Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1630/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Marokko,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 10. März 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende
marokkanische Staatsangehörige, eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 10. Dezember 2009 auf dem Luftweg verliess und
gleichentags mit einem gültigen Visum (Gültigkeitsdauer: [...] bis [...]) über
den Flughafen D._______ in die Schweiz einreiste,
dass sie sich laut ihren Aussagen während der Dauer und nach Ablauf
des Visums ununterbrochen an verschiedenen Orten in der Schweiz bei
Freunden aufhielt,
dass sie am 25. November 2010 bei einer Kontrolle durch die E._______
angehalten und infolge Fehlens von Identitätsdokumenten auf den Posten
verbracht, dort befragt und anschliessend durch die F._______ in
Ausschaffungshaft gesetzt wurde,
dass das BFM am 26. November 2010 eine Einreisesperre gegen die Be-
schwerdeführerin aussprach,
dass das Haftgericht (...) am 30. November 2010 nach dem
Haftprüfungstermin vom 29. November 2010 die Ausschaffungshaft der
Beschwerdeführerin bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2011 auf
die gegen die verfügte Einreisesperre erhobene Beschwerde vom
15. Dezember 2010 wegen verspätet nachgereichter Vollmacht nicht
eintrat,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 4. Februar 2011 ein
Asylgesuch einreichte und am 2. März 2011 vom BFM direkt angehört
wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei mit einem gültigen Visum in die Schweiz gereist, um hier
einen Mann namens G._______ zu heiraten, habe nach ihrer Ankunft
jedoch feststellen müssen, dass G._______, den sie über das Internet
kennengelernt und mit welchem sie während eines Jahres vor ihrer
Ausreise auch telefonisch Kontakt gepflegt habe, plötzlich einen hohen
Geldbetrag für seine Einwilligung zur Heirat gefordert habe,
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dass sie daher etwa einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz den
Kontakt zu G._______ abgebrochen und einen neuen Mann gesucht
habe, den sie hätte heiraten können,
dass sie in der Folge den schweizerischen Staatsangehörigen H._______
kennengelernt und mit ihm während zweier Monate zusammen gewesen
sei, da er ihr die Heirat versprochen habe, sie von ihm jedoch nur
ausgenutzt worden sei und er schliesslich ihren Plastiksack, in welchem
sich ein Teil ihrer Effekten sowie ihr Reisepass und die Identitätskarte
befunden hätten, vierzehn Tage vor ihrer Trennung mitgenommen habe,
dass sie von H._______ drei Mal zum Geschlechtsverkehr genötigt
worden sei, da er ihr gedroht habe, sie im Weigerungsfalle wegen ihres
illegalen Aufenthaltes in der Schweiz bei der Polizei anzuzeigen,
dass sie nicht mehr nach Marokko zurückkehren könne, weil sie wegen
des fehlenden Reisepasses verhaftet würde und sie überdies Probleme
mit ihrer Familie, so insbesondere mit ihrem strenggläubigen Bruder, der
Mitglied der Muslim-Brüderschaft sei, bekommen würde,
dass ihr dieser Bruder mit dem Tod gedroht habe, sollte sie in ihre Heimat
zurückkehren,
dass überdies auch gesundheitliche Probleme einer Rückkehr nach
Marokko entgegenstünden, zumal sie wegen (...) in medizinischer
Behandlung sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf das Protokoll bei
den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat und deren Wegweisung anordnete, wobei die Beschwerdeführerin
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der
ihr angesetzten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und auch nicht glaubhaft machen können, dass ihr dies aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei,
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dass sie bislang keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe und die
Aussagen zum Verbleib derselben offensichtlich als reine Ausreden zu
werten seien, zumal sich ihre Aussagen bei den verschiedenen Behörden
zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente nicht decken würden,
dass sie sich ferner zu keinem Zeitpunkt um die Beschaffung von
Ausweispapieren bemüht habe, obwohl sie von den Schweizer Behörden
mehrfach dazu aufgefordert worden und ihr seit dem angeblichen Verlust
ihrer Papiere genug Zeit dafür zur Verfügung gestanden sei,
dass sie den Verlust ihrer Dokumente nie zur Anzeige gebracht habe und
weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie bei einer Rückkehr nach
Marokko aufgrund des fehlenden Passes inhaftiert würde, da sie über die
Möglichkeit der legalen Passbeschaffung informiert sei und sie angebe,
keinen Pass beschaffen zu wollen, da sie nicht in ihre Heimat
zurückkehren wolle,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass ihre Vorbringen, wonach sie nicht mehr in den Heimatstaat
zurückkehren könne, weil sie aufgrund einer in der Schweiz erlittenen
Vergewaltigung nicht mehr Jungfrau und zudem unverheiratet sei und
ihre Familie beziehungsweise einer ihrer Brüder ihr telefonisch mit dem
Tod gedroht habe, nicht glaubhaft seien,
dass sowohl ihre Angaben zum Heiratskandidaten H._______ als auch
zur geltend gemachten Vergewaltigung durch diesen gänzlich
unsubstanziiert und vage geblieben seien, zumal sie nichts über
H._______ wisse, den sie zu heiraten gedacht und während zweier
Monate frequentiert habe, und sie über die Vergewaltigung nur wenig
erzähle,
dass sodann auch die Ausführungen zu den Drohungen durch die Familie
ohne jegliche Substanz und auf Nachfrage vage und ausweichend
geblieben seien,
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dass überdies der Umstand, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt an die
Behörden gewendet und ihr Asylgesuch erst mehr als zwei Monate nach
ihrer Verhaftung eingereicht habe, nicht für die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin spreche,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten respektive es sei die
Verfügung aufzuheben und der Fall sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme
zu erteilen, und in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011
der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne, weshalb auf den Verfahrensantrag, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht
einzutreten sei, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen
bereits aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid auch nicht entzogen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rüge, es sei ihr das
Befragungsprotokoll der E._______ nicht zugestellt worden, weshalb ihr
die Möglichkeit zur vollständigen Akteneinsicht und dadurch das
rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, aufgefordert wurde, sich
unverzüglich bei der zuständigen kantonalen Stelle um Akteneinsicht zu
bemühen,
dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, bis am
4. April 2011 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen,
wobei bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde, zumal sich die eingereichte Rechtsmitteleingabe als
rechtsgenüglich erweise,
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dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen
allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach
Ablauf der im Dispositiv genannten Frist befunden werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. April 2011 mitteilte,
sie habe sich bislang erfolglos um Einsicht in das Befragungsprotokoll
vom 25. November 2010 bemüht, werde aber alle möglichen Schritte ein-
leiten, um eine genügende Identifizierung ihrer Person zu ermöglichen,
und legte zum Beleg ihre Korrespondenz mit dem I._______ bei,
dass das I._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
20. April 2011 mitteilte, dem Akteneinsichtsgesuch der
Beschwerdeführerin könne insoweit entsprochen werden, als die
E._______ Kopien der vorhandenen und in Frage stehenden Akten dem
Bundesverwaltungsgericht direkt zustelle,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 der Beschwerdeführerin
antragsgemäss das Befragungsprotokoll der E._______ vom 25.
November 2010 ediert und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, bis am
12. Mai 2011 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2011 eine
ergänzende Beschwerdebegründung ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht – ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
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Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offen-kundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der
ergänzenden Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2011 nicht geeignet
sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des
BFM zu widerlegen,
dass zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz
den Grund, weshalb die Beziehung zu G._______ in die Brüche
gegangen sei, im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe,
was eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und mithin eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, als nicht stichhaltig erachtet
werden kann,
dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen
muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13
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VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die
Vorbringen der Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen,
dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht
davon ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien,
zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in
der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand
übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin
gelangte, was jedenfalls keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt,
dass in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen kurz anführte, dass die
Beziehung zu G._______ einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz
in die Brüche gegangen sei, die Beziehung zu G._______ als solche –
und mithin auch der Grund für die Beendigung derselben – jedoch für die
Begründung des Nichteintretensentscheides des BFM keine Rolle spielte,
dass daher von einem Übersehen des BFM keine Rede sein kann und
sich die Vorinstanz zu Recht auch nicht veranlasst sehen musste, in
Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärungen
vorzunehmen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das
BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011
das Befragungsprotokoll der E._______ vom 25. November 2010
zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern,
weshalb eine in diesem Zusammenhang stehende allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt zu erachten wäre,
dass die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von
Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs vorliegend unbestritten ist,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
über-zeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben
bezüglich Verbleibs ihrer Dokumente anführt, die unstimmigen
Ausführungen seien auf ihre Schwierigkeiten und ihren Unwillen
zurückzuführen, die Beziehung zu H._______, in welcher sie verraten
und missbraucht worden sei, anlässlich der polizeilichen Befragung
offenzulegen, was verständlich sei, zumal sie sich aufgrund der
Ausschaffungshaft bereits in einem Angstzustand befunden haben,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden klar
widersprüchlichen Protokollaussagen plausibel aufzulösen, da die
Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Befragung den
Aufenthaltsort der fraglichen Tasche, in welcher sich die
Identitätsdokumente befunden haben sollen, wiederholt zu benennen
vermochte (J._______) und überdies angab, sie würde auch die genaue
Adresse finden, auch wenn sie diese nicht benennen könne, um
demgegenüber bei der direkten Anhörung anzugeben, sie habe keine
Kenntnis vom Aufenthaltsort der Papiere, da ihr H._______ diese
abgenommen habe (vgl. act. A22/16, S. 2 f.),
dass daher der Einwand, es sei ihr nicht möglich, die sich bei H._______
befindenden Ausweise wieder zu beschaffen (vgl. Beschwerdeschrift,
S. 6), als nicht stichhaltig zu erachten ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in casu nicht darum bemühte, die
angeblich in J._______ an einem ihr bekannten Ort befindlichen
Ausweise zu behändigen oder für den Erhalt von Ersatzpapieren besorgt
zu sein, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, wie dies
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt (vgl. act.
A27/8, S. 3),
dass sie zudem den angeblichen Verlust ihrer Identitätsdokumente nicht
zur Anzeige brachte,
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dass die Vorinstanz somit das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es
der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Akten zu Recht
weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass vorab festzuhalten ist, dass für die Frage des Nichteintretens
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische Prüfung
vorzunehmen ist, ob eine Asylgesuchstellerin offenkundig die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93),
dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die
Flüchtlingseigenschaft auf den ersten Blick als nicht erfüllt erachten
lassen,
dass vorweg die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als
erheblich herabgesetzt erachtet werden muss, da sie sich nach Ablauf
ihres Visums mehrere Monate illegal in der Schweiz aufhielt und erst über
zwei Monate nach ihrer Festnahme ein Asylgesuch einreichte,
dass somit die im Rahmen des Asylverfahrens angeführten Gründe selbst
bei ihrer polizeilichen Anhaltung und anschliessenden Befragung vom
25. November 2010 offensichtlich noch völlig bedeutungslos gewesen
sein müssen,
dass sich daher der Schluss aufdrängt, die im späteren Verlauf
angegebenen Asylgründe beruhten nicht auf einem tatsächlich erlebten
Sachverhalt,
dass die offensichtlich substanzlos gebliebenen und mit fehlenden
Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten) versehenen Ausführungen obigen Schluss untermauern
und deshalb die Schilderungen der Beschwerdeführerin klarerweise als
unglaubhaft zu werten sind,
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dass dem Einwand, bei der direkten Anhörung seien die Fragen nicht
detailliert gestellt worden und dem Protokoll lasse sich nicht entnehmen,
dass eine Frage unbeantwortet geblieben sei, entgegenzuhalten ist, dass
anlässlich der direkten Anhörung der Beschwerdeführerin zunächst
offene Fragen gestellt wurden, die ihr Gelegenheit gaben, in freier
Erzählform ihre Gründe darzulegen, um danach mit einer Vielzahl von
genaueren Fragen die Asylvorbringen zu vertiefen (vgl. act. A22/16, S. 6
ff.),
dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung keine vertiefte, mit Realkennzeichen versehene
Sachverhaltsschilderungen machte, vorliegend der Vorinstanz nicht als
Unterlassung respektive als mangelnde Sachverhaltsabklärung
angelastet werden kann, sondern sich die Beschwerdeführerin selber zu
ihren Ungunsten anrechnen lassen muss,
dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, Sachverhaltselemente weiter zu
vertiefen, wenn eine Asylgesuchstellerin im Rahmen der durchgeführten
Befragung – wie vorliegend – auch auf Nachfragen lediglich substanzlose
oder stereotype Sachverhaltselemente liefert,
dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin weder die
vollständige Identität von H._______ noch dessen Wohnadresse gekannt
haben will, zumal sich dieser mit einer Heirat einverstanden erklärt habe
(vgl. act. A22/16, S. 10), und nicht davon auszugehen ist, dass sich
dieser und die Beschwerdeführerin bis zum Bruch ihrer Beziehung
knappe zwei Monate ausschliesslich in Cafés und Hotels hätten aufhalten
und leben wollen,
dass überdies befremdlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin die
offenbar wiederholt gegen ihren Willen geschehenen Übergriffe auf ihre
Person durch H._______ nie zur Anzeige brachte,
dass angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen
vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von
ihrer Familie verstossen respektive von ihrem strenggläubigen Bruder bei
einer Rückkehr mit dem Tode bedroht würde, da die diesbezüglichen
Aussagen nicht weiter substanziiert wurden,
dass die Beschwerdevorbringen somit insgesamt nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
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dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
–wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offen-kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere
Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihr in Marokko droht, zumal eine Bedrohung durch ihre Familie – wie
oben angeführt – nicht glaubhaft gemacht wurde,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
([...]) festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall bei ganz aussergewöhnlichen Umständen einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, vorliegend solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie
sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung
aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die
Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. bspw. BVGE
2009/2 E. 9.1.3),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko anzumerken ist, dass
es auch in diesem Land jüngst vereinzelt zu Unruhen gekommen und die
Polisario-Problematik nicht gelöst ist, dort aber weder landesweit eine
Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin, die sich gemäss
eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten
verdiente und zudem für die Reisekosten nach Europa selber
aufgekommen sein will (vgl. act. A22/16, S. 5 f.), sprechen,
dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf die in Marokko bestehende
medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann, die unter anderem zur
Behandlung von (...) eingerichtet wurde,
dass sie in ihrer Heimat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz
verfügt, weshalb ihr der (erneute) Aufbau einer eigenen
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Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der
Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei
ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: