B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1631/2013
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 9. Februar 2013 (…) in Richtung B._______ verliess und von dort un-
ter Verwendung eines gefälschten (…) Reisepasses (…) über C._______
an einen ihm unbekannten Ort in D._______ reiste,
dass er am 15. Februar 2013 von D._______ auf dem Landweg illegal in
die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte und dort am 4. März 2013 summarisch
befragt wurde (vgl. Akten BFM A6/11),
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten,
dass er am 15. März 2013, ebenfalls im EVZ, in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus dem Dorf F._______ (Distrikt G._______), sei seit dem Jahr
(…) Mitglied der H._______ gewesen und habe (…),
dass er am (…) und am (…) an Parteiversammlungen der H._______ im
Nachbardorf I._______ teilgenommen habe, wobei die Versammlungs-
teilnehmer jeweils von Anhängern der J._______ angegriffen worden sei-
en und es zu Schlägereien gekommen sei,
dass am (…) bei einer Schlägerei ein J._______-Anhänger ums Leben
gekommen sei und deswegen neun Mitglieder der H._______, darunter
auch er, fälschlicherweise angezeigt worden seien,
dass die Polizei am (…) versucht habe, ihn festzunehmen, ihm jedoch die
Flucht gelungen sei,
dass die Polizei-Einheit K._______ bei ihm zu Hause eine Razzia durch-
geführt, ihn festgenommen und an (…) gebracht habe,
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dass ihm (…),
dass während der Flucht auf ihn geschossen worden sei, er sich jedoch
durch (…) habe retten können, woraufhin er nach L._______ gegangen
sei und sich dort während (…) versteckt gehalten habe,
dass er von dort aus telefonisch M._______ kontaktiert habe, welcher ihm
mitgeteilt habe, dass die Polizei und J._______-Anhänger weiter nach
ihm suchen würden,
dass er von seinen Verfolgern schliesslich auch in L._______ gesucht
worden sei, weshalb er weiter nach N._______ geflohen und dort wäh-
rend (…) geblieben sei,
dass er von M._______, welcher (…) habe, erfahren habe, dass er zu ei-
ner (…) Freiheitsstrafe oder zum Tod verurteilt werden würde, wenn er
gefasst würde,
dass er sich daraufhin zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen
habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (…) einreichte,
dass er der Aufforderung des BFM zur Einreichung von Reise- oder Iden-
titätspapieren nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2013 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, nie einen eige-
nen Reisepass besessen und seine Identitätskarte verloren zu haben, um
ein Standardvorbringen zahlreicher asylsuchender Personen handle, die
nicht gewillt seien, ihre Identität offenzulegen und mittels eines geeigne-
ten Dokuments nachzuweisen,
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dass, da in Bangladesch die Ausstellung eines Reisepasses problemlos
möglich sei, davon ausgegangen werden könne, dass ein nach Europa
gereister Angehöriger dieses Staats auch ein solches Dokument benützt
habe,
dass diese Vermutung umgestossen werden könne, wenn die betreffende
Person glaubhaft mache, ohne einen eigenen Reisepass nach Europa
gelangt zu sein,
dass indes die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der
Reise in die Schweiz offensichtlich unglaubhaft seien, wobei auch ange-
zweifelt werden müsse, dass (…) die Grenzkontrolle (…) in D._______
mit einem gefälschten Pass habe passieren können, und dessen weitere
Aussage, er habe dort den Pass (…) vorweisen müssen, ebenfalls erfah-
rungswidrig sei,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlust seiner Identi-
tätskarte anlässlich seiner Entführung durch die K._______-Einheit nicht
geglaubt werden könne, da die angebliche Entführung ebenfalls unglaub-
haft sei,
dass aus den unglaubhaften Aussagen zu den Reiseumständen und zum
Verlust der Identitätskarte zu schliessen sei, der Beschwerdeführer ver-
suche seine tatsächliche Identität und die Reiseumstände zu verschlei-
ern, weshalb davon auszugehen sei, er enthalte den Asylbehörden seine
Reise- und Identitätsdokumente vor, um einen allfälligen Wegweisungs-
vollzug zu verhindern oder zu erschweren,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfül-
le,
dass sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner Parteizugehörigkeit fälschli-
cherweise eines Mordes angeklagt worden, offensichtlich unglaubhaft er-
scheine, zumal bereits seine angebliche H._______-Zugehörigkeit nicht
geglaubt werden könne, nachdem seine Aussagen im Zusammenhang
mit dieser Partei äusserst oberflächlich beziehungsweise tatsachenwidrig
ausgefallen seien,
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dass mithin der damit begründeten Mordanklage jegliche Grundlage ent-
zogen sei, umso mehr als auch seine Aussagen zur versuchten Fest-
nahme durch die Polizei und zur Entführung durch die K._______-Einheit
substanzlos und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern ver-
möchten, wobei (…),
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub-
haft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
übrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2013 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei – unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft – der angefochtene Entscheid aufzuheben und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben zu unterlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2013 per Fax beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen die Voraussetzungen
für das Eintreten auf die Beschwerde vorliegend erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf
Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
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dass in der Beschwerde bezüglich Identitäts- beziehungsweise Reispa-
piere ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe solche bis anhin nicht
abgeben können, versuche aber weiterhin, sie zu organisieren (…),
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit auch auf Rekursebene nicht
glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu
verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von
Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den
Behörden seines Heimatstaats im Zusammenhang mit einem Tötungsde-
likt an J._______- Anhängern zu Unrecht in asylrechtlich relevanter Weise
verfolgt, nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Ge-
richts nicht glaubhaft erscheint,
dass diesbezüglich den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführun-
gen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbringen aufgrund der un-
substanziierten, oberflächlichen, realitätsfremden und tatsachenwidrigen
Aussagen unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 7
AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton
St. Gallen keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
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dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass (…) nach wie vor in Bangladesch wohnhaft sind und dieser mithin
dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an kei-
nen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen
leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe)
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: