B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-162/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
und ihr Kind B.______,
geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2014 / N_______
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im März 2011 und reiste über Nepal, wo sie sich sechs Monate aufhielt,
und unbekannte Länder am 9. September 2011 illegal in die Schweiz ein,
wo sie am 12. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ohne Einreichung von Identitätsdokumenten ein Asylgesuch
einreichte. Am 14. Oktober 2011 wurde sie summarisch befragt sowie am
19. September 2014 einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen ange-
hört.
Dabei machte sie geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie und stamme aus dem Ort C._____, Gemeinde D._______, Provinz
E._______, Region F._______ (Volksrepublik China), wo sie bis zu ihrer
Ausreise stets gelebt habe. Sie habe nie eine Schule besucht. Ausser ein
paar Zahlen habe sie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache, da in
ihrem Dorf keine Chinesen lebten. Sie habe bei der Feldarbeit mitgeholfen
und habe mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind.
Grund für ihre Ausreise sei ein Vorfall mit den chinesischen Behörden ge-
wesen. Sie und ihr Ehemann hätten bei sich zuhause politisch aktive Mön-
che versteckt, indessen habe die Polizei davon erfahren und bei einer
Hausdurchsuchung verschiedene Gegenstände im Zusammenhang mit
dem Dalai Lama gefunden. Ihr Ehemann sei festgenommen worden und
sie kenne bis heute seinen Aufenthaltsort nicht.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 25. Juli 2014 mittels eines Telefon-Inter-
views eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse mit der
Beschwerdeführerin durchgeführt. In seiner sprach- und länderkundlichen
Herkunftsanalyse vom 11. November 2014 kam der Sachverständige zum
Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr ange-
gebenen Region „eindeutig nicht“ gegeben sei beziehungsweise „eindeu-
tig“ von einer Sozialisation im exilpolitischen Milieu auszugehen sei. Mit
Schreiben vom 17. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin über
den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert und
es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In ih-
rer Stellungnahme vom 27. November 2014 hielt sie an ihren Aussagen, in
Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu ha-
ben, fest.
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Seite 3
C.
Mit – am 10. Dezember 2014 eröffnetem – Entscheid vom 8. Dezember
2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei ein
Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen
wurde.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte,
die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben und die
Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventu-
aliter sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, subeventualiter sei sie
unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess das Gericht den Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut
und ordnete Herrn Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Im
Übrigen lud es das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 4. Februar 2015 nahm der Rechtsvertreter Stellung
zur Argumentation der Vorinstanz und reichte eine Kostennote ein.
H.
Am 20. Dezember 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind Tenzin
Lhagyal Phünke Tsang zur Welt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in das nicht paginierte Ak-
tenstück “Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung“ und gab ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme bis am 22. Mai 2017.
D-162/2015
Seite 4
J.
In seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin Stellung zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2017.
K.
In der Folge wurde der Vorinstanz am 7. Juni 2017 unter Zustellung sämt-
licher Akten Gelegenheit gegeben, sich insbesondere zur Eingabe vom
19. Mai 2017 zu äussern.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 nahm das SEM Stellung zur
Argumentation des Rechtsvertreters.
M.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Ver-
nehmlassung des SEM vom 22. Juni 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides wies das BFM als
erstes darauf hin, dass aufgrund deutlicher widersprüchlicher Angaben in
zentralen Punkten die behördlichen Behelligungen vor der angeblichen
Ausreise der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
seien.
So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angege-
ben, am 20. März 2011 seien zwei politisch aktive Mönche zu ihr und ihrer
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Familie nach Hause gekommen und sie hätten diesen Unterschlupf ge-
währt. Am Abend desselben Tages seien in ihrer Abwesenheit die beiden
Mönche und ihr Ehemann verhaftet worden, nachdem die Behörden vom
Aufenthaltsort der Mönche erfahren hätten. Auch seien Bücher und Bilder
des Dalai Lama im Haus gefunden worden (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 9).
Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin davon abweichend
geltend gemacht, dass während ihrer Anwesenheit die beiden Mönche
nach ihrer nächtlichen Ankunft bei ihnen zuhause ihre Mönchskutten abge-
legt und ihre Flucht ohne diese fortgesetzt hätten (vgl. A21 S. 7). Sie und
ihr Ehemann hätten sich daraufhin wieder schlafen gelegt und am Morgen
seien fünf bis sechs Polizisten in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren
Ehemann festgenommen. Bei der Hausdurchsuchung hätten die Polizisten
eine Abbildung des Dalai Lama und die zurückgelassenen Mönchskutten
gefunden und sichergestellt.
4.2 Im Weiteren hat das BFM die geltend gemachte Herkunft der Be-
schwerdeführerin in Frage gestellt, wobei es zuerst der Beschwerdeführe-
rin im Rahmen der Anhörung diesbezügliche Fragen stellte, indessen zur
Begründung seiner Einschätzung ausschliesslich auf das Lingua-Gutach-
ten vom 11. November 2014 hinwies, worin der Sachverständige festhält,
dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen
Region „eindeutig nicht“ gegeben sei. So entspreche das landeskundlich-
kulturelle Wissen der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer in Tibet
einheimischen Person ihres Alters und ihres sozialen und ethnischen Hin-
tergrunds sowie der angeblich von ihr ausgeübten Tätigkeit. Im Weiteren
spreche die Beschwerdeführerin nicht den im Kreis D.______ üblichen Di-
alekt, sondern die exilpolitische Koine. Schliesslich dürfe erwartet werden,
dass die Beschwerdeführerin zumindest über rudimentäre Kenntnisse der
chinesischen Sprache verfüge, was nicht der Fall sei. In ihrer schriftlichen
Stellungnahme vom 27. November 2014 habe die Beschwerdeführerin un-
ter anderem ausgeführt, ihre Gesprächspartnerin habe den von ihr verwen-
deten Ausdruck für Decken aus Schurwolle (“Tsig-Du“) nicht verstanden,
was vermutlich zu einem Missverständnis geführt habe. Hierzu sei festzu-
halten, dass die Abklärungen zur Landeskunde und Kultur umfassend ge-
wesen und nicht anhand eines Vorfalls, wie dem von der Beschwerdefüh-
rerin genannten, vorschnelle Schlüsse gezogen worden seien. Es seien
zahlreiche Fragen gestellt worden und gesamthaft habe sich aus den Fra-
gen der Beschwerdeführerin ergeben, dass deren Kenntnisse den Erwar-
tungen nicht entsprochen hätten. Auch könne der Hinweis in der Stellung-
nahme auf den bloss sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal die exiltibetische
Sprache der Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären. Schliesslich sei
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Seite 7
davon auszugehen, dass auch Personen, die keine Schule besucht hätten,
über zumindest rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen verfügten. Auch
mute die Aussage der Beschwerdeführerin merkwürdig an, sie habe beim
Telefongespräch zum besseren Verständnis im sogenannten Ü-Tsang-Di-
alekt kommuniziert, stamme doch die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben aus dieser Region.
Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sei, sei somit aufgrund der mangelhaften Länder- beziehungsweise Regi-
onalkenntnisse, der mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache,
der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten sowie der unglaub-
haften Asylgründe davon auszugehen, dass diese nicht in der von ihr an-
gegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in
der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt
habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat vorgewiesen
habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
vollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort der Beschwerdeführerin bestünden (BVGE E-2981/2012).
4.3 In der Rechtsmitteleingabe wies der Rechtsvertreter hinsichtlich der in
Zweifel gezogenen Verfolgungsvorbringen darauf hin, dass zwischen der
Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 und der Anhörung vom 19. Septem-
ber 2014 fast drei Jahre vergangen seien, weshalb man nicht mehr erwar-
ten könne, dass die Beschwerdeführerin die exakt dieselben Angaben ma-
che. Vielmehr sei die Schilderung anlässlich der Anhörung als Ergänzung
der Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu betrachten und eine frap-
pante Abweichung in zentralen Punkten sei nicht auszumachen. Es ent-
stehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nur zweimal angehört
worden sei, um in der Folge die Aussagen miteinander vergleichen zu kön-
nen. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den Angaben der Be-
schwerdeführerin auseinandergesetzt, die Verfügung sei nicht nachvoll-
ziehbar und verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und sei daher
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Hinsichtlich der Zweifel an der geltend gemachten Herkunft machte der
Rechtsvertreter geltend, das Telefongespräch vom 24. Juli 2014 (recte: 25.
Juli 2014) sei nicht aktenkundig und sei offensichtlich nicht von der sach-
verständigen Person geführt worden, welche die Lingua-Analyse erstellt
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habe, womit dieses wohl keinen rechtserheblichen Beweiswert habe. Zu-
dem sei die Teilnehmerin des Telefongesprächs nicht bekannt, wobei diese
offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Gespräch mit der Be-
schwerdeführerin zu führen, welche als Basis für ein Herkunftsgutachten
genüge, gehe doch aus der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin
(A27) hervor, dass sich während des Gesprächs sprachliche Probleme er-
geben hätten, welche auf die Unkenntnis der befragenden Teilnehmerin
zurückzuführen seien. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum das
BFM die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zahlreiche Fragen
zu ihrer Herkunft gestellt und deren zutreffenden Antworten in der ange-
fochtenen Verfügung nicht zu ihren Gunsten verwendet habe, sondern
schliesslich nur noch das später erstellte Lingua-Gutachten als Grundlage
für den Entscheid gedient habe. Schliesslich habe das BFM den Reiseweg
der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt, was gesamthaft gesehen für
die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche.
4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe angesichts der
fundamentalen Widersprüche in den Asylvorbringen sowie der eindeutigen
Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin lediglich mangels Notwen-
digkeit auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit des angegebenen Reisewegs
verzichtet.
4.5 In seiner Replik vom 4. Februar 2015 monierte der Rechtsvertreter, die
Vorinstanz habe zu den von ihm in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen
nicht Stellung bezogen, und reichte eine Kostennote ein.
4.6 Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in das nicht paginierte Ak-
tenstück “Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung“ und gab ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme bis am 22. Mai 2016, wobei es die Beschwerdeführerin
dazu aufforderte, sich innert dieser Frist auch zu ihrem aktuellen Verhältnis
zum Vater (einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling
D._______, N_______) ihres im Rubrum aufgeführten Kindes und den
diesbezüglichen Lebensverhältnissen zu äussern.
4.7 In seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin Stellung zu den Erwägungen in der Zwischenverfü-
gung vom 5. Mai 2017, ohne indessen nähere Angaben hinsichtlich des
Verhältnisses der Beschwerdeführerin zum Vater des gemeinsamen Kin-
des und den diesbezüglichen Lebensverhältnissen zu machen.
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4.8 In der Folge wurde der Vorinstanz am 7. Juni 2017 unter Zustellung
sämtlicher Akten Gelegenheit gegeben, sich insbesondere zur Eingabe
vom 19. Mai 2017 zu äussern. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni
2017 nahm das SEM Stellung zur Argumentation des Rechtsvertreters,
ohne indessen auf die veränderten familiären Verhältnisse der Beschwer-
deführerin (gemeinsames Kind mit in der Schweiz vorläufig aufgenomme-
nen Flüchtling) näher einzugehen. In seiner Replik vom 3. Juli 2017 wie-
derholte der Rechtsvertreter seine bereits in seiner Beschwerde geäusser-
ten Zweifel an der Aussagekraft des Lingua-Gutachtens.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin zu Recht abgelehnt.
5.2 Im – von der Vorinstanz erwähnten – Länderurteil BVGE 2014/12 prä-
zisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005
Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person; verunmögliche eine tibetische Asylsu-
chende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht.
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht.
Dabei kann zur Hauptsache auf die sprach- und länderkundliche Her-
kunftsanalyse vom 11. November 2014 verwiesen werden. Diese stammt
von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen.
In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, aufgrund der
ihm gewährten Einsicht in die Akten sei es unklar, wie die Lingua-Analyse
erstellt worden sei. Gemäss angefochtener Verfügung sei als Grundlage
dafür am 24. Juli 2014 (recte: 25. Juli 2014) ein Telefongespräch mit der
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Beschwerdeführerin geführt worden, was den Angaben im Aktenverzeich-
nis widerspreche, sei der Beschwerdeführerin doch angeblich am 5. Au-
gust 2014 das rechtliche Gehör zum Fernbleiben gewährt worden. Daher
sei nicht aktenkundig, wann das Telefongespräch für die Erstellung der Lin-
gua-Analyse stattgefunden habe. Im Weiteren sei dieses Gespräch offen-
sichtlich nicht von einer sachverständigen Person geführt worden, welche
die Lingua-Analyse erstellt habe.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 festgehalten, ergibt
sich aus dem nicht paginierten Aktenstück “Lingua-Auftrag zur Herkunfts-
abklärung“, Auftragskontrolle, dass das Gespräch am 25. Juli 2014 mit ei-
ner Expertin namens TASO9 stattgefunden hat, wobei dieses Aktenstück
offensichtlich nicht Eingang im Aktenverzeichnis fand und der Beschwer-
deführerin im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches nicht zugestellt wurde,
womit die Akteneinsicht unvollständig gewährt wurde, handelt es sich doch
hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis
(BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 wurde dem
Rechtsvertreter eine Kopie des genannten Aktenstückes zugestellt, womit
die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung
des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. Im Weiteren wurden
Erläuterungen zum unklar erscheinenden Verfahrensablauf gemacht, wo-
bei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Feststel-
lungen in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 verwiesen werden
kann. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 17. November 2014 über den Werdegang und
die Qualifikation des Sachverständigen informiert und ihr das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde (vgl. A26/3). Im Zusam-
menhang mit der Rüge in der Beschwerde, wonach das Telefongespräch
vom 25. Juli 2014 nicht von der sachverständigen Person geführt worden
sei, welche die Lingua-Analyse erstellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass
keine Pflicht der Behörde besteht, die Eckdaten der bloss befragenden
Person, welche keine Beurteilung des Gesprächs vorgenommen, sondern
lediglich die Grundlage für eine spätere Beurteilung durch einen Sachver-
ständigen geschaffen hat, offenzulegen. Was den weiteren Einwand des
Rechtsvertreters betrifft, wonach die Teilnehmerin des Gesprächs offen-
sichtlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Gespräch mit der Beschwerde-
führerin zu führen, welche als Basis für ein Herkunftsgutachten genüge, ist
festzuhalten, dass sich aus dem Lingua-Bericht ergibt, dass die Verständi-
gung zwischen Interviewerin und der Beschwerdeführerin gut gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin gab denn auch in ihrer Stellungnahme lediglich
an, von der Interviewerin im U-Tsang-Dialekt befragt worden zu sein, was
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Seite 11
sie dazu veranlasst habe, im gleichen Dialekt zu antworten, um einander
besser zu verstehen; von Verständigungsschwierigkeiten aufgrund Unwis-
sen der Interviewerin, wie in der Beschwerde behauptet, kann also nicht
die Rede sein. Schliesslich war der Sachverständige offenkundig ohne
Schwierigkeiten in der Lage, aufgrund des Telefongesprächs ein Gutach-
ten zu erstellen, an dessen Nachvollziehbarkeit keine Zweifel bestehen. In
der Beschwerde wird denn auch nicht näher auf den Inhalt des Lingua-
Berichts eingegangen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Gutachten vermögen nicht zu
überzeugen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann. Schliesslich ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, sich bei
der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft
ausschliesslich auf das erstellte Lingua-Gutachten zu stützen – und nicht
noch allfällige eigene Erkenntnisse aus der Anhörung mitzuberücksichti-
gen, wie in der Beschwerde gefordert – nicht zu bemängeln, ist dieses doch
als Entscheidgrundlage als hinreichend zu erachten.
5.4 Schliesslich wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche
Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen hinsicht-
lich der Vorfluchtgründe bekräftigt. In diesen Punkten kann auf die zutref-
fenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden
(vgl. dazu E. 4.1), wonach sich die Beschwerdeführerin in zentralen Punk-
ten (Anwesenheit während behördlicher Hausdurchsuchung, verhaftete
Personen, Beweismittel) deutlich widersprochen hat. Der Erklärungsver-
such in der Beschwerde, dass zwischen der Erstbefragung vom 12. Okto-
ber 2011 und der Anhörung vom 19. September 2014 fast drei Jahre ver-
gangen seien, weshalb man nicht mehr erwarten könne, dass die Be-
schwerdeführerin die exakt dieselben Angaben mache, sondern vielmehr
die Schilderung anlässlich der Anhörung als Ergänzung der Angaben im
Rahmen der Erstbefragung zu betrachten sei, vermag nicht zu überzeu-
gen, handelt es sich doch bei den festgestellten Widersprüchen um zent-
rale Elemente und nicht bloss um „Ungenauigkeiten“. Auch der weitere
pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den An-
gaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Verfügung sei
nicht nachvollziehbar und verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs,
erweist sich als haltlos.
5.5 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben ge-
macht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten
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Seite 12
Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen, da der Vater des gemeinsamen Kindes aufgrund seiner blossen
Flüchtlingseigenschaft (ohne Asylgewährung) lediglich über eine vorläufige
Aufnahme und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung wäre
der Vollzug der Wegweisung (unter Ausschluss eines Vollzugs der Weg-
weisung nach China, vgl. BVGE 2014/12 E. 6) als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten. Indessen kann über die Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs noch nicht abschliessend befunden wer-
den, da vorerst abzuklären ist, welche Auswirkungen sich aufgrund der ak-
tuellen familiären Situation der Beschwerdeführerin für ihren asyl- bezie-
hungsweise aufenthaltsrechtlichen Status ergeben. Wie in vorstehenden
E. 4.6 – 4.8 festgehalten, hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember
2016 das Kind B.________ zur Welt gebracht. Der Vater dieses Kindes,
D.________, ist in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen
(N______). Er hat das Kind anerkannt (s. Aktenstück A37/1). Im Übrigen
ist jedoch aufgrund der Aktenlage – auch nach nochmaligem Schriften-
wechsel – unklar, welcher Art die Beziehung der Beschwerdeführerin mit
dem Vater des Kindes ist, insbesondere ob sie eine Lebensgemeinschaft
bilden. Ohne weitere Abklärungen lässt sich daher nicht beurteilen, ob die
Voraussetzungen des Einbezugs des gemeinsamen Kindes und der Be-
schwerdeführerin in den Status des Kindsvaters gegeben sind. Diese Ab-
klärungen können nicht Sache des Gerichts sein, da es hierzu zuerst eines
erstinstanzlichen Entscheids bedarf (wobei derzeit noch gar kein entspre-
chendes Gesuch vorliegt). Solange diese Frage offen bleibt, kann indessen
nicht abschliessend entschieden werden, ob der Wegweisungsvollzug
durchführbar ist, insbesondere ob er mit Art. 8 EMRK und dem Grundsatz
der Einheit der Familie zu vereinbaren ist. Daher ist der von der Vorinstanz
D-162/2015
Seite 13
angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und zur weiteren Prü-
fung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK beziehungsweise des Grundsat-
zes der Einheit der Familie an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls
sowie der Wegweisung abzuweisen ist; soweit die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde indessen teilweise gutzu-
heissen. Die angefochtene Verfügung ist im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 6
des Dispositivs) aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1
Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gutgeheissen
und aufgrund der Aktenlage auch im jetzigen Zeitpunkt von der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführerin auszugehen ist, hat die Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten
(Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Der in der Kostennote vom 4. Februar 2015 aufgeführte zeitliche Aufwand
von neun Stunden erscheint angemessen. Die beiden weiteren Eingaben
vom 19. Mai und vom 3. Juli 2017, welche sich durch übermässige Weit-
schweifigkeit und teilweise unsachliche Exkurse auszeichnen, sind nur be-
schränkt im Umfang von einer halben Stunde als notwendiger Aufwand zu
entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE). Des Weiteren ist der
Stundenersatz von Fr. 200.– zu hoch. Praxisgemäss ist der Stundenansatz
für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwäl-
tinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– und
für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.–
bis 150.– anzuwenden. Dem Rechtsvertreter ist somit, von einem Stunden-
ansatz von Fr. 150.– ausgehend, vom Bundesverwaltungsgericht ein Ho-
norar von Fr. 1‘465.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
D-162/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 6 werden aufgehoben und zur weiteren Abklä-
rung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘465.– ausgesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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