Abtei lung IV
D-1632/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1632/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
Mitte August 2008 verliess und im August 2008 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 3. November 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 13. November 2008 sowie der direkten
Anhörung vom 24. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe sich politisch nicht betätigt und
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt,
dass er wegen (...) keinen Militärdienst habe leisten müssen,
dass er bei Kriegsausbruch im August 2008 von russischen Soldaten
geschlagen worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund Georgien Mitte August 2008 verlassen
habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am 6. März 2009 – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass er geltend mache, er habe seinen Pass in der Schweiz verloren
und seine Identitätskarte befinde sich zu Hause,
dass keine Hinweise vorliegen würden, der Beschwerdeführer habe
konkrete Schritte in die Wege geleitet, um Identitätspapiere vorzule-
gen,
dass aufgrund seines Verhaltens geschlossen werden müsse, dass er
nicht gewillt sei, rechtsgenügliche Dokumente einzureichen,
Seite 2
D-1632/2009
dass der Beschwerdeführer geltend mache, in Georgien sei es zu
Kriegshandlungen gekommen, und er sei von russischen Soldaten ge-
schlagen worden,
dass es sich dabei – ungeachtet von dessen Wahrheitsgehalt – nicht
um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend auf-
gezählten Gründe handle,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei von Am-
tes wegen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, sodann sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend machte, die
asylgesetzlichen Bestimmungen seien unrichtig angewendet worden,
namentlich könne sich die für Nichteintretenstatbestände gesetzlich
festgelegte Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeeinreichung nicht auf
den Wegweisungsentscheid beziehen,
dass bei Beschwerden, die sich nur gegen die Wegweisung richteten,
die allgemeine 30-tägige Beschwerdefrist gelte,
dass eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zudem generell völ-
kerrechts- und verfassungswidrig sei,
dass es ihm aufgrund seiner persönlichen Situation sowie den tatsäch-
lichen Gegebenheiten nicht möglich sei, innert fünf Arbeitstagen eine
Seite 3
D-1632/2009
Beschwerdeschrift mit Begründung der Rechtsbegehren zu formulie-
ren,
dass er sich vorbehalte, bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerde-
frist sowohl zur Frage des Nichteintretens als auch zum Wegweisungs-
entscheid allfällige Ergänzungen vorzubringen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der vorliegenden Beschwerdeschrift die Rechtsbegehren sowie
die dazu gehörenden Argumente, mithin eine rechtsgenügliche Be-
gründung zu entnehmen ist, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht zudem der Untersuchungsgrundsatz gilt, weshalb in Würdigung
des gesamten vorliegenden Sachverhalts das Ansetzen einer (dreitägi-
gen) Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von
Art. 110 Abs. 1 AsylG unterbleiben kann,
dass auf die nach dem Gesagten form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss altArt. 108a
AsylG (neu: Art. 108 Abs. 2 AsylG) nach Lehre und gefestigter Praxis
gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asyl-
Seite 4
D-1632/2009
gesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretens
verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt und das Recht auf eine
wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen Nichtein-
tretensentscheide gemäss Gesetz innert fünf Arbeitstagen einzurei-
chen ist (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 25 mit weiteren Hinweisen),
dass es dem Beschwerdeführer möglich war, innert der fünf
(arbeits-)tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenüglich begründete Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, weshalb die
Frage offen bleiben kann, wie sich die Rechtslage im Falle einer ver-
späteten Einreichung des Rechtsmittels präsentieren würde,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt
ist (respektive vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung war) und sich
die diesbezügliche prozessrechtliche Rüge des Beschwerdeführers als
unbegründet erweist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 5
D-1632/2009
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung durch
das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzun-
gen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG gegeben sind, und die diesbezüglichen Erwägungen zu bestäti-
gen sind,
dass im Weiteren die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind,
wonach im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt er-
littene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstel-
len, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen,
dass in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise zu finden sind,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
Seite 6
D-1632/2009
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung
oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten
müsste,
Seite 7
D-1632/2009
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit
dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wie-
der weitestgehend normalisiert hat und ihm daher eine Rückkehr in
den Heimatstaat zuzumuten ist, zumal gemäss den Akten keine indivi-
duellen Gründe ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 24. Februar
2009 das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach dem
Gesagten offensichtlich war und sich entgegen den Beschwerdevor-
bringen weitere Abklärungen erübrigten, weshalb der vom Bundesamt
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorge-
abhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 8
D-1632/2009
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1632/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die (...) des Kantons C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 10