Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1625/2011
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N ….
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2011 – von Italien kommend –
in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 26. Januar 2011 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg
und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
vorbrachte, er habe seine Heimat im Jahre 2007 aus Furcht um sein
Leben verlassen, da er an seinem Heimatort von einer Räuberbande
verfolgt worden sei, welche bereits seinen Vater erschossen habe,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei von Nigeria über den Niger
nach Libyen gelangt, von wo er auf dem Seeweg Italien erreicht habe,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich angab, er habe sich
während der letzten zweieinhalb Jahre ununterbrochen in Italien
aufgehalten,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien
einen Asylantrag gestellt hatte (am 10. April 2009 in X._______),
dass sich der Beschwerdeführer indes auf Nachfrage des BFM gegen
eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er
wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Dokumente, keine
Arbeit und auch sonst gar nichts habe (vgl. act. A1, Ziff. 18 [S. 5 unten]),
dass das BFM am 4. Februar 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte,
welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet
am 8. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
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Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei
es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und das an Italien
gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, welches innert massgeblicher
Frist vonseiten Italiens nicht beantwortet worden war – auf die
Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom
Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine
Überstellung vorgebracht worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. März 2011
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Eintreten auf sein
Asylgesuch, eventualiter die Aufhebung der Anordnung der Wegweisung
aus der Schweiz respektive des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, wie auch um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (respektive um
ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 107a
AsylG),
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache
geltend machte, in Italien – wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei –
würde er keine humanitären Verhältnisse antreffen, sondern ohne Dach
über dem Kopf, Essen und Hoffnung auf der Strasse landen,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, eine Beschwerde gegen den
italienischen Asylentschied habe er nicht einreichen können und in seiner
vormaligen Asylunterkunft sei es zu Ausschreitungen gekommen, weil
dort Menschen mit Gewalt nach Libyen ausgeschafft worden seien,
worauf er das Lager verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei,
dass er abschliessend vorbrachte, der Entscheid des BFM verletze
internationales Recht, da er ganz klar als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A
Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) anzusehen sei, was
vom BFM zu Unrecht nicht anerkannt werde, und da für ihn keine
Garantie auf einer Rückkehr in Sicherheit und Würde bestehe, sondern er
vielmehr im Falle seiner Wegweisung eine mit Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare Behandlung zu
gewärtigen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen ( Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in
Italien eingereicht hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist
ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde
doch vonseiten Italiens das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von
zwei Wochen nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das
Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nach der Flüchtlingskonvention, dem Entscheid
des BFM in keiner Weise entgegen steht, sondern vielmehr von
vornherein ins Leere stösst, da die vom Beschwerdeführer dem
wesentlichen Sinngehalt nach angerufene Ausschlussbestimmung nach
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft) in Fallkonstellationen nach Art.34 Abs. 2 Bst. d
AsylG – also in Dublin-Verfahren – gerade nicht zur Anwendung
gelangen kann (vgl. dazu die abschliessende Aufzählung in Art. 34 Abs. 3
AsylG [erster Satz], wonach die dort erwähnten
Ausschlussbestimmungen nur in Fallkonstellationen nach Art. 34 Abs. 2
Bst. a, b, c und e zur Anwendung gelangen können),
dass das Vorbringen betreffend das angebliche Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft zudem auch in materieller Hinsicht ins Leere
gestossen wäre, da sich aufgrund der Akten auch nicht ansatzweise
schliessen lässt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
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hat er doch im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches nicht
Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern lediglich
angebliche Nachstellungen vonseiten einer Räuberbande geltend
gemacht, was in keiner Weise einen asylrelevanten Sachverhalt darstellt,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien konkret
einwendet, er werde dort keine humanitären Verhältnisse antreffen,
sondern ohne Obdach und Arbeit auf der Strasse landen, womit ihm eine
mit der EMRK unvereinbare Behandlung drohe,
dass er zudem sinngemäss geltend macht, er habe in Italien eine
Abschiebung nach Libyen zu gewärtigen,
dass indes auch diese Vorbringen in keiner Weise zu überzeugen
vermögen beziehungsweise aufgrund der Akten keine relevanten Gründe
ersichtlich sind, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen
würden,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass denn auch Abschiebungen von in Italien befindlichen
Asylsuchenden nach Libyen noch nie beobachtet wurden und auch kein
Anlass zur Annahme besteht, Italien würde solche Abschiebungen unter
Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen ins Auge fassen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei während
seines bisherigen Aufenthalts in Italien von immerhin bereits zweieinhalb
Jahren durchaus in der Lage gewesen, dort ein Auskommen zu finden,
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dass er im Übrigen anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend
Unterstützung an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie
auch die in Italien vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom
Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine
entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um ein
Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG)
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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