Abtei lung IV
D-1636/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Georgien,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1636/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Georgierin mit letztem
Wohnsitz in B.__________, Georgien eigenen Angaben zufolge am
25. Juni 2009 verliess und am 13. August 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 21. August 2009 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Ende Januar 2009
von ihrem Bruder und ihrem Vater mit einem Freund ihres Bruders
verheiratet worden, mit dem sie anschliessend zwei Monate in
C.__________ gelebt habe,
dass sie Georgien Ende Februar 2009 zusammen mit ihrem Freund
D.__________ verlassen habe und nach E.__________ gereist sei,
dass sie im Mai 2009 nach Georgien zurückgekehrt seien,
dass sie Georgien Ende Juni 2009 erneut verlassen habe und nach
Italien gegangen sei, wo sie sich bereits von Februar 2006 bis zum
12. Januar 2009 (illegal) aufgehalten habe,
dass sie von der italienischen Botschaft in Tiflis ein vom 21. Februar
2009 bis zum 20. Februar 2010 gültiges Schengen-Visum erhalten
habe,
dass sie in Georgien von ihrem Bruder und ihrem Ehemann überall
gesucht werde und es diesen gelungen sei, sie in Italien aufzuspüren,
dass ihr Bruder sie und ihren Freund umbringen wolle, da sie die
Familienehre beschmutzt habe,
dass sie von Italien vor zwei Jahren ausgewiesen worden sei und man
ihr damals Fingerabdrücke abgenommen habe,
dass sie damals einen Buchstaben ihres Namens verändert habe,
dass die italienischen Behörden die Abweichung in ihrem Namen fest-
stellen würden,
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dass sie in Italien von ihrem Bruder und ihrem Ehemann gefunden
würde,
dass das BFM am 7. Oktober 2009 Italien um die Übernahme der
Beschwerdeführerin ersuchte und das Gesuch unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am 12. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 13. August 2009 nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdefüh-
rerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton F.__________ verpflichtete,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällig
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde habe keine
aufschiebende Wirkung, und ihr die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner Abkommens
vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass auf entsprechendes Ersuchen hin keine Antwort seitens Italiens
eingegangen sei, was als stillschweigende Zusage zur Übernahme der
Beschwerdeführerin gelte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe,
sie habe in Italien falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht und ihr
Aufenthalt würde dort womöglich von Georgiern aufgedeckt,
dass diese Begründung kein Hindernis für den Vollzug der Wegwei-
sung darstelle, respektiere dieser Signatarstaat des Dublin-Abkom-
mens die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot und
könne sie dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
zu überprüfen,
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dass der Eingabe ein ärztliches Zeugnis vom 15. März 2010 beilag, in
dem bestätigt wurde, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Kran-
kheit voraussichtlich bis zum 27. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig,
dass sie ausführte, sie habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, und die
italienischen Behörden hätten kein Recht, sie zurückzunehmen,
dass sie im siebten Monat schwanger sei und das Risiko bestehe,
dass ihr Kind nicht überleben werde,
dass ihr die Ärzte gesagt hätten, sie solle sich nicht bewegen,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 19. März 2010 aussetzte und die Be-
schwerdeführerin aufforderte, bis zum 6. April 2010 einen aktuellen
ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen,
dass sie zudem aufgefordert wurde, bis zum 6. April 2010 die Art ihres
Verhältnisses zum in der Schweiz weilenden D.__________
darzulegen,
dass die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen innerhalb der
gesetzten Frist und bis heute nicht nachkam,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass Italien gemäss Art. 9 Abs. 2 VO Dublin aufgrund der unbe-
strittenen Erteilung eines Visums an die Beschwerdeführerin für die
Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist,
dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe unbesehen des
von Italien erteilten Visums das Recht auf Beurteilung ihres Asyl-
gesuchs durch die Schweiz, unzutreffend ist,
dass Italien von den Schweizer Behörden am 7. Oktober 2009 – mithin
innerhalb dreier Monate seit Stellen des Asylgesuchs in der Schweiz
(vgl. Art. 17 Abs. 1 VO Dublin) – und soweit feststellbar auch sonst
formal korrekt zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufge-
fordert wurde,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert zweier Monate
(und bis heute) nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit
Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so ge-
nannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv ge-
worden ist,
dass die Zuständigkeit Italiens auch seitens des Bundesverwaltungs-
gerichts zweifelsfrei gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in den Drittstaat Italien ausreisen kann,
der für die Prüfung des Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien
halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoule-
mentverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass davon ausgegangen werden darf, dass die schwangere Be-
schwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens im Nachbarland
der Schweiz diesen Umständen entsprechend untergebracht und be-
treut wird,
dass dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2010 nichts
zu entnehmen ist, das einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Italien entgegensteht, und sie es unterlassen hat, im Rahmen ihrer
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Mitwirkungspflicht einen ausführlicheren ärztlichen Bericht nachzu-
reichen,
dass an dieser Einschätzung die geltend gemachte Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin im siebten Monat nichts ändert, kann doch
von einer diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der
Beschwerdeführerin in Italien ausgegangen werden,
dass gestützt auf die Aktenlage nicht an der Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin zu zweifeln ist,
dass Italien als Nachbarland der Schweiz in verhältnismässig kurzer
Zeit und ohne grossen Aufwand erreicht werden kann,
dass die verheiratete Beschwerdeführerin es auch unterlassen hat, die
Art ihres Verhältnisses zum in der Schweiz lebenden D.__________
darzulegen, weshalb sie aus dessen Anwesenheit in der Schweiz
nichts für sich ableiten kann,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist und es sich erübrigt, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde näher einzugehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel -
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folge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D-
645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend aus-
geführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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