B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-162/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Mutter des Beschwerdeführers am 24. September 2007 in Ghana
den Schweizer Bürger C._______ ehelichte und am 4. Oktober 2008 im
Rahmen des Familiennachzugs mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Be-
schwerdeführer, in die Schweiz einreiste,
dass der oben erwähnte Ehemann die Schweiz verliess, weshalb das Mig-
rationsamt M._______ die Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und des
Beschwerdeführers widerrief,
dass in diesem Zusammenhang dem Urteil des BGer 2C_1093/2014 vom
8. Dezember 2014 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe im Ok-
tober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche vom Bestand der
seiner Mutter erteilten Aufenthaltsbewilligung abhängig gewesen sei,
dass diese Bewilligungen am 27. Oktober 2010 – der Beschwerdeführer
sei damals elf Jahre alt gewesen – widerrufen worden seien,
dass diese Verfügung mit unangefochten gebliebenem Rekursentscheid
vom 15. August 2011 – der Beschwerdeführer sei damals elf Jahre und
zehn Monate alt gewesen und sein legaler Aufenthalt habe weniger als
zwei Jahre gedauert – bestätigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt definitiv zur Ausreise ver-
pflichtet gewesen sei,
dass ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz seither untersagt, auch
prozessual nicht gestattet und nach dem Gesagten illegal sei,
dass der Beschwerdeführer seither versucht habe, mit zahlreichen, aus-
nahmslos erfolglos gebliebenen und durchwegs als aussichtslos gewerte-
ten Verfahren (auch Rechtsmittelverfahren betreffend Zwischenent-
scheide), die definitiv verfügte Ausreise zu verhindern,
dass das BGer in der Folge mit Urteil vom 8. Dezember 2014 auf die Be-
schwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat
und die Gerichtskosten von Fr. 600.– dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers auferlegte,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2015 beim SEM eine Aufsichtsan-
zeige gegen die Abteilung Vollzugsunterstützung einreichte,
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dass der Staatssekretär Mario Gattiker in seinem Antwortschreiben vom
11. Mai 2015 festhielt, es lägen keinerlei Verletzungen der Parteirechte und
der Sorgfaltspflichten vor und ein konsequenter Vollzug diene dazu, den
Willen des Gesetzgebers durchzusetzen,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2015 (zusammen mit seiner
Mutter) dem Ausschaffungsversuch in seinen Heimatstaat keine Folge leis-
tete und den Abflug nach Ghana verweigerte,
dass er stattdessen, vertreten (und instruiert) durch B._______, gleichen-
tags bei der Flughafenpolizei Zürich ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 23. Dezember
2015 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 23. Dezember 2015
durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei in Ghana einige Jahre zur Schule gegangen, bevor er
mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist sei,
dass er schlechte Erinnerungen an seine Schulzeit in Ghana habe,
dass er sich in den letzten Jahren in der Schweiz erfolgreich integriert habe
und nicht nach Ghana zurückkehren wolle, weil er dort wieder von vorne
beginnen müsse und die in der Schweiz verbrachten Jahre diesfalls um-
sonst gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen dem
SEM die nachfolgend aufgeführten Beweismittel übergab: Kopien kantona-
ler Akten, ein Schreiben betreffend Schulungsmöglichkeiten in Ghana, Un-
terlagen zu seiner Lehrstellensuche, einen Auswertungsbogen seiner
Schnupperlehre, ein Schreiben des Sportclubs N._______ sowie einen Be-
richt von D._______, Mitglied der Lighthouse Chapel International,
dass er sich des Weiteren mit mehreren Fax-Schreiben an das SEM
wandte und das Gesuch stellte, es sei in Heilung eines Mangels der vor-
mals mit dem Fall befassten Behörden auf Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung zu erkennen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am folgenden
Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2015 ab-
lehnte, ihn aus der Schweiz weg wies und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2016 Beschwerde
anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess:
"Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es
sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
gesetzlich vorgesehene Folge anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen",
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde vom 10. Januar 2016 den klaren Anträgen zu-
folge lediglich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug
(Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, wes-
halb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es sich beim Heimatstaat des Beschwerdeführers – Ghana – um ein
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie rechtskräftig feststeht,
keine Asylrelevanz aufweisen, und dieser im Übrigen ausdrücklich geltend
machte, er habe sein Asylgesuch auf Empfehlung seines Rechtsvertreters
gestellt, weil er – angesichts fortgeschrittener Integration – in der Schweiz
habe bleiben wollen (A19/21 F3 – F6 S. 2),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
machen lässt, die schweizerischen Behörden hätten in vorhergehenden
ausländerrechtlichen Verfahren insofern Fehler begangen, als sie nie eine
Wegweisungsverfügung erlassen hätten, Fehler, die zur Folge gehabt hät-
ten, dass der Beschwerdeführer nie die ihn betreffenden Wegweisungshin-
dernisse habe überprüfen lassen können, was einer formellen Rechtsver-
weigerung gleichkomme,
dass es die Ausländerbehörden versäumt hätten, die allfällige Pflicht des
Beschwerdeführers zur Ausreise zu prüfen und zu verordnen, weshalb der
Wegweisungsvollzug schon aus diesem Grund unzumutbar geworden sei,
dass sie namentlich die direkt anwendbaren Bestimmungen des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfol-
gend: KRK, SR 0.107) nicht zu seinen Gunsten zur Geltung gebracht hät-
ten,
dass das Recht auf Privatleben nach Art. 16 KRK den Wegweisungsvollzug
unzulässig mache,
dass sich der junge Mann seit der Einreise pflichtgemäss und mit aller Kraft
um Integration bemüht habe, akzentfrei Dialekt spreche, im Fussballclub
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N._______ bestens integriert sei, im Rahmen einer freikirchlichen Gemein-
schaft Integrationswirkungen erfahre und von einer Fachkraft bei der Lehr-
stellensuche unterstützt werde,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Asylverfahren, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, nicht dazu dient, irgendwelche tatsächlichen oder (wie vorliegend) ver-
meintlichen Fehlleistungen in ausländerrechtlichen Verfahren zu korrigie-
ren,
dass es sich beim prozessualen Gebaren des Beschwerdeführers vielmehr
um eine zweckwidrige und somit rechtsmissbräuchliche Verwendung eines
Rechtsinstituts handelt,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, ob die Kinderrechtskon-
vention dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, bereits durch Urteil des
BGer 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 unmissverständlich ins Bild
gesetzt wurde (vgl. a.a.O. E. 2.2), weshalb es sich erübrigt, nochmals auf
diese Frage einzugehen,
dass es sich auch erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführes in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mutwillig die Prozess-
führung insbesondere dann ist, wenn die Anrufung des Gerichts nicht auf
den Schutz berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere
und damit rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt, wie beispielsweise den
Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Bas-
ler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 17 zu
Art. 33 BGG),
dass der Beschwerdeführer vorliegend den Eindruck erweckt, die Stellung
des Asylgesuchs wie auch die Einreichung einer Asylbeschwerde be-
zweckten nur noch die Verlängerung seines ansonsten illegalen Aufent-
halts in der Schweiz,
dass somit ein rechtsmissbräuchlicher Zweck verfolgt werden dürfte,
dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Beurtei-
lung der Rechtslage durch seinen Rechtsvertreter abstellen durfte und
nicht davon ausgehen musste, die Art der Prozessführung seines Rechts-
vertreters erweise sich nachträglich als rechtsmissbräuchlich,
dass nach Art. 66 Abs. 3 BGG unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie
verursacht, weshalb die Verfahrenskosten in casu nicht dem Beschwerde-
führer, sondern seinem Rechtsvertreter aufzuerlegen sind (vgl. ANDRÉ MO-
SER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 3.155, S. 168),
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dass das mutwillige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen gestützt auf
Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichti-
gen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1‒3 VGKE) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._______,
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, B._______, auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: