B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1623/2011
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Melanie Aebli,
Freiplatzaktion Zürich
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N […].
D-1623/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Dezember 2010 für sich und
ihre beiden Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 11. Januar 2011 zu ihren
Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie – summarisch – zu ihren Asyl-
gründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ D._______ wurde sie am 25. Ja-
nuar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Die Beschwerdeführenden wurden am 9. Februar 2011 für den Auf-
enthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen.
A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie und ihre Kinder seien russische Staatsangehörige
tschetschenischer Ethnie. Sie selber sei in Grosny (Tschetschenien) ge-
boren und habe bis zu ihrem Wegzug nach Moskau im Jahre 1998 unun-
terbrochen dort gelebt. Sie sei ausgebildete Ökonomin und habe in Mos-
kau als Buchhalterin gearbeitet. In Moskau seien auch ihre beiden Kinder
zur Welt gekommen. Im Oktober 2003 habe sie sich von R.G., mit dem
sie nach Brauch verheiratet gewesen und der der Vater ihrer Kinder sei,
getrennt. Nach der Trennung habe ihr R.G. wie vereinbart eine Wohnung
in Moskau gekauft, in welcher sie mit ihren beiden Kindern und ihrer
Schwester F._______ (eigenes Asylverfahren N […]; Beschwerdeverfah-
ren D-1629/2011) gelebt habe. Später habe sich dann aber herausge-
stellt, dass der Kaufvertrag ungültig und die Wohnung bereits von einer
anderen Person erworben worden sei. Gestützt auf einen Gerichtsbe-
schluss habe sie im Frühjahr 2008 die Wohnung verlassen müssen, wor-
auf sie zusammen mit F._______ und ihren beiden Kindern zu ihrer eben-
falls in Moskau wohnhaften andern Schwester M.T. gezogen sei. Die Si-
tuation dort sei aber sehr schwierig gewesen, insbesondere weil ihre Kin-
der nicht in der Nähe zur Schule hätten gehen können, sondern einen
langen Schulweg auf sich hätten nehmen müssen. Sie habe sich – weil
sie noch mehrere für die Instandstellung der früheren Wohnung aufge-
nommene Kredite habe zurückzahlen müssen – in Moskau aber keine
andere Wohnung leisten können, weshalb sie schliesslich im Mai 2009
mit F._______ und ihren beiden Kindern zu ihren Eltern nach Grosny zu-
rückgekehrt sei. Dort habe sie von zu Hause aus für eine Firma in
G._______ (Tschetschenien) die Buchhaltung gemacht.
D-1623/2011
Seite 3
Seitdem sich im Jahre 2006 in ihrem Elternhaus in Grosny zwei junge
Rebellen verschanzt hätten, sei das Haus regelmässig von Sicherheits-
behörden kontrolliert worden. Obwohl die Lage in Grosny generell sehr
unsicher gewesen sei, seien ihre Kinder ab September 2009 dort zur
Schule gegangen. Wegen der zahlreichen Selbstmordanschläge habe sie
sie aber schliesslich zu Hause behalten. Nach ihrer Rückkehr nach Gros-
ny hätten sie sich dort nicht registrieren lassen, weshalb ihre Kinder auch
keine (staatliche) medizinische Behandlung erhalten hätten.
Ende August 2010 – sie sei mit ihrer Familie im Garten des Elternhauses
gesessen – habe sie vom Gartentor aus viele Soldaten erblickt. Sie habe
dann unverzüglich ihre Angehörigen gewarnt und sei mit ihnen ins Haus
geflüchtet. Die Soldaten hätten zuerst den Garten und dann das Haus be-
treten und wild um sich geschossen. Sie hätten auch nach verschiedenen
Personen gefragt und gedroht, die Anwesenden zu erschiessen, falls sie
nicht gehorchen würden. Nach einer halben Stunde hätten sie das Haus
wieder verlassen. Seit diesem Tag sei ihr Elternhaus fast jeden Morgen
von Soldaten kontrolliert worden. Überdies sei sie im Oktober 2010 – wie
schon im Mai 2010 – in ihrem Auto von einem anderen Fahrzeug ge-
rammt worden. Beide Male hätten die Fahrzeuge getönte Scheiben ge-
habt, was bedeute, dass es sich bei den Verfolgern um Leute aus dem
Umfeld des Präsidenten gehandelt habe.
Als Mitte Dezember 2010 R.G. nach vielen Jahren ohne Kontakt unerwar-
tet nach Grosny gekommen sei und gedroht habe, ihr die Kinder wegzu-
nehmen, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Mit der Unterstützung
ihres Vaters sei sie am 18. Dezember 2010 mit den beiden Kindern und
ihrer Schwester F._______ an die weissrussische Grenze gereist. Unter
Umgehung der Grenzkontrollen – sie hätten nur Inlandpässe gehabt –
seien sie im Laderaum eines Lieferwagens versteckt durch verschiedene
ihr nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gelangt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdefüh-
renden einen Inlandpass (A._______) und zwei Geburtsurkunden
(B._______ und C._______) im Original zu den Akten. Ausserdem reich-
ten sie einen Beschluss des Bezirksgerichts Moskau vom 31. Oktober
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2007 in Kopie und die beglaubigte Kopie eines am 26. Januar 2011 er-
stellten Auszugs aus dem "Hausbuch" ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 – den Beschwerdeführenden glei-
chentags im EVZ D._______ persönlich eröffnet – lehnte das BFM die
Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
Das BFM wies in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs insbesondere darauf hin, dass sich die Sicherheitslage in
Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig ver-
bessert habe. Auf Grund des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative werde dennoch vorab die Wegweisung der Beschwer-
deführenden in einen anderen Teil der Russischen Föderation erwogen.
Den Beschwerdeführenden sei es gestützt auf die verfassungsmässig ga-
rantierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zumutbar, sich
in einem anderen Teil der Russischen Föderation legal niederzulassen,
zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit 1998 bis zu
ihrem angeblichen Wegzug nach Grosny permanent in Moskau gelebt
und gearbeitet habe und – wie aus den Eintragungen im Inlandpass her-
vorgehe – zuletzt mit ihrem Wohnsitz in Moskau gemeldet gewesen sei.
In Moskau hätten die Beschwerdeführenden auch verwandtschaftliche
Anknüpfungspunkte und die Kinder seien während mehrerer Jahre dort
zur Schule gegangen; sie könnten somit wieder in das ihnen vertraute
Umfeld zurückkehren. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden in
Moskau mit F._______ zusammen gewohnt und sich gegenseitig unter-
stützt; es sei daher davon auszugehen sei, dass sie sich auch in Zukunft
gegenseitige Unterstützung zuteil lassen werden.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. März 2011 – unter Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Februar 2011 – die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls.
Eventuell sei ihnen "infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine vorläufige Aufnahme zu erteilen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf
D-1623/2011
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die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren bean-
tragten die Beschwerdeführenden, die Vollzugsbehörden seien "im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Entscheid über die Beschwerde" zu unterlassen, beziehungsweise –
sollte dies bereits geschehen sein – den Beschwerdeführenden sei dazu
"das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe" zu
gewähren.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gaben die Beschwerdeführenden einen dem Internet entnomme-
nen Bericht der "Gesellschaft für bedrohte Völker" vom März 2011 betref-
fend "die Menschenrechtslage in Tschetschenien in Bezug auf Flüchtlin-
ge" zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, das Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerde-
führenden und ihrer Rechtsvertreterin sei bis anhin formell nicht ausge-
wiesen, und forderte die Rechtsvertreterin in Anwendung von Art. 11
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenver-
fügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde und ihr die bisher aufgelaufenen Ver-
fahrenskosten auferlegt würden.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte am 28. März
2011 eine am 21. März 2011 ausgestellte Vollmacht nach und gab gleich-
zeitig mehrere Beweismittel zu den Akten: Eine polizeiliche Vorladung für
den 5. März 2011, eine Bestätigung des Direktors der von B._______ und
C._______ in Moskau besuchten Schule in Kopie, ein mit einer Überset-
zung versehenes Schreiben eines in Österreich wohnhaften Bekannten
im Original sowie einen Briefumschlag aus Österreich und die Kopie ei-
nes DHL-Belegs.
D.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit einer weiteren Zwi-
schenverfügung vom 1. April 2011 die fristgemässe Einreichung einer
schriftlichen Vollmacht und teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden gleichzeitig mit, ihre Mandanten könnten den Ausgang des
Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Wei-
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Seite 6
teren wies es sowohl den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen beziehungsweise – sollte
dies bereits geschehen sein – den Beschwerdeführenden sei dazu "das
rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe" zu gewäh-
ren, als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ab. In der Folge wurden die
Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall – aufgefordert, bis zum 18. April 2011 eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 600.– zu bezahlen.
Am 13. April 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 5. April
2011 von der ORS Service AG ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung ein
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Dabei wies es darauf hin, im Inlandpass der Be-
schwerdeführerin finde sich auf Seite 6 die vom 9. Dezember 2005 datier-
te Wohnsitzbestätigung für Moskau, wohingegen sich im besagten Do-
kument keine Wohnsitzbestätigung für Grosny ab Mai 2009 finde. Daher
werde weiterhin von Moskau als letztem Wohnort der Beschwerdeführen-
den ausgegangen.
E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin am
12. Juni 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 18. Mai 2012 Stellung.
Dabei reichten sie als Faxkopien zwei am 8. Juni 2012 ausgestellte Bes-
tätigungen, dass B._______ und C._______ im Schuljahr 2009/2010 in
Grosny die Schule besucht hätten, zu den Akten. Gleichzeitig machten
sie geltend, der Vater der Beschwerdeführerin sei im vergangenen Jahr
wieder mehrmals von Sicherheitsleuten aufgesucht worden; diese hätten
insbesondere wissen wollen, wohin seine Töchter geflohen seien. An-
fangs des Jahres 2012 seien auch islamische Geistliche gekommen und
hätten sich im Namen von R.G. nach den Beschwerdeführenden erkun-
digt.
D-1623/2011
Seite 7
Schliesslich gingen beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2012
nebst den Originalen der am 12. Juni 2012 als Faxkopien eingereichten
Dokumente eine am 19. Juni 2012 ausgestellte Bestätigung, wonach die
Beschwerdeführenden vom 3. Juni 2009 bis zum 15. Dezember 2010 in
Grosny wohnhaft gewesen seien, ein.
F.
Die Schwester der Beschwerdeführerin, F._______, deren Asylgesuch
vom BFM ebenfalls mit Verfügung vom 10. Februar 2011 abgewiesen
worden war, erklärte am 3. Juli 2012 den Rückzug ihres Asylgesuches
beziehungsweise ihrer am 14. März 2011 eingereichten Beschwerde.
Durch ihre Rechtsvertreterin (ebenfalls Melanie Aebli, c/o Freiplatzaktion
Zürich) legte sie dar, sie möchte so rasch als möglich nach Grosny zu-
rückkehren, um dort für ihre schwer kranken Eltern zu sorgen. In der Fol-
ge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der
Beschwerdeführerin – welche die Schweiz bereits am 8. Juli 2012 auf
dem Luftweg verlassen hatte – am 9. Juli 2012 als gegenstandslos ge-
worden ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
D-1623/2011
Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen
vermögen.
4.1.1 So sind etwa die Ausführungen zu den Problemen, denen sie und
ihre Kinder nach der Rückkehr nach Grosny im Jahre 2009 ausgesetzt
gewesen sein sollen, zum Teil unterschiedlich ausgefallen.
D-1623/2011
Seite 9
Wie das BFM zutreffend bemerkte, gab die Beschwerdeführerin etwa in
der Erstbefragung zu Protokoll, sie habe an einem Nachmittag Ende Au-
gust 2010 auf der Strasse vor ihrem Elternhaus viele Soldaten gesehen,
worauf sie sofort die Gartentür geschlossen habe. Im gleichen Moment
habe sie es zweimal knallen gehört und alle hätten zu schiessen begon-
nen; sie habe sofort ihre Kinder gepackt und sei mit ihnen zum Haus ge-
rannt (vgl. Vorakten A6 S. 6). Demgegenüber legte sie in der Anhörung
vom 25. Januar 2011 dar, sie habe – nach dem Erblicken der Soldaten –
ihre Angehörigen ins Haus gerufen. Die ersten Schüsse habe sie gehört,
als sie sich auf der Treppe, die ins Haus führe, befunden habe, während
es erst "maximal zehn Minuten", nachdem die Soldaten das Haus verlas-
sen hätten, geknallt habe (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 25-28).
Des Weiteren sagte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung aus, die
fast täglichen Kontrollen wären für sich allein "vielleicht nicht so schlimm
gewesen", wenn die Soldaten dabei nicht noch jedes Mal geschossen
hätten (vgl. A6 S. 6). In der Anhörung vom 25. Januar 2011 aufgefordert,
den Ablauf der Kontrollen zu schildern, erwähnte sie die Schüsse mit kei-
nem Wort mehr, sondern schilderte, wie die Soldaten die Ausweise kon-
trolliert und im Haus in alle Schränke geschaut hätten (vgl. A11, Antwor-
ten auf die Fragen 48 f.). Auf entsprechenden Vorhalt hin korrigierte sie
ihre Aussagen dahin gehend, die Soldaten hätten "nur die ersten Male
nach dem Angriff" geschossen, später aber damit aufgehört (vgl. A11,
Antwort auf die Frage 51).
Der Einwand, den kleinen Ungereimtheiten würden eine zu grosse Be-
deutung beigemessen, zumal "wohl alles sehr schnell" gegangen sei, die
Beschwerdeführerin "vom Angriff offensichtlich geschockt" gewesen sei
und schon in der Erstbefragung sehr viel erzählt habe (vgl. Beschwerde
S. 2), vermag nicht zu überzeugen, zumal die festgestellten Unstimmig-
keiten Ereignisse betreffen, die für den Entschluss der Beschwerdeführe-
rin zum Verlassen ihrer Heimat eine wesentliche Rolle gespielt haben sol-
len.
4.1.2 In der Anhörung vom 25. Januar 2011 brachte die Beschwerdefüh-
rerin überdies vor, sie sei im Mai und im Oktober 2010 in ihrem Auto von
Fahrzeugen mit getönten Scheiben – und somit aus dem Umfeld des
Präsidenten stammend – gerammt worden (vgl. A11, Antwort auf die Fra-
ge 49). Der Umstand, dass sie diese Vorfälle in der Erstbefragung noch
mit keinem Wort erwähnt hatte, erstaunt doch sehr, zumal der zweite Un-
D-1623/2011
Seite 10
fall nur zwei Monate vor ihrer Ausreise und nur drei Monate vor der (aus-
führlichen) Erstbefragung stattgefunden haben soll.
4.1.3 Die am 28. März 2011 eingereichte polizeiliche Vorladung für den
5. März 2011 ist nicht geeignet, die festgestellten Unstimmigkeiten zu be-
seitigen, zumal auch nicht klar ist, zu welchem Zweck die Beschwerde-
führerin sich an jenem Tag hätte bei der Polizei melden müssen.
In Bezug auf die in der Eingabe vom 28. März 2011 (vgl. S. 3) im Zu-
sammenhang mit der besagten Vorladung gemachte, durch nichts beleg-
te Behauptung, nachdem der Vater der Beschwerdeführerin verhaftet
worden sei, habe ihre Mutter Tschetschenien verlassen und halte sich
nun versteckt in Inguschetien auf, ist darauf hinzuweisen, dass die
Schwester F._______ am 8. Juli 2012 via Moskau nach Grosny zurück-
kehrte, um dort – also in Tschetschenien und nicht in der benachbarten
Teilrepublik Inguschetien – für ihre schwer kranken Eltern zu sorgen.
4.2 Sodann vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin – selbst
wenn sie als glaubhaft erachtet würden – auch den Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht zu genügen.
4.2.1 Der im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Beschluss
des Bezirksgerichts Moskau vom 31. Oktober 2007 und die beglaubigte
Kopie eines Auszugs aus dem "Hausbuch" belegen zwar, dass sich der
Kaufvertrag für die Wohnung am H._______ in Moskau als ungültig er-
wiesen hatte, weshalb die Beschwerdeführerin – zusammen mit ihren
beiden Kindern und ihrer ebenfalls dort wohnhaften Schwester F._______
– diese im Frühjahr 2008 verlassen musste. Weder aus den Angaben der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich indessen Hinwei-
se, dass die diesbezüglichen behördlichen Massnahmen ungerechtfertig-
terweise gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen
wären.
Bei der angeblich vom Ex-Partner, R.G., im Dezember 2010 ausgespro-
chenen Drohung, der Beschwerdeführerin die beiden gemeinsamen Kin-
der wegzunehmen, handelt es sich um ein rein innerfamiliäres Problem.
Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, hat die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich wegen allfälliger Probleme be-
züglich der Sorgerechtsfrage an ein zuständiges Gericht zu wenden, und
es ist davon auszugehen, dass sie den angeforderten Schutz auch erhal-
ten würde. Die beiden am 28. März 2011 eingereichtem Schreiben, wo-
D-1623/2011
Seite 11
nach sich R.G beim Direktor der von den Kindern in Moskau besuchten
Schule und ein Verwandter von R.G. bei einem Bekannten der Be-
schwerdeführerin in Österreich nach dem Aufenthaltsort von B._______
und C._______ erkundigt hätten, sind daher nicht geeignet, zu einer an-
deren Beurteilung zu führen.
4.2.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen durch Soldaten in Grosny befand das BFM, es
handle sich offenbar um rein willkürliche Übergriffe durch das russische
Militär gegen die dort ansässige tschetschenische Bevölkerung. Es weise
nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in Russland landeswei-
ter Verfolgung ausgesetzt seien. Somit seien die vorgebrachten Verfol-
gungsmassnahmen durch die Soldaten in Grosny regional beschränkt,
weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdefüh-
rerenden in der Russischen Föderation über eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative verfügten.
4.2.2.1 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schut-
zes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes ver-
folgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen
internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur
lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in
der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksa-
men Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden
das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzal-
ternative entgegengehalten werden. Eine solche Alternative versteht sich
sowohl aus der Sicht des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch auf der Grund-
lage von Art. 3 AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs.
Das Institut der innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternati-
ve beruht auf dem Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling
sein kann, wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung
den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. BVGE
2011/51 E. 8, mit Hinweisen).
4.2.2.2 Die russische Verfassung von 1993 garantiert in Art. 27 die Nie-
derlassungsfreiheit, welche indessen faktisch an den meisten Orten –
auch in Moskau – durch ein Registrierungssystem eingeschränkt wird.
Voraussetzung für die Registrierung sind das Vorliegen eines Identitäts-
nachweises sowie der Nachweis einer Unterkunft.
D-1623/2011
Seite 12
Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind
diese Bedingungen vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin besitzt ei-
nen Inlandpass, in welchem auch die beiden Kinder eingetragen sind und
gemäss welchem sie zuletzt in Moskau gemeldet war (vgl. Eintrag auf
S. 6 des Inlandpasses). Aus den zwei eingereichten Geburtsurkunden
geht auch hervor, dass B._______ und C._______ in Moskau zur Welt
kamen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie mit ihren
Kindern nach dem Auszug aus der Wohnung am Propekt Mira 97 im
Frühjahr 2008 und bis zum angeblichen Wegzug nach Grosny im Mai
2009 bei ihrer Schwester M.T. am I._______ in Moskau gewohnt (vgl. A6
S. 2 und A11 S. 2). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sie und ihre
Kinder nicht auch in Zukunft von dieser Wohnmöglichkeit Gebrauch ma-
chen können. Die für ihren Umzug nach Grosny im Frühjahr 2009 in ers-
ter Linie vorgebrachte Begründung, die Kinder hätten in Moskau von der
Wohnung ihrer Schwester M.T. aus einen langen Schulweg gehabt, ver-
mag nicht zu überzeugen, zumal sich die Beschwerdeführenden bei einer
erneuten Wohnsitznahme am I._______ auch an dieser Adresse zu re-
gistrieren hätten und B._______ und C._______ in der Folge auch eine
näher gelegene Schule besuchen könnten. An dieser Feststellung ver-
mögen die am 12. Juni 2012 und am 9. Juli 2012 eingereichten Bestäti-
gungen, dass die Beschwerdeführerenden vom 3. Juni 2009 bis zum 15.
Dezember 2010 in Grosny wohnhaft gewesen seien und die beiden Kin-
der im Schuljahr 2009/2010 dort die Schule besucht hätten, nichts zu än-
dern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die am 19. Juni 2012 aus-
gestellte Wohnsitzbestätigung im Widerspruch zu der von der Beschwer-
deführerin anlässlich der Befragungen gemachten Aussage, sie habe sich
und ihre Kinder in Grosny nicht registrieren lassen (vgl. A11, Antworten
auf die Fragen 22-24), steht.
4.2.2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Be-
schwerdeführenden – entgegen der in der Beschwerde vom 14. März
2011 (vgl. S. 2) unter Hinweis auf den Bericht der "Gesellschaft für be-
drohte Völker" vom März 2011 vertretenen Auffassung – einer allfälligen
Verfolgung in Grosny durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Rus-
sischen Föderation, insbesondere nach Moskau, entziehen könnten und
sie daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzich-
tet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf zusätz-
D-1623/2011
Seite 13
lich aufgeführten Ungereimtheiten oder auch auf Widersprüche zwischen
den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Schwester
F._______) und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift,
in der Beschwerdeergänzung und in der Stellungnahme zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz einzugehen.
Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
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Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihnen – wie oben unter Ziff. 4.1
der Erwägungen festgehalten wurde – auch nicht gelungen ist, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 23. De-
zember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tsche-
tschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewie-
sener tschetschenischer Asylsuchender in der Regel zumutbar sei.
6.3.2 Wie in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend festgehalten
wurde, wird vorliegend auf Grund des Vorhandenseins einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden in einen anderen Teil der Russischen Föderation erwogen.
6.3.2.1 Vorab ist nochmals auf die bereits – im Zusammenhang mit der
Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Flucht- beziehungswei-
se Schutzalternative (vgl. oben Bst. 4.2.2 der Erwägungen) – erwähnte
Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden
grundsätzlich legal in einem anderen Teil ihres Heimatsstaates Wohnsitz
nehmen können.
6.3.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ein
abgeschlossenes Wirtschaftsstudium sowie über langjährige Berufserfah-
rung als Buchhalterin verfügt und neben ihrer Muttersprache Tschetsche-
nisch auch Russisch beherrscht. Sodann hat sie gemäss ihren Angaben
seit dem Jahre 1998 bis zu ihrem angeblichen Wegzug nach Grosny im
Mai 2009 ununterbrochen in Moskau gelebt und war gemäss den Eintra-
gungen in ihrem Inlandpass zuletzt auch dort gemeldet. B._______ und
C._______ sind in Moskau geboren und haben dort die Schule besucht.
In Moskau lebt auch M.T., die Schwester der Beschwerdeführerin, und es
ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden nach der
Rückkehr zumindest vorübergehend erneut Unterkunft gewähren und ih-
nen bei der der Reintegration behilflich sein wird. Unter diesen Umstän-
den ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
6.3.2.3 Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug
der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
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In der Beschwerdeergänzung vom 28. März 2011 (vgl. S. 4) wird geltend
gemacht, B._______ und C._______ seien nach den Erlebnissen in ihrer
Heimat "sehr eingeschüchtert und wohl auch traumatisiert"; die Be-
schwerdeführerin hoffe, dass sie bald mit einer psychiatrischen Behand-
lung beginnen könnten. Bis anhin wurden jedoch keine entsprechenden
ärztlichen Berichte oder Zeugnisse zu den Akten gegeben. Dessen unge-
achtet ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei allen-
falls nach ihrer Rückkehr auftretenden medizinischen Problemen in ihrer
Heimat – und insbesondere in Moskau – ohne weiteres die benötigte Be-
handlung erhalten würden.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
zusätzlich zum noch gültigen Inlandpass erforderlichen Reisepapiere zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in
der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 14. März 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behan-
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Seite 17
delten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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