B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-163/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (A._______), der Ethnie der Tigrinya angehörend,
hat ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im November 2010 verlas-
sen. Über Äthiopien – wo am (…) ihre Tochter geboren wurde – und weitere
Länder gelangten die Beschwerdeführerinnen am 20. Juni 2014 in die
Schweiz, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten.
B.
Am 15. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und
summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Mit Entscheid vom 18. September 2014 wies das SEM die Beschwerde-
führerinnen dem Kanton D._______ zu.
Am 28. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den
Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Bezüglich ihrer Vorbringen wird auf
die Protokolle bei den Akten und die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 12. Dezember
2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
9. Januar 2015 (recte: 2016; Poststempel: 10. Januar 2016) beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Die Beschwerdeführerinnen beantragten darin
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flücht-
linge sowie die Gewährung von Asyl.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 27. Januar 2016 einen Kos-
tenvorschuss von CHF 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
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F.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (recte: 2016) reichte die Beschwerde-
führerin eine Fürsorgebestätigung (…) vom 18. Januar 2016 ein und er-
suchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 26. Januar 2016 verfügte die Instruktionsrichterin in Wiedererwägung
von Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016, dass
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Lai-
enbeschwerde, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen
sind. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird (sinngemäss) die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage,
ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen
zu Recht verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus E._______ bei F._______, Zoba
Debub, Eritrea. Ihr Vater sei im Jahr (…) festgenommen worden. Im Jahr
(…) habe sie während der 6. Klasse die Schule abgebrochen und zu arbei-
ten begonnen. Mit ungefähr 13 Jahren sei sie im November des gleichen
Jahres auf einem Feld von Soldaten mitgenommen und ihr unterstellt wor-
den, sie habe Eritrea illegal verlassen wollen. Sie sei mehrmals geschla-
gen, ihr Kopf unter Wasser gedrückt und sie gefesselt der Sonne ausge-
setzt worden. Ihre Mutter habe sie schliesslich gegen Bürgschaft frei be-
kommen. Im Jahr (…) sei sie nach G._______ gegangen, wo sie eine An-
stellung in einem (…) gefunden und dort während zwei Jahren gearbeitet
habe. Während dieser Zeit sei sie zu Hause bei ihrer Mutter von den Be-
hörden gesucht worden. Im Jahr (…) sei sie für einige Tage in ihren Hei-
matort zurückgekehrt und habe erfolglos versucht, sich von der Verwaltung
einen Ausweis ausstellen zu lassen. Im Anschluss sei sie nach G._______
zurückgekehrt und habe dort wieder gearbeitet. Weil ihre Mutter wegen ihr
ständig Probleme gehabt habe, sei sie im November (…) schliesslich mit
der Absicht zu ihrem Heimatort zurückgekehrt, Eritrea von dort aus zu ver-
lassen. Am Folgetag habe ihr Neffe sie vor zwei uniformierten Soldaten
warnen können, die auf dem Weg zu ihr gewesen seien. Sie habe deshalb
das Haus sofort verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist, wo am (…)
ihre Tochter im Flüchtlingscamp (…) geboren wurde.
6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 10. Dezember
2015 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl zu ihren Vor-
fluchtgründen als auch zur illegalen Ausreise aus Eritrea würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
geltend, dass sie in der Anhörung aufgrund von Enttäuschung und Angst
nicht in der Lage gewesen sei, sich richtig auszudrücken und diese daher
zu wiederholen sei. Weiter führte sie sinngemäss aus, dass sie nach ihrem
Schulabbruch vom Geheimdienst verfolgt worden sei und dass sie von der
Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte unter Beizug von drei Zeu-
gen erfahren habe. Auch würde es sich beim Militär, dem Geheimdienst
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und der Gemeinde um verschiedene Behörden handeln. Bezüglich der
Ausreise über ihren Heimatort hält sie fest, dass dies zwar in der Tat risi-
koreich gewesen sei, jedoch grössere Erfolgsaussichten bestanden hätten,
da ihr Heimatort in der Grenzregion liege und sie sowohl die Umgebung,
als auch die Aufenthaltsorte der Grenzsoldaten kennen würde. Weiter sei
sie bereits als Kind von den eritreischen Behörden verfolgt worden. Eine
legale Ausreise aus Eritrea sei nicht möglich, ihr Vater sei verhaftet worden
und sie habe viele Verfolgungen gesehen. Ihre Vorbringen seien somit –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – glaubhaft und die Beschwerdefüh-
rerinnen daher als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
7.
Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, sie sei im
Moment des Interviews nicht in der Lage gewesen, sich richtig auszudrü-
cken, weil die Enttäuschung und Angst gross gewesen sei. Sie würde das
Gespräch deshalb gerne wiederholen und die Wahrheit ihrer Lebensge-
schichte erzählen.
Für eine erneute Anhörung besteht indessen keine Veranlassung. Weder
aus dem entsprechenden Protokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfs-
werkvertretung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin
habe sich nicht adäquat äussern können. Ebenso wenig wird in der Be-
schwerde dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung der Beschwer-
deführerin unvollständig gewesen sein soll beziehungsweise welche Anga-
ben die Beschwerdeführerin nicht hätte machen können oder wollen. Der
(sinngemässe) Antrag auf erneute Anhörung ist deshalb abzuweisen.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen zu
Recht abgelehnt hat.
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
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lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen (Erlebnisse im Heimat-
land) bestehen vorliegend erhebliche Zweifel. Im Wesentlichen kann dabei
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit
der Wiederholung ihrer Sachdarstellung auf Beschwerdeebene vermag die
Beschwerdeführerin die Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die vorgebrachten Ge-
schehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen
der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft zu machen vermochte, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, beziehungsweise
solche zu befürchten gehabt.
8.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
8.2.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
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Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
8.2.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
8.2.3 Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen solcher zusätzli-
cher Faktoren aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu
verneinen. Bezüglich der Aussagen im Zusammenhang mit dem Behör-
denkontakt kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen
werden. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise von der Vorinstanz zu Recht
als unglaubhaft erachtet wurden.
9.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrecht-
lich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von
Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Anträge,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen sei festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren, sind demnach abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese er-
suchten jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch konnten die Be-
schwerdebegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Fabian Füllemann
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