Abtei lung IV
D-1624/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
B._______, Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Februar 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1624/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie sowie yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus
A._______ (Provinz C._______). Gemäss seinen Angaben verliess er
Syrien am 8. Mai 2007 in Richtung Türkei. Am 21. Mai 2007 reiste er il -
legal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 31. Mai 2007 wurde
er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinen Asylgründen
befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton D._______ zugewiesen. Am 5. Juli 2007 hörte ihn die zuständige
kantonale Behörde zu den Gründen des Asylgesuchs an.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, er sei am 12. März 2004 mit zwei
Freunden in der Stadt Qamishli Zuschauer eines Fussballspiels ge-
wesen, in dessen Verlauf es zwischen kurdischen und arabischen Sy-
rern zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit mehreren Todesop-
fern gekommen sei. Beim Verlassen des Stadions hätten er und seine
Freunde gesehen, wie ein Mädchen von einem Polizisten an den Haa-
ren gerissen worden sei. Um dem Mädchen zu helfen, hätten sie zu-
sammen mit weiteren Personen den Polizisten geschlagen. Es sei da-
rauf eine Patrouille der Polizei hinzugekommen, die seine beiden
Freunde festgenommen habe. Ihm selbst sei die Flucht gelungen, wo-
rauf er sich zunächst während vier Tagen in Qamishli verborgen ge-
halten habe. In der Folge habe er sich bis zum April 2006 im Dorf
E._______ und anschliessend bis Mai 2007 im Dorf F._______
(Provinz C._______) aufgehalten, wo er jeweils in der Landwirtschaft
gearbeitet habe. In diesen beiden Dörfern habe er zwar keine
Probleme mit den Behörden gehabt; indessen habe er davon gehört,
dass er immer wieder gesucht worden sei. So sei ihm von seinen
Eltern berichtet worden, die Behörden würden „wegen der
Auseinandersetzungen“ nach ihm suchen. Er habe deswegen in
ständiger Angst gelebt, die Behörden könnten seinen Aufenthaltsort
ausfindig machen. Drei seiner Brüder seien am 13. März 2004 in
G._______ festgenommen, nach einigen Stunden aber wieder
freigelassen worden. Diese Festnahme habe zwar nichts mit seiner
eigenen Person zu tun gehabt, aber gleichwohl zu seiner Furcht
beigetragen. Jene beiden Freunde, die man am 12. März 2004
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verhaftet habe, seien nach sechs Monaten wieder freigelassen worden
und später nach Europa gegangen. Abgesehen vom Erwähnten habe
er im Übrigen in Syrien mit staatlichen Organen keinerlei
Schwierigkeiten gehabt. Zudem habe er zwar mit einer Partei namens
PYD sympathisiert, sei ansonsten aber nicht politisch aktiv gewesen.
C.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt für Mi-
gration (BFM) die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung
der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze,
ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Be-
hörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 teilte die schweizerische Bot-
schaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen
Passes sei, Syrien am 19. März 2007 in Richtung China verlassen
habe und durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde, da
nichts gegen ihn vorliege.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse
das rechtliche Gehör.
F.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats
mit und ersuchte um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens.
G.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte das Bundesamt dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dem Antrag auf Akten-
einsicht werde nicht stattgegeben, da die Untersuchungen noch nicht
abgeschlossen seien. Es werde zu einem späteren Zeitpunkt darauf
zurückgekommen.
H.
Mit Eingabe an das BFM vom 26. Januar 2009 nahm der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers zu den Abklärungen der Botschaft Stel-
lung. Dabei teilte er unter anderem mit, er betätige sich in der Schweiz
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als Sympathisant der PYD exilpolitisch. Auf die weiteren Vorbringen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 erteilte das BFM dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers die verlangte Akteneinsicht.
J.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand. Ferner stellte das Bundesamt in Bezug auf die
geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit zugunsten der PYD fest, eine
solche sei mit keinerlei Beweismitteln belegt worden.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2009 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nicht-
eintretens auf, bis zum 1. April 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu leisten. Des Weiteren wurde er aufgefordert, innert glei -
cher Frist über die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten exil -
politischen Tätigkeiten genauere Angaben zu machen und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
M.
Mit Einzahlung vom 21. März 2009 leistete der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss.
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N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2009 übermittelte
der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Sektion
Europa der PYD und des kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins
H._______ sowie ein Referenzschreiben.
O.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2009 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde dem Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt.
Q.
Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 20. April 2009 äusserte sich
der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts. Auf die
betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2009 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er habe am 15. März 2009 in I._______ an einer
Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von Qamishli vom
12. März 2004 teilgenommen. Als Beweismittel reichte er ein anläss-
lich der Kundgebung verteiltes Flugblatt, fünf Photographien sowie
zwei digitale Datenträger ein. Auf den Inhalt der Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
S.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2010 reichte der
Beschwerdeführer als Beweismittel seinen syrischen Fahrausweis
mitsamt deutscher Übersetzung sowie eine Bestätigung bezüglich
seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das
AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
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oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft.
Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu die-
sem Schluss gelangt.
4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach
wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mittei -
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel -
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines
Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schil -
derung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Überein-
stimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die
für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.3 Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 vor
Ort war, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen
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und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen
zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdi-
schen Volksgruppe ausbrachen. Indessen erscheint nicht als glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend ge-
machten Verwicklung in die genannten Vorfälle von asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen bedroht gewesen sei beziehungsweise be-
droht ist.
4.3.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nach eigenen Aussagen in Syrien – abgesehen von einem vagen Inte-
resse an der syrisch-kurdischen Organisation „Partiya Yekitîya Demo-
krat“ (PYD; „Democratic Union Party“), auf die er durch Fernsehsen-
dungen aufmerksam geworden sei – keinerlei aktives politisches En-
gagement entfaltete. Auch anlässlich der Ereignisse um das erwähnte
Fussballspiel entfernte sich der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen nach der kurzen Konfrontation mit einem Polizisten sofort
vom Ort des Geschehens, und er war somit auch in diesem Zusam-
menhang an keinerlei politischen oder anderweitigen Manifestationen
beteiligt, die ihn in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte als poli -
tisch besonders verdächtig qualifiziert hätten. Somit ist kein Grund für
die Annahme ersichtlich, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn –
wie in der Beschwerdeschrift behauptet – als politischen Aktivisten
aufgefasst. Dem entspricht, dass er abgesehen von der geltend ge-
machten Verfolgung aufgrund des Vorfalls in Qamishli (wiederum nach
eigenen Angaben) niemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den sy-
rischen Behörden hatte. Es ist angesichts dessen von vornherein als
unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die alleinige Verwicklung des
Beschwerdeführers in eine kurze tätliche Auseinandersetzung mit
einem Polizisten vor dem Fussballstadion von Qamishli dazu geführt
hätte, dass die Sicherheitskräfte ein über längere Zeit anhaltendes
Verfolgungsinteresse an seiner Person entwickelten.
4.3.2 Diese Einschätzung wird zudem durch verschiedene weitere
Aspekte unterstützt. Dabei ist zum einen zu erwähnen, dass bereits
die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände
seiner Aufenthalte in den Dörfern E._______ und F._______ vom März
2004 bis zum Mai 2007 gewisse Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftig-
keit hervorrufen. Dies betrifft zunächst den Umstand, dass er während
mehr als drei Jahren ständig ausserhalb der eigentlichen Dörfer, in
einem Zelt auf den Feldern, gelebt haben will, obwohl er während
seines gesamten Aufenthalts niemals konkret durch Sicherheitskräfte
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behelligt worden sei. In diesem Zusammenhang ist zudem seine Aus-
sage offensichtlich nicht nachvollziehbar, die Felder, auf welchen er
gearbeitet habe, seien manchmal 20, 60 oder 200 Kilometer vom Dorf
entfernt gewesen (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 13). Abge-
sehen von diesen Ungereimtheiten ist indessen insbesondere hervor-
zuheben, dass der Beschwerdeführer, obwohl er von seinen Eltern
gewarnt worden sein will, er werde durch die Behörden gesucht, im
fraglichen Zeitraum eine syrische Identitätskarte erlangte, die gemäss
seinen eigenen Angaben (summarisches Befragungsprotokoll, S. 3)
am 27. Mai 2005 ausgestellt wurde. Anlässlich der Erstbefragung gab
er auch Auskunft darüber, wie vorgegangen werden muss, um ein
solches Dokument zu erlangen, wobei er ausserdem zu Protokoll gab,
er habe sich die Identitätskarte selbst beschafft (ebd., S. 6). In Bezug
auf seinen syrischen Reisepass, dessen Existenz durch die Ab-
klärungen der schweizerischen Botschaft offenbart wurde, räumte der
Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM
vom 26. Januar 2009 ferner ein, dieser sei ihm ebenfalls im Jahr 2005
ausgestellt worden. Wie bereits von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung bemerkt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer diese zwei Ausweispapiere bei den syrischen Behör-
den besorgt hätte, wäre er tatsächlich, wie von ihm behauptet, gesucht
worden und hätte deshalb in ständiger Furcht gelebt, entdeckt zu
werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
26. Januar 2009, die Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2005 sei
erfolgt, bevor er mit den syrischen Behörden Probleme bekommen
habe, ist offensichtlich widersprüchlich, macht er doch ansonsten gel-
tend, er werde seit dem Ereignis von Qamishli vom 12. März 2004
gesucht. Ebenso ist der in der Beschwerdeschrift gemachten Erklä-
rung nicht zu folgen, er habe die Identitätskarte dank der in Syrien üb-
lichen Schmiergelder erlangt, macht er doch im Übrigen geltend, er
habe sich aus ständiger Furcht vor Verhaftung permanent bei den ge-
nannten Dörfern verborgen und sich nicht in die Städte getraut.
Schliesslich ist auch das Argument in der Beschwerdeschrift, er habe
Syrien nur mit Hilfe eines Schleppers verlassen können, nicht stich-
haltig: Aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien
geht hervor, dass seine Ausreise vom Flughafen Damaskus durch die
betreffenden syrischen Behörden registriert wurde, was nicht der Fall
wäre, wenn er wie behauptet mit Hilfe eines Schleppers unter Umge-
hung der Grenzkontrollen durch den Flughafen geschleust worden
wäre. Vielmehr ist mangels jeglicher anderweitiger glaubhafter Hin-
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weise davon auszugehen, dass er mit seinem eigenen Reisepass auf
legalem Weg aus seinem Heimatstaat ausreiste.
4.3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Abklärungen der
schweizerischen Botschaft ergeben haben, dass gegen den Be-
schwerdeführer in Syrien nichts vorliege, weshalb er auch nicht ge-
sucht werde. Wie aus den voranstehenden Erwägungen hervorgeht, ist
es dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch
im Beschwerdeverfahren gelungen, dieses Abklärungsergebnis mit
stichhaltigen Argumenten zu widerlegen. Dem Vorbringen auf Be-
schwerdeebene wiederum, durch die Abklärungen des Vertrauensan-
walts der Botschaft sei eine weitere Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers entstanden, ist zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb
aus den erfolgten Erkundigungen ein Risiko für den Betroffenen ent-
standen sein soll, nachdem diese gerade ergeben haben, es lägen
keinerlei Vorwürfe vor.
4.4 Schliesslich ist auf das mit Eingabe vom 11. Januar 2010 ge-
machte Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei im Falle
einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehö-
rigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft zusätzlichen Verfol-
gungsrisiken ausgesetzt. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass
Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien in der Tat
in gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung
und von Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind (vgl. PETER
HUNZIKER/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Verfolgung der Yezidi in Syrien,
Bern 2003). Indessen kann auch nicht von einer generellen Verfolgung
der Yeziden gesprochen werden. Es sind somit konkrete und glaubhaf-
te Hinweise vorauszusetzen, um eine entsprechende Gefährdung im
Einzelfall anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist, wie die vorange-
henden Erwägungen gezeigt haben, in Syrien mit deutlich überwie-
gender Wahrscheinlichkeit von keiner asylrelevanten Verfolgung auf-
grund seiner politischen Anschauungen bedroht, und auch für eine
besondere Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur
kurdischen Minderheit liegen keine spezifischen Anhaltspunkte vor.
Auch für ein Verfolgungsrisiko wegen seiner religiösen Zugehörigkeit
müssten konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegen. Solche hat der
Beschwerdeführer indessen in Bezug auf den Zeitraum vor seiner
Ausreise aus Syrien weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf
Beschwerdeebene geltend gemacht. Festzustellen ist vielmehr, dass
er – nachdem er eine Identitätskarte und einen Reisepass besitzt und
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legal auszureisen vermochte – auch offensichtlich nicht zu jenen Ye-
ziden gehört, welchen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit die syri -
sche Staatsbürgerschaft verweigert wird. Entsprechend besteht auch
kein Grund zur Annahme, er werde nach seiner Rückkehr nach Syrien
aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt sein.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaub-
haft sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, welche der Beschwerdeführer geltend macht, indem er
sich in der Schweiz exilpolitisch betätige und dabei am 15. März 2009
an einer Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von Qamishli
vom 12. März 2004 teilgenommen habe.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische
Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
5.3.1 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2009
machte der Beschwerdeführer geltend, sein „intensives exilpolitisches
Engagement“ sei ausgewiesen. Festzustellen ist demgegenüber, dass
bis zu jenem Zeitpunkt keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht
worden waren, in welcher Weise der Beschwerdeführer exilpolitisch
aktiv sei. Vielmehr war bis dahin mit Eingabe des Rechtsvertreters
vom 25. März 2009 einzig ausgeführt worden, der Beschwerdeführer
beteilige sich an allen öffentlichen Anlässen der syrischen Kurdenbe-
wegung in der Schweiz und nehme an internen Sitzungen und Semi-
naren teil. Aus den gleichzeitig eingereichten Mitgliedschaftsbestäti -
gungen der Sektion Europa der PYD und des kurdischen Kultur- und
Solidaritätsvereins H._______ sowie einem Referenzschreiben des
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letztgenannten Vereins geht wiederum einzig hervor, der
Beschwerdeführer sei Mitglied bei den genannten Organisationen und
als solches aktiv. Weiterführende Angaben oder Belege bezüglich der
konkreten politischen Aktivitäten wurden nicht übermittelt. Mit Eingabe
vom 14. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter schliesslich mit, er habe am 15. März 2009 in
I._______ an einer Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von
Qamishli vom 12. März 2004 teilgenommen. Der kurdische
Fernsehsender Roj-TV habe über diese Demonstration berichtet. Als
Beweismittel reichte er ein anlässlich der Kundgebung verteiltes
Flugblatt, fünf Photographien sowie zwei digitale Datenträger ein,
welche die Sendung von Roj-TV dokumentieren sowie weitere
Videoaufnahmen der Demonstration enthalten.
5.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti -
vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und
als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsu-
chenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen wird.
5.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass
der Beschwerdeführer als einer unter einer grossen Zahl von Beteilig-
ten an der erwähnten Demonstration teilnahm. Hingegen lassen weder
die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen noch die Bestätigungs-
schreiben eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zu, in
welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das sy-
rische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich
folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen
wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit
der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr
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eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Be-
zeichnenderweise wird durch den Beschwerdeführer allerdings auch
gar nicht geltend gemacht, er habe sich durch eigene individuelle Bei -
träge in erkennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profi-
liert. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen
Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten,
so ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdefüh-
rers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener ex-
ponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden richtet.
5.3.4 Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
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ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Syrien
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer -
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch – dies selbst unter Berücksich-
tigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und zur Reli-
gionsgemeinschaft der Yeziden – keine konkreten und gewichtigen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S.
Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Syrien bietet zum heutigen Zeit-
punkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.3.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen
ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbe-
sondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit
aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben
den Beruf eines Elektrikers erlernt und Arbeitserfahrung in der Land-
wirtschaft hat und dessen Familie eigene Ländereien besitzt, möglich
sein wird, sich in Syrien wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzu-
bauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
ein ausgedehntes familiäres Netz (Eltern und insgesamt neun Ge-
schwister, wobei sechs Brüder volljährig und berufstätig sind), das ihm
gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird leisten können. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in glei -
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie be-
reits gedeckt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: drei Original-Dokumente [Mitgliedschaftsbestätigung, Bei-
trittserklärung und syrischer Fahrausweis])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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