Abtei lung IV
D-1631/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. Februar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1631/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Jahre 1996 verliess und nach einem langjährigen Aufenthalt im Iran
am 15. Dezember 2006 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 4. Januar 2007 summarisch befragt wurde,
dass das Bundesamt am 26. Januar 2007 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte,
vor der Ausreise in _______ gelebt und sein Heimatland nach der
Machtübernahme durch die Taliban im November 1996 verlassen zu
haben,
dass er sich seither illegal in _______ aufgehalten und Kontakte zur
Familie seines ebenfalls dort wohnhaften Bruders _______ gepflegt
habe,
dass seine Ehefrau im Jahre 2003 verstorben sei,
dass _______ (Bruder), welcher Drogenhandel betrieben habe, im
Jahre 2005 für sechs Monate inhaftiert worden sei,
dass er während der Haftzeit seines Bruders eine sexuelle Beziehung
zu dessen Ehefrau, welche unter der schlechten Behandlung von
_______ gelitten habe, eingegangen beziehungsweise dazu verführt
worden sei,
dass sie durch _______ im Oktober 2006 quasi in flagranti ertappt
worden seien,
dass er von _______ geschlagen worden und aus der Wohnung
geflohen sei,
dass sein Verhältnis zur Schwägerin auch deren Angehörigen in
_______ bekannt geworden sei und er damit rechnen müsse, durch
diese sowie _______ und seinen in _______ lebenden Bruder
_______ im Rahmen eines Ehrenmordes umgebracht zu werden,
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dass er sich noch im Iran bei der Schwester seiner Schwägerin telefo-
nisch gemeldet habe und dabei beschimpft und bedroht worden sei,
dass ihm wegen des Vorgefallenen in Afghanistan die Todesstrafe dro-
he,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage in den Westen geflüchtet sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2007 –
gleichentags eröffnet – abwies und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und reali-
tätsfremd ausgefallen,
dass er nicht übereinstimmende Aussagen zu seinem Reisepass ge-
macht habe,
dass er ferner zwar in der Lage gewesen sei, wahre beziehungsweise
glaubhafte Angaben zur damaligen politischen Situation im Heimatland
und zu seiner Liebesbeziehung zu machen,
dass indes der Umstand, wonach er den Iran verlassen habe, ohne
sich zuvor mit engen Angehörigen über allfällige Konsequenzen wegen
der geschilderten Liebesbeziehung zu unterhalten, nicht nachvollzo-
gen werden könne,
dass überdies in der patriarchalischen afghanischen Gesellschaftsord-
nung die Schande respektive die Rache wegen Untreue – wie auch
der Beschwerdeführer zu erkennen gebe – auf die weibliche Betroffe-
ne fokussiert seien,
dass demnach anstelle der überstürzten Flucht insbesondere eine
Kontaktaufnahme zum in _______ (Afghanistan) lebenden Bruder
_______ nahe gelegen hätte,
dass der Beschwerdeführer dies unterlassen habe und die angebliche
Verfolgung demzufolge nicht glaubhaft wirke,
dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer nach Afgha-
nistan zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass er das älteste männliche Mitglied seiner Familie sei, weshalb ihm
gemäss afghanischen Verhältnissen Respekt entgegengebracht wer-
den müsse,
dass diese Tatsache bei der von ihm geäusserten Befürchtung, Opfer
von Racheakten zu werden, zu berücksichtigen sei,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, er verfüge vor
Ort aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst über
wichtige Beziehungen,
dass zudem sein Bruder _______ Offizier bei der afghanischen Armee
sei und im _______ lebe, was auf einen gewissen Wohlstand hindeute,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Ver-
tretung vom 2. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung
als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantra-
gen liess,
dass er zur Begründung geltend machte, es drohe ihm entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise sowohl im Iran wie auch in Afghanistan
Blutrache wegen des Vorgefallenen,
dass er aus Scham keinen Kontakt mehr zu seinen eigenen Angehöri-
gen aufgenommen habe,
dass er staatlicherseits mit der Verhängung der Todesstrafe rechnen
müsse, falls er nicht ohnehin zuvor durch die eigene oder die Familie
seiner Schwägerin umgebracht werde,
dass die vom BFM erwähnten Widersprüche in den Darlegungen hin-
sichtlich des Reisepasses bei korrekter Interpretation der relevanten
Protokollstellen nicht bestünden beziehungsweise nicht wesentlicher
Natur seien,
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dass die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Anbetracht der aktuellen, in verschiedenen Publikationen übereinstim-
mend als angespannt bezeichneten Situation in Afghanistan zu vernei-
nen sei,
dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. März 2007
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass es darin unter anderem ausführte, Ehebruch werde in Kabul ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht mit öffentli-
cher Hinrichtung, sondern mit einer Freiheitsstrafe geahndet,
dass diese Falschaussage erneut die Unglaubhaftigkeit der Kernvor-
bringen bestätige, zumal der Beschwerdeführer bei tatsächlich drohen-
der Verfolgung die von ihm zu gewärtigende Strafe korrekt hätte ange-
ben können,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. April 2007 an seinen
bisherigen Vorbringen festhielt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und
ihm aktuell vor Ort drohende Verfolgung mit insgesamt zutreffender
und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sin-
ne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass der für die Flucht im November 1996 ausschlaggebende Grund –
die damalige Herrschaft der Taliban – im jetzigen Zeitpunkt und in der
zu beurteilenden Fallkonstellation praxisgemäss keine Relevanz mehr
zu entfalten vermag und der Beschwerdeführer überdies angab, aktuell
keine Probleme seitens der afghanischen Behörden zu haben (A 1/10
S. 6),
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dass Letzteres ferner darauf schliessen lässt, er befürchte keine straf-
rechtliche Beurteilung des laut seinen Aussagen von ihm im Iran mit-
verursachten Ehebruchs,
dass die insbesondere in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürch-
tung, er müsse im Falle der Rückkehr staatlicherseits die Todesstrafe
gewärtigen, somit konstruiert wirkt und nicht zu überzeugen vermag,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausserdem zu Recht fest-
hielt, eine tatsächlich mit einem Verfahren rechnende Person wäre in
der Lage gewesen, das mögliche Strafmass korrekt anzugeben,
dass der Beschwerdeführer zwar eine detaillierte, aber reichlich ste-
reotype Liebesgeschichte schilderte (A 7/7, Antworten 27 ff.),
dass demnach nicht ausgeschlossen werden kann, er habe im Iran
eine gemäss den relevanten Anschauungen sittenwidrige Beziehung
unterhalten,
dass die angeblich daraus resultierende Konsequenz – was die kon-
kret zu befürchtende strafrechtliche Verurteilung anbelangt – nach
dem Gesagten indes nicht glaubhaft ist,
dass auch die angeblich drohende Blutrache nicht hinreichend glaub-
haft wirkt,
dass das BFM zu Recht darauf hinweist, bei tatsächlich drohender Ver-
folgung durch die Angehörigen der Schwägerin und der eigenen Fami-
lie hätte eine Kontaktaufnahme namentlich mit dem Bruder in _______
(Afghanistan) nahe gelegen,
dass die Beschwerdevorbringen, er habe dies aus Scham unterlassen
und sich mit der Aussage der Schwester seiner vormaligen Geliebten
begnügt, mangels Stichhaltigkeit erneut nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass diese Einschätzung durch die protokollierte Aussage des Be-
schwerdeführers, durch Vermittlung seines Bruders eventuell ein Iden-
titätsdokument beschaffen zu können, bestätigt wird (A 1/10, S. 5), zu-
mal nicht einzusehen ist, weshalb ihm der Bruder _______, welchen er
explizit als Teil der Bedrohung schilderte, bei tatsächlich auch von ihm
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ausgehender Blutrache bei der Belegung der Identität behilflich sein
sollte (A 1/10, S. 6),
dass die Konklusion der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach
die Liebesbeziehung in der angegebenen Art nicht glaubhaft wirke,
mithin insofern zu bestätigen ist, als das Ende der wie auch immer ge-
arteten Beziehung jedenfalls nicht mit dem geschilderten Bedrohungs-
szenarium verbunden war,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, er
müsse aus den genannten Gründen im Heimatland mit den erwähnten
Verfolgungshandlungen rechnen,
dass vor diesem Hintergrund die entgegen den Beschwerdevorbringen
tatsächlich widersprüchlichen Angaben zum Reisepass mangels Rele-
vanz nicht mehr näher zu analysieren sind (vgl. A 7/7, Antwort 7), wo-
bei die abweichenden Angaben aber zumindest den Verdacht aufkom-
men lassen, er sei möglicherweise entgegen seinen Angaben auch in
anderen Ländern als im Iran unterwegs gewesen oder zwischendurch
ins Heimatland zurückgekehrt,
dass die nicht stringenten Beschwerdevorbringen im Lichte der er-
wähnten Unglaubhaftigkeitsaspekte somit nicht geeignet sind, eine an-
dere als die vorinstanzliche Sichtweise als berechtigt erscheinen zu
lassen, und darauf verzichtet werden kann, auf weitere Beschwerde-
vorbringen detaillierter einzugehen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprechend
zu Recht und mit rechtsgenüglicher Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend
zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem
Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt
(vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK
2003 Nr. 10 und 30) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situa-
tion den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz
und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet hat, und in
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einem weiteren Urteil (EMARK 2006 Nr. 9) ihre Rechtsprechung aus
dem Jahre 2003 bestätigt und aktualisiert hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Berücksichtigung der
jüngsten Entwicklung jedenfalls bezüglich _______ aktuell keine
Veranlassung hat, von dieser Rechtsprechung abzuweichen,
dass der Beschwerdeführer in _______ geboren wurde, dort mit seiner
Familie lebte und wohnte und im öffentlichen Dienst tätig war,
dass sich ein Bruder und eine Schwester nach wie vor in _______
aufhalten sollen und namentlich (auch) die finanzielle Situation dieses
Bruders – eines Offiziers der afghanischen Armee – als eher günstig
erscheint (A 1/10, S. 2 f.; A 7/7, Antwort 43),
dass der besagte Bruder über Wohnraum _______ verfügt,
dass der zwar nicht mehr junge, aber gemäss Beschwerdevorbringen
offenbar nicht an aktuell behandlungsbedürftigen Krankheiten leidende
Beschwerdeführer somit grundsätzlich bei seinen Angehörigen über
genügend und gesicherten Wohnraum verfügen dürfte und eine allfälli-
ge Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit aufgrund seiner Vorkenntnis-
se als möglich erscheint, womit es ihm folglich offensteht und es ihm
auch in Anbetracht der möglicherweise längeren Landesabwesenheit
zuzumuten ist, sich wieder in _______ niederzulassen,
dass sich aus den Akten demnach keine Hinweise auf ein spezifisches
Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben,
dass eine allfällige Suizidalität aufgrund des bestätigten Wegweisungs-
vollzugs durch eine geeignete Medikation aufgefangen werden könnte
(vgl. A 7/7, Antwort 58),
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG)
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 8. März 2007 gutgeheissen wurde, weshalb von der Kos-
tenauflage abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per
Kurier; in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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