Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1632/2011
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 4. Dezember 1986 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juli 1988
lehnte der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW)
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Der Beschwerdeführer liess durch seine damalige Rechtsvertreterin
gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, welche er jedoch
zurückzog, nachdem sich die zuständigen kantonalen Behörden bereit
erklärten, ihm zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 verfügte das Migrationsamt des Kantons
B._______, die am 31. Mai 2009 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers werde nicht mehr verlängert, und er werde aus der
Schweiz weggewiesen.
Zur Begründung hielt das Migrationsamt fest, der Beschwerdeführer habe sich – nachdem er am 16. Juli
1991 eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erhalten habe – am (…) 2005 von seiner Ehefrau getrennt.
Am (…) 2005 habe er sich in der Schweiz abgemeldet und sei in die Türkei zurückgekehrt. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe in der Folge mehrere Familiennachzugsgesuche für den Beschwerdeführer
eingereicht, welche entweder abgelehnt oder durch Nichteintreten erledigt worden seien. Am (…) 2008
habe das kantonale Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau vom (…) 2008 bewilligt,
nachdem die Söhne des Beschwerdeführers sich bereit erklärt hätten, den Vater finanziell zu unterstützen
und dies mit ihren Lohnausweisen belegt hätten. Da die Ehegatten zwischenzeitlich nicht (mehr)
erwerbstätig seien und die Söhne aufgrund veränderter Verhältnisse keine finanzielle Unterstützung mehr
leisten könnten, sei die mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung der finanziellen Sicherheit
nicht mehr gegeben. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland stelle sodann weder eine
besondere Härte dar noch würde sie seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verletzen. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Schweiz innert der ihm angesetzten
Frist zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2010 wandte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers an das Migrationsamt des Kantons B._______ und
reichte einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ein. Er führte unter anderem aus, der
Beschwerdeführer wäre zwar trotz der diagnostizierten chronisch
paranoiden Schizophrenie transportfähig, doch könnte er sich bei einer
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Rückkehr in die Türkei nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder
sogar sein Leben zurechtfinden, zumal sich sämtliche nahen
Familienmitglieder in der Schweiz befänden. Das Migrationsamt wurde
aus diesen Gründen um Mitteilung ersucht, ob es bereit sei, beim BFM
einen Antrag auf Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
zu stellen.
Mit Brief vom 4. Mai 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, gestützt auf die Kenntnisse der Abteilung Migrations- und Länderanalysen des
BFM sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung angesichts der Gesundheitsversorgung in
der Türkei zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe bis spätestens am 30. Juni 2010 die Schweiz zu
verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 (recte: 2010) reichte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers beim BFM ein "Asylgesuch; Feststellung der
Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges" ein.
Auf die Begründung des Gesuchs wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2010 und am 26. August
2010 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Bezüglich der
Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 – eröffnet am 8. März 2011 – trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, das am 4. Dezember 1986 eingeleitete
Asylverfahren sei seit dem 15. April 1991 rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keine
Hinweise, dass nach dem Abschluss jenes Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien. Zur geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung hielt die Vorinstanz fest, gemäss den
Erkenntnissen des BFM ermögliche das Gesundheitswesen in der Türkei psychisch kranken Personen den
Zugang zu Gesundheitsdiensten; die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien vorhanden. Er
verfüge in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Er habe zwar lange in der Schweiz
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gelebt, den grösseren Teil seines Lebens jedoch in der Türkei verbracht. Es sei ihm zuzumuten, die in der
Schweiz angefangene Therapie in der Türkei fortzusetzen.
G.
Mit Eingabe vom 15. März 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben,
mit welcher er beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011
sei in den Punkten 2 bis 4 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei der
angefochtene Entscheid in den Punkten 2 bis 4 aufzuheben und es sei
gestützt auf Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig
sei, eventuell sei der angefochtene Entscheid in den Punkten 2 bis 4
aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – im Falle einer Gutheissung der Beschwerde – um
Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Honorarnote sowie um Mitteilung, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher
Gerichtsschreiber/Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren vertraut (recte wohl:
betraut) sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
3.
Die Abteilungen regeln, ob und in welcher Form den Parteien die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird (Art. 32
Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Gemäss
entsprechendem Koordinationsbeschluss wird in den Abteilungen IV und
V die Besetzung des Spruchkörpers in der Regel den Parteien erst durch
das Urteil mitgeteilt. Angesichts des vorliegenden Urteils in der
Hauptsache ohne vorgängiges Instruktionsverfahren bestand kein Anlass
zur vorgängigen Bekanntgabe des Spruchkörpers. Das entsprechende
Gesuch ist abzuweisen.
4.
Die angerufene Behörde prüft das Vorliegen der allgemeinen
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Dabei hat die
Rechtsmittelinstanz ebenfalls zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen
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bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer
Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 410 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
schutzwürdiges Interesse nachweist. Keine Rechtsungewissheit und
damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an einer
Rechtsklärung besteht, wenn eine Frage bereits durch formell
rechtskräftige Verfügung entschieden worden ist. Das Prinzip der
Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesst eine nochmalige Überprüfung
einer individuell-konkreten Anordnung in einem späteren
Verwaltungsverfahren grundsätzlich aus. Das Feststellungsbegehren darf
nicht dazu benützt werden, die nachteiligen Konsequenzen einer
verpassten Beschwerdefrist zu umgehen (BEATRICE WEBER-DÜRLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 25 VwVG).
5.1. Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesamt in seiner als
"Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 24. Juni 2010 weder um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch um Gewährung von Asyl,
sondern einzig um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Vorbringen, welche einen
Zusammenhang zur Thematik der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG aufweisen, sind nicht ersichtlich. Dies selbst dann nicht,
wenn von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgegangen wird, da
darunter nicht sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern
nur solche erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von
Menschenhand zugefügt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Auch
der weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht jegliche Gefährdung
(beispielsweise durch Dürre oder Überschwemmungen oder aufgrund
des Gesundheitszustandes), sondern nur Gefahren, die direkt oder
indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen (WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.92). Das "Asylgesuch" des
Beschwerdeführers beschränkt sich deshalb in der Sache auf seine
Feststellungsbegehren hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Dies
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kommt schliesslich auch darin zum Ausdruck, dass auf
Beschwerdeebene einzig die mit der Wegweisung in Zusammenhang
stehenden Dispositiv-Ziffern angefochten werden.
5.2. Das Migrationsamt des Kantons B._______ hat in seiner Verfügung
vom 14. Juli 2009 zunächst geprüft, ob es für den Beschwerdeführer eine
ungewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn er die Schweiz verlassen
müsste. Es kam zum Schluss, dass dies zu verneinen sei. Im Anschluss
beurteilte das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers
unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise
Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und hielt fest, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung halte diesen Bestimmungen stand. Schliesslich
führte das Migrationsamt aus, aus persönlicher Sicht könne der
Beschwerdeführer nichts vorbringen, was eine Wegweisung als
unzumutbar oder unverhältnismässig erscheinen liesse.
Mit Schreiben vom 24. März 2010 (vgl. B 2/2) wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
kantonalen Migrationsbehörden – unter Beilage eines ärztlichen Berichtes – auf die beim
Beschwerdeführer diagnostizierte chronisch paranoide Schizophrenie hin und hielt fest, dass bei dieser
Ausgangslage ein Vollzug der Wegweisung offensichtlich unzumutbar sei. Aus diesem Grund ersuchte er
die kantonale Fremdenpolizeibehörde, beim BFM einen Antrag auf Klärung der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte das kantonale Migrationsamt
dem Rechtsvertreter mit, man habe beim Bundesamt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abklären
lassen. Diese Abklärung habe ergeben, dass die in der Schweiz durchgeführte psychiatrische Behandlung
auch in der Türkei durchgeführt werden könne. Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass der Vollzug
der Wegweisung (dem Beschwerdeführer) zugemutet werden könne.
5.3. Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass dem
Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung des als
"Asylgesuch" bezeichneten Feststellungsbegehrens ein schutzwürdiges
Interesse an der beantragten Feststellung fehlte. Das kantonale
Migrationsamt hat die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges einerseits in seiner Verfügung vom 14. Juli 2009,
anderseits im Schreiben vom 4. Mai 2010 geprüft. Dass der
Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer – die Verfügung
vom 14. Juli 2009 nicht anfocht, ändert an der Sachlage ebenso wenig
(vgl. vorstehende E. 5) wie der Umstand, dass das Migrationsamt das
Gesuch des Beschwerdeführers um erneute Prüfung des
Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt der Erkrankung in einem
formlosen Schreiben beantwortete. Ohne abschliessend zu prüfen, ob
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dieses Schreiben allenfalls eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
darstellte, wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
jedenfalls unbenommen gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu
verlangen. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzumutbarkeit
und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen eines
Asylverfahrens abzusprechen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 28. Februar
2011 zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung (schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers) vollumfänglich aufzuheben ist. Es
erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen und Anträge in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie am Verfahrensausgang
nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zusprechen. Im
vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit keiner
seiner Rügen durchgedrungen ist; vielmehr wurde die vorinstanzliche
Verfügung von Amtes wegen aufgehoben. Bei dieser Sachlage ist keine
Parteientschädigung auszurichten. Entsprechend erübrigt sich trotz
Gutheissung der Beschwerde die beantragte Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Honorarnote.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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