B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1626/2013
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (BUCOFRAS),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 20. Januar 2009 und gelangte über Frankreich am 17. Feb-
ruar 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ihr Asylgesuch
stellte.
B.
Am 25. Februar 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kongolesische Staatsan-
gehörige aus Kinshasa (Demokratische Republik Kongo).
C.
C.a Am 17. Juli 2009 sowie am 9. September 2009 fanden die direkten
Anhörungen (erste und zweite Anhörung) der Beschwerdeführerin zu ih-
ren Asylgründen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin zur Begrün-
dung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe mit Hilfe ei-
ner Bekannten eine Arbeit [bei einer Fernsehkette] bekommen. Später
habe sie auch für die "Mouvement de libération du Congo" (MLC) gear-
beitet. Sie sei die Freundin von C._______, einem Vertrauten von
D._______, gewesen. C._______, der sie auch finanziell unterstützt ha-
be, sei im Mai 2008 verhaftet worden, woraufhin auch die Leute in seinem
nahen Umfeld untersucht und verdächtigt worden seien. Die Be-
schwerdeführerin sei zweimal in ihrem Haus von Personen in Zivil aufge-
sucht worden. Im Juli 2008 hätten zwei Zivilisten ihr Haus aufgesucht, ih-
re Schwester vergewaltigt und sie und ihren Bruder zum Ge-
schlechtsverkehr gezwungen. Sie sei damals schwanger gewesen und
habe in der Folge das Kind verloren. Im Anschluss an diese Vorfälle hät-
ten sie und ihre Familie nicht mehr zu Hause übernachtet. Am 18. August
2008 sei ihr Haus in ihrer Abwesenheit durchsucht worden. Sie habe sich
zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Bekannten aufgehalten, die ihr damals die
Arbeit bei [der Fernsehkette] vermittelt habe, und die schliesslich auch ih-
re Ausreise organisiert habe.
C.b Die Beschwerdeführerin reichte folgende Unterlagen zu den Akten:
eine Kopie ihrer "Attestation de Perte des Pièces d'Identité" sowie zwei
Diplome in Kopie.
D.
Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt.
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Seite 3
E.
E.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 – eröffnet am 27. Februar 2013
– lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und er-
achtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand.
E.b Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Juli 2009 habe die Be-
schwerdeführerin nicht angeben können, wann genau sich dieser Vorfall
ereignet habe. Sie habe weder das Datum noch einen Wochentag ange-
ben können (vgl. BFM-Akten A11/17 S. 17; A14/10 S. 5). Sie habe ledig-
lich erklärt, der Vorfall habe sich im Juli 2008 zugetragen. Dies sei umso
erstaunlicher, als sie die geltend gemachte Hausdurchsuchung genau
habe datieren können (18. August 2008). Auf entsprechenden Vorhalt hin,
habe sie nur unverständliche Angaben machen können (vgl. A14/10 S. 8).
Auch als sie ein zweites Mal aufgefordert worden sei, sich an das Datum
zu erinnern, habe sie keine plausibleren Angaben machen können, son-
dern sei auf die Spitaldokumente ausgewichen (A14/10 S. 8). Indessen
wäre von einer Person, die solche Übergriffe erlebt haben wolle, zu er-
warten, dass sie zum Zeitpunkt des Übergriffes genauere Angaben ma-
chen könnte, da solche Begebenheiten im Leben eines Menschen ein-
schneidend seien. Weiter habe sie keine auch nur annähernd genauen
und detaillierten Angaben zu den besagten zwei Tätern machen können.
Bei der ersten Anhörung habe sie auf die Frage, wie die Männer gekleidet
gewesen seien, und ob sie sich vorgestellt hätten, lediglich die stereotype
Antwort zu Protokoll gegeben, der eine sei gross und schlank und der an-
dere klein gewesen (vgl. A11/17 S. 16). An die Kleider könne sie sich
nicht mehr erinnern (vgl. A11/17 S. 16). Auch bei der zweiten Anhörung
habe sie keine detaillierten Angaben machen können. Vielmehr habe sie
lediglich zu Protokoll gegeben, die Männer hätten keine Uniform getra-
gen, seien aber bewaffnet gewesen (vgl. A14/10 S. 7). Ferner habe sie
nicht angeben können, wie lange die beiden Personen bei ihnen geblie-
ben seien (vgl. A14/10 S. 6). Sie habe auch nicht beschreiben können,
wie es ihr gefühlsmässig ergangen sei, als sie mit ihrem Bruder habe
schlafen müssen. Sie habe nur zu Protokoll gegeben, dass sie es nicht
beschreiben könne und geweint habe. (vgl. A14/10 S. 6). Auch zu diesem
Punkt wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie
konkretere Angaben über ihr Gefühle und Emotionen hätte machen kön-
nen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asyl-
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verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der ersten Anhörung
habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei zweimal von Unbekannten zu
Hause aufgesucht worden. Das erste Mal habe sie vorgegeben, sie wür-
de mit ihnen zusammenarbeiten. Das zweite Mal seien sie nachts ge-
kommen und hätten sich bei ihren Nachbarn nach ihr erkundigt (vgl.
A11/17 S. 14). Diese hätten ihnen die gewünschten Informationen erteilt.
Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin bei der zweiten Anhörung
zu Protokoll gegeben, die Männer hätten auf ihre Frage, was sie denn
wollten oder suchen würden, geantwortet, sie wisse genau, wen sie su-
chen würden. Darauf habe sie geantwortet, die von ihnen gesuchte Per-
son sei nicht anwesend (vgl. A14/10 S. 5). Ferner habe sich die Be-
schwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Person beziehungs-
weise den Personen, von denen sie von der Verhaftung ihres Lebensge-
fährten erfahren haben wolle, widersprochen. Bei der BzP habe sie zu
Protokoll gegeben, ihr Lebensgefährte sei im Mai verhaftet worden. Da-
von habe sie Ende Juli von einer Person namens E._______ Kenntnis er-
halten (vgl. A4/12 S. 6). In der ersten Anhörung habe sie hingegen erklärt,
einige Informationen von den Leuten der "Agence nationale de renseigne-
ments" (ANR) erhalten zu haben. Sie hätten sich mit dem Geheimdienst
getroffen. Sie hätten sich jedoch nicht direkt bei ihr getroffen, sondern sie
habe die Informationen, dass ihr Lebensgefährte verhaftet worden sei,
erhalten (vgl. A11/17 S. 12). Eine Gesamtwürdigung all dieser wider-
sprüchlichen, unlogischen und unbegründeten Aussagen führe zum
Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbe-
gründung abstütze und sie das Geschilderte nicht erlebt oder zumindest
nicht im geltend gemachten Kontext erlebt haben könne. Dies gelte ins-
besondere auch für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe. Aufgrund
dessen erübrige es sich, auf weitere Aussagen der Beschwerdeführerin
überhaupt näher einzugehen.
F.
Die Beschwerdeführenden beantragte beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 26. März 2013 (Poststempel) die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 – eröffnet am 6. April 2013
– teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie
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dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzei-
tig wurde ihnen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung
(Begründung bezüglich des Antrags zur Gewährung von Asyl) einge-
räumt. Bei unbenutztem Fristablauf werde nur über den Vollzug der
Wegweisung befunden. Über die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses werde nach Ablauf der angesetzten Frist befunden.
G.b Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 (Poststempel) erklärte der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden, diese würden noch immer über keine Be-
weismittel für ihre Asylgründe verfügen, und beantragte, die Beschwerde
vom 26. März 2013 sei nur unter dem Gesichtspunkt der Wegweisung zu
behandeln und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
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haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorin-
stanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl sind damit nicht Prozessgegenstand. Da das
Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die
Frage Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche
(Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann,
wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes
nicht der Fall ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
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Seite 7
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
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Seite 8
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die
detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 – 8.3 S. 232
ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwal-
tungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. dies-
bezüglich beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3.2 S. 10, E-4050/2011 vom
20. August 2013 E. 7.4.1 S. 14 f. m.w.H sowie D-1129/2011 vom
14. August 2013 E. 5.3.2 S. 13 f.). Zusammenfassend ist somit an dieser
Stelle festzuhalten, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürger-
kriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
6.4.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach
wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der be-
troffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über
einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
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Seite 9
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt.
Die im Jahre 1971 geborene Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt
im Grossraum Kinshasa und hat im Anschluss an ihre zwölfjährige Schul-
bildung drei Jahre die Universität in F._______ besucht, wo sie Be-
triebswirtschaft (Gestion financière) und Journalismus studiert hat. Den
beiden eingereichten Diplomen zufolge hat sie beide Ausbildungen abge-
schlossen. Danach arbeitete sie mehrere Monate bei der Fernsehkette
[…]. Ihren Aussagen zufolge leben ausser ihrer Mutter ihre vier Schwes-
tern und einer ihrer Brüder in ihrem Heimatstaat (vgl. A4/12 S. 4). Nicht
zuletzt aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ist neben ihrem familiären
auch von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Sodann ergeben
sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesund-
heitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände steht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr in ihre Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation gera-
ten werden und die Beschwerdeführerin angesichts ihrer familiären Situa-
tion und ihrer sehr guten Ausbildung in der Lage sein wird, in Kongo (Kin-
shasa) für sich und ihr Kind eine neue Existenz aufbauen können. Der
Sohn der Beschwerdeführerin ist knapp zwei Jahre alt und somit in einem
Alter, in dem er noch stark an seine Mutter gebunden und von ihr abhän-
gig ist. Ausserdem kann er in diesem Alter noch keine Beziehungen zu
seiner näheren Umgebung ausbilden. Er ist zudem gemäss Aktenlage
gesund und weist keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch benötigt er
eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug auch unter
dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 10
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: