Abtei lung IV
D-1633/2007
{T 0/2}
Urteil vom 21. August 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Fulvio Haefeli, Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger
A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, und
deren Kinder C._______, geboren _______ und D._______, geboren _______, Serbien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Die Beschwerdeführer, muslimische Albaner aus X._______ (Kosovo), verliessen
ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. Januar 2007 und reisten in
einem LKW durch ihnen unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle
am 17. Januar 2007 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag ersuchten sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl. Dort wurden sie am 23.
Januar 2007 zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem
Reiseweg befragt. Am 15. Februar 2007 führte das BFM mit den
Beschwerdeführern zu ihren Asylgründen eine Direktanhörung nach Art. 29 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] durch.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ legten die Beschwerdeführer
Kopien ihrer Reisepässe, Identitätskarten und Geburtsscheine ihrer Kinder sowie
den Führerschein des Beschwerdeführers (ausgestellt am 7. April 2006, Nr.
_______) vor und erklärten, die Originale ihrer Reisepässe und Identitätskarten
seien während des Krieges in ihrem Haus verbrannt bzw. seien verloren
gegangen.
b) Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer geltend, wäh-
rend des Krieges im Jahr 1999 hätten die Serben den Beschwerdeführer verwun-
det, die Beschwerdeführerin vergewaltigt und einen Onkel des Beschwerdeführers
erschossen. Ihr Haus im Dorf Y._______ (Gemeinde Z._______) sei
niedergebrannt. Danach seien sie in die Stadt X._______ gezogen, wo sie in
verschiedenen Mietwohnungen gelebt hätten. Es sei für sie ein grosses Problem,
nicht mehr in ihr Dorf zurückkehren zu könnten. In X._______ habe der
Beschwerdeführer Gelegenheitsjobs ausgeübt. Im Jahr 2004 habe er eine Stelle
als Sicherheitskraft bei der Sicherheitsfirma "_______" gefunden. In der letzten
Zeit sei er als Angestellter dieser Firma beauftragt worden, serbische Dörfer zu
bewachen, die bei den Unruhen im März 2004 in Brand gesteckt worden seien.
Nach kurzer Zeit sei er deswegen von mehreren Albanern bedroht worden. Seit
Anfang Juni 2006 habe er anonyme Telefonanrufe erhalten, die ihn schliesslich
dazu gezwungen hätten, im August 2006 seine Stelle aufzugeben. Da er keine
andere Arbeitsstelle gefunden habe, sei er ohne jegliche finanzielle Mittel
gewesen, weshalb er den Heimatstaat verlassen und mit seiner Familie in die
Schweiz gekommen sei.
B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche vom 17. Januar
2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. Zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche hielt es zusammen-
fassend fest, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden zum Nachweis der
Identität Kopien ihrer Geburtsscheine, Reisepässe und Identitätskarten einge-
reicht, wobei es sich jedoch nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) handle. Namentlich könne aufgrund der Beschaffenheit
3der eingereichten Dokumente die Echtheit - und somit auch die Identität der Be-
schwerdeführer - nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ausserdem lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglichten, Rei-
se- oder Identitätspapiere einzureichen, sie erfüllten zudem die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses sei-
en in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
C. Mit Eingabe vom 2. März 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 27. Februar 2007 sei auf-
zuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre
Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlas-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, vor ei-
ner allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an ihren Heimatstaat offenzulegen und
ihnen dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte: objektive) Nach-
fluchtgründe zu gewähren. Im Weiteren beantragten sie, es sei ihnen die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen und insbesondere von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 bestätigte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das den Beschwerdeführern von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des
Verfahrens. Gleichzeitig wies er den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Wei-
tergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu
unterlassen, ab, und wies das BFM an, den Beschwerdeführern eventuell der zu-
ständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen
zu legen. Im Weiteren stellte er fest, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen.
E. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2007 hielt das BFM fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte folglich die
Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2007 wurde den Beschwerdeführern
eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche
gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfech-
tungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen,
innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitge-
genstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungs-
feld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dement-
sprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit
anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
5D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwer-
deverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind
sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger
Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Dem-
zufolge ist auf diese einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung
findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Un-
vermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Iden-
titätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG
stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielset-
zung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem
engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche so-
wohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen)
administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum
Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden
sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstel-
lung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungs-
weise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schrift-
stück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten aus-
weist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und dem-
nach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne-
ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
6piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen,
wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt
zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches
oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2,
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern
auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsum-
fangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosig-
keit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in wel-
chem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber
auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summari-
schen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Per-
son offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das
Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer legten im Empfangs- und Verfahrenszentrum zum
Nachweis ihrer Identität Kopien ihrer Reisepässe und Identitätskarten, der
Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie den Führerschein des Beschwerdeführers
(Nr. _______, ausgestellt am 7. April 2006) im Original vor.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den einge-
reichten Kopien nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG bzw. Art. 1 Bst. b und c AsylV 1, da die Echtheit der Dokumente - und
somit auch die Identität der Beschwerdeführer - damit nicht zweifelsfrei festgestellt
werden kann. Auch der eingereichte Führerschein gilt nicht als Reise- oder
Identitätspapier, da dieser von der heimatlichen Behörde nicht zum Zweck des
Identitätsnachweises ausgestellt worden ist. Damit haben die Beschwerdeführer
7den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches
keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben.
Auf die Frage nach dem Verblieb der Originale ihrer Reisepässe und Identitätskar-
ten erklärten die Beschwerdeführer, diese seien während des Krieges in ihrem
Haus verbrannt (vgl. A1/8, S. 3; A2/8, S. 3; A8/13, S. 5; A9/11, S. 3). Der Be-
schwerdeführer sagte ausserdem, die Identitätskarte der UNMIK, die er sich nach
dem Krieg habe ausstellen lassen, sei verloren gegangen (vgl. A1/8, S. 3; A8/13,
S. 5). Bezüglich der UNMIK-Identitätskarte seiner Ehefrau gab der Beschwerde-
führer an, sie habe diese zuhause vergessen (A8/13, S. 6). Sie erklärte jedoch,
nicht mehr zu wissen, ob sie die Identitätskarte irgendwo vergessen oder verloren
habe. Als sie vor der Ausreise alle möglichen Papiere habe sammeln und mitneh-
men wollen, sei die Identitätskarte nicht mehr auffindbar gewesen (A9/11, S. 4).
Übereinstimmend mit dem BFM ist festzustellen, dass es sich bei diesen
Erklärungen der Beschwerdeführer um stereotype, unsubstanziierte und zum Teil
widersprüchliche Angaben handelt. Nicht plausibel erscheint insbesondere die
Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den vorgelegten Kopien
der Pässe und Identitätskarten um Fotokopien handle, welche sie von den
"Archiven" genommen hätten (A8/13, S 5). Vielmehr drängt sich der Verdacht auf,
dass die Beschwerdeführer Fotokopien ihrer Reisepässe und Identitätskarten
vorgelegt haben, sie nach wie vor im Besitze der Originaldokumente sind, diese
aber in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigen. Da auch in der
Beschwerde keine nachvollziehbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Originaldokumenten genannt werden, gelingt es den Beschwerdeführern nicht,
glaubhaft zu machen, dass sie aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben haben.
4.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführer einerseits die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllen und ebenso
offensichtlich - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Voll-
zug der Wegweisung ergibt - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind infolge der bestehenden
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo bzw.
mangels Kausalität mit der erst sechs Jahre nach Kriegsende erfolgten Ausreise
weder die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der erhaltenen Drohanrufe
noch die Erlebnisse während des Krieges asylrechtlich von Bedeutung. Für die
Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen und - da in der
Beschwerde auf die vorinstanzlichen Ausführungen mit keinem Wort eingegangen
wird - auf weitere Erörterungen verzichtet werden. Das BFM hat demnach zu
Recht festgestellt, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen. Gleichzeitig weist in den Erwägungen des BFM nichts darauf hin, dass
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht offensichtlich gewesen wären, mit der
Konsequenz, dass das BFM in dieser Hinsicht eine nicht bloss summarische
materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand
hätte betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM
zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen hätte treffen müssen, um zur
8Erkenntnis zu gelangen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Auch in ihrer
Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2007 machen die Beschwerdeführer nichts
geltend, was an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.
4.3 Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a
AsylV 1). Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf einen dahingehenden
Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz
steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Voll-
zugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimatland ist unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Men-
schenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nicht besteht. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer ist ins-
besondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführer
könnte in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer
Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in Serbien lässt sich kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Serbien sind keine An-
haltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr
Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der dort
aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Serbien als ge-
nerell zumutbar erachtet werden.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Be-
schwerdeführer nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den
Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer aus Gründen wirt-
9schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden. Gemäss eigenen Aussagen war die Beschwerdeführerin
aufgrund der während des Krieges erlittenen Vergewaltigung in X._______ in
ärztlicher Behandlung (A9/11, S. 8), welche sie nach einer Rückkehr dorthin
problemlos wieder aufnehmen kann. Der Beschwerdeführer wie auch seine
Ehefrau haben beide eine abgeschlossene Ausbildung, der Beschwerdeführer
zudem mehrjährige Berufserfahrung in einer Sicherheitsfirma (vgl. A1/8, S. 2;
A2/8, S. 2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, sie würden alle
Voraussetzungen mitbringen, um in ihrer Heimat wieder Fuss zu fassen und aus
eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige
Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Ausserdem leben im Südteil von X._______,
wo die Beschwerdeführer seit 1999 gewohnt haben, die Eltern und mehrere
Geschwister der beiden (A1/8, S. 2; A2/8, S. 2). Durch diese verfügen die
Beschwerdeführer in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches
ihnen eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird. Schliesslich leben ein
Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin in Deutschland. Diese können
ihnen bei Bedarf in finanzieller Hinsicht Unterstützung bieten (vgl. A2/8, S. 2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber den Beschwerdeführern
verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich erweist.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführer haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer mittellos sind. Die Beschwerde kann
zudem rückblickend nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach
gutzuheissen und es sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: vorinstanzliche Verfügung in
Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Versand am:
11
Einschreiben
Familie