B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1623/2016
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Annemarie Hartmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (B._______) reisten am 10. Ja-
nuar 2016 – mit dem Zug von München über Österreich kommend – in die
Schweiz ein und suchten am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach.
B.
Am 29. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Dabei
wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Überstellung dorthin gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ein, ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-
zeitig ordnete es in Anwendung von Art. 76a in Verbindung mit Art. 80a
Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (Ziff. 7 und 8 des
Dispositivs).
D.
D.a Am 4. März 2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau eine Eröffnungs- und Empfangsbestätigung sowie ein vorgedruck-
tes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung".
D.b Der Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag dem Gefängnis
D._______ zugeführt.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2016 an das Kantons-
gericht E._______ – von diesem am 15. März 2016 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – beantragte der Be-
schwerdeführer die gerichtliche Prüfung der Haft sowie die sofortige Haft-
entlassung mittels superprovisorischer Verfügung, die Haftentlassung im
ordentlichen Verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung.
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Seite 3
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
G.a Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies die Instruktionsrichterin das
SEM vorsorglich an, die für den Vollzug der Haft zuständige kantonale Be-
hörde zu beauftragen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen
und dem Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Haftentlassung um-
gehend Mitteilung zu machen. Gleichzeitig hielt sie fest, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
G.b Gleichentags wies das zuständige kantonale Migrationsamt das Ge-
fängnis D._______ an, den Beschwerdeführer per sofort ohne Weiterun-
gen aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorin-
stanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das SEM
gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 80a Abs. 2 AuG).
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässig-
keit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels
Beschwerde beantragt werden. Die Beschwerde ist damit ohne weiteres
als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist sodann als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde
wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzli-
chen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides auch ein vorgedruck-
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tes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" un-
terschrieben. Mit seiner Unterschrift hat er "mit Bezug auf den letzten Ab-
satz der vorliegenden Verfügung (…) ausdrücklich erklärt, auf die Aus-
übung des darin eingeräumten Beschwerderechtes zu verzichten", sowie
seine Kenntnisnahme bestätigt, dass "dadurch diese Verfügung sofort
rechtskräftig wird".
Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieser Beschwerdeverzicht der Be-
handlung der eingereichten Beschwerde entgegensteht.
1.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach
Erhalt der begründeten Verfügung grundsätzlich gültig ergehen kann und
nicht frei widerrufbar ist. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewie-
sen wird, dass der Rechtsmittelverzicht unter Willensmängeln, insbeson-
dere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 304/04 vom 23. Mai 2006 E. 2.2
m.w.H.).
1.3.3 Vorliegend wurde diesbezüglich in der Beschwerdeschrift zwar nichts
vorgebracht, allerdings ist aufgrund der Akten auch unklar, ob die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers überhaupt von dessen Beschwerdever-
zicht Kenntnis hatte. Aus den Akten ist weder ersichtlich, ob dem Be-
schwerdeführer eine Kopie der unterzeichneten "Beschwerdeverzichtser-
klärung" ausgehändigt wurde, noch geht aus der "Beschwerdeverzichtser-
klärung" hervor, ob diese dem Beschwerdeführer übersetzt – anders als
die Eröffnungs- und Empfangsbestätigung trägt sie keine Unterschrift der
übersetzenden Person – und ihm deren Inhalt erklärt wurde. Es kann damit
auch nicht eruiert werden, ob er wusste, welche Bedeutung seiner Unter-
schrift auf diesem Formular zukommt. Angesichts der Schwere des Ein-
griffs in die persönliche Freiheit durch die Inhaftierung ist zu fordern, dass
die damit zusammenhängenden Handlungen der Vorinstanz klar und kor-
rekt dokumentiert werden. Zudem erscheint – aus den nachfolgenden Aus-
führungen und unter Berücksichtigung der kurzen Behandlungsfristen – die
Einholung einer Stellungnahme der Rechtsvertreterin beziehungsweise
des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Vielmehr ist zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass der in den Akten liegende "Be-
schwerdeverzicht" dem Eintreten auf die Beschwerde im konkreten Fall
nicht entgegensteht. Weitere sich in diesem Zusammenhang stellende Fra-
gen können daher vorliegend offengelassen werden.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Ausschaffungshaft (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurtei-
lung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und
deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen
Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei
im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die be-
troffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den
für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im
Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der
Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnis-
mässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht
wirksam anwenden lassen (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit einer
der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten Haft-
gründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen,
ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem
Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss.
In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger ein-
schneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft
auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. ANDREAS ZÜND, Mig-
rationsrecht – Kommentar, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 76a AuG).
3.2 Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG liegt ein konkretes Anzeichen ge-
mäss Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung vor, wenn das Verhalten der be-
troffenen ausländischen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.3 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Ent-
scheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die
familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haft-
vollzugs (Art. 80a Abs. 8 AuG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Haftanordnung aus, der Be-
schwerdeführer habe am 9. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, habe er
Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Da-
durch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur
Verfügung zu halten. Unter Bezugnahme auf Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG sei
in seinem Fall daher zu befürchten, dass er versuchen werde, sich der
Durchführung der Wegweisung zu entziehen. Die Ausreise nach Deutsch-
land könne zudem innerhalb der nächsten sechs Wochen organisiert wer-
den.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift ein, er sei
weder schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die
Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Mög-
lichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Ver-
tretung in Anspruch nehmen zu können. Die Haftentlassung sei allein aus
diesem Grund anzuordnen. Sodann seien die Haftgründe von Art. 76a AuG
nicht erfüllt. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde in der Schweiz
untertauchen. Er sei bereit, mit seiner an schwerer Diabetes erkrankten
Ehefrau nach Deutschland auszureisen, sobald die Überstellung durchge-
führt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in
einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt
worden.
5.
5.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer
ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert
worden, geht fehl. So geht aus der Verfügung hervor, aus welchen Gründen
er in Haft genommen wurde. Ausserdem wurde ihm die Verfügung in einer
für ihn verständlichen Sprache (Arabisch) eröffnet (vgl. Eröffnungs- und
Empfangsbestätigung).
5.2 Inwiefern ein Anspruch auf Information über die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme der unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, scheint frag-
lich, kann aufgrund der Gutheissung der Beschwerde jedoch offenbleiben.
5.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren
innert 96 Stunden erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn die mit die-
ser Rüge implizit angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich
nicht auf die vorliegende Konstellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4
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AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren in-
nert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden
vom SEM angeordnete Inhaftierungen in Dublin-Verfahren auch nicht au-
tomatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80
Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprü-
fung auf Antrag]). Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht ein, so dass die achttägige Frist mit Erlass des
vorliegenden Urteils gewahrt ist. Ausserdem wurde bereits mit Verfügung
vom 23. März 2016 die vorsorgliche Haftentlassung des Beschwerdefüh-
rers veranlasst.
6.
6.1 Trotz der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als begrün-
det zu erachten. Dabei erweist sich die angefochtene Verfügung bereits in
formeller Hinsicht – insbesondere der Begründungspflicht – als problema-
tisch. So setzt sie sich unter anderem weder mit der Möglichkeit weniger
einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne auseinander. Jedenfalls kann die Verhältnismässigkeit nicht
einzig damit begründet werden, dass die Ausreise nach Deutschland inner-
halb der nächsten sechs Wochen organisiert werden könne. Dieser Hin-
weis dürfte denn auch eher mit Art. 76a Abs. 3 Bst. c AuG im Zusammen-
hang stehen.
6.2 Das Vorliegen des speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 76a Abs. 2
Bst. b AuG wurde vom SEM damit begründet, dass der Beschwerdeführer
seine Pflicht missachtet habe, sich den deutschen Behörden zur Verfügung
zu halten, indem er – ohne den Ausgang des Verfahrens in Deutschland
abzuwarten – in die Schweiz weitergereist sei. Diese Begründung über-
zeugt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits ei-
nen Tag nach der Asylgesuchstellung in Deutschland in die Schweiz reiste
und er an der BzP erklärte, ihm und seiner Ehefrau sei in Deutschland mit-
geteilt worden, dass die Fingerabdrücke aus Sicherheitsgründen abge-
nommen würden und sie könnten dorthin reisen, wohin sie wollten (vgl.
Akten SEM A 6 S. 6), was aufgrund der aktuellen Lage durchaus vorstell-
bar erscheint, nicht. Es bestehen vorliegend – soweit aus den Akten er-
sichtlich – auch sonst keine konkreten Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2
AuG, die befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer sich der Durch-
führung der Wegweisung entziehen will. Gegen eine erhebliche Fluchtge-
fahr spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene erklärte, er sei mit einer Überstellung nach Deutschland einverstan-
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Seite 8
den, worauf zudem der Umstand hindeutet, dass er gegen den Nichtein-
tretens- und Wegweisungsentscheid nach Deutschland keine Beschwerde
erhoben hat.
6.3 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Ausschaffungshaft des Be-
schwerdeführers nicht rechtmässig. Eine Auseinandersetzung mit deren
Angemessenheit erübrigt sich daher. Die angefochtene Verfügung ist somit
hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird.
8.
Es ist mangels eines entsprechenden Antrags und aufgrund der Annahme,
dass die Rechtsvertreterin ehrenamtlich tätig geworden ist, davon auszu-
gehen, dass für den Beschwerdeführer keine relevanten Vertretungskosten
entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
9.
Für eine allfällige Anfechtbarkeit dieses Urteils wird auf Art. 82 ff. BGG ver-
wiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom
17. Februar 2016 werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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