Abtei lung IV
D-1627/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1627/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass eine am 19. August 2009 durchgeführte Abfrage der Eurodac-
Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2007
bereits ein Asylgesuch in Deutschland eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung durch das
BFM vom 10. September 2009 unter anderem angab, er habe seine
Heimat am 27. November 2007 verlassen, sei über die Türkei nach
Deutschland gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, welches
abgelehnt worden sei, worauf er Beschwerde erhoben habe, die im
August 2009 abgewiesen worden sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, er sei aus In-
guschetien und habe sich als Kurier für die Wahabisten betätigt,
dass ihm anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit ver-
bundenen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, sein Asylgesuch sei in
Deutschland abgelehnt worden und er werde nach Russland zurückge-
schickt,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2009 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 12. November 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers an die zuständigen deutschen Behörden sandte, welchem mit
Schreiben vom 17. November 2009 entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
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rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung nach Deutschland anordnete, wobei es fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe am 29. November 2007 in Deutschland ein Asyl-
gesuch gestellt,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und am 17. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2
Dublin II-VO) – bis spätestens zum 17. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wor-
den sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, er habe die Zu-
ständigkeit Deutschlands für das Dublinverfahren verstanden, er be-
fürchte aber, die deutschen Behörden würden ihn direkt nach Russ-
land ausschaffen,
dass diese Begründung für den Wegweisungsvollzug nach Deutsch-
land aber kein Hindernis darstelle, da dieser Singnatarstaat des Dub-
linabkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-
Refoulement-Gebot respektiere und der Beschwerdeführer dort ohne
Weiteres um Schutz nachsuchen könne,
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dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs zu bejahen seien,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
zuständigen kantonalen Behörde frühestens am 10. März 2010 er-
öffnet wurde,
dass gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2010 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung
und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie sinn-
gemäss das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchte,
dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
staat und jede Weitergabe von Daten bis zum Entscheid zu unterlas-
sen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu
legen,
dass die Akten am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
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entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Gesuch, dem
Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. Dublin Assoziierungsabkommen;
Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Deutschland als für die
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig
zu erachten ist,
dass die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe implizit geltend macht,
ihm drohe eine unzulässige Kettenabschiebung nach Russland, wes-
halb auf sein Asylgesuch einzutreten sei,
dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Deutschland gene-
rell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen hält,
dass vielmehr in Deutschland der Asylantrag des Beschwerdeführers,
ebenso wie eine dagegen erhobene Beschwerde, offenbar in einem
rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden sind,
dass es dem Beschwerdeführer, indem er seine bereits in Deutschland
geprüften Asylgründe wiederholt, jedenfalls nicht gelingen kann, dies
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
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dass eine Überstellung nach Deutschland diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist,
dass auch keine anderen Gründe gegen die Überstellung nach
Deutschland sprechen,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen soweit darauf einzutreten ist,
dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses, Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweiter-
gabe angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos sind,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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