B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1622/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend
B._______, geboren (Jahr 1), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 wurde das am 15. Septem-
ber 2014 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers,
eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR
142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt.
B.
Mit als "Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familien-
vereinigung“ betitelter Eingabe vom 5. September 2016 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Frau
B._______, geboren (Jahr 1), Eritrea. Er beantragte, es sei ihr gestützt auf
Art. 51 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AsylG die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und es sei ihr wegen Schriftenlosigkeit ein Lais-
sez-passer auszustellen. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer
zur Begründung aus, er habe sich mit B._______ am (Datum 1) in I. religiös
verheiratet. Durch seine Flucht aus Eritrea am 13. Januar 2014 seien sie
getrennt worden. Seine Frau habe nach seiner Flucht weiterhin bis zu ihrer
geglückten Flucht aus Eritrea im Juli 2016 in I. gelebt. Gegenwärtig halte
sie sich in C._______ im Sudan auf. Der vorhandene originale kirchliche
Eheschein befinde sich bei seiner Frau und könne, falls erwünscht, zuge-
stellt werden. Im Übrigen sei das Geburtsjahr seiner Frau falsch protokol-
liert worden. Dieses sei nicht (Jahr 1), sondern (Jahr 2).
C.
Mit Schreiben des SEM vom 28. September 2016 wurde der Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zu-
gunsten von B._______ aufgefordert, innert Frist in diesem Schreiben ex-
plizit genannte Unterlagen zu den Akten zu reichen sowie zu den explizit
aufgelisteten Fragen Stellung zu nehmen. Für das entsprechende, nach
gewährter Fristverlängerung eingereichte Antwortschreiben des Be-
schwerdeführers vom 6. Dezember 2016 wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben des SEM vom 27. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zur eingereichten Heirats-
urkunde sowie zu den Hochzeitsfotos gewährt. Hinsichtlich der Heiratsur-
kunde wurde ausgeführt, weder das Papierformat noch die Papieroberflä-
che würden einer originalen Heiratsurkunde entsprechen. Weiter sei er-
sichtlich, dass der Nassstempel lediglich aufgedruckt worden sei und es
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sich somit um keinen originalen Stempel handeln könne. Bei den Hoch-
zeitsfotos habe festgestellt werden können, dass der Bildhintergrund mit
Blumen auf den Kleidern der Frau erscheine, jedoch nicht auf denjenigen
des Beschwerdeführers. Es sei davon auszugehen, dass entweder der Be-
schwerdeführer oder seine Frau in das Bild eingefügt worden seien. Zudem
sei ersichtlich, dass eine graue Umrandung die Silhouette seiner Frau um-
schliesse, die des Beschwerdeführers aber nicht. Dieses Indiz lasse eben-
falls darauf schliessen, dass das Bild manipuliert und seine Frau lediglich
in dieses eingefügt worden sei. In der nach gewährter Fristverlängerung
eingereichten Stellungnahme vom 1. Februar 2017, mit der noch weitere
Dokumente (Fotos) nachgereicht wurden, führte der Beschwerdeführer un-
ter anderem aus, die Heiratsurkunde sei keine Fälschung, sondern ein Ori-
ginaldokument. In Bezug auf die Vorwürfe hinsichtlich der Fotos möchte er
mitteilen, dass die Fotos original seien. Aus den der Stellungnahme beige-
legten Originalfotos gehe hervor, dass diese nicht manipuliert und von ei-
nem professionellen Fotografen gemacht worden seien.
E.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 – eröffnet am 22. Februar 2017 –
verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die eingereichten Doku-
mente stellte es in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG sicher. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Praxis und Rechtspre-
chung sei eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls,
dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Es
sei erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung
dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz
tatsächlich auch angestrebt werde. Die Bestimmungen zum Familienasyl
nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten weder zur Aufnahme von neuen
respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch
zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen
herangezogen werden. Die eingereichten Beweismittel, welche ein Zusam-
menleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau hätten beweisen kön-
nen, seien als Fälschung (Heiratsurkunde) erkannt oder als offensichtlich
bearbeitet (Fotos) erachtet worden. Auch habe es der Beschwerdeführer
unterlassen, Telefon- und Chatauszüge der letzten drei Monate einzu-
reichen, wozu er aufgefordert worden sei, um das Bestehen einer gelebten
Beziehung zu überprüfen. Gleich verhalte es sich hinsichtlich der Aufforde-
rung, Identitätsnachweise seiner Frau in Form einer ID- oder Passkopie
einzureichen. Mithin verunmögliche der Beschwerdeführer dem SEM, die
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Identität seiner Frau zu überprüfen. Gemäss seinen Aussagen im Asylver-
fahren sei seine Frau im Jahre (Jahr 1) geboren. In der Gesuchseingabe
vom 5. September 2016 habe er ausgeführt, seine Frau sei im Jahre (Jahr
2) geboren worden. Diese Unstimmigkeit habe er während der Befragung
nicht bemerkt, obwohl die von ihm gemachten Aussagen rückübersetzt
worden seien und er deren Richtigkeit unterzeichnet habe. Er selbst habe
das Geburtsjahr seiner Frau in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember
2016 erneut mit (Jahr 1) angegeben. Es sei somit davon auszugehen, dass
seine Frau zum Zeitpunkt seiner angeblichen Hochzeit im (Datum 1) ge-
mäss Aktenlage entgegen seinen Aussagen in der Stellungnahme vom 6.
Dezember 2016 erst (Alter) alt gewesen sei. Zusammenfassend sei fest-
zustellen, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht ge-
geben seien.
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und seiner Frau B._______ sei die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei
das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren, insbesondere sei ihm die Pflicht zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses zu erlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
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"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss."
4.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist
somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemein-
schaften.
5.
5.1. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017
zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Zur Vermeidung
von Wiederholungen ist somit auf die nicht zu beanstandenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
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5.2. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere,
zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung herbeizufüh-
ren. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Rechtsmitteleingabe
nichts Substantielles entgegengesetzt. Die diesbezüglichen Ausführungen
gehen inhaltlich nicht über die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten,
insbesondere diejenigen im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen
Aussagen hinaus, welche vom SEM – wie unter E. 5.1 erwähnt – gewür-
digt wurden und durch das Bundesverwaltungsgericht Bestätigung erfah-
ren. Ergänzend zur vorinstanzlichen Argumentation sei lediglich noch hin-
zugefügt, dass der Beschwerdeführer auch im Rubrum der Beschwerde
das Geburtsjahr seiner Frau – trotz anders lautender Ausführungen – wie-
derum mit dem Jahr (Jahr 1) angibt. Hinsichtlich der Heiratsurkunde ist so-
dann festzuhalten, dass die Begründung, wonach dieses Dokument von
seiner Tante aus Eritrea nach Holland gebracht und von dort an ihn weiter-
geschickt worden sei, nicht gehört werden kann. Dieses Vorbringen steht
in krassem Gegensatz zur Aussage in der Gesuchseingabe vom 5. Sep-
tember 2016, gemäss der sich das betreffende Dokument bei seiner Frau
in C._______ befinde (vgl. F 1 S. 2 gemäss Aktenverzeichnis SEM). Zu-
sätzlich zu den vom SEM bei der Heiratsurkunde aufgezeigten Fälschungs-
merkmalen ist festzustellen, dass das Dokument weitere Manipulationen
aufweist. So befinden sich am Rand der Urkunde deutliche Kopierspuren
und die gefalteten beiden Hälften erweisen sich als nicht deckungsgleich.
Auffallend ist ebenfalls, dass das in der Urkunde angeführte Hochzeitsda-
tum aus zwei Tagen (5-6, d.h. [Datum 1]) besteht, wobei erkennbar ist, dass
aus der Zahl fünf eine sechs gemacht und die Zahl 5 zusätzlich eingefügt
beziehungsweise der mehrmals überschriebenen Zahl 6 vorangestellt
wurde. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass in
der Gesuchseingabe vom 5. September 2016 als Heiratsdatum – überein-
stimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner summari-
schen Befragung vom 18. September 2014 (vgl. A 6 Ziff. 1.14) – (Datum 1)
genannt wird und gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2016 (Bst. C hier-
vor) die eingereichte Original-Heiratsurkunde vom (Datum 2) datieren soll.
Nicht zuletzt mutet der Umstand befremdend an, dass die eine Hälfte mit
den auszufüllenden Angaben in der Heiratsurkunde in eritreischer Schrift
gehalten ist, während dagegen die dafür vorgesehene zweite Hälfte in eng-
lischer Sprache leer bleibt. Ferner ist die Erklärung in der Rechtsmittelein-
gabe, der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau, einer Analphabetin,
bloss telefonisch kommuniziert, weshalb er keine Telefon- und Chataus-
züge einreichen könne, als Ausflucht zu qualifizieren. So brachte er in der
Eingabe vom 6. Dezember 2016 unter anderem vor, er habe seine Frau,
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die eine Stufe unter ihm eingeschult worden sei, in der Schule kennenge-
lernt. Er kommuniziere mit ihr immer wieder schriftlich und telefonisch.
Durchschnittlich würden sie sich dreimal die Woche sowohl schreiben als
auch hören. Letztmals habe er seine Frau am Sonntag, den (Datum 3),
gehört. Nicht ausser Acht gelassen werden darf die Gegebenheit, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über Kontakt zu Angehörigen
im Heimatland verfügt, was dem Anhörungsprotokoll im Rahmen des Asyl-
verfahrens zu entnehmen ist (vgl. A 24 Frage 4 S. 2). Mit anderen Worten
wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen, über
diese Personen entsprechende identitätsbelegende Dokumente hinsicht-
lich seiner Frau sowie allfällig weitere beweiskräftige, seine Vorbringen un-
termauernde Unterlagen hinsichtlich des Bestehens einer gelebten Bezie-
hung einzureichen. So führte er in der Eingabe vom 6. Dezember 2016
unter anderem aus, „unsere Familien und Bekannten“ hätten gewusst,
dass sie zusammengehören und in naher Zukunft heiraten würden. Nach
der Heirat hätten sie zusammen wohnen und als offizielles Paar auftreten
können. In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber auch
auf die Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Begründung zum Erhalt der
angeblichen Heiratsurkunde verwiesen werden. Die daraus resultierenden
nachteiligen Konsequenzen der Beweislosigkeit sind demnach vom Be-
schwerdeführer in Eigenverantwortung zu tragen. Auf die eingereichten Fo-
tos ist angesichts dieser Sachlage – ungeachtet der Erwägungen der Vo-
rinstanz – nicht einzugehen, da sie nicht geeignet sind, das von den ge-
setzlichen Bestimmungen verlangte Erfordernis des Bestehens einer ge-
lebten Beziehung glaubhaft zu machen.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss von B._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit die Einreise in
die Schweiz von B._______ sowie das Familienasylgesuch zu Recht ab-
gelehnt. Der Eventualantrag das Verfahren sei zwecks Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, ist bei dieser Sachlage abzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
17. Februar 2017 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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7.1. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch
um Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.2. Wie oben dargelegt, waren den Beschwerdebegehren keine ernsthaf-
ten Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
abhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers – abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind somit dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: