Abtei lung IV
D-1631/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1631/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger
und ethnischer Ashkali aus B._______ – eigenen Angaben zufolge am
8. Februar 2010 seinen Heimatstaat verliess, am 14. Februar 2010
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er
am darauf folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 im EVZ (...) befragt
und am 4. März 2010 wiederum in (...) vom BFM angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er habe sich zwischen 1990 und 2006
in C._______ aufgehalten, wo er unter dem Aufenthaltstitel der Dul-
dung gelebt habe,
dass man ihn nachdem er straffällig geworden sei, am 19. September
2006 nach Kosovo zurückgeschickt habe,
dass er nach D._______ (B._______) zurückgekehrt sei, wo sein Vater
ein Haus besessen habe,
dass er kurz nach seiner Rückkehr von Unbekannten, welche unter
anderem Polizeiuniformen getragen hätten, überfallen worden sei,
dass man ihn gefragt habe, wo er sich während des Krieges auf-
gehalten, weshalb er nichts für die Befreiung seiner Heimat getan und
was er im Dorf zu suchen habe,
dass man ihn wiederholt, teilweise zwei Mal im Monat, verprügelt
habe,
dass er etwa ein Jahr nach seiner Rückkehr derart stark verprügelt
worden sei – er habe sich Rippenbrüche, Verletzungen am Kopf und
Schürfungen zugezogen – dass er sich in Spitalpflege habe begeben
müssen,
dass er nach der Entlassung aus dem Spital zur Polizei von B._______
gegangen sei und eine Anzeige habe machen wollen, welche jedoch
nicht angenommen worden sei,
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dass er in der Folge nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt sei,
sondern sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten in E._______,
F._______ und G._______ aufgehalten habe,
dass er das Haus in D._______ verkauft habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen
eine von der Gemeindeverwaltung B._______ beglaubigte
Zeugenaussage – wonach er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in
Kosovo leben könne – vom 24. Februar 2010, ein als Kaufvertrag
bezeichnetes handschriftliches Schreiben vom 30. Dezember 2008
und einen Auszug aus dem Grundbuch der Gemeinde B._______ vom
1. Dezember 2009 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit
der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Ver-
fahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretens-
entscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Be-
schluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe
country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos seien, und es nicht
plausibel sei, warum er trotz den bis Ende 2007 anhaltenden Be-
helligungen, Überfällen und physischen Beeinträchtigungen mit seiner
Ausreise bis im Februar des Jahres 2010 zugewartet habe, zumal er-
fahrungsgemäss eine Ausreise innert kurzer Frist kein Problem dar-
stelle,
dass zudem die Schilderungen seiner Schwierigkeiten an seinem
Wohnort widersprüchlich ausgefallen und daher nicht glaubhaft seien,
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dass er in der Erstbefragung angegeben habe, die Täter seien mas-
kiert gewesen und es sei täglich zu Auseinandersetzungen gekommen
(vgl. A1, S. 5),
dass er hingegen anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe,
er erinnere sich an diese Personen und ihre Gesichter, es seien immer
die gleichen Leute gewesen und sie seien bis zu zwei Mal pro Monat
erschienen (vgl. A6 F47, F50-53, S. 7),
dass da diese Vorbringen nicht glaubhaft seien, auch nicht geglaubt
werden könne, dass die geltend gemachten Ereignisse zu den Narben
am Körper des Beschwerdeführers und zum Verkauf seines Hauses
geführt hätten und die eingereichten Beweismittel die Glaubhaftigkeit
nicht wieder herzustellen vermöchten,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel-
che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, der Entscheid des BFM vom
10. März 2010 sei aufzuheben und (sinngemäss) der Vollzug der
Wegweisung sei unzumutbar,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (sinngemäss) die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, der aufschiebenden Wirkung (be-
ziehungsweise einer vorsorglichen Massnahme) und einer ver-
nünftigen Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes beantragte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren, die auf-
schiebende Wirkung sei zu gewähren, mangels Beschwer nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
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dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Be-
stimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung fest-
gestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen ins-
gesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüg-
lichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I) verwiesen wird,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augen-
fällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Ver-
folgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise er-
kennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den
Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Widersprüche und
Ungereimtheiten zu entkräften, zumal er die Protokolle mit seiner
Unterschrift genehmigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten und der Beschwerdeeingabe vom 16. März 2010 zur Ansicht ge-
langt, dass im Verfahren des Beschwerdeführers keine Hinweise auf
Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos er-
kennbar wären,
dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung
weiterer in Aussicht gestellter Dokumente (Arztbericht) abzuwarten,
zumal von vornherein gewiss ist, dass diese an der rechtlichen Über-
zeugung nichts zu ändern vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Kosovo keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine
Gewalt vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Lebens-
bedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staats-
bürger handelt, welcher der Minderheitsethnie der Ashkali angehört,
dass was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
Kosovo im Allgemeinen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in
EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden hat, der
Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach
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Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfall-
abklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das
Verbindungsbüro in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrations-
kriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, aus-
reichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt seien, und
diese Beurteilung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig ist,
dass die Einzelfallabklärung nicht zwingend – wie sich auch aus der
Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise
"insbesondere") ergibt, in einer vor Ort durch das Schweizer Ver-
bindungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung Ende März
2008 – durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Unter-
suchung bestehen muss,
dass auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden kann, wenn der
Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der
Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Be-
schwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten be-
findlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus D._______
(B._______) stammt und die letzten etwas mehr als zwei Jahre vor
seiner Ausreise in E._______, F._______ und G._______ unbehelligt
bei Verwandten – bei denen er auch bei der Rückkehr zumindest
vorübergehend wieder wohnen kann – gelebt hat (vgl. A1, S. 1 und 5),
dass er – wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo – muslimischen
Glaubens ist und als seine Muttersprache albanisch angibt (vgl. A1,
S. 2),
dass er als Schuhmacher über einen soliden Handwerksberuf verfügt
(vgl. A1, S. 2),
dass er zudem – wie das BFM in seiner Verfügung vom 10. März 2010
bereits zutreffend bemerkte – auch auf die finanzielle Unterstützung
seiner in C._______ und der (...) wohnhaften Verwandten zählen kann
(vgl. A1, S. 3),
dass daher nicht zu befürchten ist, dass der junge und soweit akten-
kundig gesunde Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kosovo
in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte,
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dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird
und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich
der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind
ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als
gegenstandslos erweist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
gen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N _______)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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