-
lage grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Be-
schwerdeführer stamme aus dem D._______-Distrikt, wo er nahezu sein
ganzes Leben verbracht habe und wo seine Mutter und seine Schwestern
lebten, somit verfüge er vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Schliesslich sei er gemäss der Aktenlage gesund und habe ein Studium
angefangen und dabei gute Resultate erzielt. Gemäss eigenen Angaben
würde er eine gute Stelle bekommen, wenn er weiterstudieren könnte.
Diese Faktoren erlaubten ihm die Wiederbegründung einer Lebensgrund-
lage in seinem Heimatland.
6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Verweis auf dem Gericht
bekannte Themenpapiere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe pauschal
vor, seine Wegweisung sei angesichts der im Verfahren dargelegten Tat-
sachen und im Lichte aller relevanten aktenkundigen Umstände unzulässig
und unzumutbar.
6.3.3 Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug
sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Ge-
biet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostpro-
vinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann. Der Beschwerdeführer stammt aus dem D._______-Distrikt, wo
er fast sein ganzes Leben bis zur Ausreise verbracht hat und wo er auf ein
D-16/2016
Seite 17
Beziehungsnetz bestehend aus seiner Mutter und seinen Schwestern zu-
rückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat eine
stabile Wohnsituation vorfinden wird, da seine Mutter gemäss Aktenlage
noch an derselben Adresse wohnt wie vor seiner Ausreise. Zwar machte
er im vorinstanzlichen Verfahren geltend, seine Familie habe ihr Haus ver-
kaufen müssen, um ihm die Flucht in die Schweiz zu ermöglichen (vgl. A4,
S. 4 f.). Diese Behauptung kann ihm allerdings nicht geglaubt werden, da
er an anderer Stelle ausführte, seine Familie wohne nach wie vor an der-
selben Adresse (vgl. A4, S. 7). Somit kann davon ausgegangen werden,
dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimatregion niederzulassen. Im
Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen
jungen Mann mit guter Schulbildung und erster Arbeitserfahrung (vgl. A4,
S. 3 ff.). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er
bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 14. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-16/2016
Seite 18
8.2 Mit der Honorarabrechnung vom 5. August 2016 macht der amtliche
Rechtsbeistand einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2‘981.80 gel-
tend, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von zwölf Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 121.– sowie eine Mehr-
wertsteuer von Fr. 220.80 ausgewiesen werden. Der ausgewiesene Zeit-
aufwand fällt in Anbetracht des Aktenumfangs und der Komplexität der Ma-
terie leicht überhöht aus und ist auf zehn Stunden zu kürzen. Das amtliche
Honorar ist bei Anpassung der Kostennote auf Fr. 2‘497.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Fürsprecher Daniel Weber zu Las-
ten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-16/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'497.– und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: