Abtei lung IV
D-1621/2007
scd/wea
{T 0/2}
Urteil 9. März 2007
Mitwirkung: Richter Schmid, Bovier, Galliker,
Gerichtsschreiber Weber
A._______, geboren 13. August 1985, Montenegro,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge C._______/Kosovo, wo er sich
mit seiner Mutter und dem kleineren Bruder aufhielt, gemeinsam mit diesen am 22.
Januar 2007 verliess und am 24. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2007 eröffnet am gleichen Tag in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Be-
schwerdeführer in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetre-
ten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei und diesem keine trif-
tigen Gründe entgegen stünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1), die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2), die Anweisung an die Fremdenpolizei, auf
Vollzugshandlungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu verzichten
(Ziff. 3) sowie den Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusse und der Verfahrensko-
sten (Ziff. 4) beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 34 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb unter Vorbehalt der nachstehenden
Ausführungen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entschei-
3dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass weder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bilden, noch die angefochtene Verfügung irgend
eine Anordnung hinsichtlich der Aussetzung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs ent-
hält,
dass demnach auf die Rechtsbegehren (Ziff. 2 und 3 der Beschwerde) mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass Deutschland ein Staat der EU ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dort einen ablehnenden Asylentscheid erhalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer selber sich als Staatsbürger von Montenegro bezeichnet,
was zum einen aufgrund seiner eigenen Angaben (Geburt und mehrjähriger Aufenthalt
in D._______ [Montenegro] vor dem Deutschlandaufenthalt, Rückkehr von Deutschland
nach D._______, Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte in D._______,
unterlassene Korrektur des Geburtsscheins) und zum anderem aufgrund dem
Bundesverwaltungsgericht vorliegender, allgemein zugänglicher Quellen nicht in Abrede
zustellen ist (Protokoll Empfangszentrum, S. 1, 4 und 5; Protokoll direkte Bundesanhö-
rung, 1, 2 und 4),
dass der Einwand auf Seite 11 in der Beschwerde betreffend montenegrinischer Staats-
angehörigkeit schliesslich da mutmassend keine andere Betrachtungsweise zulässt,
dass bei dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in
C._______ (Serbien/Kosovo) geltend gemachten Ereignisse keiner weiteren Erörte-
rungen bedürfen, mithin die Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisa-
tionen vor Übergriffen Dritter im Kosovo letztlich offen gelassen werden
beziehungsweise eine Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang in der
Beschwerde geführten Argumentation inklusive der als Beweismittel eingereichten
Dokumentation (Kosovo 2006: The Current Situation of Rroma, Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation, June 2006) unterbleiben kann (vgl. diesbezüglich auch EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2.2. S. 202), da der Beschwerdeführer wie nachfolgend zu erläutern
sein wird in die Republik Montenegro zurückkehren kann,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten nachteiligen
Ereignisse (Probleme mit dem Vater), welche ihm in D._______ widerfahren sind, so-
4dann kurz aber schlüssig und in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstan-
denden Art und Weise aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die
Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland dar-
zutun,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-
stanz zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung
der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal lediglich der bereits festgestellte
Sachverhalt wiederholt wird und darüberhinaus die Lage der Roma in Montenegro zwar
als schwierig, aber nicht als derart gravierend eingestuft wird, als dass Angehörige
dieser Minderheit dort mit Verfolgung in asylrelevanter Weise rechnen müssten (Be-
schwerde S. 11),
dass der vorinstanzlichen Argumentation letztlich keine stichhaltigen Gründe entgegen
gesetzt werden, mit denen der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten
vermöchte,
dass gestützt auf allgemein zugängliche Informationen ergänzend darauf hinzuweisen
ist, dass im multiethnischen Montenegro grundsätzlich Schutz gegenüber Diskriminie-
rungen aufgrund der Ethnie oder des sozialen Status in Anspruch genommen werden
kann,
dass an dieser Stelle im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Montenegro gemäss Bun-
desratsbeschluss vom 8. Dezember 2006, welcher am 1. Januar 2007 in Kraft trat, zum
safe country erklärt wurde,
dass letztlich nähere Hinweise oder Aufschlüsse unterbleiben, mit denen eine für den
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in
Deutschland geltend gemacht werden soll,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich weitere Erörterungen
zu den Vorbringen in der Beschwerde erübrigen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte einem allfälligen Vollzug der
5Wegweisung des gemäss Akten gesunden, bald 22-jährigen Beschwerdeführer in sein
Heimatland entgegen stehen,
dass er in Begleitung seiner Mutter und seines Bruders (D-1622/2007, gleiche
Rechtsvertretung, Urteil zum gleichen Zeitpunkt) nach Montenegro zurückkehren kann,
wo sich überdies seine im Konkubinat lebende Tante aufhält,
dass der Beschwerdeführer ferner über eine solide Bildung verfügt und auf die Unter-
stützung zahlreicher in Deutschland und der Schweiz lebender Familienangehöriger
zählen kann (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2, Protokoll Bundesanhörung S. 7 und
9 sowie das Urteil gleichen Datums betreffend die Mutter des Beschwerdeführers),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde soweit darauf einzutreten ist abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Erlass von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden
muss, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 600.-- festzulegen wären (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE),
dass vorliegend indessen die Verfahrenskosten aufgrund des engen Familien- und
Sachzusammenhangs mit dem Verfahren der Mutter und des jüngeren Bruders des Be-
schwerdeführers auf Fr. 400.-- zu reduzieren sind.
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax;
Ref.-Nr. )
- Fremdenpolizei des Kantons E._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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