B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1631/2018
law/bah
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
D-1631/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2018 im Transitbereich des
Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den
Flughafen am Tag zuvor erreicht. Das SEM verweigerte ihm noch am glei-
chen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens
60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
B.
B.a Am 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur
Person, BzP) befragt. Er gab an, er sei in B._______ geboren worden und
habe sich zuletzt in C._______ aufgehalten. Im Jahr 2011 sei er indessen
untergetaucht und habe anschliessend an verschiedenen Orten gelebt. Er
habe das College 1996 abgebrochen, weil er den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) beigetreten sei. Er habe für die LTTE Bürotätigkeiten ausge-
übt und deren Mitglieder registriert. Er habe den LTTE bis im April 2009
angehört. Damals habe er sich freiwillig der Armee gestellt. Bis im August
2010 sei er in einem Camp in D._______ gewesen. Danach sei er nach
C._______ geschickt worden. Bei seiner Freilassung habe man ihm ge-
sagt, seine Tante habe für ihn gebürgt. Bei seiner Ankunft in C._______ sei
er von Marine-Soldaten registriert worden. Er wisse nicht, von wem er im-
mer wieder bei seiner Tante gesucht worden sei. Er habe deshalb bei Be-
kannten seiner Tante gelebt. Anlässlich eines Besuchs bei seiner Tante im
Jahr 2011, sei er von Marine-Soldaten festgenommen worden. Die Marine
habe von ihm wissen wollen, welche LTTE-Leute sich noch in Freiheit be-
fänden. Er sei während etwa elf Monaten auf dem Stützpunkt von
C._______ festgehalten worden; im Camp sei er geschlagen und mit Ziga-
retten verbrannt worden. Als er krank geworden und in ein Spital gebracht
worden sei, habe er fliehen können. 2012 sei er nach E._______ gegan-
gen, wo er in den Jahren 2013 und 2014 als (…) gearbeitet habe. Danach
sei er von einem Kameraden, der mit ihm bei den LTTE gewesen sei, fi-
nanziell unterstützt worden. Zirka im März 2015 sei er nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt; er habe bis zu seiner Ausreise im Februar 2018 versteckt im
F._______-Distrikt gelebt. In E._______ sei er einmal vom dortigen Ge-
heimdienst kontrolliert worden. Er habe zugegeben, dass er bei den LTTE
gewesen sei, worauf er sich während 15 Tagen täglich zur Unterschrift
habe melden müssen. 2015 sei er von den (…) Behörden festgenommen
worden. Man habe ihn für fünf Tage inhaftiert; während dieser Zeit seien
D-1631/2018
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Geheimdienstleute gekommen, die ihm Fotografien gezeigt und gefragt
hätten, ob er die abgebildeten Personen kenne. Man habe seinen Vater
gebracht, der sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe, und sie
seien beide befragt worden. Man habe ihnen gesagt, sie würden in Sri
Lanka gesucht. Schliesslich habe man ihn gehen lassen und er sei selb-
ständig in die Heimat zurückgekehrt. Sein Vater sei seit September 2017
in Sri Lanka in Haft – er sei nicht LTTE-Mitglied gewesen, habe aber für
diese Organisation gearbeitet. Sein Schwager sei bei den LTTE gewesen
und ums Leben gekommen und sein Bruder sei verschollen. Es gebe ein
Schreiben der Armee, in dem stehe, dass sein Vater seinetwegen festge-
nommen worden sei. Die Armee gehe immer wieder zu seiner Mutter und
verlange, dass sein Bruder und er sich stellten.
B.b Am 27. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe ab 1996 für
die LTTE gearbeitet. Seine Aufgabe sei das Zusammenfassen von Texten
gewesen. Er sei militärisch ausgebildet worden, habe aber an keinen
Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei der „Verwaltung“ zugeteilt worden
und habe alle administrativen Arbeiten erledigen müssen. Er habe die Per-
sonalien und Wohnorte der LTTE-Mitglieder aufnehmen müssen. Als die
Armee 2009 angerückt sei, habe er nach E._______ fliehen wollen. Wäh-
rend er mit dem Boot unterwegs gewesen sei, sei er von der sri-lankischen
Marine festgenommen worden und nach G._______ sowie nach einem
halben Tag zum (…) in D._______ geschickt worden. Eine Woche später
sei er ins (…) Camp gebracht worden. Man habe wissen wollen, ob er ir-
gendwo Verwandte habe, und er habe seine Tante genannt. Bis zu seiner
Entlassung Ende 2009/Anfang 2010 sei er von der Internationalen Organi-
sation für Migration (IOM) und von Caritas betreut worden. Nach der Frei-
lassung sei er zu einem Navy Camp in C._______ gebracht worden, wo
ihm eine Tafel mit seinem LTTE-Codenamen in die Hand gegeben worden
sei. So habe man ihn fotografiert. Am folgenden Tag habe er zu seiner
Tante gehen dürfen. Nachdem er dort angekommen sei, sei er die ganze
Zeit befragt und belästigt worden. Nach einer Woche habe ihn die Tante zu
anderen Personen gebracht. Als er eines Tages seine Tante habe besu-
chen wollen, sei er festgenommen und elf Monate lang im Navy Camp in
C._______ festgehalten worden. Man habe von ihm die Namen von LTTE-
Leuten, die er registriert habe, wissen wollen. Er sei auf verschiedene
Weise misshandelt worden. Er glaube, Anfang 2011 hätten mehrere Ge-
fangene hohes Fieber bekommen; alle seien nach C._______ ins Spital
gebracht worden. Er habe einen Gärtner kennengelernt, der dort gearbeitet
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habe. Dieser habe die Telefonnummer der Schwester des Beschwerdefüh-
rers ausfindig gemacht und sie ihm gegeben. Eines Tages habe er das
Spital verlassen. Es sei keine Wache dort gewesen. Als er sich in
E._______ aufgehalten habe, sei er vom Geheimdienst befragt worden.
Sein Vater sei in E._______ in einem anderen Camp untergebracht worden
– er sei im September 2017 mit dem Flugzeug nach Sri Lanka zurückge-
schickt und am Flughafen von Colombo festgenommen worden. Er (der
Beschwerdeführer) habe 2014 bei der Schweizer Botschaft in E._______
ein Asylgesuch stellen wollen. 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt,
weil die (…) Behörden gedroht hätten, ihn zurückzuschaffen. Sein Vater sei
seinetwegen festgenommen worden; die Behörden wollten wissen, wo er
sich aufhalte. 2012 sei sein Bruder ebenfalls seinetwegen mitgenommen
worden – man wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Nach
seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 habe er versteckt gelebt.
Nachdem sein Vater festgenommen worden sei, habe er noch mehr Angst
gehabt als zuvor. Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID)
und Navy-Leute seien mehrmals bei ihm zuhause und an anderen Orten
gewesen, um nach ihm zu suchen. Seine Familie sei deshalb umgezogen.
B.c Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer Kopien
seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und eines Schreibens der
Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 13. September 2012
ein. Ferner gab er die Kopie einer Anordnung des High Court von Colombo
vom 22. Oktober 2011 zu den Akten, gemäss der sein Vater festzunehmen
sei, falls er ein- oder ausreisen wolle. Zudem reichte er Kopien weiterer
seinen Vater betreffender Dokumente ein (Ausreisesperre, Bestätigungen
seiner Verhaftung durch die Polizei). Ebenfalls gab er Kopien eines Schrei-
bens des „(…) Welfare Centre“ und ein Schreiben eines Parlamentsmit-
glieds ab. Der Beschwerdeführer reichte später das Original seiner Identi-
tätskarte nach.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 (am gleichen Tag durch Vermittlung der
Flughafenpolizei eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich so-
wie den Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. März 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Seite 5
Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei
aufzuheben, es sei ihm zu gestatten, den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten zu verlassen und in die Schweiz einzureisen, es sei festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig ist und er sei vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner bean-
tragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unter-
zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Der Ein-
gabe lagen ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom 16. März 2018
sowie weitere Beweismittel bei.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Be-
schwerdeführer lic. iur. Brigitt Thambiah als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
F.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Ko-
pie eines Auszugs aus dem Buch der Polizeistation von C._______ vom
12. Januar 2018 und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom
26. März 2018.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
In seiner Stellungnahme vom 6. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Dieser lagen ein Auszug aus dem Informationsbuch
einer Polizeistation, ein Schreiben seiner Schwester vom 15. März 2018
und eine aktualisierte Honorarnote bei.
I.
Das SEM beantragte in der zweiten Vernehmlassung vom 16. April 2018
erneut die Abweisung der Beschwerde.
D-1631/2018
Seite 6
J.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für den weiteren Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu.
K.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme zur zweiten Vernehm-
lassung vom 9. Mai 2018 an seinen Anträgen festhalten. Der Eingabe la-
gen die Kopie einer Registrierungskarte des Beschwerdeführers und eine
aktualisierte Honorarnote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten zu verlassen und in die Schweiz einzu-
reisen, ist durch die vom SEM am 18. April 2018 erteilte Einreisebewilli-
gung gegenstandslos geworden.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, nach Kriegs-
ende seien hunderttausende tamilische Flüchtlinge in Welfare Camps in-
terniert worden. LTTE-Angehörige seien von ihren Familien getrennt und
in separaten Camps festgehalten und rehabilitiert worden. Es erstaune ei-
nerseits, dass die Behörden über die Zusammenarbeit des Beschwerde-
führers mit den LTTE Bescheid gewusst, ihn aber nicht separiert und reha-
bilitiert hätten. Anderseits könne nicht geglaubt werden, dass er selbst nicht
wisse, ob er tatsächlich rehabilitiert und mit welcher Begründung er aus
dem Camp (…) entlassen worden sei. Es erstaune des Weiteren, dass die
Behörden ihn eine Woche nach seiner Entlassung aus dem Camp wieder
festgenommen hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass er nach elfmonatiger
Haft ohne Beaufsichtigung in ein Spital gebracht worden sei und mit Hilfe
eines Gärtners habe fliehen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er
nach den angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sei. Es könne nicht geglaubt werden, dass er sich drei Jahre
lang in Sri Lanka versteckt habe. Auf diese Zeit angesprochen, habe er
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lediglich gesagt, er habe sich versteckt gehalten und er habe ab und zu
seine Mutter angerufen. Seine Familie habe dem Freund, bei dem er sich
versteckt habe, Geld geschickt. Seinen Angaben fehlten Realitätsmerk-
male. Die sri-lankischen Behörden hätten in den letzten Jahren nach LTTE-
Exponenten gesucht, weshalb nicht plausibel sei, dass sie neun Jahre
nach Kriegsende auf ihn angewiesen seien, um allfällige LTTE-Kaderleute
zu finden. Falls dem so gewesen wäre, hätten die Behörden ihn nicht ohne
weiteres aus dem Welfare Centre entlassen und ihm auch nicht die Flucht
aus dem Spital ermöglicht. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er 2015
nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre, falls er ständig gesucht worden wäre.
Dass er trotz angeblich den Behörden bekannter LTTE-Tätigkeiten nicht in
ein Rehabilitationscamp geschickt worden sei, sei erstaunlich. Somit könne
die Frage seiner Tätigkeit für die LTTE nicht abschliessend beurteilt wer-
den.
Was seinen Bruder betreffe, so sei es erstaunlich, dass seine Eltern keine
ordentliche Vermisstenanzeige erstattet hätten. Hinsichtlich seines Vaters
habe er nur spärliche Auskünfte geben können. Zum Grund der Festnahme
habe er gesagt, man suche nach seinen Söhnen. Es erstaune, dass die
Angehörigen nichts hätten unternehmen können, um seinen Vater zu un-
terstützen. Es falle auf, dass er nicht wissen wolle, was seinem Vater vor-
geworfen werde. Der Beschwerdeführer kenne den Inhalt der abgegebe-
nen Beweismittel offenbar nicht.
Bei den Asylgründen des Beschwerdeführers handle es sich um ein Kon-
strukt, das auf Ereignissen basiere, die vielleicht in einem anderen Zusam-
menhang stattgefunden hätten, und auf Ereignissen, die es nicht gegeben
habe. Er habe die Ungereimtheiten nicht aufklären können und sei immer
sehr vage geblieben.
In der Bestätigung der HRC von 2012 werde nicht erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer Anfang 2010 nach der Entlassung aus dem Welfare Centre
(…) festgenommen und elf Monate lang festgehalten worden, sondern,
dass er im August 2010 zusammen mit seinem Vater nach Indien geflohen
sei. Auf der polizeilichen Nachricht bezüglich der Festnahme seines Vaters
vom September 2017 stehe das Datum „1. Mai 2012“. Nach der Anhörung
habe er schriftlich mitgeteilt, der Dolmetscher habe 2012 begonnen, die
seinen Vater betreffenden Dokumente zu übersetzen. Das Schreiben des
Parlamentariers habe keinen Beweiswert, da diesem keine stichhaltigen
Hinweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen seien.
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Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss
Rechtsprechung sei die Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen
(vgl. Urteil des BVGer E-1866/2016 vom 15. Juli 2016). Eine Befragung bei
einer Rückkehr am Flughafen und das Eröffnen eines Strafverfahrens we-
gen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme
dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Er-
fassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person
befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen kein asylrelevantes Aus-
mass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner
Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein. Er sei bis Februar 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei auf-
grund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in den Fokus
der Behörden geraten sollte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Herr J._______ sei aner-
kannter Flüchtling und lebe seit 2009 in der Schweiz; er sei bereit, Fragen
über den Beschwerdeführer zu beantworten. Er kenne die Familie des Be-
schwerdeführers und sei zusammen mit dessen Schwager bei den LTTE
gewesen. Ab August 1996 sei er der Ausbilder des Beschwerdeführers bei
den LTTE gewesen. Herr H._______ lebe in K._______ und sei ebenfalls
anerkannter Flüchtling. Er könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer
zwischen 1997 und 2004 mit ihm zusammen bei den Sea-Tigers gewesen
sei. Nachdem der Beschwerdeführer von Indien nach Sri Lanka zurückge-
kehrt sei, sei er von Herrn H._______ finanziell unterstützt worden. Der
Mutter des Beschwerdeführers sei im Januar 2018 ein Dokument ausge-
händigt worden, gemäss dem ihr Sohn gesucht werde. Der Beschwerde-
führer sei weder zusammen mit seiner Familie inhaftiert worden noch habe
er sich seines Wissens im Camp (…) befunden. Nach seiner Festnahme
durch die Navy sei er nach G._______, dann nach D._______ und
schliesslich nach (…) ins Camp gebracht worden, wo er von Mitarbeitern
des IOM registriert worden sei. Seine Mutter habe die entsprechende Karte
in die Schweiz geschickt. Er habe die Frage, ob (…) ein Rehabilitations-
camp sei, zunächst bejaht, habe aber präzisiert, dass dies während seines
Aufenthalts nicht gesagt worden sei beziehungsweise, dass er es nicht
wisse. (…) sei kein Rehabilitationscamp, denn in solchen seien in der Re-
gel keine Mitarbeiter des IOM und der Caritas zugegen. Er habe gesagt, er
vermute, dass er wegen der Anwesenheit der Mitarbeiter dieser Organisa-
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Seite 10
tionen freigelassen worden sei. Von (…) aus sei er in ein Navy-Camp ge-
bracht worden, wo er als LTTE-Mitglied „(…)“ enttarnt worden sei. Da man
gegenüber Hilfswerkvertretern versichert habe, er werde freigelassen,
habe er tags darauf zu seiner Tante gehen können, wo er von der Navy
registriert worden sei. Danach sei er weiterhin belästigt und gesucht wor-
den. Bei der Durchsicht der Protokolle finde man keine Aussage, wonach
er bereits eine Woche nach seiner Entlassung wieder festgenommen wor-
den sei. Er habe gesagt, er sei nur knapp eine Woche bei seiner Tante
gewesen, bis er von ihr zu jemand anderem gebracht worden sei. Während
seines Aufenthalts in C._______ sei er an Dengue-Fieber erkrankt und ins
Spital gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester an-
rufen und sie um Geld bitten können, mit dem er jemanden habe bezahlen
können, der dafür besorgt gewesen sei, dass sich niemand für seine Flucht
interessiere. Es sei bekannt, dass Indien Personen, die verdächtigt wür-
den, Beziehungen zu den LTTE zu haben, nach Sri Lanka zurückgeschafft
würden. Es sei nachvollziehbar, dass er versucht habe, selbständig zurück-
zukehren anstatt eine Ausschaffung zu riskieren. Dass er nach seiner
Rückkehr untergetaucht sei, sei vor dem Hintergrund der Vorgeschichte
nachvollziehbar. Über diese Zeit habe es nicht viel zu erzählen gegeben,
da er immer im Haus seines Freundes gewesen sei. Die sri-lankischen Be-
hörden suchten allgemein nach LTTE-Mitgliedern, die ihnen Informationen
geben könnten. Auch der Vater des Beschwerdeführers, der kein LTTE-
Mitglied gewesen sei, sei verhaftet worden. Er selbst sei bei den Sea-Ti-
gern für die Registrierung der Personen verantwortlich gewesen. Es liege
auf der Hand, dass dies für die Behörden heute noch von Interesse sei.
Nicht alle LTTE-Mitglieder seien in ein Rehabilitationscamp gebracht wor-
den; zahlreiche von ihnen seien in andere Lager gebracht und nach einer
Bürgschaft von Verwandten freigelassen worden.
Die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den Angaben in der Be-
stätigung der HRC könne er sich nicht erklären. Seine Vorbringen seien
glaubhaft, daran ändere nichts, dass er Schwierigkeiten mit der zeitlichen
Einordnung gehabt habe.
Der Vater des Beschwerdeführers sei bei seiner Rückkehr aus E._______
inhaftiert worden und befinde sich noch in Haft. Der Beschwerdeführer
habe gesagt, man habe von ihm wissen wollen, wo seine Söhne seien.
Seiner Mutter sei erklärt worden, ihr Ehemann sei wegen „terroristischer
Sachen“ festgenommen worden und man wolle den Beschwerdeführer be-
fragen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei einige Monate nach seiner
Flucht festgenommen worden und gelte seitdem als verschollen. Seiner
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Seite 11
Mutter sei ein Dokument ausgehändigt worden, gemäss dem er gesucht
werde. Aufgrund dieser Tatsachen sei davon auszugehen, dass ihm asyl-
relevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei LTTE-Mitglied ge-
wesen und sein Schwager sei bei Bombardierungen getötet worden. Sein
Vater befinde sich trotz einer Krebserkrankung in Haft. Der Beschwerde-
führer sei aus dem Spital geflohen und habe nicht mehr ausfindig gemacht
werden können. Rückkehrer aus dem Ausland, die vergeblich Asyl bean-
tragt hätten, seien gefährdet, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu
werden. Der Beschwerdeführer weise auch Brandnarben auf.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2018 aus, Be-
stätigungen von LTTE-Mitgliedern hätten geringen Beweiswert, stünden
diese doch auf der Seite des Asylsuchenden. Gemäss den vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismitteln seien seine Angehörigen und er am
22. April 2009 vom Vanni-Gebiet nach L._______ gebracht und im
D._______ (…) interniert worden. Am 16. Mai 2009 sei die Familie in das
(…) verlegt und die Familie sei am 18. November 2009 entlassen worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, ob die mündliche Angabe, er sei als LTTE-
Anhänger in (…) interniert worden, oder die oben zusammengefasste
schriftliche Version gelte. Es werde nicht erklärt, weshalb er in der Anhö-
rung vom Camp (…) spreche, während in den Beweismitteln das Camp
von (…) genannt werde. Der Beschwerdeführer habe einerseits betont,
dass er nicht in einem Rehabilitationscamp, sondern im Camp (…) gewe-
sen sei – dort gebe es keine Vertreter des IOM und der Caritas. Anderseits
habe er erklärt, er habe seine Freilassung aus dem Camp den Vertretern
der IOM und der Caritas zu verdanken.
4.4 In der Replik vom 6. April 2018 wird entgegnet, es sei nicht ersichtlich,
weshalb die beiden anerkannten Flüchtlinge sich auf die Seite des Be-
schwerdeführers stellen und falsche Angaben machen sollten. Herr
J._______ sei bereit, unter Strafandrohung eine eidesstattliche Erklärung
zu seiner Zeit mit dem Beschwerdeführer bei den LTTE abzugeben. Das
Schreiben der HRC beziehe sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern
auf seinen Bruder M._______, was eine Durchsicht des Dokuments bestä-
tige. Im August 2010 sei M._______ mit seinem Vater nach Indien geflüch-
tet. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen.
In der Beschwerde sei ausgeführt worden, dass das Camp (…) kein Reha-
bilitationscamp gewesen sei, da Mitglieder von Hilfswerken in der Regel
keinen Zugang zu solchen hätten. Herr H._______ aus London habe dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Bruder, seine Schwester und deren
Tochter am 26. März 2018 vom CID befragt worden seien. Während der
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Befragung habe ein Angehöriger des CID die Mutter des Beschwerdefüh-
rers angerufen und sie gefragt, wo sich ihr Sohn aufhalte. Dabei habe er
bemerkt, sie werden den letzten ihrer Söhne auch noch verlieren, falls sie
nicht die Wahrheit sage.
4.5 In der zweiten Vernehmlassung vom 16. April 2018 führt das SEM aus,
es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen von zwei dem Beschwerde-
führer bekannten Flüchtlingen seine fehlende Glaubwürdigkeit wiederher-
stellen könnten. Das SEM habe die Frage seiner LTTE-Tätigkeiten nicht
abschliessend beurteilt. Unglaubhaft seien seine Behauptungen, er wisse
nicht, ob er rehabilitiert worden sei, und die Verfolgungsmassnahmen in
den Jahren 2010 bis 2011. Im Schreiben der HRC werde ausgeführt,
M._______, dessen Vater und dessen Bruder hätten Sri Lanka am 8. Au-
gust 2010 in Richtung Indien verlassen. Aus dem Schreiben der HRC er-
gebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht nach Indien geflüchtet
sei. Es wäre logisch gewesen, dass die Mutter, hätte sie bei der HRC aus-
gesagt, die schwierige Situation des Beschwerdeführers erwähnt hätte,
wäre er in Haft gewesen. Im Schreiben der HRC werde ausgeführt, der
Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie hätten sich bis zum
18. November 2009 im (…) aufgehalten. In der Freilassungsbestätigung
werde aufgeführt, dass die Familie N._______ (mit dem Beschwerdeführer
[A._______]) am 15. Mai 2009 ins (…) verlegt und am 18. September 2019
freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer sollte wissen, wo er inter-
niert und ob er dort rehabilitiert worden sei. Beim eingereichten Auszug aus
dem Polizeiregister handle es sich um eine Kopie, die geringen Beweiswert
habe. Es sei zu bezweifeln, dass die Polizei im Januar 2018 nach dem
Bruder des Beschwerdeführers suche, der im Jahr 2012 festgenommen
worden und nicht mehr aufgetaucht sei. Gemäss dem Schreiben der HRC
sei der Bruder bereits 2010 nach Indien geflüchtet.
4.6 In der Stellungnahme vom 9. Mai 2018 wird entgegnet, dass
H._______ von 1997 bis 2004 mit dem Beschwerdeführer bei den Sea-
Tigern gewesen sei. J._______ könne bestätigen, dass er sein Ausbilder
bei den LTTE gewesen sei. Dadurch würden das Vorbringen des Be-
schwerdeführers glaubhaft und er selbst glaubwürdig. Was das SEM mit
der Bemerkung meine, es habe die LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers nicht abschliessend beurteilt, sei schleierhaft. Das SEM verletze das
rechtliche Gehör, indem es auf die Ausführungen in der Beschwerde hin-
sichtlich der fehlenden Kenntnis bezüglich der Rehabilitation und der
Flucht aus dem Spital nicht eingehe. Es gehe nicht an, dass das SEM alles,
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was ihm als „nicht nachvollziehbar“ erscheine, als unglaubwürdig abquali-
fiziere. Dem Schreiben der HRC sei zu entnehmen, dass M._______, sein
Vater und sein Bruder von der Polizei gesucht worden seien und am 8. Au-
gust 2010 Sri Lanka verlassen hätten. Der Beschwerdeführer werde nicht
erwähnt, es werde lediglich vom „Bruder“ gesprochen. Der Beschwerde-
führer habe zwei Brüder, M._______ und O._______, die mit dem Vater
gesucht worden und nach Indien geflohen seien. Der Beschwerdeführer
sei erst Ende 2012/Anfang 2013 nach Indien geflohen. Nach der Flucht des
Vaters seien die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers häufig
bedrängt worden, weshalb der Vater den Bruder O._______ bereits einige
Wochen nach der Flucht wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt habe. Die
Unstimmigkeiten in den Schreiben der HRC und dem Entlassungsschrei-
ben des (…) bezüglich der Lager (…) und (…) könne sich der Beschwer-
deführer nicht erklären. Unzählige tamilische Personen hätten während
des Krieges ihren Wohnort mehrfach wechseln müssen. Dabei hätten sie
Dokumente auf sich getragen – zum Beispiel das Familienbuch. Sein Vater
habe dies getan, was der Beschwerdeführer im März 2009 gesehen habe,
als er seine Angehörigen getroffen habe. Als sein Vater im (…) für die Re-
gistrierung das Familienbuch vorgelegt habe, sei dieses offenbar abge-
schrieben worden, weshalb auch er auf dem Entlassungspapier aufgeführt
sei. Der Beschwerdeführer sei im (…) als Einzelperson registriert worden,
obwohl der Ausweis Family Card genannt worden sei. Als seine Mutter im
September 2012 bei der HRC Klage eingereicht habe, sei er nicht in Haft
gewesen. Die Formulierung des SEM unterstelle zumindest indirekt, dass
die Mutter nicht die Wahrheit gesagt habe. Das SEM habe offenbar nicht
zur Kenntnis genommen, dass mit der Stellungnahme vom 6. April 2018
das Original des Auszugs aus dem Polizeiregister eingereicht worden sei.
Das SEM verkenne, dass gemäss dem Auszug aus dem Polizeiregister
nicht nach dem Bruder des Beschwerdeführers, sondern nach ihm selbst
gesucht werde. Er habe dies bei der Anhörung auch so zu Protokoll gege-
ben. Das SEM verwechsle die beiden Personen erneut. Der Bruder
M._______ sei im Jahr 2010 zusammen mit seinem Vater nach Indien ge-
flohen. Aber auch er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Vater sei bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Oktober 2017 verhaftet worden.
5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
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und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei von 1996 bis im
April 2009 bei den LTTE gewesen und habe sich im April 2009 freiwillig der
sri-lankischen Armee gestellt. Danach sei er bis im August 2010 in einem
Camp in D._______ (einer Art Internierungslager) festgehalten worden.
Nachdem seine Tante für ihn gebürgt habe, habe man ihn nach C._______
geschickt, wohin er selbständig gegangen sei. Bei seiner Ankunft sei er von
Marinesoldaten empfangen und registriert worden. Bei einem Besuch bei
seiner Tante sei er im Jahr 2011 von der Marine festgenommen und elf
Monate lang inhaftiert worden (vgl. act. A9/35 S. 12). 2012 sei er nach
E._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka
im März 2015 aufgehalten habe (vgl. act. A9/35 S. 7).
Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er habe 2009 nach E._______
fliehen wollen und sei auf der Flucht von der sri-lankischen Marine festge-
nommen worden. Man habe ihn nach G._______ gebracht und umgehend
ins (…) Camp von D._______ transferiert, wo er eine Woche lang festge-
halten worden sei. Danach sei er ins (…) Camp verlegt worden, wo er bis
Ende 2009/Anfang 2010 geblieben sei. Von dort aus sei er ins Navy Camp
von C._______ gebracht worden. Am folgenden Tag habe er zu seiner
Tante gehen können (vgl. act. A18/16 S. 4 f.). Anfangs 2010 sei er festge-
nommen worden, als er zu seiner Tante habe gehen wollen. Er glaube,
anfangs 2011 sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen; kurz darauf
sagte er, die Flucht aus dem Spital müsse sich Ende 2011/Anfang 2012
zugetragen haben. Ende 2012/Anfang 2013 sei er wohl nach E._______
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gegangen, wo er sich bis im Oktober 2015 aufgehalten habe (vgl.
act. A18/16 S. 6 f.).
Unter Hinweis auf die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Be-
schwerdeführers, die von ihm nach erfolgter Rückübersetzung als korrekt
und der Wahrheit entsprechend befunden wurden, ist festzustellen, dass
diese in verschiedener Hinsicht nicht miteinander in Einklang stehen. So
hat er voneinander abweichende Angaben zu den Orten, an denen er in-
terniert worden sei, sowie zur Frage, ob er sich der Armee freiwillig gestellt
habe oder nicht, gemacht. Ebenso unstimmig sind seine Angaben dazu, ob
er nach der Internierung auf eigene Faust nach C._______ reiste oder von
den Behörden dorthin gebracht wurde. Dass er sich auch in zeitlicher Hin-
sicht nicht mehr genau orientieren und festlegen konnte, ist zumindest teil-
weise nachvollziehbar und fällt angesichts der seit den Ereignissen verstri-
chenen Zeit nicht stark ins Gewicht.
5.2.2 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Beweismittel ein, die sich teilweise nicht mit seinen Aussagen decken.
In einer Bestätigung des (…) Welfare Centre vom 18. November 2009 wird
ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers zusammen mit seiner
Ehefrau und vier Kindern am 22. April 2009 vom Vanni-Gebiet nach
L._______ gebracht worden sei. Bis zum 15. Mai 2009 sei die Familie im
D._______ (…) Welfare Centre gewesen. Dann sei die Familie ins (…)
Welfare Centre transferiert worden, wo sie bis zu ihrer Entlassung am
18. November 2009 geblieben sei. Auf der Bestätigung werden die Num-
mern der Identitätskarten der Familienmitglieder wiedergegeben, die auf-
geführte Nummer der Identitätskarte des Beschwerdeführers stimmt mit
der auf dem abgegebenen Ausweis aufgeführten überein.
Der Bestätigung der HRC vom 13. September 2012 ist zu entnehmen, dass
der Bruder des Beschwerdeführers, M._______, in C._______ geboren
worden sei. M._______ und seine Familie seien am 22. April 2009 vom
Vanni-Gebiet weggebracht worden und hätten sich danach im (…) aufge-
halten. Am 18. November 2009 seien sie entlassen und nach C._______
gebracht worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei am 22. April 2009
festgenommen und bis zum 23. September 2009 festgehalten worden. Da-
nach seien sie mehrmals von der sri-lankischen Marine verhört worden.
Später seien M._______, sein Vater und sein Bruder von bewaffneten Un-
bekannten gesucht worden. Am 8. August 2010 hätten sie Sri Lanka ver-
lassen und seien nach E._______ gegangen.
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Seite 16
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die in den Be-
weismitteln gemachten Angaben weitere Fragen aufwerfen. Gemäss dem
Bestätigungsformular des (…) Welfare Centre müsste sich der Beschwer-
deführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in zwei Camps
(D._______ […] und […]) aufgehalten haben, was seinen Angaben, wo-
nach er ohne Familienangehörige vom (…) ins (…) Camp gebracht worden
sei, widerspricht. Die in der Stellungnahme gegebene Erklärung, der Be-
schwerdeführer sei im Familienbüchlein seines Vaters eingetragen gewe-
sen und aus diesem Grund unbesehen seiner tatsächlichen Anwesenheit
als Lagerinsasse aufgenommen worden, überzeugt nicht, da auf dem Be-
stätigungsformular die Nummer der Identitätskarte des Beschwerdeführers
aufgeführt wird, die dem Familienbüchlein nicht entnommen werden kann.
Gemäss den Ausführungen der HRC sei der Bruder M._______ zusammen
mit seiner Familie im (…) festgehalten worden, wobei sein Vater bereits zu
einem früheren Zeitpunkt freigelassen worden sei. Die Angaben in den Be-
weismitteln sind in verschiedenen Punkten widersprüchlich und nicht mit
den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen.
5.2.3 Angesichts der geschilderten Ausgangslage gelingt es dem Be-
schwerdeführer nicht, die Geschehnisse, die sich in Sri Lanka zugetragen
haben sollen, glaubhaft zu machen. Neben den Unstimmigkeiten und of-
fensichtlichen Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und den einge-
reichten Beweismitteln, sind seine Aussagen auch in sich widersprüchlich.
Es steht nicht fest, ob sich der Beschwerdeführer nach dem Ende des Bür-
gerkrieges tatsächlich in einem Internierungslager aufhielt. Aufgrund des
Schreibens des schweizerischen Generalkonsulats in P._______ vom
22. März 2014 kann als erstellt gelten, dass er im Februar 2014 ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland stellen wollte. Als Adresse nannte er den Aufent-
haltsort seines Vaters in Q._______. Aufgrund der Aktenlage ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich in E._______ auf-
hielt. Wann er sich dorthin begab – vor Ende des Bürgerkriegs, im August
2010, im Jahr 2012 –, ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht
feststellbar. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Asylverfahrens
geltend, er sei von Sri Lanka aus über E._______ in die Schweiz gereist,
ohne dies jedoch zu belegen. Ob er im März oder im Oktober 2015 tatsäch-
lich von E._______ nach Sri Lanka zurückkehrte und sich dort beinahe
zweieinhalb oder drei Jahre versteckt hielt, erscheint auch angesichts sei-
ner farblosen und substanzarmen Schilderung dieses Aufenthalts fraglich.
5.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Asylverfahrens geltend,
sein Vater habe den LTTE geholfen, sei aber nicht deren Mitglied gewesen
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Seite 17
(vgl. act. A9/35 S. 13). Aufgrund der Dokumente, die seine Mutter erhalten
habe, und aufgrund von ihr gegenüber gemachten Aussagen, sei sein Va-
ter seinetwegen festgenommen worden (vgl. act. A18/16 S. 8).
Der Beschwerdeführer reichte eine Anordnung des High Court von Co-
lombo aus dem Jahr 2011 an die sri-lankischen Immigrationsbehörden ein,
wonach seinem Vater die Ein- und die Ausreise zu verweigern und dieser
festzunehmen sei. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass der Vater des
Beschwerdeführers ein wichtiges LTTE-Mitglied sei, das während 20 Jah-
ren mit einem Kadermann der LTTE terroristische Aktivitäten verübt haben
solle. Diese Angaben stehen mit den Aussagen des Beschwerdeführers,
sein Vater sei kein LTTE-Mitglied gewesen und habe den LTTE lediglich
geholfen, nicht in Einklang. Den eingereichten Dokumenten (auch nicht
den Bestätigungen der Festnahme des Vaters vom 15. September 2017)
ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdefüh-
rers seinetwegen festgenommen worden wäre.
5.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene einen Auszug
aus dem Information Book der Polizeistation von C._______ ein, in dem
ein Schreiben an seine Mutter, gemäss dem sie ihn am 15. Januar 2018
zur Polizeistation bringen müsse, enthalten sein soll. Dieses Dokument
entspricht nicht einer polizeilichen Vorladung an eine Person, die sich bei
den Behörden zu melden hat. Beim Information Book handelt es sich um
ein Journal, in dem polizeiliche Vorgänge festgehalten werden. Dass in ei-
nem Information Book ein Schreiben an eine Drittperson, sie habe jeman-
den zur Polizeistation zu bringen, verfasst wird, ist nicht nachvollziehbar.
Zudem werden die Einträge wohl kaum in englischer Sprache vorgenom-
men und es ist auch nicht anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerde-
führers Englisch versteht. Der Beweiswert dieses Beweismittels erscheint
somit äusserst fraglich.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass angesichts der zahlreichen
Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und den einge-
reichten Beweismitteln erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers bestehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
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Seite 18
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Be-
gründung des Entscheids niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach
den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende
Behörde im Rahmen der Begründung die Überlegungen zu nennen, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich je-
doch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, son-
dern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken.
6.2 Das SEM räumt in der angefochtenen Verfügung ein, dass die Frage
der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den LTTE nicht abschliessend be-
urteilt werden könne. Die Art und das Ausmass der Tätigkeit des Beschwer-
deführers für die LTTE ist indessen für die Beurteilung der Frage, ob er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise befürchten muss, in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet zu sein oder eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu erleiden, von entscheidender Bedeu-
tung. Da aufgrund der Aktenlage Hinweise darauf bestehen, der Beschwer-
deführer könnte seine Tätigkeit für die LTTE verharmlost haben, sind dies-
bezüglich weitere Abklärungen notwendig.
6.3 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zwei Personen be-
nannt, die ihn aus seiner Zeit bei den LTTE kennen würden. Das SEM stellt
sich in seinen Vernehmlassungen auf den Standpunkt, diese Personen
stünden auf der Seite des Asylsuchenden, eine Sichtweise, die zu kurz
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Seite 19
greift. Ohne eingehendere Abklärung der Aussagen, die von den genann-
ten Zeugen gemacht werden könnten, kann nicht beurteilt werden, ob diese
zur Klärung des wahren Sachverhalts dienen können oder nicht. LTTE-Mit-
gliedern kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, sie würden Personen,
die nicht mit der LTTE in Verbindung gestanden hätten, gefälligkeitshalber
eine Verbindung zu dieser Organisation bestätigen, auch wenn dies nicht
von vornherein ausgeschlossen werden kann. Vorliegend bestätigt ein in
Grossbritannien anerkannter Flüchtling, er habe mit dem Beschwerdefüh-
rer sieben Jahre lang bei den Sea Tigern „gearbeitet“. Seit 2015 habe er
den Beschwerdeführer finanziell unterstützt, als dieser in Sri Lanka gelebt
habe. Ein in der Schweiz lebender Landsmann des Beschwerdeführers,
der hier als Flüchtling anerkannt wurde, sei der Ausbilder des Beschwer-
deführers gewesen und bereit, als Zeuge auszusagen. Das SEM hat in der
angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerde-
führer Verbindungen zu den LTTE hatte; es erklärte indessen, es sei nicht
in der Lage, sich diesbezüglich abschliessend zu äussern. Gerade deshalb
könnten die Aussagen der beiden sri-lankischen Staatsangehörigen, die
möglicherweise als Flüchtlinge anerkannt wurden, weil sie in den Reihen
der LTTE standen, die Rolle, die der Beschwerdeführer bei den LTTE
spielte, erhellen.
6.4 Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel zu den Akten, die be-
legen könnten, dass sein Vater bei den LTTE eine wichtige Position inne-
hatte und von den sri-lankischen Behörden festgenommen wurde, als er
auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurückkehrte. Seither soll er sich trotz
einer Krebserkrankung in Haft befinden. Angesichts der in den Befragungs-
protokollen festgehaltenen emotionalen Verfassung des Beschwerdefüh-
rers, als er von der Festnahme und der Haft des erkrankten Vaters berich-
tete (vgl. act. A9/35 S. 13, A18/16 S. 8), erscheint nicht von vornherein un-
glaubhaft, dass sein Vater tatsächlich unter dem Verdacht, bei den LTTE
eine gewichtige Rolle gespielt zu haben, festgenommen wurde. Ob die ein-
gereichten Dokumente dazu echt sind oder nicht, kann ohne weitere Ab-
klärungen nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Rolle
des Vaters bei den LTTE – dieser sei nicht Mitglied gewesen und habe nur
„geholfen“ – in den Befragungen herunterspielte (vgl. act. A9/35 S. 13,
A18/16 S. 10), würde sich, sollte der Vater, wie aufgrund der Beweismittel
zu schliessen wäre, bei den LTTE eine gewichtige Position bekleidet ha-
ben, in die Bemühungen des Beschwerdeführers einreihen lassen, seine
eigene Rolle bei den LTTE zu verharmlosen.
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Seite 20
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Sachverhaltsele-
mente gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
sprechen. Ob es sich bei diesen um ein Konstrukt handelt, das auf Ereig-
nissen basiert, die sich in einem anderen Zusammenhang zugetragen ha-
ben, und der Beschwerdeführer mit den sri-lankischen Behörden keine
Probleme hatte, oder ob er bewusst seine Tätigkeiten für die LTTE herun-
terspielt und zu verschleiern versucht, kann im heutigen Zeitpunkt nicht be-
urteilt werden. Bezüglich der Funktion, die der Beschwerdeführer bei den
LTTE innehatte, und der Aktivitäten, die er für diese ausübte, besteht keine
Klarheit, weil der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich nicht voll-
ständig erstellt ist. Ebenso wenig steht fest, ob der Vater des Beschwerde-
führers sich in Sri Lanka in Haft befindet, weil er LTTE-Mitglied war und
terroristischer Aktivitäten verdächtigt wird.
6.6
6.6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG,
N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, wel-
che den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM
wird zu klären haben, welche Stellung der Beschwerdeführer innerhalb der
LTTE innehatte und welche Aktivitäten er für diese entfaltete. Zur Feststel-
lung des Sachverhalts könnte sich eine weitere Befragung des Beschwer-
deführers, eine Einvernahme der Herren J._______ und H._______ als
Zeugen und/oder weitere Abklärungen in Form einer Botschaftsanfrage als
sachdienlich erweisen. Nach der ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird
das SEM in der Sache neu zu entscheiden haben. Sollte der Beschwerde-
führer innerhalb der LTTE eine bedeutendere Stellung als geltend gemacht
innegehabt und/oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben bezie-
hungsweise von den sri-lankischen Behörden gesucht werden, weil er des-
D-1631/2018
Seite 21
sen verdächtigt wird, wird sich im Falle der Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft unweigerlich die Frage stellen, ob Gründe für den Ausschluss
von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1F FK oder für den Aus-
schluss vom Asyl infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a
AsylG vorliegen. Sollten sich keine überzeugenden Hinweise auf von ihm
nicht genannte Tätigkeiten für die LTTE ergeben, wird das SEM abzuklären
haben, ober der Vater des Beschwerdeführers von den sri-lankischen Be-
hörden tatsächlich festgenommen wurde und welche Stellung dieser bei
den LTTE bekleidete. Auch diese Abklärungsergebnisse wird es bei der
Entscheidfindung zu beachten haben.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des
SEM vom 9. März 2018 ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Beschwerde-
anträge werden damit gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin bezeich-
net den zeitlichen Aufwand in den Honorarnoten vom 26. März 2018, 6. Ap-
ril 2018 und 9. Mai 2018 mit insgesamt 18 Stunden und 20 Minuten (à
Fr. 220.–) und veranschlagt Spesen von Fr. 115.40. Der ausgewiesene
Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise
notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das Be-
schwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
vom SEM als Parteientschädigung auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 9. März 2018 wird aufgehoben und die Sache zur wei-
teren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: