Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1628/2011
Urteil vom 18. März 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
7. März 2011 / N _______.
D-1628/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2008 verliess und via afrikanische Länder am 7. Oktober 2008 nach
B._______ (Italien) gelangte, wo er sich drei Tage lang in einem
Flüchtlingslager aufgehalten habe,
dass er – nachdem die italienischen Behörden ihn im Bahnhof von
C._______ zurückgelassen hätten – nach D._______ gegangen sei, wo
er etwa ein Jahr lang verbracht habe,
dass er sich sodann rund ein Jahr lang in E._______ aufgehalten habe,
bevor er nach D._______ zurückgekehrt sei, wo er während etwa dreier
weiterer Monate bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2011 illegal in die Schweiz
einreiste und dort gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 26. Januar 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er wolle nicht nach Italien
zurückkehren, da er dort über keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel
verfüge,
dass er dort ausserdem weder eine Arbeit noch eine Unterkunft habe,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 22. April 2009 am
1. Februar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A11),
D-1628/2011
Seite 3
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2011 – eröffnet am 9. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. Januar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. März 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch
einzutreten,
dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen (recte: zu
erteilen) sei,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung
vom 17. März 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-1628/2011
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
D-1628/2011
Seite 5
dass sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während rund
zwei Jahren und dreier Monate in Italien aufhielt (vgl. Befragungsprotokoll
vom 26. Januar 2011, A6, S. 6),
dass er gemäss dem Eurodac-Treffer am 22. April 2009 in E._______ ein
Asylgesuch einreichte,
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 1. Februar 2011 sei zugestimmt worden
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere
geltend macht, er habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht, welches
abgelehnt worden sei,
dass er auf der Strasse gelebt habe, nachdem seine Dokumente bei der
italienischen Polizei geblieben seien,
dass er kaum glauben könne, in Italien ein Minimum an Hilfe zu
bekommen,
dass er schliesslich begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
zuwiderlaufenden Behandlungen ausgesetzt zu werden,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D-1628/2011
Seite 6
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge – entgegen anderslautender Einschätzung des
Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen ist, die italienischen
Behörden würden ihn direkt in sein Heimatland überstellen und ihn damit
allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen
Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr den italienischen Behörden
übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend
zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien weder eine
Unterkunft, eine Arbeit noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu haben,
nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Mittellosigkeit die
Möglichkeit hat, sich an die dafür zuständigen Behörden
beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden,
dass sich daher seine Befürchtung, in Italien keine minimale Hilfe zu
erhalten, als unbegründet erweist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
D-1628/2011
Seite 7
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1628/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: