B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-163/2018
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dublin-Verfahren
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 29. Juni 2015 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz
nach Italien weg.
B.
Der Beschwerdeführer reichte hiergegen mit Eingabe vom 27. Oktober
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Diese wurde mit
Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer, das
Urteil D-6924/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November
2015 sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften in Revision zu zie-
hen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 9. Dezember 2015 den Voll-
zug der Überstellung vorsorglich aus. Mit Urteil D-7915/2015 vom 5. Januar
2016 trat es auf das Revisionsbegehren nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Re-
vision des Urteils D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 wegen Verletzung von
Ausstandsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Re-
visionsbegehren mit Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 nicht ein.
E.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM
um Gewährung von Asyl infolge veränderter Sachlage (Suizidversuch im
Rahmen einer polizeilichen Festnahme zwecks Ausschaffung nach Italien).
Das SEM prüfte dieses Gesuch unter dem Aspekt der Wiedererwägung,
lehnte es mit Verfügung vom 23. März 2016 ab und erklärte gleichzeitig die
Verfügung vom 9. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar.
F.
Der Beschwerdeführer reichte hiergegen am 7. April 2016 Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am
8. April 2016 vorsorglich aus. Mit Urteil D-2140/2016 vom 10. Mai 2017
wies es die Beschwerde ab.
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Seite 3
G.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erneut um
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2015
(Verschlechterung seines Gesundheitszustandes; stationäre Behandlung
wegen akuter Suizidalität). Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung
vom 18. August 2017 ab.
H.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Schutz vor Verfolgung. Er begründete dieses Gesuch hauptsäch-
lich damit, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Schweiz nun
zwingend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
I.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, aufgrund der Zuständigkeit Italiens sei auf das Asylgesuch rechts-
kräftig nicht eingetreten worden. Die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen
und die Überstellung sei bisher nicht erfolgt. Es sei daher nicht möglich, in
der Schweiz ein neues Asylgesuch zu stellen. Allenfalls könne ein neuer
Sachverhalt wiedererwägungsweise geltend gemacht werden.
J.
Gestützt auf eine Mitteilung der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde vom 12. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer seit dem
30. September 2017 verschwunden sei, informierte das SEM die italieni-
schen Behörden am 16. Oktober 2017 darüber, dass die Überstellung nicht
wie angekündigt stattfinden könne. Es machte gleichzeitig eine Verlänge-
rung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) geltend.
K.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Mitteilung der Registrierung des am 6. Oktober 2017 eingereich-
ten Asylgesuchs und des damit verbundenen Vollzugsstopps. Er wieder-
holte, dass die Überstellungsfrist gemäss Dublin-III-VO abgelaufen sei,
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weshalb die Schweiz nun zwingend für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sei.
L.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 hielt das SEM fest, die Eingabe vom
20. Oktober 2017 werde unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft,
erhob einen Gebührenvorschuss und lehnte den Antrag auf Aussetzung
des Vollzuges der Wegweisung ab.
M.
Der Beschwerdeführer hielt dem SEM mit Eingabe vom 7. November 2017
vor, es verletze mit seiner Argumentation das Urteil des EuGH C-201/2016
vom 25. Oktober 2017 und verstosse mit seinem Vorgehen (Verkennen des
Sachverhalts, Aufstellen unrichtiger Behauptungen und Verlangen eines
Kostenvorschusses) gegen den Grundsatz der Dublin-III-VO auf ein einfa-
ches und unkompliziertes Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit.
N.
Er ersuchte das SEM mit Eingabe vom 20. November 2017 um Aktenein-
sicht betreffend die Anfrage an die italienischen Behörden und deren Ant-
wort hinsichtlich seiner erneuten Übernahme.
O.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom
9. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner auferlegte es
dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, hiess das Gesuch um
Einsicht in das Aktenstück „Fristverlängerung Dublin“ gut und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
P.
Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 8. Dezember 2017 um Ak-
teneinsicht. Am 20. Dezember 2017 stellte das SEM ihm eine Kopie der
Aktenverzeichnisse sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstü-
cke des (letzten) Wiedererwägungsverfahrens zu.
Q.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 4. De-
zember 2017 mit Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und unverzüglich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behand-
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lung seines Asylgesuches festzustellen, das SEM sei anzuweisen, die Ein-
gabe vom 6. Oktober 2017 als Asylgesuch zu behandeln, eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, vom
Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm vollständige Einsicht in die Dublin-Vollzugs-
akten des SEM zu gewähren und allenfalls eine angemessene Frist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner beantragte er, es sei der Be-
schwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sis-
tieren, wobei der zuständige Migrationsdienst unverzüglich anzuweisen
sei, von Vollzugshandlungen abzusehen.
R.
Am 9. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung per sofort einstweilen aus.
S.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mit-
teilung des Spruchkörpers und – sofern nicht umgehend ein Urteil gefällt
werden könne – um umgehende Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 teilte die Instruktionsrichterin
die Zusammensetzung des Spruchgremiums – vorbehaltlich einer nach-
träglichen Veränderung infolge von Abwesenheiten respektive Stellvertre-
tungen – mit und forderte den Rechtsvertreter auf, bis zum 5. Februar 2018
mitzuteilen, ob der Kontakt zu seinem Mandanten tatsächlich noch be-
stehe, dessen gegenwärtige Adresse bekanntzugeben und eine aktuelle,
von ihm unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen fort-
bestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, wobei das Beschwerde-
verfahren bei ungenutztem Fristablauf mangels Rechtschutzinteresses als
gegenstandslos abgeschrieben werde.
U.
Der Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 26. Januar 2018 mit, sein Man-
dant sei seit dem 17. Januar 2018 notfallmässig in (…) B._______ hospi-
talisiert.
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Seite 6
V.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 reichte er eine Erklärung des Beschwer-
deführers vom 30. Januar 2018 zu den Akten, worin dieser das Fortbeste-
hen seines Rechtsschutzinteresses bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht be-
liebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von
Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.1 S. 181).
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Seite 7
3.
Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Gewährung der vollstän-
digen Einsicht in die Dublin-Vollzugsakten des SEM und Ansetzen einer
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung damit, dass das SEM nach
der Zustellung der angefochtenen Verfügung zwar Akteneinsicht gewährt
habe, offenbar jedoch keine vollständige. So habe er keine Einsicht in die
(mutmassliche) Antwort der italienischen Behörden auf die Fristverlänge-
rung des SEM vom Oktober 2017 erhalten.
Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden am 16. Oktober 2016 mit,
dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und verlangte gleichzeitig
eine Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18 Monate (SEM act. D5).
Den vorinstanzlichen Akten ist keine Antwort der italienischen Behörden zu
entnehmen. Eine solche ist – wie den Hinweisen des SEM im Schreiben
vom 20. Dezember 2017 sowie in der angefochtenen Verfügung zu ent-
nehmen ist und für den Beschwerdeführer erkennbar war – offenkundig
beim SEM auch nicht eingegangen (vgl. dazu auch E. 6.4). Die Gesuche
um Gewährung der (vollständigen) Akteneinsicht und allenfalls um Anset-
zen einer Frist zur Beschwerdeergänzung erweisen sich damit als gegen-
standslos.
4.
4.1 Die Überstellung von Antragstellern und anderen Personen (Dritt-
staatsangehörige, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückge-
zogen haben [Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO] oder Drittstaatsangehö-
rige, deren Antrag abgelehnt wurde und die einen neuen Antrag in einem
anderen Mitgliedstaat gestellt haben [Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO])
erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden
Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald
dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmege-
suchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entschei-
dung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese ge-
mäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
4.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten
durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme
oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zu-
ständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann
höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund
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Seite 8
der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder
höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29
Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Zum Zweck eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentschei-
dung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die
Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Überstellung
automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer ange-
messenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und
gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wir-
kung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird (Art. 27 Abs. 3
Bst. b Dublin-III-VO); oder, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat,
bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung
der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des
Rechtsbehelfs oder der Überprüfung der Überstellungsentscheidung bis
zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen.
Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form,
dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ers-
ten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durch-
führung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb ei-
ner angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und
gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht (Art. 27 Abs. 3
Bst. c Dublin-III-VO).
4.4 Es liegt gemäss Art. 27 Dublin-III-VO beim jeweiligen Mitgliedstaat, die
Rechtsbehelfe und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung selbst zu
regeln. Art. 27 Dublin-III-VO gibt hierzu lediglich den Rahmen vor, wobei es
auf einen sicheren Rechtsschutz der Beschwerdeführenden beziehungs-
weise gesuchstellenden Personen ankommt (vgl. Urteil des BVGer
E-3620/2017 vom 20. Juli 2017 E. 6.3). Der Rechtsbehelf gegen eine Über-
stellungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht die Beschwerde in
"Verfahren gemäss Dublin" (dazu einlässlich BVGE 2015/19 E. 5.4). Auf-
grund der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 107a AsylG hat die Be-
schwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Demnach
kommt es zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nur, wenn der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist. Wird der entsprechende Antrag
in einer Zwischenverfügung abgelehnt oder gegenstandlos durch einen di-
rekten Beschwerdeentscheid, so wird Überstellungsfrist nicht unterbro-
chen. Massgebend bleibt alsdann die Anerkennung des Aufnahme- oder
Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat (Art. 29
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Seite 9
Abs. 1 Dublin-III-VO, BGE 2015/19 E. 5.4). Gemäss Art. 22 Abs. 1 und
Abs. 7 Dublin-III-VO erfolgt die Annahme des Mitgliedstaates entweder
durch ausdrückliche Zustimmung innert der Antwortfrist oder dadurch, dass
die Zustimmung mit Ablauf der Antwortfrist von zwei Monaten fingiert wird.
Die Überprüfung einer Überstellungsentscheidung ist unter schweizeri-
schem Recht sodann – wie vorliegend mehrfach geschehen – mit den aus-
serordentlichen Rechtsmitteln der Revision (Art. 45 ff. VGG, Art. 121-128
BGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG) und der Wiedererwägung (Art. 111b AsylG)
möglich. Beide Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Die Aus-
setzung des Vollzugs erfolgt gestützt auf Art. 126 BGG beziehungsweise
Art. 56 VwVG. Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG
bis zum Eintreffen der Akten hat keine die Überstellungsfrist unterbre-
chende Wirkung. Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwi-
schenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung
der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens
gleich. In einem solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die
Überstellungsfrist beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Be-
schwerde neu zu laufen (BGVE 2014/31 E. 6.6; BVGE 2015/19 E. 5.4).
Diese Rechtsprechung gilt ebenso für die Aussetzung des Vollzugs ge-
stützt auf Art. 126 BGG, kommt diese im Ergebnis doch einer einstweiligen
Vollzugsaussetzung gestützt auf Art. 56 VwVG gleich.
5.
5.1 Das SEM führte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid aus,
der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 aus der
Schweiz nach Italien weggewiesen worden. Da er nach wie vor nicht nach
Italien überstellt worden sei, könne kein neues Asylgesuch entgegenge-
nommen werden. Seine Eingabe vom 20. Oktober 2017 sei daher als Wie-
dererwägungsgesuch zu behandeln.
Die Dublin-III-VO enthalte weder explizit noch implizit eine absolute Über-
stellungsfrist. Die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Mo-
naten beginne erst nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechts-
behelf mit aufschiebender Wirkung. Diese Frist werde gemäss Art. 29
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht „um“ sondern „auf“ 18 Monate verlängert, wenn
die Person flüchtig sei. Mit dem endgültigen Beschwerdeentscheid beginne
die Überstellungsfrist neu zu laufen. Die Dublin-III-VO sehe keine Be-
schränkung der Dauer von nationalen Rechtsmittelverfahren vor. Es wäre
zudem stossend, wenn lange Verfahren automatisch mit einem Zuständig-
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Seite 10
keitsübergang sanktioniert würden. Dem Urteil des Gerichtshofs der Euro-
päischen Union (EuGH) C-201/16 vom 25. Oktober 2017 seien für die vor-
liegende Fristberechnung keine relevanten Erwägungen zu entnehmen.
Italien habe dem Übernahmeersuchen am 5. Oktober 2015 stillschweigend
zugestimmt. Nach Unterbrechung der Überstellungsfrist durch den super-
provisorischen Vollzugsstopp vom 9. Dezember 2015 (im Verfahren
D-7915/2015; Neubeginn der Frist mit Urteil vom 5. Januar 2016) sowie
durch den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 8. April 2016 habe die
sechsmonatige Überstellungsfrist mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2140/2016 vom 10. Mai 2017 wieder neu zu laufen begonnen.
Diese Frist sei aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers durch
Mitteilung an die italienischen Behörden auf 18 Monate verlängert worden.
Diese Mitteilung stelle lediglich eine Information dar und bedürfe keiner
Rückmeldung seitens der italienischen Behörden.
Die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdeführers seien bereits
mehrfach geprüft worden. Seine Rückführung stelle keinen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK dar. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild des
Beschwerdeführers in Italien behandelbar sei und auch behandelt werde.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend, die im Zeitpunkt der Überstellung beurteilt werde. Die Überstel-
lungsfrist sei nicht abgelaufen und die Schweiz demzufolge nicht für die
Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig geworden.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, es
könne der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Überstellungsfrist mit je-
dem Einreichen eines ausserordentlichen Rechtsmittels unterbrochen
werde und mit dem jeweils rechtskräftigen Entscheid erneut zu laufen be-
ginne, nicht gefolgt werden. Diese Auffassung widerspreche dem Sinn und
Zweck des gesamten Dublin-Systems, wonach eine Überstellung in einen
anderen Dublin-Mitgliedsstaat aufgrund der fortschreitenden Integration
möglichst rasch zu erfolgen habe.
Die Dublin-III-VO sehe zwar nicht explizit eine absolute Frist für die Über-
stellung an den theoretisch zuständigen Mitgliedstaat vor. Es ergebe sich
jedoch implizit eine solche Maximalfrist von zwei Jahren aufgrund der Kom-
bination der verschiedenen Fristen der Dublin-III-VO. Wenn die Überstel-
lung einer betroffenen Person innerhalb von sechs Monaten seit Gesuchs-
einreichung angeordnet worden sei, die Person aber danach untertauche,
ergebe sich eine maximale Überstellungsfrist von zusätzlich 24 Monaten.
D-163/2018
Seite 11
Danach sei kein Vollzug mehr möglich. Auch bei der Berücksichtigung der
übrigen Dublin-Fristen ergebe sich eine ungefähre Frist von zwei Jahren.
So betrage die Antragsfrist zwei oder drei Monate, die Antwortfrist zwei Wo-
chen bis zwei Monate und die Überstellungsfrist sechs bis 18 Monate.
Addiert mit der vorgesehenen Behandlungsfrist von fünf Arbeitstagen er-
gebe sich ebenfalls eine Maximalfrist von rund zwei Jahren. Aus den Aus-
führungen des EuGH im Urteil vom 25. Oktober C-201/16 ergebe sich zwar
keine absolute Frist, jedoch gehe daraus hervor, dass ein schnelles und
rasches Verfahren zur Feststellung der entsprechenden, durch die Dublin-
III-VO begründeten Zuständigkeit gegeben sein müsse.
Bei Ablauf der Überstellungsfrist gehe die Zuständigkeit ohne weiteres, ins-
besondere auch ohne die Reaktion des anderen Mitgliedstaates, auf die
Schweiz über, so auch im vorliegenden Fall. Insofern wäre das SEM ver-
pflichtet gewesen, seine Eingabe vom 6. Oktober 2017 als Asylgesuch zu
behandeln.
Im Übrigen sei aufgrund des fortgeschrittenen Zeitablaufs und seiner fort-
geschrittenen Integration sowie der in der Folge als unmenschlich zu beur-
teilenden Überstellung aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der
Schweiz angezeigt.
6.
6.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Schweiz infolge einer
Überschreitung der Überstellungsfrist zur Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig geworden ist. Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmun-
gen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen
haben, die „self-executing“ sind (vgl. BVGE 2015/19; Urteil des BVGer
E-5583/2017 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine
Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen.
6.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Überstellungsfrist sei in
seinem Fall abgelaufen, weil nur ordentliche, nicht aber ausserordentliche
Rechtsmittel geeignet seien, eine Überstellungsfrist zu unterbrechen, steht
im Widerspruch zu seiner bisher vertretenen Auffassung, ist er doch selbst
davon ausgegangen und hat er entsprechend bewusst erwirkt, dass seine
Überstellung (mehrfach) verbindlich aufgeschoben worden ist. Sie wider-
spricht zudem der Konzeption der Dublin-III-VO, wonach die Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung sowohl für den „Rechtsbehelf“ als auch für
eine (weitere) „Überprüfung“ der Überstellungsentscheidung ex lege die
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Seite 12
Sechsmonatsfrist unterbricht (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, Kap. 2, zu Art. 29, K4, S. 226). Entsprechend vermag
selbst eine Beschwerde an den UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT), falls
dieser die aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, zu einer Unterbre-
chung der Überstellungsfrist zu führen (vgl. Urteil des BVGer E-3620/2017
vom 30. Juli 2017 E. 6.3).
6.3 Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juni 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen
des SEM am 5. Oktober 2015 stillschweigend zu, womit die Überstellungs-
frist von sechs Monaten zu laufen begann. Das Bundesverwaltungsgericht
setzte im Revisionsverfahren D-7915/2015 am 9. Dezember 2015 gestützt
auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 126 BGG den Vollzug aus. Es hob die angeord-
nete vorsorgliche Massnahme (erst) mit dem Urteil vom 5. Januar 2016
auf. Die ursprünglich bis zum 5. April 2016 laufende sechsmonatige Über-
stellungsfrist begann deshalb am 5. Januar 2016 neu zu laufen. Im späte-
ren Beschwerdeverfahren D-2140/2016 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt mit superprovisorischer Verfügung vom 6. April 2016 den Vollzug der
Wegweisung erneut einstweilen aus. Die Vollzugsaussetzung wurde in der
Folge nicht in einer Zwischenverfügung aufgehoben, weshalb während des
ganzen Beschwerdeverfahrens bis zum Urteil vom 10. Mai 2017 der Voll-
zug ausgesetzt blieb, was faktisch einer Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gleichkam. Die sechsmonatige Überstellungsfrist
begann damit am 10. Mai 2017 wieder neu zu laufen. Sie wurde mit der
Mitteilung des SEM an die italienischen Behörden, wonach der Beschwer-
deführer untergetaucht beziehungsweise flüchtig (vgl. zum Kriterium „flüch-
tig“ das Urteil des BVGer E-5583/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3.2)
sei, auf 18 Monate verlängert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass eine Zustimmung der italienischen Behörden auf die Fristverlänge-
rung des SEM vom 16. Oktober 2017 nicht erforderlich ist. Es handelt sich
bei der Fristverlängerung, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, um eine
blosse Informationspflicht (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, K13 S. 230, K1
S. 292), die keiner Rückmeldung seitens der italienischen Behörden be-
darf.
6.4 Der Dublin-III-VO ist sodann entgegen der Behauptung des Beschwer-
deführers auch keine absolute Überstellungsfrist von zwei Jahren zu ent-
nehmen. Eine Auffassung, wonach ein Rechtsmittelverfahren mit aufschie-
bender Wirkung nur sechs Monate dauern dürfe, widrigenfalls die Überstel-
lungsfrist bereits abgelaufen wäre, findet im Wortlaut von Art. 19 Abs. 3
Dublin-III-VO keine Stütze. Es ist auch keine Kompetenz des Dublin-III-
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Seite 13
Verordnungsgebers ersichtlich, die Dauer von nationalen (zumeist gericht-
lichen) Rechtsmittelverfahren zu beschränken oder gar lange – bei kom-
plexen Sachverhalten aber allenfalls notwendige – Verfahren automatisch
mit Zuständigkeitsübergang zu sanktionieren (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG,
K6 S. 227 f.).
6.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellungsfrist nach Italien noch nicht
abgelaufen, die Schweiz mithin für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers nicht zuständig (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 und
3 Dublin-III-VO).
6.6 Das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO wird
im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Das SEM kann
das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre. Diesbezüglich ist grundsätzlich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 17. Januar 2018 in (…) B._______ hospitalisiert
ist. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er bereits längere Zeit in psy-
chiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung ist und dabei auch
teilweise in stationärer Behandlung war. Insofern ist aufgrund der erneuten
Hospitalisierung nicht von einer massgeblichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes auszugehen. Eine solche wird vom Beschwerde-
führer auch nicht geltend gemacht. Soweit er das Vorliegen humanitärer
Gründe im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer geltend
macht, ist festzuhalten, dass es dem wiederholten (erfolglosen) Ergreifen
von Rechtsmitteln und nicht der langen Dauer eines reinen Zuständigkeits-
verfahrens (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer E-1532/2017 E.
6.3.2) zuzuschreiben ist, dass die Überstellung noch nicht erfolgen konnte.
Die lange Verfahrensdauer ist somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen,
ein Zuständigkeitsübergang ist unter den gegebenen Umständen nicht an-
gebracht. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfeh-
lerhafte Ermessenausübung erkennen. Nach dem Gesagten besteht kein
Grund für einen Selbsteintritt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe
dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung
zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist.
D-163/2018
Seite 14
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag, der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen ebenfalls als gegen-
standslos erweist. Der am 9. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt
mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-163/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: