B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1624/2017
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im August
2014. Am 11. Mai 2015 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 2. Juni
2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 1. Ok-
tober 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er
sei für das 12. Schuljahr nach B._______ beordert worden. Während sei-
nes Wachdienstes sei zwei bis drei Personen die Flucht gelungen. Weil
man ihm vorgeworfen habe, diesen bei der Flucht geholfen zu haben, sei
er von (…) 2013 bis (…) 2014 inhaftiert gewesen. Aufgrund seiner Inhaftie-
rung und weil er die Schule nicht mehr habe besuchen können, sei er nach
einem Arbeitseinsatz in C._______ nahe B._______ geflüchtet und illegal
aus Eritrea ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie der eritrei-
schen Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom
16. März 2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Zudem sei ihm lic. iur. Pascale Bächler als unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Am 17. März 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
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den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Asylpunkt würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwer-
deführer schildere die Umstände und Ereignisse seiner Militärdienstzeit in
B._______ knapp, allgemein und ohne persönliche Betroffenheit. Auch die
Angaben zu seiner Inhaftierung seien oberflächlich, schemenhaft und teil-
weise nicht plausibel ausgefallen. Realkennzeichen würden sich in seinen
Erzählungen keine finden. Ebenfalls nicht glaubhaft seien die Schilderun-
gen seiner geltend gemachten Desertion. Insbesondere habe er die ge-
nauen Umstände seiner Flucht in keiner Weise schlüssig wiedergeben kön-
nen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Ausführungen seien
nicht unsubstantiiert ausgefallen. Seine Schilderungen zu seiner Militär-
dienstzeit in B._______, zu seiner Inhaftierung und Flucht würden einiges
an Detailreichtum erkennen lassen. Insgesamt habe er eine asylrelevante
Verfolgung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb ihm Asyl zu ge-
währen sei.
4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers –
seine Rekrutierung nach B._______, seine Inhaftierung wegen eines
Wachvergehens und seine Flucht – von der Vorinstanz zurecht als un-
glaubhaft erachtet wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab
auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A34/10 und in zusammenge-
fasster Form vorstehend). Sodann gehen aus den Akten weitere Wider-
sprüche und Ungereimtheiten hervor, welche der Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen abträglich sind.
So ist zu seinen Schilderungen anzumerken, dass Bekanntes nicht zwin-
gend auf Erlebtes schliessen lässt, weshalb unter den gegebenen Umstän-
den – entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene – seine Schilderun-
gen zu den typischen Elementen des eritreischen Militärdienstes in dessen
Umfeld sich seine Vorbringen abspielen (beispielsweise zu militärischen
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Verbänden, Truppen- und Waffengattungen, militärischen Gepflogenhei-
ten, Inhalten der militärischen Ausbildung, technischen Daten von Schuss-
waffen) nicht als Glaubhaftigkeitselement zu seinen Gunsten zu werten
sind, zumal es sich in der von ihm vorgetragenen Form um allgemein ver-
fügbares Wissen handelt und die Aussagen des Beschwerdeführers, wie
von der Vorinstanz richtig erkannt, jegliche persönliche Betroffenheit mis-
sen lassen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur seiner Flucht sind auch wi-
dersprüchlich ausgefallen. So hat die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt,
dass der Beschwerdeführer sich widersprechende Aussagen zur Anzahl
der geflüchteten Personen, er sprach zunächst von drei (vgl. SEM-Akte
A4/12, Ziff. 7.01), später von einer (vgl. SEM-Akte A20/18, F97), dann von
zwei bis drei Personen (vgl. SEM-Akte A20/18, F80), gemacht hat. Darüber
hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des genauen
Fluchtzeitpunkts in Widersprüche verstrickt. So gab er zu Protokoll, die
Flucht sei erfolgt bevor er zu Haus angekommen sei (vgl. SEM-Akte
A20/18, F118), andernorts aber behauptete er, die Flucht sei in der Nähe
der Äcker erfolgt (vgl. SEM-Akte A20/18, F119). Auf Vorhalt hielt er zu-
nächst fest, er sei nach getaner Arbeit auf den Feldern geblieben und nicht
mit den anderen mitgegangen (vgl. SEM-Akte A20/18, F120), ehe er sich
abermals in den gleichen Widerspruch verstrickte und den Rückweg ins
Gefängnis als Fluchtzeitpunkt bezeichnete (vgl. SEM-Akte A20/18, F121/
122).
Auch in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem ihm angeblich
vorgeworfenen Wachvergehen sind Ungereimtheiten zu erkennen. So hat
er auf die Frage nach seiner Reaktion, als er anlässlich seines Wachdiens-
tes die verdächtigen Geräusche vernommen habe, zunächst ausgeführt,
er sei den flüchtigen Personen zusammen mit seinem Vorgesetzten nach
einigen Minuten nachgerannt (vgl. SEM-Akte A20/18, F86), andernorts
aber behauptete, er sei stehen geblieben und habe erst nach einiger Zeit
realisiert, was geschehen sei (vgl. SEM-Akte A20/18, F94). Im Übrigen mu-
tet das Vorbringen, dass er sich nach seiner Flucht ohne weitere Vorkeh-
rungen, ohne Essen und Trinken noch in derselben Nacht zusammen mit
seinem Fluchtgefährten auf den dreitägigen Fluchtweg in den Sudan be-
geben habe, realitätsfremd an, zumal er selber einräumt, sie hätten den
Weg nicht gekannt und sich einzig am Berg «Shemer Adig» orientiert (vgl.
SEM-Akte A20/18, F123-130).
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Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen
Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit
festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten
Unglaubhaftigkeitselemente bestreitet. Ein Kennzeichen für die Glaubhaf-
tigkeit einer Schilderung ist, dass sie eine Vielzahl an Realkennzeichen
enthält, detailreich ist und in der dargelegten Form nicht von jedermann
nacherzählt werden könnte. Genau dies triff jedoch auf die Schilderungen
des Beschwerdeführers nicht zu (vgl. vorstehend E. 4.1). Der Beschwer-
deführer räumt denn auch auf Beschwerdeebene eine «Erinnerungslücke»
(vgl. Beschwerde S. 5) ein. Zwar versucht er mit diesem Eingeständnis
seine Glaubhaftigkeit zu erhärten; die Erfahrung mit Asylbewerbern in ver-
gleichbaren Situationen zeigt aber, dass diese für gewöhnlich gerade keine
«Erinnerungslücken» haben, sondern ihre Schilderungen entgegen der
Beschwerde detailliiert, widerspruchsfrei und vollständig darlegen können,
sofern sie über wirklich Erlebtes berichten.
4.4 Insgesamt müssen die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Asyl-
gründen als unglaubhaft qualifiziert werden. Es ist ihm nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asyl-
rechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
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eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert, da
seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Er habe demnach
nicht gegen die «Proclamation on National Service» von 1995 verstossen.
Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass er
bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine des-
halb asylrechtlich unbeachtlich.
5.3 In seiner Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, das Bundes-
verwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 festgehalten, dass die Praxis, wonach die illegale Ausreise per se zur
Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten bleiben könne.
Vielmehr bedürfe es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führe. Da der Beschwerdeführer von Juni 2013 bis Au-
gust 2014 in B._______ in Haft gewesen und ihm die Flucht gelungen sei,
sei er dem eritreischen Regime mit Sicherheit als eine besonders verdäch-
tige Person bekannt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach Eritrea als missliebige Person betrachtet würde und ihm
deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohe. Aufgrund der
neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe folglich
zuzugestehen. Auch habe der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise
aus Eritrea glaubhaft geschildert.
5.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehen-
den Lageanalyse (E. 4.6-4.11) geklärt worden. Das Gericht kam zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. daselbst E. 5.4). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seiner geltend gemachten Desertion aus dem Nationaldienst unglaub-
haft ausgefallen sind, weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb
sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
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machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. Februar 2017 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorlie-
genden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: