Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-162/2009
Urteil vom 13. Juli 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5.
Dezember 2008 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender ethnischer
D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______, stellte am 30. April 2004
ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe mit
den Behörden seiner Heimat keine Probleme gehabt. Sein Vater, der ein
reicher Kaufmann gewesen sei, sei Ende Juni 2003 durch Unbekannte
aus dem Umfeld des einflussreichen Politikers F._______ entführt
worden. In der Folge habe man ihn wiederholt aufgefordert, für seinen
Vater Lösegeld zu bezahlen, verbunden mit der Androhung der Entführer,
bei ausbleibender Zahlung werde dieser umgebracht. Diesen
Aufforderungen sei er jedoch nicht nachgekommen beziehungsweise
habe diesen nicht nachkommen können, da er zwar Waren, aber kein
Geld besessen habe. Als ihm die Entführer das letzte Schreiben
ausgehändigt und gleichzeitig gedroht hätten, auch ihn mitzunehmen,
habe er die Flucht ergriffen und sich nach G._______ begeben. Dort
habe er dann von der Ermordung seines Vaters erfahren.
A.b. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte das BFM das Gesuch
gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
am 22. Juli 2005 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
20. Oktober 2008 vollumfänglich ab. Mit Schreiben des BFM vom 22.
Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 19.
November 2008 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt.
B.
B.a. Am 14. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM
um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juni 2005 bezüglich des
Wegweisungsvollzugs und beantragte unter anderem die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
B.b. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 22.
Juni 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und auferlegte dem
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Beschwerdeführer die Bezahlung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5.
Dezember 2008, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zumindest
im Kostenpunkt, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die
Anweisung an das Migrationsamt des Kantons H._______, im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2009
wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung gutgeheissen. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von
Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 (Poststempel: 21. Januar 2009)
ersuchte der Beschwerdeführer um ratenweise Zahlung des
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Kostenvorschusses, da er wegen Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei,
den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2009 wurde dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 9. Februar
2009.
H.
Mit Schreiben vom 17. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
rasche Beurteilung seiner Beschwerde, welches mit Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2009 beantwortet wurde.
I.
Mit Eingaben vom 23. November 2009 und 24. März 2010 reichte der
Beschwerdeführer je eine Bescheinigung seines Hausarztes (Dr. med.
{…….}) zu den Akten und ersuchte unter Hinweis auf seinen
angeschlagenen Gesundheitszustand um rasche Verfahrenserledigung.
Das Bundesverwaltungsgericht antwortete in diesem Zusammenhang mit
Schreiben vom 29. März 2010.
J.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
Mitteilung, bis wann mit einem Beschwerdeurteil gerechnet werden
könne. Der Entscheid über sein beim Migrationsamt des Kantons
H._______ gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eingereichtes Gesuch um
Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 28. Juli 2010 sei vom
Migrationsamt am 11. August 2010 bis zum Vorliegen eines Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Vollzug der Wegweisung
ausgesetzt worden. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 8. Dezember 2010 um Mitteilung, ob in absehbarer Zeit hinsichtlich
der Analyse der aktuellen Lage in Afghanistan durch das
Bundesverwaltungsgericht und des Erlasses eines entsprechenden
Koordinationsurteils mit einer Klärung der Situation gerechnet werden
könne. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 beantwortete das
Bundesverwaltungsgericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom
18. Oktober 2010 und 8. Dezember 2010.
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K.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer – unter
Hinweis auf seine schwierige persönliche Situation in der Schweiz –
diverse Beweismittel (Strafregisterauszug vom 24. Juni 2010;
Betreibungsregisterauszug vom 30. Juni 2010; Bescheinigungen von Dr.
med. {…….}; Vergleich der Schlichtungsbehörde H._______ vom
2. August 2010) zu den Akten.
L.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2011
wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der
Eingabe seines Mandanten vom 7. Februar 2011 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
M.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Beschleunigung des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der
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vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren
hat.
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S.
204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.
3.1. Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben
zufolge im Mai 2008 telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass sie
wegen der schwierigen Lebensbedingungen in Kabul einen Wegzug nach
G._______ beabsichtige, nachdem seine Schwester bereits vor etwa
einem Jahr nach I._______ gezogen sei. Die Mutter habe weiter
angeführt, dass die Läden des verstorbenen Vaters staatlich enteignet
oder regierungsnahen Personen übergeben beziehungsweise abgerissen
worden seien. Im August 2008 habe der Beschwerdeführer dann seine
Mutter bereits nicht mehr telefonisch erreichen können. In der Folge habe
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dieser von einem Geschäftsreisenden, einem Bekannten der Mutter, am
25. Oktober 2008 erfahren, dass sich diese und ein Bruder seit anfangs
Juli 2008 bei einem Verwandten namens J._______ in K._______
(G._______) aufhalten sollen. Die Mutter habe im Haus des Verwandten
eine Wohnung mieten können. Der Beschwerdeführer verfüge daher in
Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation. Nach dem Tod des Vaters und der Enteignung
ihrer Stoffgeschäfte fehle zudem die Möglichkeit, sich mit Hilfe der
Familie eine Existenz zu sichern. Die Mutter verfüge nämlich nicht mehr
über Vermögenswerte, die als Starthilfe verwendet werden könnten. Die
Wegweisung sei demnach als unzumutbar zu erachten. Als Beweismittel
habe der Beschwerdeführer den Mietvertrag der Mutter für die Wohnung
im Haus des Verwandten sowie dessen Mietvertrag und zwei Fotos der
Familienangehörigen eingereicht.
Zu den eingereichten Beweisunterlagen sei anzumerken, dass solche
Dokumente auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden könnten
und daher deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Ebenso
vermöchten die Fotos, auf welchen die Mutter und der Bruder des
Beschwerdeführers zu sehen sein sollen, sein Vorbringen nicht zu
belegen. Aufgrund der Fotos stehe nämlich nicht zweifelsfrei fest, dass
sich seine Familienangehörigen tatsächlich in K._______ und nicht mehr
in Kabul aufhielten. Diese Aufnahmen könnten irgendwo gemacht worden
sein. Überdies sei auffällig, dass der Beschwerdeführer gerade nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 vom
Wegzug seiner Familienangehörigen erfahren haben wolle. Dieser
Umstand lasse vielmehr den Schluss zu, dass er mit seiner Eingabe und
den zu den Akten gegebenen Dokumenten die Wegweisung zu
verhindern suche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in
diesem Lichte als konstruiert und unglaubhaft zu erachten. Überdies sei
anzufügen, dass er aus Kabul stamme, das vom BFM als sicher
eingestuft werde. Dort habe er bei seiner Rückkehr die Möglichkeit, wenn
auch die Geschäfte seines Vaters enteignet worden sein sollten, diese
auf gerichtlichem Weg zurückzufordern, um sich so eine neue
Lebensgrundlage aufbauen zu können. Ausserdem sei bezüglich des
familiären Netzes anzuführen, dass er aufgrund der in Afghanistan
bestehenden Grossfamilien ausser seiner Kernfamilie noch über
zahlreiche weitere Verwandte verfügen müsse. Bei einer Rückkehr könne
er auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. In Würdigung dieser
Umstände sei seine Wegweisung demzufolge als zumutbar zu erachten.
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Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2005 beseitigen könnten.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzlichen
Feststellung, wonach die Beweiskraft der eingereichten Beweisunterlagen
als gering einzustufen sei, da solche auf dem Schwarzmarkt leicht
beschafft werden könnten, sei eine gewisse Berechtigung nicht
abzusprechen. Doch dürfe sich die Vorinstanz mit einer solch pauschalen
Argumentationsweise nicht begnügen, zumal vorliegend der
Untersuchungsgrundsatz herrsche. Die weiteren mit dem Gesuch geltend
gemachten Informationen zum Aufenthaltsort der Familienangehörigen
wären für die Vorinstanz einfach zu überprüfen gewesen (mittels
Abklärung durch eine Vertrauensperson vor Ort), weshalb sie ihrer
Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Was die eingereichten
Fotos betreffe, sei auch ihm – wie bereits im Wiedererwägungsgesuch
erwähnt – nicht ganz klar geworden, wo die Fotos aufgenommen worden
seien. Er habe daher seine Mutter um weitere Beweismittel ersucht, die
er mit der vorliegenden Beschwerde eingereicht habe. Es handle sich
dabei um weitere Fotos und um ein auf einer DVD gespeichertes Video
(mit Aufnahmedatum 16. November 2008), welche die
Familienangehörigen und die im Gesuch bezeichneten Verwandten – die
sich gleich selber vorstellten – zeigen würden. Nach viereinhalb Minuten
würden im Hintergrund befindliche Schilder in L._______ zeigen, dass die
Aufnahmen in G._______ aufgenommen worden seien. Auch die Fotos
würden ein Datum tragen, das infolge falscher Programmierung der
Kamera aber nicht zutreffe, sondern um einen Monat verschoben sei. Mit
diesen weiteren Beweismitteln dürfte die Wohnsitznahme seiner Mutter
und seines Bruders in G._______ zumindest glaubhaft im Sinne von Art.
7 AsylG gemacht worden sein. Diese neuen Beweismittel würden aber
auch nahelegen, dass es sich beim bereits eingereichten Mietvertrag mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit um ein beweiskräftiges Dokument
handle, das nicht mit der eingangs erwähnten pauschalen Feststellung
als unerheblich qualifiziert werden dürfe. Ferner sei es ein reiner Zufall,
dass er gerade wenige Tage nach Abschluss des ordentlichen
Asylverfahrens Kenntnis über den Zufluchtsort der Mutter und des
Bruders erfahren habe. Zu überraschen vermöge dies freilich nicht, da
angesichts der sich verschärfenden humanitären Lage in ganz
Afghanistan und des drohenden Winters auch in diesem Jahr viele
Afghanen ihr Land verlassen hätten. Es würden daher plausible Gründe
bestehen, weshalb seine Angehörigen gerade im fraglichen Zeitpunkt
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Afghanistan in Richtung G._______ verlassen hätten und er davon erst
kurze Zeit nach Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils erfahren
habe. Weiter müsse die Sichtweise des BFM, wonach er die Möglichkeit
habe, die enteigneten Geschäfte auf gerichtlichem Wege
zurückzufordern, um sich so eine neue Lebensgrundlage aufzubauen, als
zu idealistisch zurückgewiesen werden. Angesichts der schweren Mängel
im Justizwesen seiner Heimat erscheine es als völlig unwahrscheinlich,
dass er seine allenfalls auf dem Papier bestehenden Rechte in einem
fairen Gerichtsverfahren durchsetzen könnte, dies umso weniger, als der
Staat selber die Enteignung angeordnet und die Läden an Personen aus
dem Umfeld der Regierung vergeben habe. Es treffe nicht zu, dass er
ausser der Kernfamilie noch weitere Verwandte habe, auf deren
Unterstützung er bei einer Rückkehr zählen könnte. Er befinde sich
diesbezüglich in einem Beweisnotstand. Die Vorinstanz dürfe sich nicht
auf die Regelvermutung abstützen, ohne selber dem
Untersuchungsprinzip nachgekommen zu sein. Die Vorinstanz könne und
müsse in casu weitere Untersuchungen vornehmen, wie sie dies bereits
in anderen Fällen getan habe. Da dies nicht geschehen sei, habe sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, was eine Rückweisung der Sache
zwecks weiterer Abklärungen rechtfertige, sofern ihm nicht bereits
gestützt auf die Aktenlage die vorläufige Aufnahme zugesprochen werden
könne. Gesamthaft betrachtet würden seine Vorbringen zutreffen. Seine
Familie befinde sich nachweislich und überprüfbar in G._______ und
habe in K._______ bis auf unbestimmte Zeit Wohnsitz genommen. Die
mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel dürften die
letzten Zweifel an dieser Einschätzung ausgeräumt haben. Falls das
Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sein sollte, aufgrund der
Akten das Bestehen von Wegweisungshindernissen abschliessend
festzustellen, so dränge sich die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz auf. Mit der unterlassenen Abklärung vor Ort verletze das
BFM das Untersuchungsprinzip. Sollte aus irgendwelchen Gründen die
Abklärung vor Ort nicht möglich sein, so werde als Beweis eine private
Abklärung über die M._______ offeriert, wobei im Bedarfsfall dazu eine
angemessene Frist anzusetzen sei.
3.3. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 hält das BFM an
seinen Erwägungen vollumfänglich fest und führt an, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten. Angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer in Afghanistan ausser seiner Kernfamilie noch über ein
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weiteres familiäres Netz verfügen müsse, würden sich Abklärungen über
die schweizerische Vertretung in N._______ bezüglich des derzeitigen
Aufenthaltes seiner Familienangehörigen erübrigen. Der Einwand, das
BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, sei daher von der Hand
zu weisen.
3.4. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2009 bringt der
Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz erkläre erneut, dass er in
Afghanistan über ein familiäres Netz verfügen müsse, ohne jedoch
plausibel zu erklären, woher sie diese Gewissheit habe. Jedenfalls
überzeuge die Berufung auf die üblicherweise grossen Familien in seiner
Heimat nicht. Zudem müsse vorliegend dem bislang nicht weiter
hervorgehobenen Umstand, dass seine Mutter eine O._______ sei,
Rechnung getragen werden. Als O._______ vertrete die Mutter die
P._______ Glaubensrichtung, während der Vater als D._______ der
Q._______ Glaubensgemeinschaft angehört habe. Als Folge dieser
"interreligiösen" Heirat habe seine Mutter den Kontakt zu ihrer eigenen
Familie abbrechen müssen. Dies habe letztlich auch Konsequenzen auf
sein Verhältnis zur einzigen Tante mütterlicherseits gehabt. Zu dieser
habe er keinen Kontakt und wisse auch nichts über deren aktuellen
Aufenthaltsort.
4.
4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Dies hat umso mehr
Geltung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden
Gründe substanziiert darzulegen sind. Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des
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Seite 11
Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S.
222).
4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte
und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM
ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten
Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise
überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die
Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der
gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass die
Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art.
32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich
hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung
berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen
niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid einlässlich dar, aufgrund welcher Überlegungen und Indizien
der Beweiswert der eingereichten Unterlagen als gering einzustufen sei
und die geltend gemachten Vorbringen nicht zu belegen vermöchten. Sie
hielt zunächst fest, dass die in Frage stehenden Dokumente auf dem
Schwarzmarkt leicht erworben werden könnten. Anschliessend führte das
BFM aus, aufgrund der Fotos stehe nicht zweifelsfrei fest, dass sich seine
Familienangehörigen tatsächlich in K._______ und nicht mehr in Kabul
aufhalten würden, und diese Aufnahmen irgendwo gemacht worden sein
könnten. Überdies sei auffallend, dass der Beschwerdeführer gerade
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nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008
vom Wegzug seiner Familienangehörigen erfahren haben wolle. Es sei
demnach der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Wiedererwägungsgesuch und den zu den Akten gereichten Dokumenten
die Wegweisung zu verhindern versuche.
4.1.3. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz
den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der
Abklärungspflicht vorliegt, weshalb von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs
nicht die Rede sein kann. Der Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Beweisofferte betreffend Durchführung einer
privaten Abklärung vor Ort über die M._______, unter Ansetzung einer
angemessenen Frist, sind daher abzuweisen.
4.2. Das BFM hat den Anspruch auf Behandlung als
Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist
materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.3. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuches vor, da sich seine verbliebenen
Familienangehörigen (Mutter und Bruder) seit Juli 2008 in K._______
aufhielten, verfüge er in Kabul über kein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation mehr. Zum Beleg
dieser Ausführungen reichte er zwei Mietverträge für die Wohnung im
Haus des in K._______ wohnhaften Verwandten J._______ sowie zwei
Fotos der Familienangehörigen ins Recht. Weiter reichte er auf
Beschwerdeebene fünf weitere Fotoaufnahmen und ein auf DVD
gespeichertes Video, die seine Familienangehörigen und die Wohnung im
Haus des Verwandten in K._______ zeigen würden, ein.
4.3.1. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, eine seit dem
ursprünglichen Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu belegen.
Sowohl die Fotografien als auch die Videoaufnahmen vermögen nicht
zweifelsfrei zu belegen, dass sich die fotografierten respektive gefilmten
Personen in K._______ aufhalten. Der vorinstanzlichen Auffassung,
wonach die Fotos (auch die erst mit der Rechtsmitteleingabe
eingereichten) irgendwo gemacht worden sein könnten, ist in casu
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Seite 13
beizupflichten. Zudem lässt sich – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – auf den eingereichten Videoaufnahmen nicht
erkennen, ob darin tatsächlich im Hintergrund Schilder in L._______
gezeigt werden, weshalb diese Aufnahmen nicht mit hinreichender
Sicherheit den Beleg der geltend gemachten Wohnsitznahme in
K._______ zu geben vermögen. Diesbezüglich ist überdies zu
berücksichtigen, dass auch in Afghanistan teilweise L._______
gesprochen wird und es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass auch in
dieser Sprache beschriftete Schilder vorkommen. Doch selbst bei
Wahrunterstellung dieses Vorbringens vermögen die eingereichten
Beweismittel nicht den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den
fotografierten und gefilmten Personen tatsächlich um Familienangehörige
des Beschwerdeführers handelt. So liegen dem
Bundesverwaltungsgericht weder Dokumente vor, die die behauptete
verwandtschaftliche Beziehung zu den angeblich auf den Fotos und dem
Video befindlichen engen Verwandten (Mutter und Bruder) belegen
könnten, noch vermochte der Beschwerdeführer selber seine tatsächliche
Identität im ordentlichen Asylverfahren in Ermangelung von
Identitätsdokumenten und wegen widersprüchlicher Ausführungen zum
Verlust seiner Identitätskarte glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4453/2006 vom 20. Oktober 2008, S. 6 f.).
Dementsprechend vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel keine Auswirkungen auf die (vom BFM als unerheblich
erachtete) Beweiskraft der bei der Vorinstanz ins Recht gelegten
Mietverträge zu zeitigen. Zu Recht hielt das BFM in diesem
Zusammenhang fest, dass solche Dokumente einerseits ohne grosse
Probleme illegal beschafft werden können und deren Beweiswert daher
als gering einzustufen ist. Diese Einschätzung wird denn auch dadurch
gestützt, dass – abgesehen von markanten Unterschieden in der Qualität
der beiden eingereichten Mietverträge (so stellt sich das
Mietvertragsformular betreffend die Wohnung der Mutter des
Beschwerdeführers als kaum lesbare Fotokopie dar) – inhaltliche
Unstimmigkeiten zwischen den beiden Mietverträgen und innerhalb des
die Mutter betreffenden Mietvertrages bestehen. So ist in beiden
Verträgen zwar der gleiche Vermieter aufgeführt, die diesbezüglichen
{…….}. Ausserdem ist der im Mietvertrag der Mutter aufgeführte
Mietername nicht mit dem vom Beschwerdeführer im ordentlichen
Asylverfahren angegebenen Namen seiner Mutter in Übereinstimmung zu
bringen. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
9. Februar 2009 an, wegen ihrer Heirat mit einem R._______ habe seine
der P._______ Glaubensrichtung angehörende Mutter den Kontakt zu
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ihrer eigenen Familie abbrechen müssen, weshalb es nun erstaunt, dass
diese gerade bei einem ihrer Verwandten Unterschlupf gefunden haben
will (vgl. act. B1/7, S. 3 f.).
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Geschäfte
seines Vaters enteignet und an Personen aus dem Umfeld der Regierung
vergeben oder aber abgerissen worden seien, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer diese Vorbringen mit keinen Beweismitteln zu stützen
vermochte und seit Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs im
November 2008 offensichtlich auch keine Anstrengungen mehr
unternahm, solche Dokumente über seine Mutter, die ihm diesen
Umstand überhaupt erst telefonisch zur Kenntnis gebracht haben will, zu
beschaffen (vgl. act. B1/7; S. 3). So ist der Beschwerdeführer nämlich zur
Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. Art. 8
Abs. 1 AsylG), wobei im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren
praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Liquidität neuer Vorbringen
gestellt werden (vgl. auch Ziffer 4.1.1. oben), denen der
Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht zu genügen vermag. Da
seine Vorbringen – darunter auch die Ermordung seines Vaters – im
ordentlichen Verfahren nicht als glaubhaft erachtet wurden und aufgrund
obiger Ausführungen keine glaubhaften Hinweise auf eine Ausreise
seiner nächsten Familienangehörigen (Mutter und Bruder) nach
G._______ vorliegen, handelt es sich bei dieser pauschalen Behauptung
offensichtlich ebenfalls nicht um ein wiedererwägungsrechtlich relevantes
Vorbringen.
4.4. Sodann hat der Beschwerdeführer während des
Beschwerdeverfahrens zwei ärztliche Bescheinigungen seines
Hausarztes, Dr. med. {…….} zu den Akten gereicht, aus welchen
ersichtlich wird, dass er wegen der drohenden Abschiebung respektive
der Unsicherheit über den Ausgang seines Verfahrens an {…….} leide
und es nicht auszuschliessen sei, dass er in Kürze medikamentös
therapiert werden müsse, um eine weitere Verschlechterung, so vor allem
des {…….}, zu verhindern. Weder aus diesen Bescheinigungen noch aus
den übrigen Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens
ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
4.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.5.1. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) setzte
sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in
Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des
Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK
im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und
Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul – der
Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist)
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als
zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort
weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten
sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Praxis der ARK
wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen
weitergeführt.
4.5.2. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige
Rechtsprechung einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum
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Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage
in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen
Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl.
dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16.
Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich
namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert,
wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen
Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die
Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär,
so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen,
zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder
stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im
Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist,
sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der
bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt.
Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die
Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre,
womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und
allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von
einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen ist.
4.5.3. Der aus Kabul stammende Beschwerdeführer macht namentlich
geltend, in Kabul verfüge er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Aus den Akten sowie den vorstehenden Erwägungen kann geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Geburtsstadt Kabul, in
welcher er die Schule besuchte und während mehrerer Jahre als {…….}
tätig war, über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar macht er
diesbezüglich geltend, sein Vater sei im Jahre 2008 ermordet worden und
seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder würden sich in G._______
aufhalten. Ausserdem habe er zu seiner Tante mütterlicherseits keinerlei
Kontakt. Diese Vorbringen sind indes aufgrund der gesamten Aktenlage
(vgl. Ziffer 4.3.) als nicht stichhaltig zu erkennen. Es bestehen daher in
casu klare Hinweise auf einen langjährigen Aufenthalt und ein familiäres
Beziehungsnetz in Kabul. Zudem steht der Beschwerdeführer offenkundig
in direktem Kontakt zu seiner Mutter, was die wiederholte Beschaffung
und Einreichung von Beweismitteln belegt (vgl. act. B1/7 S. 4;
Beschwerdeschrift respektive B8/9, S. 5). Aufgrund der Ausführungen zur
Wohn- und finanziellen Situation seiner Verwandten ist in diesem
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Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4453/2006 vom 20. Oktober 2008 zu
verweisen, die in Ermangelung einer glaubhaft gemachten wesentlichen
Veränderung der Sachlage nach wie vor Gültigkeit besitzen und aus
denen auf einen gewissen Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers
geschlossen werden kann, zumal dessen Vater in Kabul über {…….}
verfügen und {…….} besitzen soll (vgl. act. A11/24, S. 13 und 14). Bei
dieser Sachlage und nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt (gemäss den
vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen sind seine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Wesentlichen auf seine ungewisse Situation und
die mangelnden Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz zurückzuführen
und zudem war er den Akten zufolge offensichtlich bislang auch nicht
therapiebedürftig), ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im
Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan als zumutbar zu
erachten.
4.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen
hat. Zum Subeventualantrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung
zumindest im Kostenpunkt aufzuheben, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine
Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses
abgelehnt wird. Da vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
waren, ist demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu
beanstanden.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom
7. Januar 2009 abzuweisen.
6.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
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Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit
gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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