Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D162/2012
U r t e i l v om 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka, alias B._______,
Geburtsdatum unbekannt, Indien,
alias C._______, geboren (…),
Sri Lanka, alias D._______,
Geburtsdatum unbekannt, Staat unbekannt,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10.
Mai 2009 mit einem Fischerboot in Richtung E._______ verliess und am
17. August 2009 via (…), F._______, G._______ und H._______ illegal in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. August 2009 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. August 2009 zur Begründung
seines Asylgesuchs insbesondere geltend machte, er stamme aus dem
JaffnaDistrikt, wo er auch geboren worden sei,
dass er dort bis zum Jahr 1990 mit seiner Familie in J._______,
K._______ gelebt habe,
dass er sich anschliessend an diversen anderen Orten im JaffnaDistrikt
aufgehalten habe und im Jahr 2006 mit seinen Eltern und seinen beiden
Brüdern wieder nach J._______ zurückgekehrt sei,
dass er Mitglied des Studentenflügels gewesen sei, als er von 2001 bis
2003 für das ALevel und von 2007 bis Oktober 2008 am (…) studiert
habe, wobei er an verschiedenen vom Studentenflügel organisierten
Demonstrationen und Protesten teilgenommen und während der Zeit am
(…) auch selber Kundgebungen organisiert habe,
dass er im Jahr 2001 von Soldaten festgenommen und dank der
Intervention des Schulleiters am selben Tag wieder freigelassen worden
sei,
dass die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 2006 Mitglieder
des Studentenflügels trainiert habe, er jedoch kein solches Training
absolviert habe,
dass er im Oktober 2006 daheim von Soldaten verhaftet und während
26 Tagen in deren Camp in K._______ festgehalten worden sei,
dass in jener Zeit viele Personen festgenommen worden seien,
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dass man ihn verhaftet habe, weil viele Mitglieder des Studentenflügels
bei der LTTE ein Training absolviert hätten und er am Heldentag
teilgenommen habe,
dass er während der Gefangenschaft auch zu diesen Themen befragt
worden sei, man ihn geschlagen habe, er indessen mithilfe eines Offiziers
nach 26 Tagen wieder freigekommen sei,
dass am 16. Oktober 2008 Soldaten zuhause in seiner Abwesenheit
vorgesprochen und nach ihm gefragt hätten,
dass viele Studenten des (…) erschossen worden seien, weshalb er sich
in der Folge aus Angst bis zur Ausreise in L._______ (JaffnaDistrikt) bei
seinem Onkel versteckt habe,
dass danach durchschnittlich einmal pro Monat Soldaten zuhause nach
ihm gefragt hätten,
dass Soldaten seinen Bruder mitgenommen und sich bei diesem über ihn
erkundigt hätten, als es Ende Januar 2009 in M._______ zu einer
Bombenexplosion gekommen sei,
dass der Bruder gleichentags wieder freigelassen worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am
10. Dezember 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 17. August 2009
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2001 und 2006
hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise acht beziehungsweise zweieinhalb
Jahre zurückgelegen, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch ein
sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der
Ausreise klar zu verneinen seien,
dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den
separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende
gegangen sei,
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dass sich das gesamte Land seither wieder unter Regierungskontrolle
befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr
gekommen sei; diese Organisation gelte als zerschlagen,
dass der Staat viel daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen
Organisation suche,
dass sich die Sicherheits und Menschenrechtslage in weiten Teilen des
Landes verbessert habe und auch die Anzahl von Gewaltereignissen
erheblich zurückgegangen sei,
dass in casu allein aus der Tatsache, wonach sich die Soldaten ab dem
16. Oktober 2008 bis im Sommer 2009 fast jeden Monat nach dem
Beschwerdeführer erkundigt hätten, angesichts der veränderten
politischen Situation in Sri Lanka und seines apolitischen Profils nicht
davon auszugehen sei, er habe heute objektiv begründete Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren sei,
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dass eventualiter die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und
5 aufzuheben und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass eventualiter das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
anzuweisen sei, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es
seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen; dem
Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu
diesen Informationen Stellung zu nehmen,
dass vor Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten
Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen sei,
dass zur Untermauerung der Vorbringen die Beweismittel Nr. 3 – 28 (vgl.
Beschwerde S. 32 ff.) ins Recht gelegt wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG in casu auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden
Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter
mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits
bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7798/2010 E. 4
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Befragung (Anhörung vom
25. August 2009) keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu
vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren
Abklärungen vornahm,
dass vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden kann, den
Beschwerdeführer nochmals anzuhören beziehungsweise ihn zu weiteren
schriftlichen Eingaben aufzufordern,
dass die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör beziehungsweise ihre
Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder
unrichtig abgeklärt hat,
dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der
Akteneinsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb die
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Vorinstanz die in casu verwendeten Herkunftsländerinformationen zu
Recht nicht offenlegte,
dass das Bundesamt infolgedessen auch nicht anzuweisen ist, diese
Informationen nachträglich offenzulegen,
dass es sich somit erübrigt, dem Beschwerdeführer zwecks
entsprechender Stellungnahme Frist anzusetzen,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen
nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/
Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008,
Art. 35 N 6), weshalb in casu von einer Verletzung der
Begründungspflicht keine Rede sein kann,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, den vorinstanzlichen
Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid ans Bundesamt
zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet
ist, weshalb nach der Praxisänderung der Vorinstanz nun auch das
Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den
tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachstehend
angeführten Grundsatzentscheid),
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dass die Gewährung von Asyl in erster Linie dem präventiven Schutz vor
Verfolgung und nicht der Kompensation für allfällige Verfolgung in der
Vergangenheit dient,
dass sich der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Vorfall vom
4. April 2005 zwar offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer bezieht,
dieses Versehen jedoch – entgegen anderslautender Auffassung in der
Rechtsmitteleingabe – keinen Kassationsgrund darstellt,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM ein zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen aus
den Jahren 2001 und 2006 und der erst im Jahr 2009 erfolgten Ausreise
klarerweise zu verneinen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die weiteren Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen als zutreffend erachtet,
weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf sowie auf die
Ausführungen im Grundsatzurteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 verwiesen werden kann,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle allesamt bereits
mehrere Jahre zurückliegen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er
deswegen bei einer Rückkehr staatliche Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten haben sollte, umso weniger, als aufgrund der Beendigung des
militärischen Konflikts im Mai 2009 heute von der LTTE keine Gefahr
mehr ausgeht,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass gestützt auf die Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer im Heimatstaat in
absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften
Nachteilen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ausgesetzt sein
könnte, weshalb vor diesem Hintergrund die Beschwerde unbegründet
erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und
Beweismittel näher einzugehen oder die Vorbringen des
Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG zu
würdigen,
dass gleichermassen darauf verzichtet werden kann, eine Frist zur
Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen wie auch das Dossier
D3042/2011 beizuziehen, weshalb die entsprechenden Gesuche
abzuweisen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement in casu keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
2011) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der
Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit
Ausnahme des VanniGebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1),
grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen, deren letzter
Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen
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Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind,
dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als
begünstigende Faktoren erscheinen,
dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in
casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen
ist,
dass es sich zunächst um einen jungen, gemäss den Akten gesunden
Mann handelt, der über eine mehrjährige Schulbildung und gute
Englischkenntnisse verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. August
2009, A1 S. 3),
dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es
werde ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen, eine
Arbeitsstelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen,
dass er auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen finanziellen
Problemen an seinen Vater zu wenden, zumal dieser ihn bereits
unterstützt haben soll (vgl. a.a.O.),
dass unbesehen des in der Beschwerde behaupteten, jedoch nicht
belegten Wegzugs seiner Brüder ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern
und weitere Verwandte, vgl. A1 S. 4) im JaffnaDistrikt besteht, bei dem
der Beschwerdeführer Unterkunft finden wird und welches ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der
Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung –
übereinstimmend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mangels Obsiegens der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zwecks Bestimmung der
Parteientschädigung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: