B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1620/2014
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-
gend: die Botschaft) vom 10. Juni 2010 (dort eingegangen am 15. Juni
2010) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Auffor-
derung reichte sie mit Eingabe an die Botschaft vom 28. Juli 2010 (dort
eingegangen am 6. August 2010) ergänzende Ausführungen nach. Im
Anschluss daran wurden die Akten von der Botschaft ans BFM weiterge-
leitet, wo sie am 27. August 2010 eintrafen. Mit Eingabe an die Botschaft
vom 13. Oktober 2010 (dort eingegangen am 28. Oktober 2010) gab die
Beschwerdeführerin eine neue Adresse bekannt.
A.b Nachdem seit der Einreichung des Asylgesuches bereits drei Jahre
verstrichen waren, liess die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen
Rechtsvertreter sowohl das BFM (mit Eingaben vom 9. Juli 2013, 6. Sep-
tember 2013, 11. Oktober 2013 und 22. November 2013) als auch die
Botschaft (mit Eingabe vom 2. Dezember 2013) um einen möglichst ra-
schen Abschluss des Verfahrens respektive um eine umgehende Einla-
dung zur Anhörung ersuchen. Da ihr vom Bundesamt keine zügige Be-
handlung ihres Gesuches in Aussicht gestellt wurde, gelangte sie am
17. Januar 2014 durch ihren vormaligen Rechtsvertreter mit einer Rechts-
verzögerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-289/2014 vom 28. Januar
2014 gutgeheissen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
A.c Am 30. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
zu ihren Gesuchsgründen angehört. Anschliessend sandte die Botschaft
die Akten ans BFM, wo sie am 14. Februar 2014 eintrafen.
B.
B.a Im Rahmen ihrer Eingaben vom 10. Juni 2010 und 28. Juli 2010
brachte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache das Folgende vor: Sie
stamme aus der Ostprovinz, aus der Ortschaft X._______ (…), wo sie im
Frühjahr 1992 ihren ersten Ehemann geheiratet und ein Jahr später ihr
erstes Kind bekommen habe. Weil ihr Bruder C._______ (C._______; N
…) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden sei,
sei es damals bei ihnen zuhause immer wieder zu Nachfragen vonseiten
der sri-lankischen Sicherheitskräfte gekommen. In diesem Zusammen-
hang sei ihr Ehemann … (im Herbst) 1993 von der Armee verhaftet wor-
den. Als sie sich in der Folge beim örtlichen Militär-Camp nach seinem
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Verbleib erkundigt habe, sei ihr von einem Offizier mitgeteilt worden, ihr
Ehemann sei der Verbindung zu den LTTE verdächtig gewesen und des-
halb erschossen worden. Ihr Kind sei damals erst sechs Monate alt ge-
wesen. Nach der Verschleppung ihres Ehemannes habe sie sich zuerst
an das Bürgerkomitee ihres Heimatortes und ein Jahr später auch an die
Ortsverwaltung gewandt, wobei ihre Klagen publiziert worden seien. Ei-
nen Totenschein betreffend ihren ersten Ehemann habe sie jedoch erst
1997 erhalten. In diesem sei verzeichnet worden, dass ihr Ehemann …
(im Herbst) 1993 von Unbekannten entführt und ermordet worden sei.
Wegen C._______ sei später auch ihr zweiter Bruder D._______ von der
Armee mitgenommen und gefoltert worden. Im Frühjahr 2006 habe sie
ein zweites Mal geheiratet und ein Jahr später mit ihrem heutigen Ehe-
mann ihr zweites Kind bekommen. Ihr Bruder C._______, welcher für die
LTTE als … (Spezialist) tätig gewesen sei, habe sich später von den
LTTE abgesetzt, worauf Angehörige der Karuna-Gruppe bei ihrer Familie
nach C._______ gesucht hätten. Ihre Familie sei unter Druck gesetzt
worden, C._______ auszuliefern. Sie hätten Drohbriefe der Tamil Makkal
Viduthalai Pulikal (TMVP) bekommen und im Januar 2009 sei sie zuhau-
se von einer Gruppe maskierter Männer überfallen worden, welche nach
ihrem Bruder gesucht hätten. Aufgrund der bei diesem Vorfall erlittenen
Verletzungen sei sie in Spitalbehandlung gekommen, wobei sie während
ihres Spitalaufenthalts von ihrer Tante erfahren habe, dass ihre gesamte
Familie abgetaucht und unbekannten Aufenthalts sei. Nach ihrer Spital-
entlassung sei sie von ihrer Tante zu ihrem Schutz in Colombo unterge-
bracht worden, von wo sie im Herbst 2009 nach Kuwait ausgereist sei.
Dort habe sie als Haushaltshilfe arbeiten wollen, wegen Problemen an ih-
rer Arbeitsstelle sei sie jedoch im Sommer 2010 wieder nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Seither lebe sie erneut bei der ihr bekannten Familie in
Colombo, wo sie sich jedoch ständig vor einer Verhaftung fürchte. Sie
könne auch nicht nachhause zurückkehren, da ihr Haus von der Armee
versiegelt worden sei und von Angehörigen der Karuna-Gruppe weiterhin
nach ihrer Familie gesucht werde. In der Eingabe vom 13. Oktober 2010
teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren bisherigen Aufenthaltsort
in Colombo habe aufgeben müssen und nun in Y._______ (ein Vorort von
Colombo) lebe.
B.b Im Rahmen ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Januar
2014 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, die behördliche
Suche nach ihrer Person sei in letzter Zeit intensiviert worden, weshalb
sie sich nunmehr in einem neuen Versteck aufhalten müsse. Sie habe
sich bis dahin in Y._______ aufgehalten, wo sie ohne Anmeldung bei ei-
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ner Familie gewohnt und in einem tamilischen Laden gearbeitet habe. Im
November 2013 sei jedoch die Polizei zweimal in diesem Laden erschie-
nen und habe sich nach ihr erkundigt, weshalb sie Y._______ umgehend
verlassen habe und untergetaucht sei.
B.c Im Rahmen der Anhörung führte die Beschwerdeführerin zu den Um-
ständen ihres Aufenthalts seit dem Sommer 2010 namentlich das Fol-
gende aus: Ihre Ausreise nach Kuwait sei von ihrer Schwiegermutter or-
ganisiert worden und nach ihrer Rückkehr sei sie von ihr bei einer Familie
in Y._______ untergebracht worden. Aus Kuwait zurückgekehrt sei sie
nicht wegen Problemen am Arbeitsplatz, sondern weil sie ihre Familie
vermisst habe. Nach einem kürzeren Aufenthalt in Y._______ habe sie
sich Ende 2010 zu ihrer Familie nach Z._______ begeben (eine Klein-
stadt in der nördlichen Zentralprovinz), wo sie bis heute mit ihrem Ehe-
mann und ihren mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern sowie mit ihren
Eltern und ihrem Bruder D._______ lebe. Zum Verbleib ihres erstgebore-
nen Kindes äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhö-
rung nicht. Zum Aufenthaltsort Z._______ führte sie aus, dieser Ort sei
2009 von ihren Eltern ausgewählt worden. Sie hätten dort aber keine
Verwandtschaft und seien dort nicht angemeldet, sondern ihre Familie
wechsle innerhalb von Z._______ immer wieder die Adresse. Ihr jüngstes
Kind habe sie 2012 zuhause auf die Welt gebracht, da sie sich nicht get-
raut habe, in Z._______ ein Spital aufzusuchen. Da sie nicht angemeldet
seien, könnten ihre Kinder auch nicht zur Schule gehen. In Z._______
gehe ihr Ehemann Gelegenheitsarbeiten nach respektive sie würden dort
von ihrer Schwiegermutter unterstützt, da sie sich nicht in die Öffentlich-
keit wagen würden. Sie selber sei seit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka nie
mehr einer Arbeit nachgegangen und es treffe nicht zu, dass sie in
Y._______ in einem Laden ausgeholfen habe. Ihre Schwiegermutter lebe
weiterhin im Heimatort X._______. Ihr Bruder C._______ sei derweil be-
reits im Juni 2009 mit Hilfe der Familie aus Sri Lanka nach Malaysia ge-
flüchtet, von wo er später die Schweiz erreicht habe. Ihre Familie sei
2009 wegen C._______ von der Karuna-Gruppe verfolgt worden und sie
würden bis heute vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht,
da sie C._______ im Sommer 2009 zu seiner Flucht aus Sri Lanka ver-
holfen hätten, anstatt ihn den Behörden auszuliefern. Wegen der Hilfeleis-
tung der Familie sei bis heute einer ihrer Onkel in Haft, und er werde nur
freigelassen werden, wenn sich ihre Familie den Behörden stellen würde.
Auf die Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgungssituation wird wei-
ter – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, dar-
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unter zwei angebliche Drohbriefe der TMVP, ist auf die Akten zu verwei-
sen.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 (eröffnet am 1. März 2014)
wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundes-
amt in seinem Entscheid im Wesentlichen fest, es sei nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin bis heute mit Massnahmen vonseiten der
sri-lankischen Sicherheitskräfte zu rechnen habe, bloss weil sie ihrem
angeblich mit den LTTE in Verbindung stehenden Bruder vor Jahren zur
Ausreise aus Sri Lanka verholfen habe. Zwar sei nicht auszuschliessen,
dass sie nach der Ausreise ihres Bruders unter Beobachtung der Behör-
den gestanden habe und befragt worden sei. Derartigen Massnahmen
komme jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter
zu. Wäre die Beschwerdeführerin vonseiten der sri-lankischen Behörden
tatsächlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates betrachtet worden,
so wäre sie zweifellos schon längst inhaftiert worden, was jedoch nicht
der Fall sei. Gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation spreche
zudem, dass der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Janu-
ar 2014 von den heimatlichen Behörden ein neuer Reisepass ausgestellt
worden sei. Gegen das Vorliegen einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung
spreche ferner sowohl die freiwillige Rückkehr aus Kuwait nach Sri Lanka
im Juni 2010 als auch der weitere Verbleib in der Heimat bis zum heuti-
gen Zeitpunkt. Abschliessend sprach das BFM den von der Beschwerde-
führerin vorgelegten Kopien von angeblich aus der Feder der TMVP
stammenden Drohbriefen jegliche Beweiskraft ab.
D.
Am 26. März 2014 (schweizerischer Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin unter dem Namen beziehungsweise der Schreibweise E._______
– handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen die Verfügung
des BFM vom 26. Februar 2014 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte
sie zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens. Gleichzeitig ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hielt sie an der geltend
gemachten Bedrohungslage fest, wobei sie namentlich auf die frühere Tä-
tigkeit ihres Bruders C._______ für die LTTE verwies sowie auf den Um-
stand, dass er von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Vor
diesem Hintergrund führte sie an, C._______ habe zu den Kadern der
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LTTE gehört und die systematische Verfolgung der Familienangehörigen
früherer LTTE-Kader habe sich intensiviert. Dabei nahm sie das im Rah-
men der Anhörung verworfene Vorbringen wieder auf, sie habe in
Y._______ gelebt und dort in einem Laden gearbeitet, bis es dort im No-
vember 2013 zu einer polizeilichen Suche nach ihr gekommen sei. Der
vorinstanzlichen Einschätzung ihrer Vorbringen hielt sie sodann unter
Verweis auf eine Reihe von Presseberichten entgegen, alleine in der letz-
ten Woche sei es zu mehreren Verhaftungen von Zivilpersonen gekom-
men, womit belegt sei, dass die Menschenrechte von den sri-lankischen
Behörden in keiner Weise beachtet würden. Die Vorfälle zeigten auf, dass
auch sie mit grösster Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung und Folter rech-
nen müsse, vor allem weil ihr Bruder ein LTTE-Kader sei, womit aus Sicht
der Behörden auch sie den LTTE nahestehe. Damit erfülle sie in jeder
Hinsicht das Risikoprofil, um in ihrer Heimat verhaftet zu werden. Für die
weiteren Beschwerdevorbringen sowie für die von der Beschwerdeführe-
rin als Beweismittel vorgelegten Presseberichte ist auf die Akten zu ver-
weisen.
E.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 wurde
der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bun-
desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl.
Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Ver-
fahren hat die Botschaft mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu
den Gesuchsgründen durchgeführt. Auf eine Anhörung ihres Ehemannes
hat die Botschaft demgegenüber verzichtet, was indes nicht zu bemän-
geln ist, da dieser Verzicht dem Wunsch der Beschwerdeführerin ent-
sprach (vgl. act. A19: Anhörungsprotokoll, S. 13 unten).
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
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verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten,
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hin-
weisen auf die bisherige Praxis).
4.3 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM in entscheidrelevanter
Hinsicht zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat konkret gefährdet sei.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund ihrer
persönlichen Verbindungen zu ihrem Bruder C._______, welcher ein
LTTE-Kader gewesen sei, sowie aufgrund der in ihrer Heimat herrschen-
den Verhältnisse sei sie akut bedroht. Ihre diesbezüglichen Vorbringen
erweisen sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als nicht geeignet,
die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu entkräften.
5.
5.1 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von den Auswirkungen des sri-
lankischen Bürgerkrieges durch den frühen Verlust ihres ersten Eheman-
nes schwer getroffen wurde. Die von der Beschwerdeführerin beschrie-
benen Ereignisse – die Verschleppung und Ermordung ihres ersten Ehe-
mannes mutmasslich durch die sri-lankische Armee – liegen jedoch mitt-
lerweile zwanzig Jahre zurück. In dieser Hinsicht ist mit dem BFM darin
einig zu gehen, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen kann, sondern die Einreise
demjenigen zu gewähren ist, der aktuell des Schutzes bedarf.
5.2 Von der Beschwerdeführerin wurde weiter geltend gemacht, vonsei-
ten der Karuna-Gruppe sei ab Anfang 2009 massiver Druck auf ihre Fa-
milie ausgeübt worden, um die Auslieferung ihres Bruders C._______ zu
erreichen, respektive diesen dazu zu bewegen, sich der Karuna-Gruppe
zu ergeben. Tatsächlich ist vor dem Hintergrund der damaligen Kriegssi-
tuation und des Profils des Bruders ein gesteigertes Interesse der Karu-
na-Gruppe an C._______ nicht auszuschliessen, soll es sich doch bei
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Seite 9
ihm um einen … (Spezialisten) und damit um eine in militärischer Hinsicht
besonders wertvolle Person gehandelt haben. Aufgrund der Aktenlage er-
scheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen-
hang im Frühjahr 2009 das Opfer des von ihr mehrfach geltend gemach-
ten Überfalls wurde, welchen sie auch anlässlich der Anhörung zwar nur
kurz aber recht klar beschrieben hat (vgl. act. A20, S. 12 [vierter und fünf-
ter Absatz]). Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien von
angeblich aus der Feder der TMVP stammenden Drohbriefen ist demge-
genüber – angesichts der mit Tipex veränderten Datierung und im Sinne
der vorinstanzlichen Feststellungen, welchen von der Beschwerdeführerin
nichts entgegengesetzt wird – jegliche Beweiskraft abzusprechen.
Auch wenn an dieser Stelle der Überfall vom Januar 2009 nicht in Abrede
gestellt wird, so ist doch auch in dieser Hinsicht festzuhalten, dass dieses
Ereignis noch während des laufenden Krieges stattfand und mittlerweile
fünf Jahre zurückliegt. Nachdem der sri-lankische Bürgerkrieg im Mai
2009 mit der vollständigen militärischen Niederlage der LTTE ein Ende
fand, besteht kein Anlass zur Annahme, vonseiten der Karuna-Gruppe
respektive der heutigen TMVP würde noch ein Interesse an der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie bestehen. Diese Einschätzung wurde
von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zuerst im Wesent-
lichen bestätigt (vgl. act. A20, S. 9 Mitte), später machte sie jedoch gel-
tend, die Karuna-Gruppe suche auch weiterhin nach ihr (vgl. a.a.O., S. 11
Mitte). Ihre diesbezüglichen Ausführungen erscheinen jedoch als aufge-
setzt und vermögen nicht zu überzeugen.
5.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, sie werde bis heute
vom CID gesucht, da ihre Familie ihrem Bruder C._______ im Sommer
2009 bei seiner Flucht geholfen habe, und sie macht insbesondere gel-
tend, aus diesem Grund halte sich ihre Familie seit Jahren in Z._______
versteckt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen halten jedoch einer nähe-
ren Betrachtung nicht stand. Zwar ist aufgrund der Akten davon auszuge-
hen, dass der heute in der Schweiz lebende Bruder C._______ bei den
LTTE keine unbedeutende Rolle gespielt hat. Auch wird zu Recht darauf
hingewiesen, dass der sri-lankische Staat alles daran setzt, ein Wiederer-
starken der LTTE zu verhindern. Einem nach wie vor anhaltendem inten-
siven Interesse des CID an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
steht jedoch ihr langjähriger unbehelligt gebliebener Aufenthalt in
Z._______ entgegen. So ist unter Berücksichtigung der in Sri Lanka herr-
schenden Verhältnisse mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Be-
schwerdeführerin schon längst verhaftet worden wäre, würde vonseiten
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Seite 10
des CID tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person respektive
an ihrer Familie bestehen. Vor dem Hintergrund der weiterhin starken
Kontrolle der Bevölkerung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ist
davon auszugehen, dass sich eine siebenköpfige Familie (die Beschwer-
deführerin mit ihrem Ehemann und zwei Kindern, ihren Eltern und ihrem
Bruder D._______) nicht über Jahre in der singhalesisch dominierten
Kleinstadt Z._______ hätte versteckt halten können. Das Vorbringen, sie
hätten dort immer wieder ihre Adresse gewechselt, erscheint in diesem
Zusammenhang als nicht nachvollziehbar, auch da die Beschwerdeführe-
rin eigenen Angaben zufolge in Z._______ nicht über ein starkes familiä-
res Netz verfügt, welches in der Lage wäre, über viele Jahre hinweg eine
dermassen grosse Personengruppe verstecken zu können. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin sich während dieser Zeit offenbar einen
Pass hat ausstellen lassen, die Geburt ihrer Tochter registrieren liess und
ihr Ehemann gelegentlich arbeiten konnte. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin über ihr angebliches versteckt bleiben während vielen
Jahren erweisen sich denn auch als kaum substanziiert. Ihre diesbezügli-
chen Vorbringen überzeugen daher nicht. Da die Familie der Beschwer-
deführerin zugleich eine starke singhalesische Prägung aufweist, ist viel-
mehr davon auszugehen, sie hätten sich – wenn unter Umständen auch
nicht an ihrem früheren Heimatort – schon vor längerer Zeit wieder in die
sri-lankische Gesellschaft integriert.
Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist den sri-lankischen
Behörden im Übrigen schon seit Jahren bekannt, dass ihr Bruder
C._______ das Land bereits Mitte 2009 verlassen hat. Vor diesem Hin-
tergrund ist mit dem BFM davon auszugehen, ein allfälliges Interesse der
sri-lanksichen Behörden an der Beschwerdeführerin sei mittlerweile erlo-
schen, zumal die Beschwerdeführerin selber kein politisches Profil auf-
weist, das das Interesse der Behörden wecken könnte. In diesem Zu-
sammenhang ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass das auf Be-
schwerdeebene wiederaufgenommene Vorbringen betreffend eine angeb-
liche behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin in Y._______ im
November 2013 den Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der letz-
ten vier Jahre im Rahmen der Anhörung durch die Botschaft widerspricht.
Den letzten konkreten Kontakt mit den heimatlichen Sicherheitskräften
hat die Beschwerdeführerin denn auch auf das Frühjahr 2009 datiert (vgl.
act. A20, S. 10 oben). Ihre Vorbringen über eine angeblich darüber hinaus
bis heute laufende Suche nach ihrer Familie – angeblich durch weiterhin
laufende Vorsprachen des CIC bei ihrer Schwiegermutter – vermögen
nach vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen.
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Seite 11
5.4 Alleine die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin über die in ihrer Heimat herrschenden Verhältnisse sprechen ebenfalls
nicht für ein individuelles Gefährdungspotential.
5.5 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass im
Falle der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer aktuellen Ge-
fährdungslage ausgegangen werden kann. Objektive Hinweise in diese
Richtung sind aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Vor diesem Hin-
tergrund fällt die Bewilligung einer Einreise im Sinne der oben zitierten
Praxis ausser Betracht.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM der Beschwerdeführe-
rin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das
Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandlos. Bei vor-
liegendem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin so-
dann Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlich-
keit ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Regle-
ments vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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