Abtei lung IV
D-1633/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1633/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am
20. Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess und am 28. Januar 2009
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 5. Februar 2009 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 17. Februar 2009 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer – ein Igbo christlichen Glaubens aus
_______ – im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod des Dorf-
chefs, welcher den Status eines Königs innegehabt habe, sei es an
seinem Wohnort zu gewaltsamen Unruhen gekommen,
dass der Sohn des Königs entgegen der Tradition die Nachfolge habe
übernehmen wollen,
dass er versucht habe, den Vater des Beschwerdeführers, welcher
Funktionsträger in einem Dorfgremium gewesen sei, mittels Beste-
chung für sich als Kandidaten einzunehmen,
dass der Vater auf dieses Angebot nicht eingegangen und durch das
bewaffnete Umfeld des erwähnten Kandidaten unter Druck gesetzt
worden sei,
dass der Vater sich geweigert habe, ein für die Wahl wichtiges Doku-
ment zu übergeben, weshalb ihn die Bewaffneten im November 2008
umgebracht und das Haus niedergebrannt hätten,
dass der Beschwerdeführer das wichtige Papier zuvor behändigt und
im Wald vergraben habe,
dass er in der Folge mit Gesinnungsgenossen den Tod seines Vaters
gerächt, den Sohn des verstorbenen Königs umgebracht und dessen
Haus niedergebrannt habe,
dass die Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Parteien ange-
dauert hätten und er sich mit seinen Freunden in eine Waldhütte zu-
rückgezogen habe,
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dass er durch seine Schwester telefonisch über die Ermordung seines
wegen der Unruhen nach Togo geflohenen Bruders informiert worden
sei,
dass ihn seine Gegner im Wald aufgespürt hätten und er vorerst Zu-
flucht in einer Kirche gefunden habe,
dass er auch dort nicht sicher gewesen und wenig später mit der Hilfe
einer kirchlichen Organisation ausser Landes gebracht worden sei,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. März 2009 –
eröffnet am selben Datum – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, die Bewältigung einer Interkontinentalreise ohne Identitätspa-
piere sei nur dann plausibel, wenn der Betroffene dazu detaillierte und
nachvollziehbare Schilderungen machen könne,
dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers die ge-
nannten Anforderungen jedoch in keiner Weise zu erfüllen vermöch-
ten,
dass somit davon ausgegangen werden müsse, er habe seine Identität
nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, die Darlegungen müssten
als konstruiert und realitätsfremd bezeichnet werden,
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dass seine Angaben – namentlich auch zur geltend gemachten Tötung
seines Vaters sowie des Sohnes des verstorbenen Königs – ungenau
und oberflächlich ausgefallen seien,
dass er den Namen des Sohnes des Königs, welcher angeblich im
Zentrum des Geschehens gestanden sein soll, nicht spontan, sondern
erst nach reiflicher Überlegung habe nennen können,
dass seine Ausführungen generell eine subjektive Betroffenheit ver-
missen liessen und als offensichtlich haltlos bezeichnet werden müss-
ten,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig,
zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
13. März 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf das Asylge-
such, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und eventualiter
das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz beantragen liess,
dass er zur Begründung sinngemäss ausführte, er habe entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise eine ihm vor Ort drohende Gefährdung
glaubhaft machen können,
dass seine Papierlosigkeit in Anbetracht vergleichbarer Fälle nachvoll-
ziehbar sei,
dass die Lage in Nigeria in verschiedener Hinsicht angespannt sei,
weshalb eine Rückkehr aktuell nicht in Betracht komme,
dass er sich um die Beschaffung von Identitätsbelegen bemühen wer-
de,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
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17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
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dass demnach auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, nicht eingetreten wird,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
dass seine Vorbringen zu den Reisemodalitäten ausgesprochen vage,
stereotyp und kaum kooperativ wirken (A 1/9, S. 6; A 8/8, Antworten 25
ff.),
dass in Anbetracht untenstehender Erwägungen betreffend Haltlosig-
keit der Vorbringen der Verlust der ID-Karte beim angeblichen Haus-
brand nicht geglaubt werden kann,
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dass der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche die Pa-
pierlosigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, zu ent-
nehmen sind, zumal der generelle Hinweis auf den Ansturm von Asyl-
suchenden auf _______ die detaillierten Erwägungen des BFM nicht
zu entkräften vermag,
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abga-
be der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der
vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass demnach der allfällige Eingang nachträglich beschaffter Identi-
tätsbelege nicht abzuwarten ist,
dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente seine Identität nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von einem konstruier-
ten Sachverhalt ausgeht,
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dass diese Einschätzung nach Durchsicht der Akten vollumfänglich be-
rechtigt erscheint,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich persön-
lich erlebten Vorkommnissen zahlreiche Stereotypien, aber kaum Real-
kennzeichen aufweisen,
dass er wiederholt vage Angaben machte und beispielsweise nicht in
der Lage war, die angeblichen Mörder seines Vaters, welche er ge-
kannt habe, detailliert zu beschreiben (A 8/8, Antworten 15 ff.),
dass zusammen mit den weiteren vom BFM erwähnten Ungereimthei-
ten das Bild einer angeblichen Verfolgungssituation ohne real existie-
rende Gefährdung entsteht,
dass er sich in der Beschwerdeschrift weitgehend darauf beschränkt,
den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darzulegen, und auf die de-
taillierten Erwägungen des BFM kaum eingeht,
dass demnach stichhaltige Gegenargumente, welche allenfalls eine
andere Einschätzung als die vorgenommene rechtfertigen würden,
vollständig fehlen,
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 17. Februar
2009 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und –
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat
und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
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enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention,
FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da of-
fensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefähr-
dung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann,
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dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
über eine gewisse Schulbildung, Sprachkenntnisse und Arbeitserfah-
rung verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten wird (A 1/9, S. 2),
dass in Anbetracht der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen auch
das Bestehen eines gewissen sozialen Netzes vor Ort nicht als un-
wahrscheinlich zu bezeichnen ist,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise auf individuelle Gefähr-
dungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat erge-
ben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, zu den Akten
Ref. Nr. _______ (per Telefax)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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