B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1628/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde gleichentags (…). Dort wurde er am 17. September 2014
befragt und am 1. Dezember 2014 vertieft zu seinen Asylgründen ange-
hört. Am 10. Dezember 2014 wies ihn das SEM im Rahmen des erweiter-
ten Verfahrens dem (…) zu.
A.b Bezüglich seiner Person, des Beziehungsnetzes und seines Gesund-
heitszustands brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen
im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger (…) und
stamme aus B._______ in der (…). Seine Muttersprache sei (…). Daneben
spreche er auch (…). Im Jahr 1989 oder 1990 sei er mit seinen Eltern in
den Sudan (C._______) gezogen. Die genauen Gründe für das Verlassen
des Heimatlands kenne er nicht; es habe primär mit der Pest zu tun gehabt,
die damals geherrscht habe. Im Sudan habe seine Familie den Flüchtlings-
status erhalten. Er habe dort etwa zehn Jahre die Schule besucht. Zuletzt
habe er als (…) gearbeitet und Arabisch unterrichtet, beziehungsweise er
sei im (…) tätig gewesen. Sein Vater sei krank gewesen und zirka 1997
verstorben. Seine Mutter sei (…) gestorben. Seine Geschwister (1 Bruder,
1 Schwester) würden weiterhin im Sudan leben; der Bruder im Zentrum
des Landes und die Schwester, die verheiratet sei und vier Kinder habe, in
C._______. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Geschwistern und stehe
mit ihnen in telefonischem Kontakt. In Äthiopien habe er mütterlicherseits
sehr viele nahe Verwandte; Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Über
Verwandte väterlicherseits sei ihm nichts bekannt. Seit er im Sudan gelebt
habe, habe er die Verwandten in Äthiopien drei Mal besucht. Das erste Mal,
weil jemand von der Familie gestorben sei, das zweite Mal anlässlich einer
Hochzeit und das dritte Mal ohne speziellen Anlass. Er habe eine Tante in
Äthiopien über seine Ankunft in der Schweiz telefonisch informiert. Identi-
tätspapiere könne er nicht einreichen. Einen Pass oder eine Identitätskarte
habe er nie gehabt und der in C._______ ausgestellte sudanesische
Flüchtlingsausweis sei ihm auf der Reise nach Europa abhandengekom-
men. Er habe den Sudan an einem ihm unbekannten Datum im Jahr 2013
verlassen und sei via D._______ Mitte August 2014 nach Italien und von
dort aus in die Schweiz gelangt. Er leide an (…) und (…) und werde dies-
bezüglich in der Schweiz behandelt.
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A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die akten-
kundigen Arztberichte verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A12, A15, A19,
A23, A29, A34 und A35).
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 – eröffnet am 15. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dis-
positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-
ziffer 3) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) an.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 14. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug.
Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter um Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
D.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom
selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie die Kos-
tennote seines Rechtsvertreters ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 – eröffnet am 23. März 2017 –
stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte
sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
ärztliche Berichte zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen.
Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde
nach Ablauf der gesetzten Frist befunden.
F.
Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer – nicht un-
terschriebene – ärztliche Berichte vom 4. Januar 2017 (Diagnose: […]),
24. März 2017 (Diagnose: Perianalfistel [Kontrolle in 3 Monaten]; Beilage:
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Seite 4
Terminkärtchen für Konsultation am 16. Juni 2017) und 4. April 2017 (Di-
agnose: schwergradig depressives Syndrom, v. a. Posttraumatische Be-
lastungsstörung [PTBS]) ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Be-
schwerde ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2017. Der
Rechtsvertreter legte der Eingabe seine aktualisierte Kostennote bei.
J.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage ei-
nes Schreibens des Spitals E._______ vom 19. Juni 2017 mit, dass der
Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 hospitalisiert worden sei.
K.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Be-
richte des Spitals E._______ vom 28. Juni 2017 (Diagnose: […]; Hospitali-
sation vom 27.-29. Juni 2017; komplikationslose Wiedereinlage eines […])
und 7. Februar 2018 (Diagnose: […]; Hospitalisation vom 6.-8. Februar
2018; komplikationslose Sanierung der […]) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.21]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2017). Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM
zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Voll-
zugs der Wegweisung an, dieser sei durchführbar. Da der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelangen.
Auch würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug
sei auch zumutbar. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich auch
keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit sprechen
würden. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und verfüge über
Erfahrung als (…). Zudem habe er viele Angehörige in Äthiopien und im
Sudan (Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins), so dass davon auszugehen
sei, dass er bei einer Rückkehr unterstützt werde. Die medizinischen Be-
schwerden ([…]) seien nicht derart gravierend, als dass sie den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar machen würden. Schliesslich sei der Vollzug
auch als möglich zu bezeichnen. Falls der Beschwerdeführer es wünsche,
könne er auch versuchen, in den Sudan zurückzukehren.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vom
16. März 2017 im Wesentlichen vor, seine Sozialisation sei im Sudan er-
folgt. Er habe dort 23 Jahre lang gelebt und die Schulzeit sowie die prä-
gende Phase der Adoleszenz verbracht. Das SEM habe daran keine Zwei-
fel geäussert. Zum Beleg des dauerhaften Aufenthalts im Sudan reiche er
die sudanesische Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter, ein Abbild des Fo-
tos auf dem sudanesischen Passierschein, den ihn und seine Mutter er-
mächtigt habe, sich in dem Land frei zu bewegen, zwei Arbeitsbestätigun-
gen ([…] von 2000 bis 2003 in einer Schule für äthiopische Flüchtlinge,
Anstellung bei einem Transportunternehmen von 2005 bis 2011) und Fotos
mit der Mutter und einem Cousin, auf denen er typisch sudanesische Klei-
dung trage, ein. Sein Heimatland Äthiopien habe er nach der Ausreise im
Kindesalter nur drei Mal besucht. Er verfüge dort nicht über ein tragfähiges
Beziehungsnetz. Er pflege nur zu einer etwa 70-jährigen Tante telefoni-
schen Kontakt. Zudem sei er nicht gesund. Wie der beiliegenden Termin-
karte zu entnehmen sei, sei am 15. März 2017 eine erneute Operation im
Spital E._______ geplant. Darüber hinaus habe er sich kürzlich in psychi-
atrische Behandlung begeben. Ihn würden Ereignisse belasten, über die er
bisher nicht habe sprechen können. Vor diesem Hintergrund sei der Voll-
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zug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar zu erachten. Eventu-
aliter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2017, der
Beschwerdeführer habe weder zu seinen persönlichen Daten noch zu
den Asylgründen glaubhafte Angaben gemacht. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers habe das SEM seine Identität und Herkunft be-
ziehungsweise das letzte Aufenthaltsland in Frage gestellt. Es sei zwar
nicht auszuschliessen, dass er einen Teil seines Lebens im Sudan ver-
bracht habe, aber die Dokumente, die einen ständigen dortigen Aufenthalt
belegen sollten, seien von schwachem Beweiswert. Sie vermöchten nicht
zu belegen, dass er ununterbrochen im Sudan gelebt und jegliche Kon-
takte mit Äthiopien abgebrochen habe. Im Übrigen würden sich die Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht mit den eingereichten Zeugnissen
decken, habe er bei der Erstbefragung doch erklärt, zuletzt als (…) gear-
beitet zu haben, und bei der Anhörung ausgesagt, bis im Jahr 2011 im
(…) und als (…) tätig gewesen zu sein, wohingegen im Arbeitszeugnis
der „(…)“ lediglich ein Einsatz von 2000 bis 2003 erwähnt werde.
Schliesslich könne nicht hingenommen werden, dass ein äthiopischer
Staatsangehöriger, der im Sudan den Asylstatus erhalten und dort or-
dentlich gearbeitet habe, nicht in der Lage sein soll, Identitäts- oder Rei-
sedokumente einzureichen. Bei (…) beziehungsweise (…) handle es sich
nicht um aussergewöhnliche Beschwerden, die in Äthiopien nicht behan-
delt werden könnten. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe sich der
Beschwerdeführer nie über psychische Beschwerden beklagt, obwohl er
vom SEM zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses aufgefordert wor-
den sei. Er habe erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids einen
Psychiater aufgesucht und laut dem Arztbericht vom 4. April 2017 seien
die depressiven Symptome durch den Asylentscheid dekompensiert wor-
den. Es sei zwar durchaus verständlich, dass nach einem Wegweisungs-
entscheid eine gedrückte Stimmung und negative Gedankenschleifen
entstehen würden, aber nicht lebensbedrohliche Krankheiten vermöchten
einen Aufenthalt hierzulande nicht zu rechtfertigen.
5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik vom 31. Mai 2017, es
treffe zu, dass seine Aussagen zu den im Sudan ausgeübten Tätigkeiten
widersprüchlich und nicht mit dem eingereichten Zeugnis der „(…)“ verein-
bar seien. Er habe die entsprechende Frage bei der Erstbefragung offen-
sichtlich falsch verstanden oder sie sei ihm falsch übersetzt worden. Er
habe in Erinnerung, aufgefordert worden zu sein, die erste Arbeit, die er im
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Seite 8
Sudan geleistet habe, zu nennen. Korrekt sei jedenfalls, dass er von 2000
bis 2003 als (…) in der „(…)“ und danach bis 2011 im (…) gearbeitet habe.
Aus dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2017 gehe hervor, dass er an ei-
nem schwergradig depressiven Syndrom, vor allem einer PTBS und somit
an einer gravierenden Erkrankung leide.
6.
In formeller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht durchdringt.
Soweit in der Beschwerde (S. 4) die Anhörung kritisiert wird, so ist dem
entgegenzuhalten, dass ihm gegen Ende der Anhörung in genügender
Weise die Möglichkeit geboten wurde, noch nicht Erwähntes vorzubringen
(vgl. A23 F. 211 f.). Sodann wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zutreffend darauf hin, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Ein-
reichung von medizinischen Unterlagen geboten worden (vgl. A33). Der
(Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache ist damit abzuweisen.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
7.1.4 Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leiden-
den Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Im vorliegenden Verfahren ist eine solche Situation – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 7.2.3.) – nicht gegeben.
7.1.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.1.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die heute in Äthiopien vorherrschende Situation ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet. Der Vollzug in
alle Regionen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Die Lebensbedingungen sind allerdings re-
lativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung grundsätzlich berufliche Fähig-
keiten und ein soziales Netz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______ in der Region F._______ im Westen Äthiopiens. Er habe dort
viele nahe Verwandte mütterlicherseits (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen)
und stehe insbesondere mit einer Tante, die sechs Kinder habe, in regel-
mässigem telefonischem Kontakt. Auch die von ihm genannten Anlässe für
die Besuche im Heimatland während seines Aufenthalts im Sudan (Beer-
digung, Hochzeit und Verwandtschaftsbesuch ohne speziellen Anlass) las-
sen auf bestehende Familienbande und ein gegenseitiges Interesse am
Wohlergehen schliessen. Damit darf angenommen werden, der Beschwer-
deführer verfüge nicht nur im Nachbarland Sudan, wo er mit seinen Ge-
schwistern in engem Kontakt stehe, sondern auch in seinem Heimatland
Äthiopien über soziale Anknüpfungspunkte, die ihm bei der Reintegration
dienlich sein können. Zudem kann er eine mehrjährige Schulbildung,
Fremdsprachenkenntnisse (Arabisch) und langjährige Arbeitserfahrung
(Tätigkeiten als […] und im […]) vorweisen. Ohne die Schwierigkeiten bei
einer Rückkehr nach langer Landesabwesenheit zu verkennen, ist insge-
samt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen sozialer oder wirt-
schaftlicher Natur in eine existenzielle Notlage, zumal er alleinstehend ist
und somit nur für sich selbst zu sorgen hat.
7.2.3 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person
führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische
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Seite 11
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwür-
digen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5,
2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden
vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
sprechen. Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von beschränkten
personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die
psychiatrische Versorgung ist oftmals mangelhaft. Antidepressiva sind in
Äthiopien aber grundsätzlich in Form von Generika verfügbar und insbe-
sondere in Addis Abeba existieren mehrere stationäre und ambulante psy-
chiatrische Einrichtungen (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer
E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer wurde
wegen (…) und dadurch verursachtem (…) in der Schweiz umfassend be-
handelt (vgl. A19, A29 und A35). Die bei ihm diagnostizierte (…) wurde laut
dem letzten Bericht des Spitals E._______ vom 7. Februar 2018 anfangs
Februar 2018 komplikationslos saniert und der Beschwerdeführer be-
schwerdearm nach Hause entlassen. Diesbezügliche Kontrollen oder eine
allenfalls notwendige (Weiter-)Behandlung dürften in Äthiopien möglich
sein. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte psychi-
sche Erkrankung des Beschwerdeführers vermag keine medizinische Not-
lage zu begründen. Gemäss Arztbericht vom 4. April 2017 suchte der Be-
schwerdeführer nach Erhalt des negativen Asylentscheids einen Psychia-
ter auf. Es wurde ein schwergradig depressives Syndrom (vor allem eine
PTBS) diagnostiziert. Laut den ärztlichen Ausführungen sei als pathogen
vor allem die Vereinsamung des Beschwerdeführers zu sehen und das ak-
tuelle depressive Syndrom sei durch den negativen Asylentscheid dekom-
pensiert worden. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Nach-
dem der Beschwerdeführer, der die entsprechende Substanziierungslast
trägt (vgl. E. 4), in den weiteren Eingaben vom 31. Mai 2017, 27. Juni 2017
und 21. Februar 2018 hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszu-
stands nichts Anderweitiges, insbesondere keine drastische Verschlechte-
rung vorbrachte, darf davon ausgegangen werden, dass er auf die im Arzt-
bericht vom 4. April 2017 skizzierte Behandlung angesprochen hat. Jeden-
falls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs
geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund
der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des
EGMR). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
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gegebenenfalls – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – Zugang zu
erforderlicher medizinischer Behandlung in seinem Heimatland hat. Zudem
kann seinen Bedürfnissen nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe
(bspw. in der Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der
Schweiz) Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das
SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 27. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], und der Rechtsbeistand wurde in der
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Ernennungsverfügung vom 27. April 2017 über die vom Gericht in der Re-
gel angewendeten Stundenansätze informiert.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 31. Mai 2017 eine vom sel-
ben Tag datierende Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 200.– ist entsprechend des mitgeteilten Kostenrahmens auf Fr. 150.–
zu kürzen. Der Aufwand für die weitere Korrespondenz (Eingaben vom
27. Juni 2017 und 21. Februar 2018) lässt sich zuverlässig abschätzen,
und das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1570.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1570.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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