B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1634/2015
law/auj
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der Befragung
zur Person (BzP) angab, er habe sein Heimatland Afghanistan im Herbst
2014 verlassen und sei am 16. Januar 2015 in die Schweiz gelangt, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Registrierung angab, am (…) 1999 geboren zu sein,
dass eine vom SEM angeordnete Knochenaltersanalyse zum Ergebnis ge-
langte, das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre
oder mehr,
dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer in der Folge als volljäh-
rig behandelte und als sein Geburtsdatum den 1. Januar 1997 festsetzte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich
anordnete, den Beschwerdeführer unter Haftandrohung aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2015 (Datum des
Poststempels) gegen den am 10. März 2015 eröffneten Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asyl-
gesuch materiell zu prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vor-
sorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen,
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dass er schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Beiordnung eines Rechtsbeistandes ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 19. März 2015 den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. März 2015 den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG definitiv aussetzte und fest-
hielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass der Instruktionsrichter in der Verfügung das SEM darauf hinwies, dass
die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG unter anderem die Zustimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates zur Übernahme der asylsuchenden Person voraussetzt (Art. 29a
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen der
Schweiz am 5. Februar 2015 zwar zugestimmt hätten, jedoch dem SEM
am 24. Februar 2015 mitgeteilt hätten, Österreich erachte sich nicht mehr
als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat und zöge
seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers zurück, bis der
Sachverhalt erstellt sei,
dass Österreich auch nach dem Schreiben des SEM an das österreichi-
sche Bundesamt vom 26. Februar 2015 seine Zustimmung nicht wieder
erteilt habe, und sich auch in den Vollzugsakten keine erneute Zustimmung
zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers finde,
dass demzufolge die gemäss Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 erforderliche Voraus-
setzung zur Fällung eines Nichteintretensentscheides (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG) im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz unter Beilage der Be-
schwerdeakten Gelegenheit gab, bis am 9. April 2015 zur Frage der Zu-
stimmung Österreichs zum Übernahmeersuchen der Schweiz sowie zur
Beschwerde und den mit dieser eingereichten Beweismitteln im Sinne der
Erwägungen eine Vernehmlassung einzureichen,
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dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers – guthiess und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2015 die in der
Schweiz vorläufig aufgenommene Ehefrau seines Onkels, Frau
B._______, zu seiner Vertretung bevollmächtigte und dem Gericht mitteilte,
er sei aufgrund von erheblichen psychischen Schwierigkeiten am 18. März
2015 vom Ausschaffungsgefängnis D._______ in die Psychiatrie verlegt
worden, wo er sich bis am 24. März 2015 aufgehalten habe,
dass die Haft für ihn ein sehr schlimmes Erlebnis gewesen sei, er sich ver-
zweifelt und krank fühle und Beruhigungsmittel einnehmen müsse, und
auch seine Tante sage, er habe sich durch die Haft sehr verändert,
dass er unter Beilage eines Kurzaustrittsberichtes der Stationären Dienste
der (…) Psychiatrie vom 24. März 2015 vorbrachte, der zuständige Arzt
habe lediglich abgeklärt, ob bei ihm eine akute Suizidgefahr bestehe,
dass jedoch weitere Untersuchungen seines Gesundheitszustandes not-
wendig seien und das Gesuch zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2015 festhielt, die
österreichischen Behörden hätten der Schweiz am 26. Februar 2015 in ei-
nem formlosen Schreiben per DubliNet mitgeteilt, dass die Zustimmung
vom 5. Februar 2015 nach wie vor gelte,
dass das Staatssekretariat einräumte, die Mitteilung Österreichs sei auf-
grund eines Kanzleifehlers nicht im SEM-Dossier abgelegt worden, und sie
zusammen mit der Vernehmlassung in die Akten aufnahm,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Vernehmlassung am 16. April 2015 zur Replik zustellen liess,
dass dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2015 zur Vernehmlassung Stellung
bezog,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Entscheid des SEM vom 9. Februar 2015 dem Beschwerdeführer
gemäss der in den Akten liegenden Eröffnungs- und Empfangsbetätigung
am 10. März 2015 mündlich eröffnet wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15
Dublin-III-VO) in der Reihenfolge ihrer Auflistung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in jenem Mitgliedstaat
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet ist, eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags
in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten am 23. Januar 2015
aussagte, er habe Afghanistan vor zirka fünf Monaten verlassen und sei
über Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Ös-
terreich schliesslich in die Schweiz gelangt,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass er am 28. November 2014 in Griechenland
und am 3. Januar 2015 in Österreich um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes die österreichischen Behör-
den am 3. Februar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen der
Schweiz am 4. Februar 2015 mit der Begründung nicht zustimmten, Öster-
reich erachte sich nicht als zuständig, weil der Beschwerdeführer ein un-
begleiteter Minderjähriger sei, der keinen sich in Österreich rechtmässig
aufhaltenden Familienangehörigen habe, weshalb gemäss dem Urteil C-
648/11 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom
6. Juni 2013 derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der Minder-
jährige aufhalte,
dass das SEM am 4. Februar 2015 Österreich erneut um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte, diesmal unter Beilage einer Kopie der Hand-
knochenanalyse zur Altersbestimmung vom 20. Januar 2015, welche erge-
ben hatte, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers mindes-
tens 19 Jahre betrage,
dass Österreich dem Übernahmeersuchen am 5. Februar 2015 gestützt
auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmte,
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dass das zuständige österreichische Bundesamt dem SEM am 24. Februar
2015 mitteilte, Österreich erachte sich nicht mehr als für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständiger Staat und ziehe seine am 5. Februar 2015
erteilte Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers zurück, bis
der Sachverhalt erstellt sei,
dass zur Begründung angegeben wurde, der Beschwerdeführer habe nach
seiner Asylantragstellung in Österreich durch seinen gesetzlichen Vertreter
eine Erklärung abgegeben, dass er in die Schweiz überstellt werden solle,
da sich dort Verwandte (Onkel und Bruder) aufhielten,
dass das SEM mit Schreiben vom 26. Februar 2015 an die Dublin Unit Ös-
terreich festhielt, es erachte die Zustimmungserklärung der österreichi-
schen Behörden vom 5. Februar 2015 nach wie vor als gültig, zumal ein
nachträglicher Widerruf einer Zustimmungserklärung in der Dublin-Verord-
nung nicht vorgesehen sei,
dass überdies nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und den in der Schweiz wohnhaften Verwandten auszuge-
hen sei, da der Beschwerdeführer ein solches anlässlich der Befragung
nicht geltend gemacht habe und entsprechend der vorgelegten ärztlichen
Handknochenanalyse die Minderjährigkeit unglaubhaft sei,
dass gemäss der – vom SEM erst im Rahmen der Vernehmlassung vom
31. März 2015 in die Akten aufgenommenen – E-Mail vom 26. Februar
2015 die österreichischen Behörden festhielten, ihre Zustimmung vom
5. Februar 2015 gelte nach wie vor,
dass die österreichischen Behörden somit dem Übernahmeersuchen des
SEM vom 3. Februar 2015 innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist und gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimm-
ten, und diese Voraussetzung zur Fällung eines Nichteintretensentschei-
des (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1) demzu-
folge erfüllt ist,
dass der Einwand in der Replik vom 30. April 2015 (S. 1 f.), die erneute
Zustimmung Österreichs in einer kurzen E-Mail vom 26. Februar 2015 sei
nicht rechtsgenüglich erfolgt, unzutreffend ist,
dass die Behauptung, das SEM habe zu Unrecht die österreichischen Be-
hörden am 3. März 2015 gestützt auf Art. 29 Dublin-III-VO um eine Verlän-
gerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht mit der Begründung,
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der Beschwerdeführer sei untergetaucht, zurückzuweisen ist, zumal in den
Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dem SEM seinen
neuen Aufenthaltsort mitgeteilt hätte, und die Überstellungsfrist nicht abge-
laufen war beziehungsweise ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit Ös-
terreichs ferner unter Hinweis auf das Urteil C-648/11 des EuGH vom
6. Juni 2013 bestreitet, gemäss welchem derjenige Mitgliedstaat zuständig
sei, in dem sich der Minderjährige aufhalte,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in der Schweiz
eine Farbkopie einer Tazkara (afghanische Identitätskarte) einreichte und
im Beschwerdeverfahren eine Schwarzweisskopie derselben, zusammen
mit einem fremdsprachigen Schreiben mit Originalfoto, auf welchem die-
selbe Person abgebildet ist wie (in Kopie) auf der Tazkara,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, mit diesen Beweismitteln
seine Minderjährigkeit nachgewiesen zu haben,
dass das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2015
festhielt, auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara stehe, dass
im Jahre 1391 (2012) sein Alter gemäss äusserlicher Erscheinung mit 13
Jahren bestimmt worden sei, und dieses Dokument dementsprechend
keine Beweiskraft habe,
dass auch im nachträglich eingereichten Schreiben sein Alter nicht erwähnt
werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik daran festhält, im Jahr 2012
13 Jahre alt gewesen zu sein und mittlerweile fünfzehneinhalb Jahre alt zu
sein,
dass es in Afghanistan üblich sei, die Überprüfung des Alters nach der
äusserlichen Erscheinung vorzunehmen und er keine andere Möglichkeit
habe, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass es sich bei der eingereichten Tazkara um ein amtliches Dokument
seines Heimatstaates handle und dieses die Voraussetzungen an einen
Identitätsnachweis gemäss Art. 1a Bst. c der AsylV 1 erfülle,
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dass das nachgereichte Schreiben von der Migrationsbehörde Afghanis-
tans stamme, sein Geburtsdatum dort klar angegeben sei und er eine
Überprüfung dieses Dokumentes verlange,
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers weder auf der Ko-
pie der Tazkara noch auf dem Begleitschreiben (mit Originalfoto) sein exak-
tes Geburtsdatum vermerkt ist,
dass – wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat
– der vom Beschwerdeführer in der Kopie der Tazkara orange markierten
Stelle lediglich zu entnehmen ist, im Jahr 1391 (bzw. 2012) sei sein Alter
gemäss äusserlicher Erscheinung mit 13 Jahren bestimmt worden,
dass auch aus dem – teilweise unleserlichen – nachgereichten Schreiben
(mit Originalfoto) kein genaues Geburtsdatum hervorgeht, sondern in die-
sem lediglich die Angaben der Tazkara bestätigt werden, gemäss welcher
sein Alter im Jahr 1391 gemäss äusserlicher Erscheinung mit 13 Jahren
bestimmt worden sei,
dass somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die eingereichten
Dokumente nicht geeignet sind, sein genaues Geburtsdatum und demzu-
folge einen wichtigen Bestandteil seiner Identität (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV
1) nachzuweisen,
dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, das Original der Tazkara
befinde sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Schweiz oder immer
noch in Afghanistan, und ankündigte, sein Onkel werde das Original einrei-
chen (vgl. SEM-act. A7/14 S. 7 und 9),
dass die Tazkara jedoch bis heute lediglich als Kopie eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab, sowohl in Grie-
chenland als auch in Ungarn als volljährige Person registriert worden zu
sein (vgl. SEM-act. A7/14 S. 5),
dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, sich bei der Registrierung in
Griechenland "volljährig gemacht" zu haben, um nicht in einer geschlosse-
nen Unterkunft untergebracht zu werden und dort bleiben zu müssen, un-
behelflich ist,
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dass er hinsichtlich der Registrierung seiner Personalien in Ungarn angab,
die dortigen Behörden hätten sein Alter gemäss einer von ihm mit dem Na-
men E._______ eingereichten Tazkara registriert,
dass seine Aussage, die ungarischen Behörden hätten jedoch am folgen-
den Tag ein Papier gebracht, in dem sein Alter fälschlicherweise mit
18 Jahren eingetragen gewesen sei, ebenfalls nicht plausibel ist,
dass überdies auf der in der Schweiz eingereichten Tazkara-Kopie nur der
Vorname des Beschwerdeführers (…) zu erkennen ist, jedoch weder der in
der Schweiz angegebene Name (…) noch der gemäss seinen Aussagen
auf der in Ungarn eingereichten Tazkara angegebene Name (…),
dass somit nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer über verschiedene
Identitätskarten verfügt (hat) oder ob er die in der Schweiz lediglich als Ko-
pie eingereichte Tazkara abgeändert hat,
dass sodann festzuhalten ist, dass die Person, welche auf der Tazkara und
auf dem Bestätigungsschreiben der afghanischen Behörden abgebildet ist,
zum einen deutlich älter wirkt als 13 Jahre und zum anderen ein Vergleich
mit einer aktuellen Fotografie des Beschwerdeführers nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, dass es sich bei beiden
um dieselbe Person handelt,
dass aus den genannten Gründen die eingereichte Kopie einer Tazkara die
Anforderungen an einen Identitätsausweis gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1
nicht zu erfüllen vermag und dem Beschwerdeführer damit der ihm oblie-
gende Nachweis seiner Minderjährigkeit nicht gelungen ist,
dass die in der Beschwerde und in der Replik geäusserte Ansicht des Be-
schwerdeführers, die Knochenaltersuntersuchung vermöge gemäss
Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
seine Volljährigkeit nicht zu belegen, als unzutreffend zurückzuweisen ist,
dass gemäss konstanter Rechtsprechung die Knochenaltersbestimmung
nach Greulich-Pyle zum Nachweis einer Identitätstäuschung beziehungs-
weise einer Täuschung über das Alter genügt, sofern die Abweichung zwi-
schen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei
Jahre übersteigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c]),
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, fünf-
zehneinhalb Jahre alt zu sein, während gemäss dem Ergebnis der Kno-
chenanalyse sein wahrscheinliches Alter mindestens 19 Jahre beträgt,
dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vor
diesem Hintergrund zu Recht als unglaubhaft erachtete und ihn folgerichtig
als volljährig behandelt hat, und die Zuständigkeit Österreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdefüh-
rers somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Öster-
reich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Arti-
kels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten,
dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men, und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. März 2015 vorbringt,
er fühle sich seit seiner Ausschaffungshaft verzweifelt, sei krank und müsse
Beruhigungsmittel einnehmen,
dass der während seines Aufenthaltes in der Psychiatrie zuständige Arzt
lediglich abgeklärt habe, ob bei ihm eine akute Suizidgefahr vorliege, und
er einen Arzt aufsuchen möchte, der seine psychische Verfassung weiter
abkläre,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der
Stationären Dienste der (…) Psychiatrie vom 24. März 2015 am 18. März
2015 aufgrund akuter Suizidalität nach Mitteilung des negativen Asylent-
scheides aus dem Ausschaffungsgefängnis in die Psychiatrie eingewiesen
worden sei, wo ihm eine akute Belastungsreaktion (F43.0) diagnostiziert
wurde,
dass im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Psychiatrie am 24. März 2015
gemäss dem ärztlichen Bericht keine Selbstgefährdung und keine psychi-
atrische Indikation vorlagen,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Überstellung nach Ös-
terreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort bei
Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen
diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu
wenden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
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Seite 14
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist und demnach auch
keine medizinischen Gründe einer Rückkehr nach Österreich entgegenste-
hen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er würde ohne die Unterstüt-
zung seines Onkels und seiner Tante in Österreich nicht zurechtkommen,
und er damit implizit darum ersucht, aus humanitären Gründen nicht über-
stellt zu werden,
dass mit diesem pauschalen Vorbringen jedoch kein Grund zur Annahme
besteht, der Beschwerdeführer würde in Österreich wegen ungenügender
Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang
zum Asylverfahren erhalten,
dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Tante, welche den Be-
schwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertritt, in einem Begleitschrei-
ben zur Beschwerde darum ersuchte, dass ihr Neffe bei ihrer Familie in der
Schweiz bleiben könne, weil die Familie in ihrer Kultur sehr wichtig sei und
er ihre Unterstützung benötige,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO sta-
tuiere das Recht, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten –
nach dem Tod der Grossmutter am 6. Februar 2015 bei seinem Onkel und
seiner Tante – leben könne,
dass er sich jedoch nicht auf diese Bestimmung berufen kann, da er – wie
oben dargelegt – seine Minderjährigkeit nicht nachzuweisen vermochte,
dass der Beschwerdeführer zwar seit einigen Wochen bei seinem Onkel
und seiner Tante wohnt und angibt, er fühle sich nur in dieser sicheren Um-
gebung wohl,
dass jedoch übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP kein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis geltend machte, sondern lediglich angab, sein Reiseziel sei von Anfang
an die Schweiz gewesen, weil seine Grossmutter und sein Onkel mütterli-
cherseits hier lebten (vgl. SEM-act. A7/14 S. 9),
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dass der Beschwerdeführer mit der Berufung auf den in der Schweiz vor-
läufig aufgenommenen Onkel und dessen Ehefrau keine Rechtsansprüche
abzuleiten vermag, zumal der Onkel und die Tante nicht zur Kernfamilie
gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind und auch kein eigentli-
ches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches die Schweiz im Rah-
men von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2
[S. 14]) zu einem Selbsteintritt verpflichten würde,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde gegen völker-
oder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2])
grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser jedoch im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gestellt hat, welches der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. März
2015 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen hat,
dass dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig
zu betrachten ist, die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege daher nicht
zu widerrufen ist und ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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