Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1633/2010
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
China,
vertreten durch Dr. iur. HansMartin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar
2010 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess China eigenen Angaben zufolge Ende
April 2008 und gelangte über B._______ und andere, ihm unbekannte
Länder am 13. Oktober 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 21. Oktober 2008 wurde er im
C._______ summarisch befragt und dort am 28. Oktober 2008 einlässlich
zu seinen Asylgründen angehört.
Mit Entscheid des BFM vom 29. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er
sei Tibeter und stamme aus der Provinz E._______, wo er seit der Geburt
bis zum (...) in F._______ gelebt und als Nomade Vieh gehütet habe.
Anschliessend habe er sich (...) in G._______ und danach während (...)
Monaten in B._______ aufgehalten. Am erwähnten (...) habe er sich im
Rahmen einer Pilgerreise auf den Weg nach G._______ gemacht und sei
dort am (...) eingetroffen, wo er bei seinem Onkel gewohnt habe. Am (...)
sei er nach H._______ zum Kloster gepilgert und habe dort beobachtet,
wie die Mönche sich versammelt und demonstriert hätten. Er habe sich in
der Folge von seinem Onkel über diesen Vorfall und die Hintergründe
desselben aufklären lassen, da er keine Ahnung über Tibet und China
gehabt habe. Am (...) habe er sich nach einem Besuch des Tempels
I._______ in G._______ einer Demonstration angeschlossen und dabei
Leute zusammengeschlagen, Geschäfte von Chinesen demoliert und
geholfen, Fahrzeuge umzukippen. Als die Soldaten gekommen seien und
einzelne Leute verhaftet hätten, habe er die Flucht ergriffen respektive
habe er sich zu seinem Onkel begeben. Dieser habe ihm geraten, am
nächsten Tag das Haus nicht zu verlassen. Er sei zirka einen Monat lang
bei seinem Onkel geblieben und habe dabei das Haus nie verlassen.
Sein Onkel habe in der Folge die Flucht organisiert. Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den
Akten.
B.
Zwei Experten der Fachstelle LINGUA erstellten am 7. beziehungsweise
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8. Januar 2010 je ein Gutachten, nachdem mit dem Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2009 ein telefonisches Interview geführt und das
aufgezeichnete Gespräch anschliessend durch die Experten ausgewertet
worden war. Dabei enthält das Gutachten des einen Experten eine
linguistische und eine landeskundlichkulturelle Analyse, während der
andere Experte eine linguistische Analyse vornahm.
Der eine Experte – welcher nur eine Sprachanalyse durchgeführt hatte –
stellte fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bis zu seiner Flucht in J._______ gelebt habe beziehungsweise dort
hauptsächlich sozialisiert worden sei. Dafür seien die für das J._______
typischen Merkmale in seiner Sprache zu spärlich oder dann zu
stereotyp. Vielmehr enthalte die im Interview gesprochene Sprache fast
ausschliesslich Merkmale, die von den im Exil verbreiteten Varietäten des
Zentraltibetischen geteilt würden. Diese Beobachtungen und die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise fähig sei,
das J._______ zu imitieren, würden den Schluss nahelegen, dass er wohl
vielmehr im Exil hauptsächlich sozialisiert worden sei.
Der zweite Experte – welcher eine Sprachanalyse durchgeführt und dem
Beschwerdeführer Fragen zur Geographie, zum Alltag, zur Stadt
L._______, zum Kloster M._______ und zur Stadt L._______ gestellt
hatte – kam zum Schluss, aufgrund der linguistischen Analyse könne
davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer
verwendete Sprache nicht dem Tibetisch entspreche, das in der Region
von L._______ gesprochen werde, sondern demjenigen, das im Exil
verwendet werde. Die Analyse seines Wissens zum Land und der Kultur
zeige, dass die vorherrschende Sozialisierung des Beschwerdeführers
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Region von L._______
geschehen sei. Die Sprachanalyse habe ergeben, dass er mit
Bestimmtheit tibetischer Herkunft, aber nicht in der Region von
L._______ sozialisiert worden sei. Die Analyse lasse den Schluss zu,
dass die vorherrschende Sozialisierung des Beschwerdeführers
höchstwahrscheinlich ausserhalb von Tibet geschehen sei.
C.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer das Resultat der LINGUAAnalysen und eine
Zusammenfassung der Gutachten mit. Dabei hielt die Vorinstanz fest,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, von Geburt bis (...) im
Dorf F._______, L._______, in E._______ gelebt zu haben. Seine
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geographischen Kenntnisse seines Heimatortes würden indessen nicht
einer Person entsprechen, welche den grössten Teil ihres Lebens in
diesem Gebiet gelebt haben wolle. So würden zwei Städte, welche vom
Beschwerdeführer als benachbart bezeichnet worden seien, mehrere
hundert Kilometer entfernt liegen. Zudem habe er nur gerade eine Blume
seiner Heimatregion erwähnen können, obwohl er angeführt habe, den
grössten Teil seines Tages in der Natur verbracht zu haben. Auch sei er
nicht in der Lage gewesen, das benachbarte L._______ präzise zu
beschreiben und habe nur allgemein gültige Angaben machen können,
welche auf die meisten Ortschaften in Tibet zutreffen würden. Bezüglich
der Sprache hätten die Experten feststellen können, dass der
Beschwerdeführer nicht den in seinem Heimatgebiet üblichen Dialekt,
sondern die im Exil verbreitete Varietät des Zentraltibetischen spreche.
So sei hinsichtlich seines Wortschatzes festzuhalten, dass er keinerlei
Wörter benutze, welche für die Heimatregion typisch seien. Stattdessen
benutze er die im Exiltibetischen gebräuchlichen Wörter. Zudem sei auch
die Weise der Aussprache von gewissen Vokabeln wie auch der
Verwendung von Hilfsverben und Partikeln charakteristisch für das
Exiltibetische. Die im Dialekt von E._______ üblichen Eigenheiten würden
sich in der Aussprache des Beschwerdeführers nicht finden lassen. Auch
andere typische Auffälligkeiten der Region von E._______ würden in
dessen Sprache nicht auftauchen. Als der Beschwerdeführer aufgefordert
worden sei, den Dialekt seiner Heimat zu sprechen, habe er diesen kaum
imitieren können. Er habe dies damit erklärt, dass er diesen kaum
spreche. Angesichts der (vorgebrachten) Hauptsozialisation und der
langen Aufenthaltsdauer in der Heimatregion sei dies indessen nicht
nachvollziehbar. Die BFMExperten seien aufgrund dessen zum Schluss
gekommen, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ihn
eindeutig als muttersprachlichen Tibeter ausweisen würden. Seine
Sprache hebe sich aber durch nichts von einem im Exil gesprochenen,
überregionalen Zentraltibetisch ab. Seine Sprache weise keinerlei
Merkmale auf, die darauf hinweisen würden, dass er sich in den letzten
Jahren in der von ihm geltend gemachten Gegend aufgehalten hätte. In
Anbetracht der mangelhaften Kenntnisse seiner Heimatregion und des
gesprochenen Dialektes seien die BFMExperten daher zum Schluss
gekommen, dass der Hauptsozialisierungsraum des Beschwerdeführers
im Exil liege.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu
nehmen.
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Seite 5
D.
In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2010 führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er ersuche um richtige
Überprüfung seines Asylgesuches. Er sei in Tibet geboren und dort
aufgewachsen. Er habe bis zu seiner Flucht in seiner Heimat F._______,
L._______, gelebt. Die Behauptung, wonach er nicht den üblichen Dialekt
seines Heimatgebietes spreche, sei unzutreffend. Seine Mutter, seine
Schwester und sein Bruder würden noch immer in dieser Region leben
und sie hätten untereinander immer ihren Dialekt gesprochen. Dem
Werdegang und der Qualifikation der Experten des BFM entnehme er,
dass diese sehr gebildet seien; aber er frage sich, ob diese auch in
seinem Dorf gelebt hätten. Er spreche wohl noch immer den Dialekt aus
seiner Gegend. Die Tibeter hätten soviele verschiedene Dialekte, so dass
die Verständigung unter ihnen schwierig sei. Er sei (...) aus seinem Dorf
ausgereist, sei seither unterwegs und habe dabei mit Personen aus allen
Provinzen von Tibet zusammengelebt. Sie müssten daher versuchen,
sich so gut wie möglich in zentraltibetischer Sprache zu verständigen. Er
könne aber seinen Dialekt von E._______ sicher sprechen. Durch solche
Behauptungen der Experten werde sein Asylgesuch nicht richtig geprüft
und es werde falsch entschieden. Es sei zudem unverständlich, weshalb
das BFM soviel Wert auf die Meinung eines seiner Experten lege, der aus
Europa stamme und erst seit ein paar Jahren Kontakt mit Tibetern gehabt
habe. Der andere Experte sei wohl ein Tibeter, habe aber nur (...) Jahre
in Tibet gelebt. Zu den geografischen Kenntnissen sei anzuführen, dass
ihn die Dolmetscherin aufgefordert habe, er solle die näheren N._______
aufzählen, die von L._______ N._______ seien. Deshalb sei seine
Antwort O._______ N._______ und P._______ N._______ gewesen.
Ferner sei er nicht nach grösseren Städten von L._______ N._______
gefragt worden. Bezüglich des Namens von Blumen sei er von der
Dolmetscherin sofort nach seiner Antwort gefragt worden, ob er nur den
Namen einer Blume benennen könne. Er habe jedoch geantwortet, dass
es sehr viele Blumen gebe und Tibeter Blumennamen aufzählen könnten,
ob sie nun in Tibet oder auch im Exil lebten. Hinsichtlich der Umgebung
von L._______ sei anzuführen, dass er mit seinem Bruder ein paar Mal in
L._______ gewesen sei, um dort einzukaufen. Er habe die Lage von
L._______ sehr präzise beschrieben und alle Fragen der Dolmetscherin
beantwortet, weshalb ihm nun nicht vorgehalten werden könne, er habe
L._______ nicht präzise beschreiben können. Zur Sprache sei zu
bemerken, dass es schwierig sei, plötzlich in seinem Dialekt zu antworten
wenn jemand auf Zentraltibetisch mit einem spreche; man versuche dann
eher, so gut wie möglich so zu antworten, dass die andere Person ihn
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auch verstehe. Mit seinen Landsleuten aus L._______ spreche er aber
seinen Dialekt. Er ersuche das BFM dringend, ihn erneut zu befragen,
damit er seine Kenntnisse des Dialektes von E._______ beweisen könne.
E.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 – eröffnet am 15. Februar 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der
Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Zur
Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft
sowie denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten.
Jedoch sei ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat aufgrund der
allgemeinen Lage in Tibet und gestützt auf die Akten als unzumutbar zu
erachten.
F.
Mit Eingabe vom 16. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei bezüglich
Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei Asyl zu
gewähren, eventuell sei das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. Es seien die Aktenstücke A11/1, A14/3, A19/12
und die Tonaufnahmen der telefonischen Befragung vom 18. Dezember
2009 herauszugeben. Er sei nochmals unter Beizug eines tibetischen
Experten, der die Region von E._______ persönlich kenne, zu befragen
und überdies sei seine Sprache nochmals linguistisch unter Beizug eines
tibetischen Experten mit Muttersprache E._______Tibetisch zu
begutachten.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. März 2010 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
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in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuches um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge
auf Einsicht in die Aktenstücke A11/1, A14/3 und A19/12, auf erneute
Befragung und Begutachtung der Sprache des Beschwerdeführers durch
Beizug eines tibetischen Experten, welche die Herkunftsregion des
Beschwerdeführers kenne und dessen Muttersprache spreche, wurden
abgewiesen. Der Antrag auf Anhörung der Tonaufnahmen der
telefonischen Befragung vom 18. Dezember 2009 als gegenstandslos
erachtet, weil das BFM im Schreiben vom 26. Januar 2010 den
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen habe, die
Tonaufnahme anzuhören, und dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom
16. März 2010 diese Möglichkeit bestätigt habe. Sodann wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, nach allfälliger Anhörung der
Tonaufnahmen beim BFM bis am 13. April 2010 eine
Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall
aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde.
H.
Mit Eingaben vom 8. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung für die Einreichung der vorgesehenen
Beschwerdeergänzung, da es ihm und seinem Rechtsvertreter gemäss
beigelegtem Schreiben des BFM gleichen Datums erst am 14. April 2010
möglich sein werde, die Tonaufnahmen der telefonischen Befragung vom
18. Dezember 2009 bei der Vorinstanz anzuhören.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 wurde das Gesuch um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, nach
Anhörung der Tonaufnahmen beim BFM bis am 28. April 2010 eine
Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall
aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde.
J.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten und erneuerte seine bereits in der
Rechtsmitteleingabe formulierten Beweisanträge, wonach er nochmals
durch einen tibetischen Experten mit Muttersprache E._______Tibetisch
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zu befragen und linguistisch zu begutachten sei und die nochmalige
Befragung zu seinen geografischen und landeskundlichkulturellen
Kenntnissen durch einen tibetischen Experten vorzunehmen sei, der die
Region von E._______ kenne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
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anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich
bezüglich seiner Vorbringen in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich der
Anzahl Leute, welche anlässlich der Demonstration am 14. März 2008
durch die chinesischen Behörden verhaftet worden seien, und des
Umstandes, inwieweit er über die Gründe für die Proteste der Mönche
informiert gewesen sei.
Das BFM fasste die Resultate der LINGUAGutachten zusammen und
ging anschliessend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
1. Februar 2010 ein. Diesbezüglich hielt es fest, dass der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise während (...) Jahren in seiner
Heimatregion gelebt haben soll, weshalb es diesem nicht schwerfallen
sollte, seinen eigenen Dialekt zu sprechen. Seine angeführten
Schwierigkeiten seien daher nicht nachvollziehbar. Seine Erklärungen
vermöchten die Erkenntnisse des Gutachtens nicht zu entkräften.
Aufgrund dieser Feststellungen könnten dem Beschwerdeführer weder
seine Herkunft aus dem Gebiet von E._______ noch seine illegale
Ausreise geglaubt werden. Seine Vorbringen zu seinen Fluchtgründen
entbehrten in Anbetracht der zusätzlichen Widersprüche jeglicher realen
Grundlage.
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Der Beschwerdeführer habe im Weiteren geltend gemacht, sein
Heimatland im Jahre 2008 illegal verlassen zu haben. Wie in den
bisherigen Erwägungen ausgeführt worden sei, seien die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunft wie auch zu seiner Ausreise nicht
glaubhaft. Aus diesem Grund könne nicht von einer illegalen Ausreise im
Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 ausgegangen werden. Die
Art und Weise der Ausreise sowie der Zeitpunkt seien nicht bekannt,
weshalb EMARK 2006 Nr. 1 vorliegend nicht zur Anwendung gelange.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift sowie in
seiner Beschwerdeergänzung vom 28. April 2010 eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts und wendet im Wesentlichen ein, hinsichtlich des
Vorhalts widersprüchlicher Angaben bezüglich der Festnahme von
Personen sei anzuführen, dass seine spätere Aussage, wonach
ausnahmslos alle jungen Leute festgenommen worden seien – wobei er
früher nur von Festnahmen einzelner Personen gesprochen haben soll –,
nicht einen Widerspruch, sondern eine Präzisierung der ersten Aussage
darstelle. Zu seinen Kenntnissen über die Gründe der Demonstration sei
festzuhalten, dass er sehr wohl gewusst habe, dass Tibet im Jahre 1950
von China annektiert worden sei. Er habe auch davon gehört, dass es
Demonstrationen gegeben habe. Daraus könne aber nicht geschlossen
werden, dass er darüber informiert gewesen sei, aus welchem Grund die
Mönche am (...) demonstriert hätten. Seine Aussagen seien in diesem
Punkt nicht widersprüchlich, sondern würden seine Eindrücke
wahrheitsgetreu schildern. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er
alle ihm gestellten Fragen schlüssig und überzeugend habe beantworten
können. Dabei würden sich seine Aussagen nicht widersprechen. Einzig
in zwei Antworten scheine es, als würden auf den ersten Blick
Ungereimtheiten auftreten, was jedoch lediglich auf die Interpretation der
Vorinstanz zurückzuführen sei. Er habe auf Nachfragen entsprechende
Antworten gegeben, die sich nicht als Widersprüche, sondern als
Ergänzungen zu den vorherigen Aussagen darstellten.
Den Feststellungen in den LINGUAGutachten sei entgegenzuhalten,
dass es in Tibet zahllose regionale und lokale Dialekte gebe, unter denen
eine Verständigung oft überhaupt nicht möglich sei. Daher würden Tibeter
verschiedener Regionen einen an den Dialekt von G._______
angelehnten, überregionalen Sprachmix, der namentlich auch von
tibetischen Flüchtlingen in der Schweiz verwendet werde, zur
Kommunikation untereinander benutzen. Seit er im (...) aus seinem Dorf
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ausgereist sei, habe er sich in zentraltibetischer Sprache verständigen
müssen und seither nicht mehr in seinem Heimatdialekt gesprochen. Als
er in der Befragung aufgefordert worden sei, seinen Dialekt zu sprechen,
habe er in seinem lokalen Dialekt geantwortet, zumal sein Ziel vor allem
gewesen sei, sich verständlich auszudrücken. Die Experten hätten aus
seiner Aussprache offenbar fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass
er diesen Dialekt gar nicht beherrsche. Seine Muttersprache sei jedoch
der Dialekt von E._______ in der speziellen regionalen Ausprägung von
L._______. Dies lasse sich durch eine Begutachtung seiner Sprache
durch einen Tibeter mit E._______tibetischer Muttersprache ohne
weiteres feststellen. Beide Experten würden nicht aus seiner
Heimatregion stammen und nur Grundkenntnisse in dem zu
beurteilenden Dialekt besitzen, weshalb sie nicht fähig seien, seine
Sprachkenntnisse in ausreichender Weise zu beurteilen. Hinsichtlich der
Vorhalte bezüglich seiner geografischen sowie landeskundlichkulturellen
Kenntnissen übersehe die Vorinstanz die Tatsache, dass er selbst für
tibetische Verhältnisse einen sehr bescheidenen Bildungsstand aufweise,
zumal er nie die Schule besucht und als Nomade in den Bergen Vieh
gehütet habe, wobei er nicht ausserhalb seiner gewohnten Umgebung
geblieben sei. Er sei zuvor nie auf Reisen gegangen und habe aufgrund
mangelnder Erfahrung nicht die Entfernung zu gewissen Städten
abschätzen können. Er habe seine Heimat in genügender Weise und mit
seinen Worten beschrieben. Ferner sei er sich nicht bewusst gewesen,
dass er nicht nur eine Blume hätte nennen müssen. Das Aufzählen von
Blumennamen sei ausserdem kein Indiz dafür, dass man in einer
gewissen Region gelebt habe. Die gleichen Blumen wie in Tibet würden
auch in den Alpen existieren. Aufgrund seiner mangelnden Bildung und
seiner beschränkten Lebensweise in Tibet sei er nicht in der Lage
gewesen, die Fragen der Experten in der von ihnen erwarteten Form zu
beantworten. Er habe jedoch ausführlich, seinem Bildungsstand
entsprechend, die Art und Weise seines Lebens in Tibet beschrieben und
seine Ausführungen würden sich als kohärent erweisen. Da die erstellten
Gutachten durch das BFM nicht als Entscheidgrundlage dienen könnten,
zumal die mit der Region von E._______ nicht vertraute Befragerin ihm
geografisch unverständliche Fragen gestellt und auch keine Kenntnisse
seines Heimatdialektes besessen habe, sei er nochmals zu befragen und
zu begutachten und zwar durch einen tibetischen Experten mit
Muttersprache E._______Tibetisch, der die fragliche Region kenne.
3.3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts zutrifft.
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3.3.1. Insoweit der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten A11/1,
A14/3 und A19/12 ersuchte, wird auf die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2010 verwiesen. Der
Beschwerdeführer hörte am 14. April 2010 die am 18. Dezember 2009
erstellte Tonaufnahme in den Räumlichkeiten des BFM an. Mit Eingabe
vom 28. April 2010 ergänzte er seine Beschwerde. Eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts ist in Bezug auf die Tonaufnahme nicht feststellbar,
da dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des BFM vom 26.
Januar 2010 – mithin vor dem erstinstanzlichen Entscheid – die
Möglichkeit eingeräumt wurde, diese Aufnahme anzuhören. Der
Umstand, dass er diese Möglichkeit nicht wahrnahm, bedeutet nicht, dass
– wie in der Beschwerde gerügt – das Recht auf Akteneinsicht von der
Vorinstanz verletzt wurde.
3.3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer
eine nochmalige Befragung und Konfrontation mit allen von der
Vorinstanz angeführten Widersprüchen. Der Beschwerdeführer konnte in
seinen Eingaben auf Beschwerdeebene umfänglich zur vorinstanzlichen
Verfügung schriftlich Stellung nehmen, weshalb kein Grund besteht, ihn
noch mündlich dazu zu befragen, und dieser Antrag deshalb abzuweisen
ist.
3.3.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM das
Akteneinsichtsrecht nicht verletzte beziehungsweise kein Anlass besteht,
ihm in Bezug auf vom BFM angegebene Widersprüche nochmals das
rechtliche Gehör zu gewähren. Der Antrag auf Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts
ist somit abzuweisen.
3.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus China geführt haben, gesamthaft als
glaubhaft gemacht zu erachten sind.
3.4.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
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AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen).
3.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend nach Prüfung
und Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz insgesamt
zu Recht und mit ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Dessen Einwände
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher
Angaben bezüglich der Festnahme von Personen zunächst vor, seine
spätere Aussage, wonach ausnahmslos alle jungen Leute festgenommen
worden seien – wobei er früher nur von Festnahmen einzelner Personen
gesprochen haben soll –, nicht einen Widerspruch, sondern eine
Präzisierung der ersten Aussage darstelle. Dieser Einwand vermag
jedoch nicht zu überzeugen, brachte der Beschwerdeführer doch
anlässlich der direkten Anhörung zunächst nicht nur vor, dass die
Soldaten einzelne Personen verhaftet hätten, sondern dass auch viele
Leute auf der Strasse gelegen hätten, an deren Verhaftung gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers die Soldaten offensichtlich nicht
interessiert waren, zumal nur die Personen, welche den auf der Strasse
liegenden Leuten hätten helfen wollen, mit einer Verhaftung hätten
rechnen müssen (vgl. act. A10/12, S. 5 unten). Diese Ausführungen
lassen sich aber in der Tat nicht mit den späteren Aussagen, wonach
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ausnahmslos alle Tibeter, ausser die älteren Leute, verhaftet worden
seien, in Übereinstimmung bringen (vgl. act. A10/12, S. 9).
Der Beschwerdeführer hält bezüglich seiner Kenntnisse über die Gründe
der Demonstration fest, dass er sehr wohl gewusst habe, dass Tibet im
Jahre 1950 von China annektiert worden sei. Er habe auch davon gehört,
dass es Demonstrationen gegeben habe. Daraus könne aber nicht
geschlossen werden, dass er darüber informiert gewesen sei, aus
welchem Grund die Mönche am (...) demonstriert hätten. Seine Aussagen
seien in diesem Punkt nicht widersprüchlich, sondern würden seine
Eindrücke wahrheitsgetreu schildern. Diese Einwände vermögen jedoch
angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers bei der BFM
Anhörung, wonach er wohl von der Annektierung Tibets durch China
gewusst habe und durch das Schicksal seines Vaters betroffen gewesen
sei, in keiner Weise zu überzeugen, sondern erscheinen vielmehr als
Versuch, die Schilderungen den anlässlich der direkten Anhörung
angeführten Vorhalten anzupassen (vgl. act. A10/12, S. 7). In Bezug auf
die Todesumstände seines Vaters weisen die Aussagen des
Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten auf: Gemäss der
Darstellung bei der direkten Anhörung sei sein Vater im Jahre (...) in
G._______ von den Chinesen verhaftet und während (...) inhaftiert
worden; ungefähr (...) Monate nach seiner Freilassung sei er gestorben
(vgl. act. A10/12, S. 7). Gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme
vom 1. Februar 2010 dagegen sei der Vater wegen seiner Beteiligung am
Aufstand in G._______ im Jahre (...) inhaftiert sowie gefoltert worden und
sei daraufhin gestorben. Jedenfalls kann auch betreffend die Gründe für
die Teilnahme an der Demonstration der Einschätzung des
Beschwerdeführers, wonach er auf Nachfragen entsprechende Antworten
gegeben habe, die sich nicht als Widersprüche, sondern als Ergänzungen
zu den vorherigen Aussagen darstellten, nicht gefolgt werden.
Weitere gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers entstehen insbesondere aufgrund der LINGUA
Gutachten, wonach der Beschwerdeführer gar nicht in J._______, wo
sich die Verfolgung abgespielt haben soll, sondern im Exil zur
Hauptsache sozialisiert wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde
sowie in deren Ergänzung vom 28. April 2010 vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. So wird in den erwähnten Schriften im
Wesentlichen an der Qualifikation der Experten gezweifelt und werden
die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2010
angeführten Argumente erneut angeführt. Hinsichtlich der bezweifelten
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Fähigkeiten der vom BFM beauftragten Experten wurde dem
Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2010 mitgeteilt, dass aus den
in den Akten ersichtlichen Qualifikationen der erwähnten Experten
hervorgehe, dass diese über die notwendigen sprachlichen und
geografischen Kenntnisse der von ihm angeführten Herkunftsregion
verfügen. An dieser Einschätzung hat sich seit Erlass dieser
Zwischenverfügung für das Bundesverwaltungsgericht nichts geändert,
zumal die Experten weder zwingend im Heimatdorf des
Beschwerdeführers gelebt haben noch dessen Muttersprache
beherrschen, sondern befähigt sein müssen, aufgrund ihrer
Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und nachvollziehbare
Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlichkulturellen
Begebenheiten der Heimatregion des Beschwerdeführers zu besitzen
und dementsprechend die diesbezüglichen Angaben und
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einordnen und beurteilen zu
können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Daher sind die
mit Eingabe vom 28. April 2010 erneuerten Anträge auf nochmalige
Befragung des Beschwerdeführers und Begutachtung seiner Sprache
durch Beizug eines tibetischen Experten, der die Herkunftsregion des
Beschwerdeführers kenne und dessen Muttersprache spreche, abermals
abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des
Umstandes, wonach es sich bei ihm um einen Nomaden handle, der
täglich in den Bergen seine Tiere gehütet und eigenen Angaben zufolge
wiederholt mit seinem Bruder die Stadt L._______ besucht habe, von ihm
hätte erwartet werden dürfen, dass er gegenüber den Experten
entsprechend detaillierte und mit Realkennzeichen versehene
Ausführungen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten) zu seiner Umgebung und den lokalen Begebenheiten
hätte machen können. Zudem ist es als überwiegend wahrscheinlich zu
erachten, dass dem Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen
die nähere und weitere Umgebung bereits in relativ jungen Jahren
ziemlich genau erklärt und er von ihnen wiederholt an diverse
Örtlichkeiten mitgenommen worden sein dürfte, zumal aus den Akten
ersichtlich ist, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um
Nomaden handelt (vgl. act. A10/12, S. 5) und dabei sehr gute Kenntnisse
der Umgebung als eine essentielle Voraussetzung für ein sicheres
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Fortkommen in der bergigen Gegend und eine erfolgreiche
Beaufsichtigung der anvertrauten Tiere erachtet werden müssen.
Zudem führte der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihm sowohl das
Schreiben und Lesen als auch das Lesen von Gebetsbüchern
beigebracht (vgl. act. A1/9, S. 2 unten), weshalb sein Einwand, wonach er
aufgrund seiner mangelnden Bildung und seiner beschränkten
Lebensweise in Tibet nicht in der Lage gewesen sei, die Fragen der
Experten in der von ihnen erwarteten Form zu beantworten, als blosse
Schutzbehauptung zu werten ist.
Sodann ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführte
Identität vorliegend durch keinerlei Identitätsdokumente nachgewiesen
wurde, obwohl sich die Identitätskarte eigenen Angaben zufolge beim
Onkel in G._______ befinden soll (vgl. act. A1/9, S. 4). Der
Beschwerdeführer unternahm jedoch – soweit aktenkundig – keine
Bemühungen, dieses Dokument erhältlich zu machen. Seine Identität
steht somit vorliegend nicht fest und sein Verhalten lässt den Schluss
aufkommen, er versuche, seine tatsächliche Identität den
schweizerischen Asylbehörden zu verheimlichen.
3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für
den Zeitraum bis zur Ausreise aus China keine Gründe nach Art. 3 AsylG
glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Bei dieser Sachlage und in
Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass er die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf
Beschwerdeebene einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen.
3.6. In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
allenfalls aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat und dementsprechend als
Flüchtling anzuerkennen wäre.
3.6.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nämlich nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
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die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen).
3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2009/29
aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass
sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen
tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe
gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im
Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich
sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen
Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes – namentlich in einem
für die TibeterExilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz –
Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen
unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit
zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es
sei daher davon auszugehen, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie bei
einer Rückkehr nach China oppositioneller politischreligiöser
Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung
im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten, wenn sie nicht in der
Lage sind, den Auslandaufenthalt zu rechtfertigen.
3.6.3. Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen
hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die geltend gemachte illegale
Ausreise und seine Herkunft aus dem Gebiet von E._______, da der
Hauptsozialisierungsraum des Beschwerdeführers eindeutig im Exil liege.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aufgrund der oben in Ziffer
3.4 aufgeführten Erwägungen der vorinstanzlichen Einschätzung
vollumfänglich an. Es ist in casu weder von einer illegalen noch von einer
legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus China auszugehen, da
dieser im Exil sozialisiert wurde und somit in einem Land ausserhalb
Chinas gelebt haben und von dort in die Schweiz gereist sein muss. Die
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entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerung des oben zitierten
Entscheides BVGE 2009/29 sind daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar und es ist dementsprechend auch nicht vom Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen.
3.7. Der Beschwerdeführer erfüllt somit in Würdigung sämtlicher
Umstände die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen
Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen
erübrigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
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7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 29. März 2010 wurde die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. November 2010 erwerbstätig,
weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig. Deshalb ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – in
Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG – abzuweisen.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: