B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1623/2014
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).
D-1623/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Anfang August 2013 und gelangte über Italien und Dänemark
nach Schweden, wo er ein Asylgesuch einreichte. Kurz nachdem er von
den schwedischen Behörden in Anwendung der Dublin-Verordnung (s.
nachfolgend) nach Italien überstellt worden war, gelangte er in die
Schweiz, wo er am 29. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Am selben Tag
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde.
Am 30. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Michael Guidon,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich, als Rechtsvertreter
zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2014 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-
III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig
sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht
nach Italien zurückkehren zu wollen, da er in Italien geschlagen worden
sei und man ihn zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen habe. Er
habe in Italien auf der Strasse leben müssen und habe keine behördliche
Unterstützung erfahren. Überdies befänden sich mehrere Onkel sowie ei-
ne Tante in der Schweiz, während er in Italien keine Verwandten habe.
C.
Am 28. Februar 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1Bst. b
Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. März 2014 entsprochen.
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Seite 3
D.
Am 14. März 2014 gab das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am
18. März 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 14. März 2014 (eröffnet am 20. März 2014) trat das
BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien.
Gleichzeitig stellte das BFM fest , einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
F.
Mit Beschwerde vom 27. März 2014 (Vorabzustellung per Telefax) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung vom 14. März 2014 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet
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sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Zur Frist ist
noch zu erwähnen, dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 TestV ge-
mäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Ent-
scheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht. Somit beträgt die
Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie im Übri-
gen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt –
fünf Arbeitstage. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden
Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
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Seite 5
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
D-1623/2014
Seite 6
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, ei-
nen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den
in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zustän-
dig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbst-
eintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internatio-
nalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mit-
gliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen
anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären
Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen
aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schrift-
lich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenannte
humanitäre Klausel).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Oktober 2013 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die italieni-
schen Behörden am 28. Februar 2014 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten diesem Gesuch
am 11. März 2014 zu.
Da die sich in der Schweiz befindenden Angehörigen keine Zuständigkeit
der Schweiz zu begründen vermögen (vgl. dazu nachfolgend E.5.3), ist
die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben.
5.
5.1 Das BFM kommt in seiner Verfügung des Weiteren zum Schluss, die
im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände, die italieni-
schen Behörden hätten den Beschwerdeführer mittels Folter zur Abgabe
von Fingerabdrücken genötigt, seien unbegründet, da Italien ein funktio-
nierender Rechtsstaat sei, und keine Hinweise dafür vorliegen würden,
dass Italien Personen in Asylverfahren misshandeln würden. Italien setze
die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnah-
merichtlinie), welche diverse Mindestnormen für Aufnahme und Betreu-
ung beinhalte, um. Betreffend die in der Stellungnahme angesprochene
medizinische Behandlungsbedürftigkeit sei zu erwähnen, dass die Be-
handlung gemäss Aussage der Ärztin abgeschlossen sei und die soeben
erwähnte Aufnahmerichtlinie überdies auch Mindestnormen betreffend ei-
ne medizinische Betreuung umfasse.
D-1623/2014
Seite 7
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Ita-
liens nicht, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Schweiz in ca-
su ein nationales Asylverfahren durchführen müsse, da das italienische
Asylverfahren systematische Mängel aufweise, was etwa aus einem Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 her-
vorgehe. Asylsuchende müssten als Voraussetzung für die Gesuchstel-
lung eine Wohnsitzbestätigung vorlegen, und viele Asylsuchende wüssten
nicht, wo man eine solche bekommen könne. Könne ein Gesuch gestellt
werden, dauere es oft mehrere Monate, bis dieses überhaupt registriert
werde. In der Zwischenzeit seien die Asylsuchenden auf sich allein ge-
stellt. Speziell für syrische Flüchtlinge habe der Menschenrechtskommis-
sar des Europarates am 4. März 2014 erneut empfohlen, keine Dublin-
Überstellungen nach Italien zu tätigen. Angesichts der Entwicklung im
Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte, der zahlreichen NGO-Berichte sowie mehrerer Urtei-
le deutscher Gerichte lasse sich die generelle Vermutung der Sicherheit
Italiens nicht mehr halten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
werde ersichtlich, dass er in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren und
zu den Fürsorgestrukturen gefunden habe. Dem Anhörungsprotokoll sei
zu entnehmen, dass er – nachdem er von Schweden nach Italien über-
stellt worden sei – fünf Tage auf der Strasse verbracht und sich erfolglos
an die Polizei gewandt habe. Diese habe ihm geraten, in ein anderes
Land zu gehen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei darauf
hingewiesen worden, der Beschwerdeführer habe Hunger gelitten und auf
dem Boden schlafen müssen. Somit lägen konkrete Anhaltspunkte dafür
vor, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im vorliegenden
Fall nicht einhalte. Dies bedeute, dass eine umfassende Prüfung der indi-
viduellen Umstände zu erfolgen hätte, was wohl schon aufgrund der be-
grenzten Verfahrensdauer und aus Effizienzgründen zur Durchführung ei-
nes ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz zu führen habe. Das BFM
habe im Übrigen das in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zentral
vorgebrachte Argument, der Menschenrechtskommissar des Europarates
habe sich aufgrund des dysfunktionalen Asylsystems gegen Dublin-
Überstellungen nach Italien ausgesprochen, nicht berücksichtigt und da-
durch die Begründungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung trage
auch den familiären Verhältnissen und der fehlenden Schulbildung des
Beschwerdeführers keine Rechnung. So wirke der Beschwerdeführer
sehr jung und unselbständig und in der Schweiz habe er Verwandte, wel-
che sich um ihn kümmern würden. Die Anfrage an die italienischen Be-
hörden sei kommentarlos erfolgt und habe die geltend gemachten Über-
griffe durch die italienischen Behörden, den mangelhaften Zugang des
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Seite 8
Beschwerdeführers zu den Asylstrukturen sowie die Verwandten in der
Schweiz nicht erwähnt, wodurch Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt und
eine Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO verhindert worden sei.
Im Übrigen verstosse das Vorgehen des BFM gegen dessen offizielle Po-
sition, den von der dramatischen Lage in Syrien betroffenen Personen
grosszügig zu helfen.
5.3 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der
Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre
(sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt an-
wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveräni-
tätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Er-
weist es sich allerdings als unmöglich, den Beschwerdeführer an den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dor-
tigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die
für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der
Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschen-
rechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Interna-
tionalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches
übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts – und der Ermessensspielraum der anwenden-
den Behörde tendiert gegen Null.
5.4 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein an-
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Seite 9
derer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordne-
ten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restrik-
tiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision
kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner ange-
fochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt wer-
den (vgl. E. 2.2).
5.5 Mithin ist nachfolgend nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fal-
le seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dorti-
gen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Ver-
letzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihm, dem Ge-
richt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise an-
zunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern.
6.
6.1 Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zur Be-
hauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten,
dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstan-
dards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK
nicht unterschreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht,
dass der Beschwerdeführer wegen ungenügender Aufenthaltsbedingun-
gen in existenzielle Not geraten wird (vgl. zu den nachfolgenden Ausfüh-
rungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom 19. März
2014 E. 3.5).
Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als si-
cher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen
und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht
Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkei-
ten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren
Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr
laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3
EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von
der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den
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Seite 10
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-
ber 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem
Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Ver-
letzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat
begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person
auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf
hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der
EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S.
75), den der Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten
ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstel-
lung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht
wird und er damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder
durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und un-
ter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht
erkannt werden, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommt respektive in völkerrechtswidriger Wei-
se gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst.
6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf das derzeit vor der Grossen
Kammer des EGMR hängige Verfahren i.S. Tarakhel gegen die Schweiz,
in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens
Gegenstand einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Indessen ist
der Ausgang dieses Verfahrens nach wie vor offen; es ist somit weiterhin
von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, welche in
dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehen würde, dies obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutz-
status in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR
vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung we-
gen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die
vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Ein-
richtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse
Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden
Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende
Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht ei-
D-1623/2014
Seite 11
ner ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in
materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu gera-
ten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Fest-
stellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkeh-
rende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen
wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können.
Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei
der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zustän-
digen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beizie-
hung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger,
vorhandener Hilfsorganisationen in Italien. Solche ernsthaften Anstren-
gungen hat der Beschwerdeführer – abgesehen von Nachfragen bei der
Polizei –, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht unternommen.
Schliesslich erweist sich der Einwand in der Beschwerdeschrift, das BFM
habe die Begründungspflicht verletzt, indem zentrale Argumente der Stel-
lungnahme nicht in den Entscheid eingeflossen seien, als nicht stichhal-
tig, zumal sich der materielle Gehalt des Vorbringens, wonach sich der
Menschenrechtskommissar des Europarates gegen Dublin-Überstel-
lungen ausgesprochen habe, auf die systematischen Mängel des italieni-
schen Asylsystems bezieht, und dieser Einwand in die Erwägungen der
Vorinstanz eingeflossen ist.
6.3 Zu Recht weist das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin,
dass die in der Schweiz lebenden Verwandten (mehrere Onkel und eine
Tante) nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen
seien und auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, wodurch der
Beschwerdeführer aus diesem Umstand keine Rechtsansprüche ableiten
könne. Dass die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz auf-
grund seiner hiesigen Verwandten, verbunden mit der (politischen) Ab-
sichtserklärung, der syrischen Zivilbevölkerung Schutz zu gewähren,
eventuell eine "sinnvollere" Lösung sein könnte, liegt im Ermessen der
Vorinstanz, welches gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG nur auf qualifizierte
Fehler überprüft werden kann. Solche qualifizierten Ermessensfehler
werden allerdings weder in der Beschwerde substanziiert behauptet noch
sind sie aus den Akten ersichtlich.
6.4 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM den geltend gemachten medizini-
schen Gründen eine Entscheidrelevanz ab, wobei auf die vorinstanzli-
chen Ausführungen verwiesen werden kann.
D-1623/2014
Seite 12
7.
Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es
besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund die-
ser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie
vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kog-
nition im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist
zur Rückübernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
8.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlos-
sen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist.
11.2 In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung – die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde
sind erfüllt – sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1623/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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