B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1634/2012
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch Alexander Bartl, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige und ethni-
sche Roma aus H._______, am 23. Oktober 2011 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl ersuchten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2011
ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Serbien anord-
nete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass für den Inhalt dieses Verfahrens auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2012 in ihren Heimat-
staat zurückkehrten,
dass sie – fünf Tage später – am 4. März 2012 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichten,
dass sie am 21. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) I._______ befragt und gleichentags in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen an-
gaben, nach ihrem Rückflug nach J._______ am 28. Februar 2012 seien
sie gegen sieben Uhr morgens in H._______ angekommen und hätten
sich direkt auf die Suche nach einer Wohnung gemacht,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zwei Stunden
später auf der Strasse von drei ihnen unbekannten Personen angegriffen
und geschlagen worden seien, dies vermutlich aufgrund ihrer Ethnie,
dass es ihnen gelungen sei, zu entkommen und in den nahe gelegenen
Wald zu flüchten,
dass sie nach etwa drei Tagen zur Autobahn gekommen seien und dort
einen Bus erreicht hätten, mit dem sie schliesslich wieder in die Schweiz
gereist seien,
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dass sie die Kosten der erneuten Reise in die Schweiz mit der im ersten
Asylverfahren erhaltenen finanziellen Rückkehrhilfe bezahlt hätten,
dass die Beschwerdeführenden weiter vorbrachten, dass es nichts ge-
nützt hätte, wegen dieses Vorfalls zur Polizei zu gehen, da sie in ihrem
Heimatstaat aufgrund ihrer Ethnie sowieso keinen Schutz erhalten hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2012 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und ihre Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, sie seien kurz nach ihrer Ankunft in H._______ von
ihnen unbekannten Männern angegriffen und geschlagen worden, ver-
möge in keiner Weise zu überzeugen, da ihre diesbezüglichen Angaben
äusserst dürftig und stereotyp ausgefallen seien,
dass sie weder in der Lage gewesen seien, die Örtlichkeit auch nur an-
satzweise zu beschreiben, noch die Angreifer hätten detailliert beschrei-
ben können,
dass Aussagen wie: die Männer seien gross und kräftig gewesen, sie
wüssten nicht, ob es Serben oder Ungarn gewesen seien, oder, da sie so
heftig geschlagen worden seien bzw. da die Beschwerdeführerin Anal-
phabetin sei, wüssten sie nicht, wo sich der Zwischenfall abgespielt habe,
nicht überzeugen würden,
dass die Vorbringen deshalb nicht geglaubt werden könnten,
dass das BFM betreffend die allgemeine Lage der ethnischen Minderhei-
ten in Serbien festhielt, dass sich deren Situation im Zuge des demokrati-
schen Wandels entspannt habe,
dass Serbien – damals noch in der Union mit Montenegro – am 3. April
2003 dem Europarat beigetreten sei und am 3. März 2004 die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe,
dass der Europarat Anfang September 2008 die Verbesserungen im De-
mokratisierungsprozess und bei den Menschenrechten anerkannt habe,
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dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Frei-
heit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, wobei es sich um ei-
nen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minder-
heiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass gemäss dem Minderheitengesetz die Minoritäten das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Mut-
tersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eige-
nen Sprache erhielten, und zudem vorgesehen sei, die nationalen Min-
derheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten zu lassen,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat Übergriffe
durch Drittpersonen allerdings nicht billige oder unterstütze,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die
Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
weil der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahn-
den,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, das am 23. Oktober 2011 ein-
geleitete erste Asylverfahren sei seit dem 20. Januar 2012 rechtskräftig
abgeschlossen, zudem seien die Vorbringen, die nach Abschluss dieses
Verfahrens vorgebracht worden seien, nicht geeignet, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes nicht relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einge-
treten werde,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete und dabei – um Wiederholungen zu vermeiden – auf
die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Entscheid vom 19. Dezem-
ber 2011 verwies,
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dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 26. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, die
aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und der Vollzug durch den
Kanton K._______ sei bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
aufzuschieben,
dass sie schliesslich beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung in der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten betreffend das zweite Asylgesuch vom
4. März 2012 am 27. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen,
dass die wesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens bei der Vorinstanz
ebenfalls angefordert wurden, da in der Verfügung vom 21. März 2012
auf die Verfügung vom 19. Dezember 2011 verwiesen wurde,
dass diese Akten am 29. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen
in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG
und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Erwägungen – einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen und der Vollzug durch den Kanton K._______ sei bis
zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuschieben, nicht ein-
zutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass daher auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz unbestrittenermassen
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und materiell
und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft befunden und diese
verneint wurde,
dass somit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfor-
dernis erfüllt ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, dass Ereignisse eingetre-
ten sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen
ist,
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dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftigkeit reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen und auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist,
wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53
E. 4.2 S. 769, m.w.H.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt
hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem zweiten
Asylgesuch nicht darauf hinweisen würden, dass nach dem Abschluss
ihres ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Übergriff durch
drei unbekannte Personen so vage dargelegt wurde, dass er als un-
glaubhaft zu qualifizieren ist,
dass sie weder zu den Angreifern noch zu dem Ort des Überfalls etwas
sagen konnten, obwohl der Vorfall in ihrem Heimatort stattgefunden
haben soll und davon ausgegangen werden darf, dass sie sich dort
auskennen,
dass selbst bei Annahme, der geschilderte Sachverhalt habe sich tat-
sächlich zugetragen, dieser asylrechtlich offensichtlich nicht relevant
ist,
dass Übergriffe durch Drittpersonen nicht asylrelevant sind, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nachkommt und Schutz gewährt,
dass das BFM bereits zutreffend festgestellt hat, in Serbien würden
geeignete Massnahmen getroffen, um die Verfolgung durch Drittperso-
nen zu verhindern beziehungsweise wirksame Polizei- und Justizorga-
ne zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshand-
lungen existieren würden,
dass es den Beschwerdeführenden daher, hätte sich der von ihnen
geschilderte Sachverhalt tatsächlich zugetragen, zumutbar gewesen
wäre, den Staat um Schutz zu bitten und bei der Polizei Anzeige gegen
die Angreifer zu erstatten,
dass bei Verzicht darauf den serbischen Behörden nicht mangelnder
Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden kann,
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dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen und der geltend gemachten Übergriff im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer
anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der
Rechtsvertreter unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
konkret auseinanderzusetzen, und lediglich die bereits geltend ge-
machten Sachverhaltsvorbringen wiederholt und in pauschaler Weise
die schwierige Lage für Roma in Serbien anführt,
dass folglich vorliegend Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft beziehungsweise auf die Voraussetzung zur Gewährung des
vorübergehenden Schutzes fehlen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdefüh-
renden im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, oder allgemeiner
Gewalt vorliegt,
dass die Beschwerdeführenden jung und – gemäss Aktenlage – gesund
sind,
dass sie in ihrem Heimatstaat sowohl über ein soziales wie auch familiä-
res Beziehungsnetz verfügen (Eltern, Brüder, Schwestern, Onkel und
Tanten des Beschwerdeführers, vgl. Akten BFM A9 S. 6 und A20 S. 4;
Grossmutter, Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin, vgl. A11 S. 5
und A21 S. 3),
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dass sie gemäss eigenen Angaben anlässlich des ersten Asylverfahrens
in ihrem Heimatstaat vor der Ausreise Sozialhilfe bezogen haben und der
Beschwerdeführer zudem zur Erhöhung des Einkommens Gelegenheits-
arbeiten – vorwiegend auf dem Bau – ausgeübt hat,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, sie gerieten nach ihrer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG,
vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit vorliegendem direkten Entscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die kumulativen Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: