Abtei lung IV
D-1623/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,3
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. Februar 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1623/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 22. Mai 2008. Am 29. Mai 2008 kam er am Flughafen Zürich
an, wo er im Transitbereich am 30. Mai 2008 um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Mai 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert; er
wurde gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) dem Transitbereich des Flughafens Zürich zugewiesen.
C.
Am 3. Juni 2008 fand die summarische Befragung statt. Die Bundes-
anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG erfolgte am 5. Juni 2008.
Im Wesentlichen machte der damals minderjährige Beschwerdeführer
– ein Kabyle aus M._______ – geltend, er habe mit seiner Mutter,
seinen Onkeln N._______ und O._______ sowie einer älteren Frau
das Elternhaus seines verstorbenen Grossvaters bewohnt. Der Onkel
N._______ habe seine Mutter oft geschlagen. Im Jahre 2002 habe der
Onkel N._______ Waffen und Plastikbärte in einer Tasche nach Hause
gebracht, weshalb er (der Beschwerdeführer) seinen Onkel im lokalen
Armeebüro angezeigt habe. Militärangehörige hätten daraufhin das
Haus durchsucht, der Onkel sei jedoch rechtzeitig mit den Waffen und
den Plastikbärten verschwunden, weshalb das Militär nichts gefunden
habe. Ein Monat später sei der Onkel zurückgekommen, weshalb er
(der Beschwerdeführer) erneut das Militär informiert habe. Sein Onkel
N._______ habe ihn als Verräter beschimpft, Drohungen ausgestossen
und bis zur Bewusstlosigkeit brutal zusammengeschlagen, wovon er
Gesichtsverletzungen, mehrere gebrochene Rippen, innere Blutungen
und einen gebrochenen Arm davongetragen habe. Seine Mutter habe
ihn ins Spital gebracht, wo er ungefähr drei Monate behandelt worden
sei. Anschliessend sei er über längere Zeit noch zu Hause weiter ge -
pflegt worden, weshalb er insgesamt ein Schuljahr verpasst habe. Der
Onkel habe ihn für tot gehalten. In der Folge habe er den Onkel
N._______ nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer vermutete,
dass der Onkel Kontakte zu Militärkreisen habe, welche ihn rechtzeitig
über das Eintreffen der Soldaten informiert hätten. Im Dorf sei erzählt
worden, dass der Onkel einer kleinen terroristischen Gruppe
Seite 2
D-1623/2010
angehöre.
Ungefähr zwei Jahre später, im Jahr 2003/2004 habe seine Mutter mit
ihm fluchtartig das Haus Richtung Marokko verlassen, weil sie Angst
um ihn habe und in Marokko "jemand auf sie warten" würde. Er habe
jedoch nicht nach Marokko gehen wollen, weshalb er seine Mutter
noch in Algerien verlassen habe. Letztmals habe er im Jahre 2006
über einen Nachbarn von seiner Mutter erfahren. Dieser Nachbar wie-
derum habe vom Onkel O._______ gehört, dass seine Mutter in
P._______ lebe. Er (der Beschwerdeführer) habe somit seit Anfang
2005 in der Hauptstadt Algier gelebt und zeitweise an Tankstellen
gearbeitet. Teilweise habe er in der Métro übernachtet. Q._______ (D-
3924/2008), eigenen Angaben zufolge ein Freund des Bruders des
Beschwerdeführers, sei zusammen mit ihm in die Schweiz geflogen.
D.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2008 – gleichentags
eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den angeordenten Voll-
zug der Wegweisung Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kopie sei -
nes Geburtsregisterauszugs vom September 2003 bei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom
18. Juli 2008 im Sinne der Erwägungen gut, hob die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 auf und wies die Sache in
diesem Punkt im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück, erhob
keine Verfahrenskosten und richtete keine Parteientschädigung aus.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz
habe in ihrer erstinstanzlichen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt,
ob der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ver-
füge.
Seite 3
D-1623/2010
G.
Das BFM gab dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 Gelegen-
heit, sich im Rahmen einer Direktanhörung zu seinem familiären Netz
im Heimatstaat zu äussern.
H.
H.a In der Folge stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar
2010 – eröffnet am folgenden Tag – fest, die Verfügung des BFM vom
18. Juni 2008 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen.
Desgleichen sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz in Rechtskraft erwachsen. Ferner wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – bis zum 13. April 2010 zu verlassen.
H.b Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz geltend,
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
könne in casu nicht angewandt werden, weil der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des
Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat.
Der heute volljährige Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in
seiner Herkunftsregion verbracht, bevor er Ende Mai 2008 in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Es sei somit grundsätzlich
davon auszugehen, dass er in Algerien über ein diesbezügliches ver-
wandtschaftliches und weiteres soziales Beziehungsnetz verfüge. Dies
habe sich an der Anhörung beim BFM vom 10. Februar 2010 bestätigt:
Die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie wohnten in
unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Dieser
habe in Algerien neben seinem Onkel namens N._______ einen
weiteren Onkel sowie eine Tante. Bezüglich seiner Mutter gebe der Be-
schwerdeführer an, die Caritas und das Rote Kreuz seien daran, den
genauen Aufenthalt seiner Mutter ausfindig zu machen. Schliesslich
sei der Darstellung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in
Algerien auch einen Freundes- und Bekanntenkreis habe. Auf diese
Seite 4
D-1623/2010
sozialen Beziehungen könne sich der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr nach Algerien stützen. Schliesslich habe der Beschwerde-
führer angegeben, er habe in zwei Quartieren der Stadt Algier ge-
arbeitet und gewohnt. Dort habe er berufliche Erfahrung im Handel
gesammelt. So habe er beispielsweise als Verkäufer und als Tankwart
gearbeitet und gemäss seiner Darstellung dabei auch ein Bekannt-
schaftsnetz aufgebaut. Somit ergäben sich auch keine individuellen
Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
I.
I.a In seiner Beschwerde vom 16. März 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung. Dementsprechend
sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
von Amtes wegen anzuordnen. Schliesslich beantragt er in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
I.b Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, wo sich seine Mutter aufhalte,
ein Onkel bedrohe ihn, der andere Onkel habe Algerien aufgrund von
Streitigkeiten bereits verlassen, und bei seiner Schwester könne er
nicht leben, da sie verheiratet sei und deren Mann ihr den Kontakt zu
ihm verbiete. Ausserdem sei er gesundheitlich schwer angeschlagen,
zumal seine Harnblase operativ behandelt werden müsse und er
ausserdem in schlechter psychischer Verfassung sei.
I.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde die
nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: einen Arzt-
bericht vom 22. Dezember 2010 des R._______ Kantonsspitals
(Beilage 2), ein Schreiben vom 24. Februar 2010, wonach der
Beschwerdeführer im Ambulatorium der R._______ Psychiatrie zu
einem Gespräch angemeldet sei (Beilage 3), ein Schreiben vom 15.
März 2010 des Ambulatoriums der R._______ Psychiatrie, wonach der
Beschwerdeführer von seinem Hausarzt zur psychiatrischen Abklärung
zugewiesen worden sei (Beilage 4), ein Bericht vom 1. März 2010 des
R._______ Kantonsspitals über eine ambulante urologische Kontrolle
(Beilage 5), eine Bestätigung vom 11. März 2010 des R._______
Seite 5
D-1623/2010
Kantonsspitals, eine per 7. April 2010 vorgesehene Operation be-
treffend (Beilage 7).
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, es bilde ledig-
lich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 6. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
J.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 3. April 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
Seite 6
D-1623/2010
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. März 2010 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde
nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung
(Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die
vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2010 bezüglich der in den
Dispositivziffern 1 und 2 dieser Verfügung enthaltenen Feststellungen
in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu unter-
suchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er
für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83
Abs. 2 - 4 AuG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
Seite 7
D-1623/2010
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
5.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Algerien vollzogen werden kann oder ob stattdessen die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die unter Erwägung 4.1 einleitend erwähnten drei
Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und wei-
terhin gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
5.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Seite 8
D-1623/2010
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies kann indessen dem
Beschwerdeführer in casu nicht gelingen, weil er sich nicht auf be -
gründete Furcht vor dem ihn angeblich bedrohenden Onkel, den er
nach eigenen Angaben sechs Jahre vor seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat zum letzten Mal gesehen hat (A15/14 S. 10), berufen
kann, muss er sich doch nicht an seinem ursprünglichen Herkunftsort
in M._______ niederlassen, wo er gegebenenfalls ohne grössere
Schwierigkeiten aufzuspüren wäre. Er hat vielmehr die Möglichkeit,
sich wieder an seinem letzten Wohnsitz vor der Ausreise, in der
Metropolregion Algier, in der zum einen mehrere Millionen Menschen
leben und zum anderen die Staatsmacht stärker vertreten ist, nieder-
zulassen, weshalb in Wirklichkeit keine konkrete Gefahr ersichtlich ist,
wonach ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde. Des Weiteren lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zu-
mutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimat-
land herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise aufgrund einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.3 In casu deuten weder die allgemeine Lage im Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Algerien hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist.
Seite 9
D-1623/2010
5.4 Wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, lebte
er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mehr als drei Jahre in
Algier, verdiente dort – nach eigenen Angaben von seinem
14. Lebensjahr an (A9/24 S. 1 und 13) – seinen Lebensunterhalt bei
verschiedenen Arbeitgebern und war in der Lage, sich die Kosten für
die Reise in die Schweiz aus eigener Kraft zu erarbeiten (A15/14 S. 4,
A9/24 S. 3). Mittlerweile ist er selbst nach eigenen Angaben volljährig
geworden, weshalb der Schluss naheliegt, es werde ihm nach seiner
Rückkehr nicht zuletzt dank seines in Algier aufgebauten Be-
ziehungsnetzes (A9/24 S. 1 und 13, A15/14 S. 9, A44/7 S. 3) ohne
weiteres wieder gelingen, sich dort eine neue wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Diese Aufgabe dürfte ihm umso leichter fallen, als er
bereits als Verkäufer gearbeitet hat (A44/7 S. 2). Der Neuaufbau seiner
wirtschaftlichen Existenz scheint auch nicht aus medizinischen
Gründen gefährdet zu sein, gelang es ihm doch, sich für den 7. April
2010 einen Operationstermin einräumen zu lassen, obwohl der be-
ratende Oberarzt von dieser – wohl nicht risikolosen – Operation
eigentlich abgeraten hatte (Beschwerdebeilage 2). Indessen bestand
der nach eigenen Angaben von der Caritas beratene (A44/7 S. 5) Be-
schwerdeführer trotzdem auf den riskanten Eingriff; falls dieser plan-
gemäss vorgenommen wurde, kann dem Beschwerdeführer auf Be-
gehren hin im Rahmen medizinischer Rückkehrhilfe eine allenfalls
noch notwendige Nachbehandlung in Algier ermöglicht werden. Auch
bezüglich der von ihm anscheinend erst Ende 2009 wahrgenommenen
psychischen Probleme ist kein weiterer Aufenthalt in der Schweiz er-
forderlich. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese im
Heimatstaat behandeln zu lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
Seite 10
D-1623/2010
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
3. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-1623/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 12