B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1632/2016
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Jürg Walker,
Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
D-1632/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gelangte mit Eingabe vom
20. Mai 2014 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige
SEM) und teilte diesem mit, diese hätten ihn im Rahmen des Asylverfah-
rens mandatiert. Die Beschwerdeführenden seien im Rahmen der Visa-Er-
leichterungen für syrische Staatsangehörige in die Schweiz eingereist und
ersuchten darum, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden, wo ihre
Söhne wohnen würden. Die Beschwerdeführenden würden sich in den
nächsten Tagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
melden.
B.
Am 26. Mai 2014 erschienen die Beschwerdeführenden mit ihrer Tochter
E._______ (Beschwerdeverfahren D-1613/2016) und ihrem Sohn
F._______ (Beschwerdeverfahren D-1614/2016) im EVZ und füllten das
Personalienblatt aus.
C.
Am 10. Juni 2014 erhob die Vorinstanz die Personalien und befragte die
Beschwerdeführenden zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes. Am 16. Januar 2015 hörte das SEM
die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an.
C.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie, komme aus der Umgebung von
G._______ (Provinz al-Hasakah) und habe seit 1981 bis zur Ausreise in
H._______ (Provinz al-Hasakah) gelebt. Seit 2008 habe er für ein auslän-
disches Erdölunternehmen als Chauffeur gearbeitet. Im Jahre 2010 sei er
von den syrischen Behörden verhört worden, weil sein Sohn I._______
(N […]) zwei Mal festgenommen worden sei. Seit dem Jahr 2011 arbeite
auch sein Sohn F._______ im Erdölunternehmen. Am 4. Dezember 2013
sei er das erste Mal telefonisch von islamistischen Terroristen bedroht wor-
den. Sie hätten ihn beschuldigt, er würde mit Ungläubigen zusammen ar-
beiten, und ihn mit dem Tod bedroht, wenn er seine Arbeit nicht niederlege.
Mehr als zehn Mal hätten sie ihn bis am 20. Januar 2014 angerufen und
von ihm auch Fahrdienste verlangt. Der letzte Anruf am 20. Januar 2014
sei der Schlimmste gewesen, wo er nochmals mit dem Tod bedroht worden
sei. Am 1. Februar 2014 habe er zusammen mit F._______ aufgehört zu
arbeiten. Die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) habe seine Kin-
der an die Front schicken wollen, was er nicht gewollt habe. Früher sei er
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Sympathisant der YPG gewesen, aber seit diese mit Waffen zu tun habe,
habe er sich von ihr distanziert. Am 21. Februar 2014 hätten sie Syrien mit
E._______ und F._______ Richtung Türkei verlassen und am 18. März
2014 vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) Einreisevisa für
die Schweiz erhalten. E._______ und F._______ seien bereits am 19. März
2014 und sie am 29. April 2014 legal in die Schweiz eingereist.
C.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen aus, sie habe persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei we-
gen den Problemen ihres Mannes und Sohnes F._______ ausgereist. Sie
wisse nur, dass sie telefonisch bedroht worden seien.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Pässe und einen Berufsaus-
weis des Beschwerdeführers ein.
D.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Deren Vollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden, han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen, und im Falle der Abweisung der Beschwerde sei die vom
SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters
als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde beantragten
sie sodann, es seien die Dossiers der zwei Töchter (J._______ [N {…}] und
E._______ und der vier Söhne (K._______ [N {…}], L._______ [N {…}],
F._______ und I._______) beizuziehen.
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Seite 4
F.
Am 17. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestä-
tigung vom 14. März 2016 ein.
G.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfü-
gung vom 22. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete den die Beschwerde Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Be-
schwerde vom 15. März 2016 Stellung zu nehmen.
H.
Am 6. April 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
I.
Am 21. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und am
21. Oktober 2016 eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
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Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es betreffend den Beschwerdeführer aus, seine Schil-
derungen zu zentralen Punkten seiner Asylvorbringen seien dünn und vage
geblieben und würden jeglicher Realkennzeichen entbehren. So sei er
nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie er das erste Mal bedroht wor-
den sei. Danach gefragt, wie die Drohenden ihre Drohung ausgesprochen
hätten, habe er zunächst ausgeführt, welche Aufträge seine Firma in sei-
nem Gebiet gehabt habe, welche Ortschaften die Terroristen eingenom-
men hätten und wer wo die Kontrolle übernommen habe. Sie hätten ihn
angerufen. Auf Nachfrage habe er ergänzt, dass er stets in der Firma prä-
sent gewesen sei, die Gefechte jedoch nachts stattgefunden hätten. Er
habe die Angestellten auf die Ölfelder gebracht. Nochmals danach gefragt,
wie er davon erfahren habe, dass die Zusammenarbeit mit seiner Firma
nicht geduldet werde, habe er erklärt, man habe ihn (als Gruppe) angerufen
und gesagt, niemand solle mit „diesen Leuten“ arbeiten. Darauf habe er
erwidert „Kein Problem“. Danach habe er gesagt, sobald die Firma aufhöre
zu arbeiten, würde auch er aufhören. Danach habe die Person am Telefon
aufgehört. Dann habe er gesagt, dass er seine Kinder ernähren müsse.
Seine Schilderungen würden sehr gestellt wirken. Zum einen liessen sich
keinerlei Realkennzeichen erkennen, obwohl er mehrmals zu einer ge-
nauen Schilderung der Umstände aufgefordert worden sei. Eigene Gedan-
ken oder Wahrnehmungen würden gänzlich fehlen. Zum anderen ergäben
die verschiedenen Textfragmente des angeblichen Telefonats untereinan-
der keinen Sinn. So sei nicht verständlich, weshalb er dem Anrufer – des-
sen Hintergrund bis heute unklar sei – zunächst geantwortet habe, dies sei
kein Problem, danach jedoch angefügt habe, er würde solange dort arbei-
ten, wie es die Firma benötige. Ausserdem leuchte nicht ein, in welchem
Kontext er dem Anrufer habe erklären können, dass er auf das Geld ange-
wiesen sei, um den Lebensunterhalt für seine Kinder zu bestreiten. Dieses
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Ungleichgewicht im Informationsfluss während des ersten Drohanrufes er-
staune umso mehr, da für gewöhnlich angenommen werden dürfe, dass
der Drohende die Modalitäten der Erfüllung seiner Forderung nenne und
nicht umgekehrt. Die Angabe, wonach der Anrufer danach aufgelegt habe,
suggeriere daher einen dramatischen erfolglosen Versuch eines Drohan-
rufes. In diesem Falle stelle sich die Frage, inwiefern er dadurch in Angst
oder Schrecken habe versetzt werden können. Entsprechend sei er nicht
in der Lage gewesen, seine Handlungen unmittelbar nach dem Anruf zu
schildern. Zuerst habe er sich in Ausführungen zur YPG, zu seiner finanzi-
ellen Lage und jener seiner Familie verloren. Danach habe er angegeben,
nach dem Anruf nichts gemacht zu haben. Er habe einzig seinen Sohn und
seine Tochter angewiesen, wachsam und stets in Begleitung zu sein, bis
er einen Weg gefunden habe, zu fliehen. Auch hier fänden sich keine der
erwarteten Realkennzeichen. Dies erstaune insbesondere, weil mit diesem
Anruf eigentlich sein gesamtes bisheriges Leben plötzlich auf den Kopf ge-
stellt worden sei. Auf einmal sei die Versorgung seiner Familie bedroht ge-
wesen. Gleichzeitig habe er sich um die Sicherheit seiner Kinder gefürch-
tet. Dass in seinen Schilderungen hierzu gar nichts zu finden sei, sei nicht
nachvollziehbar. Nach dem zweiten Drohanruf gefragt, habe er vom Letz-
ten erzählt. Nochmals spezifisch danach gefragt, habe er angegeben, so
viele Drohanrufe erhalten zu haben, dass er nicht wisse, wann der zweite
gewesen sei. Es sei nicht klar, wie er selbst nach rund zehn Anrufen nicht
wisse, welcher Gruppierung der Anrufer angehöre. Spätestens beim an-
geblich verlangten Transport von Verwundeten könne man irgendeinen
Rückschluss seinerseits erwarten. Weiter erstaune die Tatsache, dass er
sich offenbar jeglichen geforderten Hilfestellungen des Anrufers – sei es
beim Transport von Verletzten oder von Trauergesellschaften – stets mit
der Begründung habe entziehen können, er habe kein Benzin. Zum einen
sei dies bei einem Chauffeur wohl kein alltägliches Problem. Zum anderen
wäre wohl die Häufigkeit des Benzinmangels – rund zehn Mal in rund ei-
nem Monat – äusserst verdächtig. Weiter wisse der Anrufer ja auch, dass
er in einem erdölfördernden Unternehmen arbeite. Es leuchte nicht ein,
weshalb er sich so leicht von seinen Forderungen habe abbringen lassen.
Wolle man seinen Behauptungen dennoch Glauben schenken, würde sich
sodann die Frage stellen, inwiefern von einem dermassen leichtgläubigen
Anrufer tatsächlich eine Gefahr ausginge. Spezifisch nach seinen Gefühlen
gefragt, als er dem Anrufer jegliche Forderungen abgestritten habe, habe
er erklärt, dass er angestellt sei und nicht privat arbeiten könne, weshalb
er sich nicht getraut habe, die Aufträge auszuführen. Es fänden sich keine
Realkennzeichen, die seine Vorbringen glaubhaft erscheinen liessen. Auf-
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grund seiner unsubstantiierten Angaben sowie der vagen und teilweise un-
logischen Sachverhaltsdarstellung sei festzuhalten, dass seine Vorbringen
betreffend Verfolgungshandlungen durch Angehörige des "Islamischen
Staats" (IS; zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] be-
ziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) oder – in neu-
erer Zeit verwendet – "Daesh") den in Art. 7 AsylG gestellten Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Die plötzlich dramati-
schere Darstellung der drohenden Rekrutierung der Kinder durch die YPG
an der Anhörung lege nahe, dass er dadurch einen günstigeren Asylent-
scheid zu erwirken erhofft habe. Das Vorbringen, er sei im Jahre 2012 von
der YPG angegangen worden, sei nachgeschoben. Es sei kein Grund er-
kennbar, weshalb er dies nicht schon in der BzP habe geltend machen
können. Damals habe er lediglich angegeben, im Jahre 2011 erfahren zu
haben, dass die YPG Jugendliche rekrutiere, und seine Söhne deswegen
ins Ausland geschickt zu haben. Nach Problemen mit Drittpersonen ge-
fragt, habe er diese verneint.
Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung keine konkreten Vorfälle o-
der Nachteile genannt, die auf eine Verfolgung durch den syrischen Staat
oder Dritte schliessen lasse. Sie habe an der BzP angegeben, weder Prob-
leme mit den Behörden noch mit Privatpersonen gehabt zu haben. Die er-
schwerten Bedingungen, unter denen sie zuletzt habe leben müssen, wür-
den dann auch unter die direkten Folgen der anhaltenden Kriegssituation
fallen.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
es gehe nicht an, dass das SEM behaupte, die Beschwerdeführenden hät-
ten einen Teil ihrer Vorbringen nachgeschoben, weil sie im EVZ nicht davon
gesprochen hätten. Im EVZ sei ihnen gesagt worden, man habe nicht viel
Zeit, sie sollten sich kurz fassen und sie würden noch die Gelegenheit be-
kommen, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern. Es müsse beim EVZ
D._______ eine amtliche Erkundigung eingeholt werden. Die Beschwerde-
führerin habe im EVZ angegeben, keinen Kontakt mit der YPG gehabt zu
haben. Damit habe sie aber nicht gesagt, dass ihre Kinder oder ihr Ehe-
mann keine Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe schon
im EVZ ausgeführt, dass die YPG seine Kinder habe rekrutieren wollen und
er ihnen deshalb zur Ausreise aus Syrien verholfen habe. Die Ausführun-
gen bei der Anhörung würden keinen Nachschub darstellen, sondern bloss
eine Konkretisierung. Er habe seine Söhne ausser Landes geschafft, damit
diese nicht für den syrischen Staat Militärdienst leisten mussten. Ihre Aus-
reise habe also gar nichts mit der YPG zu tun. Die YPG habe ihm später
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bloss vorgeworfen, dass er sie ins Ausland gebracht hätte, statt zur YPG.
Der Zusammenhang zwischen den Drohanrufen und der Berufstätigkeit
des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Er habe für eine ausländische
Gesellschaft gearbeitet, was der IS und andere Islamisten nicht toleriert
und deshalb ein Ölfeld zerstört hätten, was aufzeige, wie ernst die Lage
gewesen sei und wie ernst die Drohungen der Anrufer gewesen seien. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer versucht dazulegen, wie die Fronten
verliefen. Nachdem die syrische Armee gescheitert sei, habe die YPG den
Schutz des zweiten Ölfelds übernommen. Dies habe bedeutet, dass er ei-
nigermassen geschützt gewesen sei, solange er sich im Herrschaftsbe-
reich der YPG aufgehalten habe. Aus diesem Grund hätten ihn die Anrufer
in Gebiete zu locken versucht, die ausserhalb des von der YPG beherrsch-
ten Raumes gelegen seien. Seine Gegner hätten versucht, ihn in eine Falle
zu locken, damit man ihn entführen könne. Gerade diese Hintergrundinfor-
mationen würden die geforderten Realkennzeichen darlegen. Dies seien
die eigenen Gedanken und Wahrnehmungen des Beschwerdeführers. Das
SEM habe die Zusammenhänge nicht verstanden. Er sei von einer bewaff-
neten Eskorte der YPG beschützt worden, weshalb er seine Tätigkeit habe
fortsetzen können. Auch sein Sohn und seine Tochter seien nicht in Gefahr
gewesen, so lange sie sich im kurdisch beherrschten Gebiet aufgehalten
hätten. Die Tochter habe ein von Arabern bewohntes Quartier passieren
müssen, weshalb das Risiko bestanden habe, dass sie von Arabern ent-
führt und an den IS verkauft werden könnte. Der Sohn habe später auch
Anrufe erhalten, um ihn in eine Falle zu locken. Der Anrufer dürfte dem IS
angehört haben. Der Anrufer habe nicht gesagt, er solle ins Lager des IS
kommen, um dort einen Verwundeten abzuholen. Das wäre zu offensicht-
lich gewesen. Der Beschwerdeführer habe klar zum Ausdruck gebracht,
dass er sich vor einer Entführung gefürchtet habe. Das erste was in einem
Krieg rationiert werde, sei der Treibstoff. An freien Tankstellen sei nur wenig
Benzin vorhanden gewesen. Die ausländische Unternehmung habe Rohöl
gefördert. Sie hätten dies nicht zum Benzin raffinieren können. Der Be-
schwerdeführer habe den Treibstoff, den er für seine dienstlichen Fahrten
gebraucht habe, von seiner Arbeitgeberin erhalten. Weitere Fahrten habe
er nicht antreten können, weil er tatsächlich kein Benzin gehabt habe oder
nicht bereit gewesen sei, das Doppelte oder Dreifache dafür zu bezahlen.
Da die Anrufer von der Benzinknappheit gewusst hätten, hätten sie darauf
verzichtet, auf den verlangten Transport zu insistieren. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers seien deshalb logisch und nachvollziehbar. Da die
Beschwerdeführerin nicht direkt verfolgt worden sei, verfüge sie tatsächlich
über keine eigenen Asylgründe. Sie müsse hingegen als Flüchtling aner-
kannt werden, wenn ihr Ehemann die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die
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Beschwerdeführenden würden in der Schweiz an der gleichen Adresse
wohnen wie ihre als Flüchtlinge anerkannten Söhne. Dies bedeute, dass
es im Fall der Rückkehr zu einer Reflexverfolgung kommen könnte. Das
syrische Regime könnte verlangen, dass die Beschwerdeführenden Infor-
mationen über ihre Kinder bekannt geben würden. Dabei müssten sie mit
Inhaftierung, Folter und Misshandlung rechnen. Der Umstand, dass die
Kinder als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stelle ein Indiz dafür dar,
dass sie Feinde des syrischen Regimes seien. Da die Kontaktaufnahme zu
den Kindern erst hier in der Schweiz erfolgt sei, müsse wohl von subjekti-
ven Nachfluchtgründen ausgegangen werden.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es werde zu Beginn der
BzP auch darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellenden dafür verant-
wortlich seien, was sie nicht sagen. Die pauschale Behauptung, wonach
fast alle Asylsuchenden dem Mandatar berichtet hätten, dass sie daran ge-
hindert worden seien, ihre Geschichte vollständig vorzutragen, sei daher
haltlos. Die vollständige Geltendmachung der Asylgründe falle in die Mit-
wirkungspflicht der Gesuchstellenden. Aus der Tatsache, dass einige Kin-
der der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl erhalten hätten, er-
wachse Letzteren kein Anspruch auf Asyl. Der Umstand, wonach die syri-
schen Behörden angeblich über die Flucht dieser Verwandten schon lange
Bescheid wüssten, begründe keine Furcht vor drohender Reflexverfolgung.
Hätte eine solche Gefahr bestanden, so hätte sie sich in den auf die Aus-
reise der Flüchtlinge folgenden Jahren verwirklicht. Der Umstand, dass
sich die Beschwerdeführenden nun im gleichen Land aufhalten würden wie
ihre Kinder, vermöge diese Furcht auch nicht zu begründen. So dürften die
syrischen Behörden – sofern sie von der Flucht der Kinder gewusst hätten
– stets angenommen haben, dass die Flüchtlinge mit den Kindern in Kon-
takt stünden. Da sei es nur natürlich, wenn die Eltern und Kinder diesen
Kontakt in der Schweiz weiterpflegen würden und nicht von Relevanz für
die Staatssicherheit Syriens. Im Restlichen beschränke sich die Be-
schwerde darauf, die Asylgründe nochmals vorzutragen, ohne auf die im
Entscheid genannten Unstimmigkeiten einzugehen. Dabei sei man be-
müht, Szenarien zu schaffen, in denen die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nicht unlogisch erschienen. Wo dies misslinge, erkläre man, der Be-
schwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen falsch verstanden oder
eine andere Absicht verfolgt, als die Frage zu beantworten. In den Proto-
kollen finde sich jedoch kein Hinweis auf etwaige Missverständnisse. Der
Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer zuerst zur Flucht be-
wegt werden solle, damit Daesh ihn dabei angreifen könne, ziele ins Leere.
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Seite 11
Implizit werde damit erklärt, dass der Beschwerdeführer an seinem Woh-
nort nichts vor Daesh zu befürchten hatte. Da der Beschwerdeführer in den
Monaten der Drohungen nicht auf eine der zahlreichen Fallen der Dash
reingefallen sei, könne vermutet werden, dass er sich – zwar vorsichtig –
jedoch mit einer gewissen Sicherheit in seiner Region habe bewegen kön-
nen.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Umstände der
Befragung im EVZ D._______ könnten nicht belegt werden, da keine Hilfs-
werkvertretung beigezogen worden sei. Das Risiko einer Reflexverfolgung
leite sich von der Tatsache ab, dass die Beschwerdeführenden engen Kon-
takt mit den Kindern unterhielten und die syrischen Behörden die Be-
schwerdeführenden misshandeln oder foltern könnten, um aus ihnen Infor-
mationen über ihre Kinder und deren exilpolitische Tätigkeiten herauszu-
holen. Die Geheimdienste würden wissen wollen, was die Beschwerdefüh-
renden bei ihren Besuchen und Kontakten gehört und gesehen hätten. Der
Hinweis auf einen Besuch im Jahr 2010 bei den Kindern in der Schweiz sei
insofern unbeachtlich, als diese damals gar noch nicht als Flüchtlinge an-
erkannt worden seien. Es sei unzulässig, bei einzelnen Aussagen die In-
terpretation zu wählen, die am Weitesten von den anderen Aussagen ent-
fernt liege, um so einen Widerspruch zu konstruieren. Die Araber im Quar-
tier würden mit dem IS sympathisieren und als Spitzel arbeiten. Über sie
dürfte der IS erfahren haben, dass der Beschwerdeführer für eine auslän-
dische Ölfirma tätig gewesen sei. Der IS habe versucht, den Beschwerde-
führer unter einem Vorwand ausserhalb des von der YPG beschützen Be-
reichs zu locken. Es passiere immer wieder, dass ein Halter eines Fahr-
zeuges vom IS überwältigt und entführt werde. Dies wäre dem Beschwer-
deführer widerfahren, wenn er auf die Lockanrufe hereingefallen wäre. Da-
neben habe es auch Drohanrufe gegeben. Diese Drohungen seien teil-
weise auch schriftlich erfolgt. IS-Sympathisanten aus dem Quartier dürften
die Überbringer der Drohbriefe gewesen sein. Solange sich der Beschwer-
deführer an seinem Wohnort aufgehalten habe, sei er in der Tat in Sicher-
heit gewesen.
5.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, im EVZ D._______ würden
die Gesuchstellenden daran gehindert, ihre Asylgründe vorzutragen, wes-
halb amtliche Erkundigungen anzuordnen seien. Da keine Hilfswerksver-
tretung an der BzP anwesend gewesen sei, seien keine Belege dafür vor-
handen.
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Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der Anhö-
rung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsuchende
Person dies nicht ablehnt. An den Anhörungen vom 16. Januar 2015 war
eine Hilfswerkvertretung anwesend. Dass an der BzP eine Hilfswerkvertre-
tung anwesend sein soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern ist nicht
zu bemängeln, dass anlässlich der BzP keine Hilfswerkvertretung anwe-
send gewesen ist. Soweit gerügt wurde, die Beschwerdeführenden hätten
anlässlich der BzP ihre Asylgründe nicht vollständig schildern können, und
damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht
wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 2
AsylG kann das SEM die Asylsuchenden anlässlich der BzP zu ihrer Iden-
tität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie
ihr Land verlassen haben. Anlässlich der BzP vom 10. Juni 2014 hatten die
Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ihre Asylgründe – wenn auch nur
summarisch – zu schildern. Danach stellte das SEM einige Fragen dazu
und schliesslich wurde nochmals nachgehakt, ob es sonst noch Gründe
gebe, die sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr
in ihren Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Akten A6/11 und A7/11 S. 7 f.).
Es gehen keine weiteren Anhaltspunkte aus dem Protokoll der BzP hervor,
die auf eine inkorrekte Durchführung der BzP schliessen lassen. Ausser-
dem wurde der Rechtsvertreter vom BFM vor der BzP am 2. Juni 2014 an-
gefragt, ob er daran teilnehmen möchte. Er verzichtete jedoch darauf. Das
SEM hat demnach den Sachverhalt korrekt festgestellt und das rechtliche
Gehör nicht verletzt. Es besteht deshalb vorliegend kein Grund, amtliche
Erkundigungen im EVZ D._______ anzuordnen. Dieser Antrag ist abzuwei-
sen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen.
Zudem sind gemäss Praxis Widersprüche in den Aussagen einer Person
ihrer Glaubwürdigkeit nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte
der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende
Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend
gemachten Verfolgung, mithin solche, die der Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss
der Rechtsprechung deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und
Umstände der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen
Widersprüche, die zwischen BzP und Anhörung entstanden sind, nur dann
für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare
Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise
erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der
Befragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren
Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche
Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom IS bedroht worden.
Im Jahr 2010 sei er von den syrischen Behörden zu seinem Sohn
I._______ befragt worden und 2012 habe er einen Streit mit der YPG ge-
habt, weil er seine beiden Söhne K._______ und L._______ aus dem Land
geschafft habe.
6.2.1 Hinsichtlich der Befragung durch die syrischen Behörden im Jahre
2010 wegen seinem damals festgenommenen Sohn ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes gehen
konnte und keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden hatte bis
zu seiner Ausreise am 21. Februar 2014. Dieses Vorbringen war demnach
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zeitlich nicht mehr kausal für die vier Jahre später erfolgte Ausreise und ist
demnach nicht asylrelevant.
6.2.2 Betreffend den Streit mit der YPG im Jahre 2012 wurde in der Be-
schwerde zu Recht moniert, dass der Beschwerdeführer bei der BzP be-
reits erwähnt hatte, dass er die Kinder aus Angst vor einer Rekrutierung
durch die YPG ausser Landes gebracht habe (vgl. Akte A6/11 S. 7). Damit
hat er bereits anlässlich der BzP ansatzweise vorgebracht, dass er auch
Probleme mit der YPG hatte. Insofern er anlässlich der Anhörung ausge-
führt hat, er habe deswegen einen Streit mit der YPG gehabt (vgl. Akte
A13/14 F54), hat das SEM zu Unrecht festgestellt, es handle sich um ein
nachgeschobenes und deshalb unglaubhaftes Vorbringen. Dieser Streit
bestand aus einem Gespräch, bei dem der Beschwerdeführer gefragt wor-
den sei, weshalb er die beiden Söhne ins Ausland gebracht habe, wenn
die YPG die Söhne ja auch hätte beschützen können. Das Streitgespräch
hatte keine weiteren Folgen (vgl. Akte A13/14 F56). Aufgrund der mangeln-
den Intensität handelt es sich dabei nicht um einen asylrelevanten Nachteil.
6.2.3 Das SEM hat betreffend die Drohanrufe durch die Terroristen zu
Recht ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gesprä-
che teilweise nicht nachvollziehbar sind und aufgrund der Reaktionen des
Beschwerdeführers gegenüber den Terroristen am Telefon nicht den Ein-
druck vermitteln, der Beschwerdeführer habe sich deswegen vor ihnen ge-
fürchtet. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen
durch den IS kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal sie
keine asylrelevanten Konsequenzen hatten. In der Replik führte der Be-
schwerdeführer selber aus, dass er am Wohnort aufgrund des Schutzes
durch die YPG in Sicherheit gewesen sei und die bewaffneten Kämpfer des
IS nie an der YPG vorbeigekommen wären (vgl. Replik S. 3), und dass er
während der Arbeit als Chauffeur von der YPG eskortiert worden sei (vgl.
Akte A13/14 F31). Es bestand deshalb für den Beschwerdeführer keine
asylrelevante Gefahr, solange er sich im Gebiet, welches unter der Kon-
trolle der YPG stand, aufgehalten hat.
6.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe keine Probleme ge-
habt (vgl. Akte A7/11 S. 7 f. und A14/8 F26). Sie sei wegen den Problemen
ihres Mannes und des Sohnes ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte
insofern keine eigene Verfolgung in Syrien geltend.
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6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführenden fürchten sich zudem vor einer Reflexver-
folgung wegen ihrer Kinder J._______, K._______ und L._______, die in
der Schweiz Asyl erhalten haben.
6.4.2 Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nachfluchtgrund
vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze
Familie – und somit auch die sich im Ausland befindenden Familienange-
hörigen (Reflexverfolgung) – oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird
(vgl. BVGE 2010/44 und EMARK 1994 Nr. 17).
6.4.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sind J._______
und I._______ 2010 und K._______ und L._______ 2012 aus Syrien aus-
gereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht (vgl. Akte A6/11 S. 5).
Die Beschwerdeführenden machten keine Probleme mit den syrischen Be-
hörden aufgrund der Ausreisen der Kinder geltend. Die Beschwerdeführen-
den sind sodann Ende 2010 zwei ihrer Kinder in der Schweiz besuchen
gegangen (vgl. Akte A6/11 und A7/11 S. 5) und wieder zurück nach Syrien
gekehrt, ohne dass sie nach der Rückkehr nach Syrien zu ihren Kindern
befragt worden sind. Dass die Kinder damals noch nicht den Flüchtlings-
status innehatten, dürfte dabei nicht von Relevanz sein. Immerhin hatten
sie damals bereits um Asyl in der Schweiz ersucht. Da die Beschwerdefüh-
renden während den vier beziehungsweise zwei Jahren nach der Ausreise
der Kinder nie Probleme mit den syrischen Behörden hatten, ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden
wegen J._______, K._______ oder L._______, die in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt sind, eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab-
gelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfü-
gung vom 22. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wor-
den ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Honorar des vom Gericht mit Verfügung vom 22. März 2016 einge-
setzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang
durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 21. Ok-
tober 2016 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen für sämt-
liche Aufwendungen. Dem Rechtsvertreter wird somit vom Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar von Fr. 1524.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
M._______, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
von Fr. 1524.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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