B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-163/2015
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).
D-163/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 1. November 2012 und gelangte auf dem Landweg über B._______,
C._______ sowie auf dem Seeweg nach D._______. Nach jeweiligen Auf-
enthalten von mehreren Tagen dort reiste er über weitere, ihm unbekannte
Länder am 10. Dezember 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgen-
den Tag um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 21. Dezember
2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton F._______ zugewiesen. Am 6. November 2013 wurde er vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befra-
gungen geltend, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger muslimi-
schen Glaubens und habe vor der Ausreise zuletzt in G. (Distrikt G.) gelebt.
Er sei seit dem (Datum) religiös getraut und habe mit seiner Frau (Anzahl)
gemeinsame Kinder. Sein Vater und zahlreiche Geschwister würden in G.
und der näheren Umgebung leben. Er habe sich für die Partei Jamaat-e-
Islami (JI) engagiert. Aufgrund Problemen politischer Art und damit zusam-
menhängender Schwierigkeiten mit der bangladeschischen Polizei habe er
sich zur Ausreise entschlossen. Als Mitglied der JI-Partei habe er verschie-
dene öffentliche Aufgaben innerhalb dieser Organisation wahrgenommen.
Er habe regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen.
Anlässlich einer Auseinandersetzung bei einer Demonstration sei ein Poli-
zeiinspektor verletzt worden. Die gegenwärtige Regierung, welche durch
Leute der Partei der Awami League (AL) gestellt werde, setze die Anhänger
der JI ständig unter Druck. Er sei mehrmals zu Hause von der Polizei ge-
sucht worden. Unter anderem seien sein Vater und seine Ehefrau beim
Versuch der Polizei, ihn festzunehmen, verprügelt worden; insgesamt sei
er zweimal inhaftiert worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 8. November 2013 wurde der Beschwerde-
führer unter Fristansetzung aufgefordert, ärztliche Zeugnisse über seine
bei der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, auf-
grund derer er zur Zeit in Behandlung sei, einzureichen.
C.
Am 10., 12. und 19. Dezember 2013 fanden diverse medizinische Berichte
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der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Eingang in die Akten. Mit
Eingabe vom 10. Juni 2014 wurde ein weiterer Arztbericht eingereicht.
D.
Das BFM liess die Behandelbarkeit der entsprechend von den Ärzten di-
agnostizierten Krankheitsbilder des Beschwerdeführers in dessen Heimat-
land intern abklären (vgl. A 20 gemäss Aktenverzeichnis des BFM).
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 – eröffnet am
10. Dezember 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Vorbrin-
gen in zentralen Punkten der angeblichen Fluchtgeschichte seien wider-
sprüchlich oder Darlegungen seien unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen würden (Angaben zum Zeitpunkt des Parteibeitritts; Angaben im
Zusammenhang mit den angeblichen Anzeigen respektive Anklagen; An-
gaben im Zusammenhang rund um die erwähnten Inhaftierungen; Unwis-
senheit im Zusammenhang mit der Durchführung von Demonstrationen).
Obschon die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien,
müssten dennoch kurz einige Aspekte der Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers erwähnt werden (u.a. fehlender zeitlicher und sachli-
cher Kausalzusammenhang im Falle der Datierung des unterschiedlich ge-
schilderten Zwischenfalls mit dem Polizeiinspektor und der polizeilichen
Suche nach ihm respektive Verhaftung auf November 2010 in Verbindung
mit dem Ausreisezeitpunkt; fehlende Gezieltheit der behördlichen Verfol-
gungsmassnahmen [Repressalien gegenüber sämtlichen JI-Parteimitglie-
dern; Festnahme zusammen mit anderen Personen; Umstände der Frei-
lassungen; Ausreisegrund]). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE
2010/8) wurde hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Gründe
unter dem Zumutbarkeitsaspekt ausgeführt, dass die Behandlungsmetho-
den und die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente der dem Beschwer-
deführer von seinen behandelnden Ärzten diagnostizierten gesundheitli-
chen Beschwerden (Krankheitsbilder) in der Region G., woher er stamme,
gemäss Abklärungen des BFM gewährleistet seien. Ebenfalls gebe es –
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unter namentlicher Nennung – in dieser Gegend zwei Krankenhäuser, wo
er sich sowohl ambulant als auch stationär behandeln lassen könne. Die
gesundheitlichen Beschwerden stellten – da eine Behandlung in Bangla-
desch möglich und erfolgversprechend sei – kein Wegweisungshindernis
dar. Die nicht mit den in der Schweiz vergleichbaren medizinischen Stan-
dards verunmöglichten einen Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht. Im
Zusammenhang mit allfälligen in der Person des Beschwerdeführers lie-
genden Wegweisungshindernissen wurde auf diverse begünstigende Fak-
toren für einen Wegweisungsvollzug hingewiesen (u.a. Abstammung aus
einer wohlhabenden Familie; Aufenthaltsdauer, Erwerbstätigkeit und Be-
streitung des Lebensunterhalts im Heimatland; Schulbildung; umfangrei-
ches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz; regelmässige
Kontaktpflege mit der Familie in G.).
F.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventua-
liter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2015 wurde
dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.1.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verständigung
mit dem Dolmetscher anlässlich der BzP als sehr gut respektive gut be-
zeichnete und bei der Anhörung ausführte, diesen sicher zu verstehen (vgl.
A 5 S. 2 und 8; A 12 S. 1). Ferner sind den jeweiligen Protokollen keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen, oder die Befragungssitu-
ationen aufgrund eines unstimmigen oder unkorrekten Verlaufs Anlass zu
Beanstandungen hätte geben können. Bei der BzP verneinte er die Frage
nach allfälligen Zusatzbemerkungen ausdrücklich und bei der Anhörung er-
klärte er, sämtliche Gründe erwähnt zu haben, die gegen eine Rückkehr
ins Heimatland sprechen würden. Sodann bestätigte er die Richtigkeit
(BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der jeweiligen Protokolle, welche
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grundsätzlich die gleichen ausreiseauslösenden Beweggründe des Be-
schwerdeführers aus dem Heimatland aufweisen. Von daher gesehen ist
der Einwand der ungenügenden Übersetzung in der Rechtsmitteleingabe,
welcher sich auf die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung und
ihre auf dem Beiblatt festgehaltenen Beobachtungen zur Anhörung stützt
(sehr undeutliches Deutsch des Dolmetschers, was das Zuhören und Pro-
tokollieren erschwere) stark zu relativieren (vgl. auch nachstehend E. 4.2).
4.2 Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen zeigte die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die diversen Unglaubhaftigkeit-
selemente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Eine Überprüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sodann, dass diese in den Ak-
ten Stütze finden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass ge-
wisse Unstimmigkeiten entweder überbewertet wurden oder sich ausräu-
men lassen. Indes vermögen diese Begründungselemente aufgrund ihres
marginalen Charakters im Rahmen einer Gesamtwürdigung keinen ent-
scheidenden Einfluss auf das Urteil auszuüben. So ist zwar die Argumen-
tation in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Beitrittsjahr
des Beschwerdeführers zur JI-Partei (Beitrittsjahr 1 oder Beitrittsjahr 2) –
er sei im Jahre (Beitrittsjahr 1) knapp zehn Jahre alt gewesen – nicht von
der Hand zu weisen. Der Zeitpunkt des Beitritts spielt aber insofern keine
Rolle, als vorliegend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten an-
geblich fluchtauslösenden Vorkommnisse seit dem Jahre 2010 einer Beur-
teilung bedürfen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er mit den
Ausführungen in der Beschwerde, wonach er im Zusammenhang mit der
Anzeige beziehungsweise Anklage den diesbezüglichen Widerspruch an-
lässlich der Anhörung plausibel richtig gestellt habe. Mit Verweis auf die
unterschriftliche Bestätigung des BzP-Protokolls hielt das BFM fest, dass
die Antwort des Beschwerdeführers (mögliches Missverständnis mit dem
Dolmetscher) nicht ganz befriedige, weshalb der entsprechende Wider-
spruch nicht gänzlich aufgelöst werden konnte. Der Hinweis auf eine un-
genügende Übersetzung anlässlich der Anhörung in der Rechtsmittelein-
gabe geht demnach fehl, wurde der Beschwerdeführer doch gerade an-
lässlich dieser Anhörung mit der Unstimmigkeit seiner Aussage gegenüber
derjenigen bei der BzP konfrontiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt,
Klärung in diese Angelegenheit zu bringen. Da sich aus den Akten darüber
hinaus keine näheren oder gar unumstösslichen Hinweise ergeben, dass
dem Beschwerdeführer gerade daraus Nachteile asylrelevanten Ausmas-
ses entstanden sind, kann die Qualifizierung dieses Begründungselements
letztlich offen bleiben.
D-163/2015
Seite 8
4.2.1 Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widersprüchlichkeit
hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer der beiden geltend gemachten Inhaftie-
rungen anbelangt, so kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die
zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe werden die vom Beschwerde-
führer unterschiedlich angegebenen Daten nicht bestritten und als Ver-
wechslung dargestellt, weil er sich nur schwerlich beziehungsweise ungern
an die Zeit im Gefängnis erinnern könne. Mit dieser pauschal abgegebenen
Erklärung werden die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu die-
sem Sachverhaltskomplex vorgehaltenen Unstimmigkeiten jedoch keines-
wegs ausgeräumt oder beseitigt. Vielmehr ist zunächst festzustellen, dass
lediglich zu einer Inhaftierung des Beschwerdeführers Ausführungen ge-
macht werden. Alsdann beschränken sich die diesbezüglichen Vorbringen
bloss auf die Wiedergabe des von ihm bei den Befragungen Vorgebrachten
respektive Protokollierten. Die abschliessende Argumentation hierzu gipfelt
letztlich in der als unbehelflich zu qualifizierenden Aussage, eine Verwir-
rung bezüglich der Daten bestehe offensichtlich nicht nur beim Beschwer-
deführer. Erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang zudem, dass
der Beschwerdeführer über regelmässigen Kontakt mit seiner Familie im
Heimatland verfügt und es ihm daher zumutbar und möglich gewesen res-
pektive leicht gefallen wäre, allfällige Unterlagen hinsichtlich der beiden an-
geblichen Inhaftierungen erhältlich zu machen (vgl. A 12 Fragen 81 ff. S. 9
und 10). Dies ergibt sich nicht nur aufgrund seiner Aussage anlässlich der
BzP, wonach er "hierfür" Beweise beschaffen könne, sondern auch auf-
grund der Antwort bei der Anhörung, wonach er anlässlich der beiden Ge-
fängnisaufenthalte jeweils mit Hilfe eines Anwaltes und gegen Kaution frei-
gekommen sein soll (vgl. A 5 S.7; A 12 Fragen 60, 61 und 67 S. 7 und 8).
Ferner ist auch der Umstand nicht ausser Acht zu lassen, dass es der Be-
schwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz unterlassen hat, irgend-
welche zusätzlichen aufschlussreichen und sachdienlichen Hinweise zur
behaupteten Gefährdungssituation ins Verfahren einzubringen, weshalb er
die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwor-
tung zu tragen hat.
4.2.2 Nicht verfängt die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, wonach
der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
aufgrund der Inhaftierungen erlitten habe, die mit massiver Gewalt seitens
der Polizei beziehungsweise Behörden verbundenen gewesen seien. Er
könne deshalb nur schwerlich über diese Zeit sprechen und sei sichtlich
gehemmt und verbal blockiert, sobald die Inhaftierungen thematisiert wür-
den. Auf dem Personalienblatt vermerkte der Beschwerdeführer, er habe
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keine medizinischen Probleme (vgl. A 1). Aus dem Protokoll der BzP geht
nicht hervor, der Beschwerdeführer würde an gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen leiden. Ebenfalls erwähnte er dort zu keinem Zeitpunkt, er wäre
im Heimatland massiver Gewalt oder Folter seitens der Polizei, insbeson-
dere während der beiden Gefängnisaufenthalte, ausgesetzt gewesen. An-
lässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf die wiederholt von
ihm erwähnten medizinischen Behandlungen in der Schweiz angespro-
chen. Ausser den vom BFM in seiner Verfügung gewürdigten gesundheitli-
chen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Bst. E. hiervor) machte er
bei der Anhörung indes keine psychischen Probleme (Traumatisierung) –
wie in der Beschwerde angeführt – geltend. Ebenfalls unterliess es der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung medizini-
scher Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustands, ein ärztliches
Attest beizubringen, worin ihm psychische Schwierigkeiten, insbesondere
eine PTBS aufgrund der angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen im
Heimatland, diagnostiziert worden wären. Angesichts dieser Sachlage
braucht keine Zeit für das Nachreichen eines diesbezüglichen Arztzeugnis-
ses (Beschwerde S. 4), einer in diesem Zusammenhang ohnehin erst noch
aufzunehmenden psychologischen Behandlung, abgewartet zu werden.
4.2.3 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit seinem fehlenden Wissen hinsichtlich des Erforder-
nisses einer Bewilligung für die Durchführung einer Demonstration, einer
Kernaufgabe seines Engagements zugunsten der JI, als unglaubhaft. In
der Rechtsmitteleingabe wird den vorinstanzlichen Erwägungen unter an-
derem dahin begegnet, als der Beschwerdeführer keine hohe Funktion in
der Partei inne gehabt und die Frage der Bewilligung zum Aufgabenbereich
der Leitung gehört habe. Entgegen der vertretenen Sichtweise in der Be-
schwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar kein hochran-
giges, aber langjähriges Parteimitglied sein soll. Immer wenn es etwas zu
organisieren gegeben habe oder ein Befehl von oben gekommen sei, habe
er das organisieren müssen. Er habe unzählige Male Sachen für die Partei
gemacht, da die grossen Leiter nicht selber arbeiten würden, sondern die
Arbeiten durch alle anderen erledigt werden müssten. Zum zeitlichen Um-
fang seines Engagements für die Partei führte er aus, es habe Tage gege-
ben, an denen er von morgens früh bis am Abend oder auch bloss zwei
Stunden mit der JI beschäftigt gewesen sei (vgl. A 12 Fragen 25 ff. S. 4
und 5). Auf die Frage im Zusammenhang mit der Organisation der De-
monstration, bei der ein Polizeiinspektor geschlagen worden sei, gab der
Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, zusammen mit noch ein paar wei-
teren Kollegen die Demonstration organisiert zu haben (vgl. A 12 Frage 33
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Seite 10
S. 5). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung zahlreicher weiterer
unsubstanziierter Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung, erweisen sich die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmittelein-
gabe gemachten Vorbringen als unbegründet. Es sei lediglich ergänzend
noch vermerkt, dass der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete
Schulbildung verfügt und aufgrund des Wohlstands der Familie, die Län-
dereien des Vaters nicht selber zu bewirtschaften brauchte, sondern sich
um die betrieblichen Belange in diesem Zusammenhang kümmerte. Unter
diesem Blickwinkel betrachtet gewinnen die diversen ihm vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselemente noch mehr an Bedeutung respektive Gewicht
(vgl. A 12 Fragen 18 ff. S. 3). Insbesondere gehen nach dem Gesagten die
Hinweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom
5. August 2010 E. 6.7 sowie das Zitat von SAMUEL WERENFELS, Der Begriff
des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 135, fehl be-
ziehungsweise der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. So enthalten die entsprechenden Ausführungen im er-
wähnten Urteil zusammenfassend die sich auf die Rechtsprechung zur
Glaubhaftigkeit stützenden Schlussfolgerungen zu den konkreten Umstän-
den des dort zu beurteilenden Falls, welcher aber nicht mit dem vorliegen-
den vergleichbar ist. Gleichermassen verhält es sich mit dem nicht konkret
auf den vorliegenden Fall bezogenen Zitat aus der Rechtsliteratur. Im Rah-
men einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm be-
haupteten Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und in Berücksichtigung sämtlicher re-
levanten Umstände gar den Eindruck einer konstruierten Geschichte erwe-
cken. Diese Einschätzung gründet nicht zuletzt auch in der aufschlussrei-
chen Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, wo er unter an-
derem ausführte, wenn er hier bleiben könne, dann könne er seine Familie
unterstützen respektive die Schweizer Behörden (Anmerkung des Ge-
richts) sollen für ihn etwas dafür tun (A 5 S. 8).
4.3 Gemäss Artikel 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren
die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Den Streitgegenstand legen die
Parteien, namentlich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren (An-
trag) und der zugehörigen Sachverhaltsdarstellung für den Richter respek-
tive das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest. Der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen beschlägt lediglich die rechtlichen
Überlegungen, welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge vortra-
gen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den
festgestellten Sachverhalt den Rechtssatz anzuwenden, den es als den
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Seite 11
richtigen ansieht und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es über-
zeugt ist. Das Prinzip verhindert, dass den Parteien Rechtsunkenntnis
schadet. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, falsche Rechtsauffassun-
gen der Parteien zu übernehmen. Darin ist die Substitution der Motive in-
begriffen, vermittelst deren eine im Ergebnis richtige, aber falsch begrün-
dete Verfügung mit andern rechtlichen Überlegungen bestätigt wird.
Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt nicht, über den Streitgegen-
stand hinweg den gesetzlichen Zustand herstellen oder wiederherstellen
zu wollen (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 154 ff. S. S. 53
f. sowie Rz. 1136 S. 398; THOMAS HÄBERLI in: Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 62 N 37 ff. S. 1249 f.; MADEL-
EINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG,
2008, Art. 62 Rz. 15 S. 798 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 211 ff.; BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Nach dem
Gesagten kann auf eine Beurteilung der vorinstanzlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Asylrelevanz ei-
niger Aspekte des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts
(II/Ziff. 3 und 4 S. 4 f.) verzichtet werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt. Der nicht näher begründete Subeventualantrag auf Rückwei-
sung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten (vgl. auch E. 4.1, insbe-
sondere E. 4.2.2) abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-163/2015
Seite 12
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Bangladesch herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-zu-
gehen ist. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nebst
dem Hinweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2010/8) ausführlich und ein-
gehend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (Krankheitsbilder) sowie allfällige weitere in seiner Per-
son liegende Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
könnten, unter dem Zumutbarkeitsaspekt gewürdigt. In der Beschwerde
nimmt er dazu keine Stellung, sondern lässt es beim blossen Zitieren der
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG)
bewenden. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, zur Vermei-
dung von Wiederholungen, auf die diesbezüglich nicht zu beanstanden
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen (III/Ziff. 2, 3, und 4 S.5 und 6). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerde-
führer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist,
kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleich-
zeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung
als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers sind demzufolge keine
Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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