B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1630/2013/was
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
im November 2011 und gelangte nach Aufenthalten im Sudan und in Li-
byen am 7. Oktober 2012 nach Italien. Von dort aus reiste er am 14. De-
zember 2012 weiter in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Die am 18. Dezember 2012 durch das BFM mittels der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen erga-
ben, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2012 in Italien in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war.
C.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der summarischen Befragung
vom 19. Dezember 2012 im EVZ Basel vor, er sei im Februar 2006 in den
Militärdienst eingezogen worden. In den Jahren 2007/2008 sei er neun
Monate lang in Haft gewesen. Im November 2011 sei er desertiert. Das
BFM gewährte ihm zum Abschluss der Befragung das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Er machte geltend, dass er in der Schweiz bleiben wol-
le, wo seine Mutter lebe.
D.
Das BFM ersuchte das italienische "Dublin Office" am 14. Januar 2013
um Stellungnahme zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO).
E.
Das Ersuchen blieb von italienischer Seite unbeantwortet.
F.
Das BFM trat mit Verfügung vom 18. März 2013 – eröffnet am 22. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ver-
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fügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ita-
lien. Der Beschwerdeführer wurde – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufgefordert, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die Vorinstanz hielt fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
G.
Mit durch seine Rechtsvertreterin eingereichter Eingabe vom 27. März
2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Das BFM sei anzuweisen, gestützt auf das Selbsteintrittsrecht
gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO auf das Asylge-
such einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig und unzumutbar zu erklären und es sei ihm in der Folge davon die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinn einer vorsorgli-
chen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Schliesslich wurde darum ersucht, die Rechtsvertreterin sei nach
Abschluss des Instruktionsverfahrens und im Falle eines positiven Verfah-
rensausgangs zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern. Der Ein-
gabe lagen ein Gesuch um Kantonswechsel vom 3. Februar 2013, eine
Bestätigung der die Mutter des Beschwerdeführers behandelnden Ärztin,
Dr. med. C._______, vom 24. Januar 2013, ein Intakeprotokoll und ein
Schreiben zur gesundheitlichen Situation der Mutter des Beschwerdefüh-
rers des Sozialdienstes der D._______ vom 27. März 2013 bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 wies der Instruktionsrichter
die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen
Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses wurde demgemäss verzichtet. Der Beschwer-
deführer wurde aufgefordert, bis zum 10. April 2013 einen seine Mutter
betreffenden ärztlichen Bericht einzureichen. Der Antrag der Rechtsver-
treterin, es sei ihr vor Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen.
J.
Am 10. April 2013 übermittelte der Beschwerdeführer per Telefax einen
ärztlichen Bericht zur Situation seiner Mutter vom selben Tag. Mit Schrei-
ben vom 11. April 2013 wurden das Original des ärztlichen Berichts und
eine Aufstellung des bisher von der Rechtsvertretung betriebenen zeitli-
chen Aufwands nachgereicht. Der Antrag, es sei derselben nach Ab-
schluss des Instruktionsverfahrens im Falle eines positiven Verfahrens-
ausgangs Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde wie-
derholt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
L.
In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Dieser lagen ein Schreiben von Dr. med.
C._______ vom 30. April 2013 und eine Stellungnahme der Caritas
Schweiz, Zentrum für Asylsuchende E._______, vom 30. April 2013 bei.
M.
Im Rahmen des Beizugs der Akten der Mutter des Beschwerdeführers
(N […]) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese gemäss ei-
ner bei diesen Akten liegenden Mitteilung des Zivilstandskreises Bern-Mit-
telland am 13. Mai 2013 verstorben war.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit eingeräumt, sich zur veränderten Situation zu äussern.
O.
Der Beschwerdeführer liess am 17. Juni 2013 mitteilten, der Tod seiner
Mutter habe ihn sehr mitgenommen. Es sei sein Wunsch, in der Nähe ih-
res Grabes leben zu können.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 bis 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde – ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägungen – einzutreten.
1.4 Aufgrund des unter 1.2 Gesagten nicht einzutreten ist indessen auf
die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren und es sei der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig und unzumutbar zu erklären und ihm die vorläufi-
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Seite 6
ge Aufnahme zu gewähren, zumal die Vorinstanz bislang einzig ihre Zu-
ständigkeit zur Prüfung des den Beschwerdeführer betreffenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens verneint hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10. 2 S. 644 ff.).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, da – unter Zugrundelegung der Regeln des gemein-
samen Europäischen Asylsystems – Italien für die Durchführung des vor-
liegenden Asylverfahrens zuständig und das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO durch die Schweiz nicht auszuüben ist.
4.
4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass sich die Schweiz
mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-VO anzuwenden, die
Kriterien enthalte, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zu-
ständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der
Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten am 7. Ok-
tober 2012 in Italien illegal betreten und die italienischen Behörden hätten
innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung zum Übernahmeersuchen
des BFM genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung von
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen.
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Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die in der
Schweiz lebende Mutter des Beschwerdeführers sei schwer erkrankt und
bedürfe seiner Unterstützung. Eine erneute Trennung von ihrem Sohn,
den sie jahrelang nicht gesehen habe, wäre für ihren Gesundheitszustand
verhängnisvoll. In Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO seien Beispiele für die An-
wendung der humanitären Klausel genannt, nämlich die Notwendigkeit
von Unterstützung der asylsuchenden Person wegen Schwangerschaft,
schwerer Krankheit oder hohen Alters, wenn die familiäre Bindung bereits
im Heimatland bestanden habe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
habe in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass der Mitgliedstaat, in
dem sich die betroffenen Personen befinden, beim Vorliegen von in
Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO genannten humanitären Gründen im "Regel-
fall" verpflichtet sei, diese Personen nicht zu trennen. Eine erneute
zwangsweise Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter käme
einer Verletzung ihres Grundrechts auf Achtung ihres privaten Lebens
sowie Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) gleich.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2013 aus,
dass kein klares Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Mutter ersichtlich sei, das die Erweiterung der Kernfamilie
aufgrund humanitärer Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO
und einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rechtfertige.
4.4 In der Stellungnahme vom 3. Mai 2013 wird entgegnet, zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Mutter sei nach dem Wiedersehen in der
Schweiz innert kurzer Zeit ein starkes Abhängigkeitsverhältnis entstan-
den. Im Arztzeugnis vom 30. April 2013 werde darauf hingewiesen, dass
es der Mutter besser gehe, seit ihr Sohn in der Schweiz sei. Es sei davon
auszugehen, dass eine Wegweisung nach Italien auch für den Beschwer-
deführer eine schwer erträgliche Beeinträchtigung seiner psychischen
Gesundheit bedeuten würde.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten am 7. Oktober 2012 in Italien betrat und Italien das Über-
nahmeersuchen des BFM vom 14. Januar 2013 unbeantwortet liess,
weshalb Italien grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO).
D-1630/2013
Seite 8
5.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus hu-
manitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kultu-
rellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Famili-
enangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien
der Verordnung nicht zuständig ist. Da die Mutter des Beschwerdeführers
gemäss einer Mitteilung des Zivilstandskreises Bern-Mittelland am
13. Mai 2013 verstorben ist, ist die hauptsächliche Begründung der Be-
schwerde – das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zwischen der ver-
storbenen Mutter und dem Beschwerdeführer – gegenstandslos gewor-
den. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2013 wird diese Sichtweise aus-
drücklich bestätigt, weshalb sich weitergehende Erwägungen in diesem
Zusammenhang erübrigen.
5.3 Angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem in-
ternationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, läge es am Beschwer-
deführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Vorliegend wurden keine
konkreten Vorbringen gemacht, wonach Italien, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat insbesondere der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Janu-
ar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen missachten und ihn in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3
EMRK.
5.4 Der EGMR ist in seiner Entscheidung i.S. M. H. und andere gegen die
Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013 zum
Schluss gelangt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche
Personengruppe) bestehe. Es darf daher davon ausgegangen werden,
dass Italien nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtli-
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Seite 9
nie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst. Unter diesen Um-
ständen sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine exi-
stenzielle Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien nicht zu
beanstanden ist.
5.5 Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe des Grabes seiner
Mutter leben zu können, ist zwar verständlich, vermag aber nicht zur Ver-
pflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt zu führen. Es liegen keine hu-
manitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vor, die gegen
eine Überstellung des Beschwerdeführers sprechen, weshalb es keinen
Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster
Satz Dublin-II-VO) gibt.
6.
Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter
diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenver-
fügung vom 2. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1630/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: